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Nach ständiger
Rechstprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) und des Bundesverfassungsgerichtes
(BVerfG) hat der Rechtsanwalt als berufenes Organ der Rechtspflege und
als der berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden die Aufgabe,
zum Finden einer sachgerechten Entscheidung beizutragen, Gericht, Staatanwaltschaft
und Behörden vor Fehlentscheidungen zu Lasten seines Mandanten zu
bewahren und diesen vor verfassungswidriger Beeinträchtigung oder
staatlicher Machtüberschreitung zu schützen.
Wer aber sagt dem Rechtsuchenden,
ob der Rechtsanwalt Im konkreten Falle diese Pflichten erfüllt hat?
Bei Prozeßniederlagen sind diese Pflichten offenkundig verletzt.
Nun ist der Anwalt zwar verpflichtet, den Mandanten bei schuldhaften Pflichtverletzungen
auch über dessen Ansprüche gegen den Anwalt zu belehren, jedoch
sind solche Belehrungen dem Autor bisher nicht bekannt geworden. Es gilt
daher:
Nur wenn sich der Rechtsuchende
selbst sachkundig macht, hat er Aussicht auf erfolgreiches Durchsetzen
von Schadenersatzansprüchen gegen seinen
glücklosen Anwalt. |
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Nach § 1671 Abs. 2
BGB sind für die Sorgerechtsregelung bestimmend: das "Wohl des Kindes"
und die "Bindungen des Kindes". Das Kindeswoh! ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff und die "Bindungen"
verweisen auf "Fehlent- wicklung durch Mutteregoismus" und auf Varianten
des "Mamasyndroms" (Hans Sobald/Christine Krauth). Die völlige Abhängigkeit
von der Mutter führt zum unmündigen Menschen, der lenkender Autorität
bedarf. Die "Bindungs" -Maxime bewirkt somit das Gegenteil des vom Gesetz-
geber Beabsichtigten; dieser plädierte für die "Entwicklung des
Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit" (Belchaus). Aus
"Bindungen" und deren neurotischen Implikationen und Tendenzen (Mamasyndrom
) kann folglich nicht auf erzieherische Eignung des bindungs- privilegierten
Elternteils geschlossen werden, soweit als "wichtigstes Ziel der Erziehung...
die Entwicklung des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit
als erzieherischer Maßstab gilt. "Kindeswohl" ist daher nicht ableitbar
aus "Bindungen", die aus negativen und neurot isierenden Erziehungseinflüssen
resultieren, sondern nur aus der Persönlichkeitsstruktur und der Fähigkeit,
"die Entwicklung des Kindes zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit"
sicherzustellen. Kindeswohl bedarf partnerschaftlicher Erziehung und die
Gesellschaft braucht selbstverantwortliche Persönlichkeiten.
Zu dieser Neuorientierung
des Kindeswohlbegriffes möchte diese Schrift beitragen. |