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K e.V
Gesellschafts-Management Kybernetik (GMK) e.V. 
Wiss.-Dok.: Dipl.-Ing. Hans Kopatsch Hiltersklinger Weg 17
D-64756 Mossautal Tel. 06062-53208 Fax 910509
Wiss. Beirat: Dipl.-Ing. Klaus Jourdan • Dipl.-Ing. Milena Weidinger
Prof. Dr.-Ing, Jürgen Philips • Dr. med. Jan Lalik
Auszüge aus Literaturquellen zum Beruf des Juristen
 
Ein hoffungslos unglücklicher Beruf. Wie Juristen über sich denken:
„Kann man sich vorstellen, dass ein ganzer Beruf Komplexe hat? ... Doch einen Berufsstand mit einem kollektiven seelischen Minderwertigkeitskomplex gibt es tatsächlich, denjenigen der Juristen. ... Rechtprofessor Harm Peter Westermann (schreibt), »Medizinern fliege die Gunst der Welt von alleine zu, während der Jurist, bevor er ernst genommen wird, immer erst dokumentieren muss, dass er auch etwas von Musik, Oper, Theater, Golf, Tennis, fremden Ländern, Pädagogik,
bildender Kunst oder Politik versteht«. Das ist der klassische Fall eines professionellen Minder- wertigkeitskomplexes. ... Die juristische Literatur über die Unbeliebtheit ihrer Verfasser ist schier endlos, Westermann selbst zählt - »ohne Anspruch auf Vollständigkeit« - in einer einzigen Fußnote mehr als zehn Titel zum Thema auf ... Jeder Psychiater weiß, dass bei Minderwertigkeitskomplexen gutes Zureden nicht hilft, im vorliegenden Fall übrigens noch weniger als in anderen Krankheits- fällen. Denn Juristen, das weiß jeder, wissen alles – und zwar besser. Warum sollte es bei der Diagnose ihrer eigenen Befindlichkeit anders sein?“
(Fernando Wassner;  FAZ vom 01.11.1986, S. 12).
 
 
„Führe möglichst keinen Prozess;
der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil“ (Willi Geiger, Deutsche Richterzeitung 9/19982, 325).
 
„Richter müssen nicht genial, sein.
Sie müssen nicht klug, nicht kühn, nicht kreativ sein. Aber wie naiv, wie dämlich - und wie frech dürfen Richter eigentlich sein?“ (Raimund Kusserow:„Stern“-Illustrierte 28/19981, S. 131). 
 
Kunstsprache des Rechts regelt Konflikte:
„...dass die Regelung der Konflikte nur mit dem Hilfsmittel der Kunstsprache des Rechts gelingen kann, die aber vom Einzelnen weder gesprochen noch verstandenwird ...“
(Benno Heussen: So gewinnt man Prozesse. S. 14, 15). 
 
Juristenausbildung wird zu einer Gefahr für unser Rechtswesen:
Professor Dr. Bernhard Großfeld konstatiert, „dass die Juristen viel zu lange in formalen Ausbildungssystemen verharren, dass sie in erstarrten Sprachsystemen verharren, dass wir ihnen Rechtskunde, aber nicht Lebenskunde vermitteln. So wächst eine Juristengeneration heran, die in den prägenden Jahren der Jugend nie Gelegenheit hatte, Lebens- und Berufserfahrung außerhalb formaler Systeme zu machen. Wie sollen die so Ausgebildeten das Leben anderer ordnen und gestalten, von dem sie so lange abgeschottet wurden? Das wird zu einem großen sozialen Problem und zu einer Gefahr für unser Rechtswesen selbst“ (in: JZ 8/1986, 357 f.).
 
„Darf man sich also wundern,
dass unter deutschen Richtern die Hinwendung zu Autorität und die Schulmeisterei weiter verbreitet sind als die Fähigkeit, die Proportionen eines Problems zu erkennen?“ (Raimund Kusserow: Richter in Deutschland. Hamburg 1982, S. 70).
 
 
Bauch der Mittelmäßigkeit wird immer dicker:
„   dass der Anteil der schwächer qualifizierten Juristen immer mehr zunehme, dass das Bildungsniveau der Kandidaten erschreckend abgenommen habe und dass
»der Bauch der Mittelmäßigkeit immer dicker werde«“ (Handelsblatt vom 31.07.1987).
 
In Examenklausur fünf Lösungen richtig!
„Bei einer Berliner Examensklausur waren kürzlich fünf Lösungen »richtig « ... Wer erst einmal erfahren hat ..., dass man als Jurist alles begründen kann, dem
eröffnen sich weite Wege in eine Darstellungsfreiheit, die beliebigen Zwecken verfügbar gemacht werden kann“ (Hesse; in: Raimund Kusserow: Richter inDeutschland, S. 72).
 
 
„Die deutschen Richter machen mir Angst!“ 
(Diether Huhn; in Raimund Kusserow: Richter in Deutschland. S. 64).
ders.: „Die Justiz ist, wie sie ist – eine Bürokratie wie jede andere auch“ 
(in: Richter in Deutschland, S. 16). 
 
Unsichere Persönlichkeit.
„Das Kollektivporträt der Juristen hinterlässt den Eindruck einer unsicheren Persönlichkeit. ... Es ist möglich, dass bestimmte Momente der juristischen Ausbildung für Personen anziehend sind, denen es an innerer Sicherheit fehlt. Wenn man an seiner Begabung und Vitalität zweifelt, kann einem die Ranghierarchie der juristischen Berufe bestätigen, dass zumindest der äußere Erfolg nicht versagt geblieben ist  ... Sich stets wiederholende berufliche Obliegenheiten, prozessuale Notwendigkeiten, kurz, Routinearbeiten, üben auf den, der sich ihnen unterwirft, eine entspannende Wirkung aus. Man könnte versucht sein, in dieser Hinsicht Parallelen zwischen den Verfahrensregeln der Rechtsordnung und den Ritualien zu ziehen, die bei bestimmten Neurosen anzutreffen sind.“ 
(W. Weyrauch: Zum Gesellschaftsbild des Juristen.. Neuwied 1970, S. 304, 306).
 
 
Ernst Benda: „Wir sind wie ein Friseurladen,
wer reinkommt, wird rasiert! (in: Raimund Kusserow: Richter in Deutschland. 167). 
 
 
Fiktionen überzeugen nicht.
„Mit Fiktionen kann man nicht überzeugen“, erklärt der Familienrichter E. Spangenberg 
(in: DAVorm 1984, S. 455). Aber RiOLG Dr. D. Weychardt, Ffm., entgegnet: „... dass die gesamte Rechtsordnung eine einzige große Fiktion ist, weil sie in der (be-)greifbaren Aussenwelt nicht vorkommt, sondern nur im Kopfe gedacht wird“ (DAVorm 1984, S. 637).
 
Die Artefakte der Architektur und der Ingenieurbaukunst sind auch reine Geistesprodukte, die in der Natur nicht wie Pflanzen aus dem Boden wachsen.; sie sind jedoch trotz ständiger Fortentwicklung unter den natürlichen Beanspruchungs-Bedingungen »bestandsfähig«, da auf ganzheitlichem Denken beruhend. Die Fiktionen der Rechtsordnung und insbesondere Rechtspraxis sind jedoch statisch-partieller Natur, und daher entstehen aus diesen Fiktionen soziale Friktionen in empirisch manifester und volkswirtschaftlich kontraproduktiv relevanter Dimension.
 
Mossautal, den 04.02.2000
 
GMK e.V. Wiss. Dok. 
Dipl.-Ing. Hans Kopatsch

Gesellschafts-Management-Kybernetik e.V. verleiht an Frau
Ministerialrätin 
Elisabeth Mühlens BMJ
den 
SYSTEM-KILLER-ORDEN


Laudatio

 
Am 7. Kleinen Arnoldshainer Familiengerichtstag der Evangelischen Akademie Arnoldshain am 1. bis 3. November 1996 referierte Elisabeth Mühlens über das damals anstehende neue Kindschaftsreformgesetz (KindRG). Unter anderem ging es dabei um die stärkere Berück- sichtigung des fortwirkenden gemeinsamen elterlichen Sorgerechts bei Trennung/Scheidung der Eltern, auf dessen Integration in das neue Gesetz Exponenten der Lehre von den homöostatischen
Implikationen des »Systems Familie« nach systemischen Kriterien hingewirkt haben. Mit nur formal-juristischem und reduktionistischem Denken wurde dieses Prinzip de jure in das neue KindRG integriert, de facto aber wurde am bestehenden Prinzip der schematischen gerichtlichen Sorgerechtsverfahren nichts geändert. Im Gegensatz zur früheren Rechtspraxis bedurfte es jetzt nur des Antrags auf Zuteilung des Alleinsorgerechts. Die Struktur des Entscheidungsschematismus -
»Kinder zur Mami, Papi bezahlt!« - blieb unverändert. 
 
Auf unsere Kritik am Regierungsentwurf zum neuen KindRG und unseren konstruktiven Vorschlag zur Präzisierung des Kindeswohl-Begriffes durch Synchronisation mit den legislativen Intentionen des § 1626 Abs. 2 BGB antwortete das BMJ durch Elisabeth Mühlens: „Wird jedoch ein solcher Antrag (auf Erteilung des Alleinsorgerechts; HK) gestellt, so bedarf es einer umfassenden Prüfung durch das Gericht, für die auch, aber nicht nur, das Erziehungs-Ziel des § 1626 Abs. 2 (BGB) maßgebend ist. Hinzu treten weitere Kriterien, die je nach Lage des Falles unterschiedliches Gewicht haben können.“ Auf unsere Frage nach der Fundstelle dieser weiteren Rechtskriterien erhielten wir vom BMJ keine Antwort mehr - verständlicherweise, denn es gibt sie nicht, zumal die
»partnerschaftliche Erziehung« alle Aspekte zur relativ optimalen Berück-sichtigung des Kindeswohls impliziert, so dass es dazu nicht noch weiterer Kriterien bedarf, weshalb das insoweit desavouierte BMJ betreten schwieg.
 
Es ging also offenkundig gerade nicht darum, den Kindeswohl-Begriff mit den Inhalten des § 1626 Abs. 2 BGB zu synchronisieren, sondern umgekehrt um die rechtsorganisatorisch gesicherte Beibehaltung der beliebigen Interpretierbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl nach den Interessen des Kartells der professionellen Scheidungsbegleiter. Unter den sieben Sachverständigen, die in der öffentlichen Anhörung in der 67. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages und des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – hier existieren neben der Familie noch gesondert deren Teile, jedoch ohne Männer - .am 04.12.1996 ist kein einziger aus dem Operationsfeld der produktiven Leistungselite und der zugehörigen Kompetenz für Fragen der partnerschaftlichen Erziehung, dem analogen Pendant zum motivationalen manageriellen Mitarbeiter-Führungsstil. Mit dieser selektiven Auswahl der Sachverständigen wird a priori sichergestellt, dass die nivellierte Sichtweise sorgerechtlicher Entscheidungskriterien nicht mit Einsichten von außerhalb der Interessen des Kartelle der
professionellen Scheidungsbegleiter Stehenden konfrontiert wird. Zwar hat der Richter am Oberlandesgericht Bamberg, Harald Schütz, in der Familienrechtszeitschrift (FamRZ 1986, 947 f.) berichtet, „auch was auf diesen Gebieten von anderer, kompetenter Seite als dem Wohle des Kindes dienlich verstanden wird, ist daher zu verfolgen“, aber die produktive Leistungselite, die mit den erzieherischen Produkten der rechtsförmig organisierten sorgerechtlichen Fehlentscheidungen konfrontiert wird, gehört nach dem Verständnis der ministerialbürokratischen Gesetzesdesigner und der politischen Klasse nicht zu diesen anderen, offenkundig gerade deshalb, weil diese mit den Inhalten partnerschaftlicher Erziehung über den analogen moivationalen Mitarbeiter-Führungsstil aus existentieller Notwendigkeit vertraut ist. 
 
Ein ganz beliebiges Beispiel zu dieser selektiv-interessenorientierten Auswahl von Sachverständigen bei der Entstehung von Gesetzen im Familienrechtsbereich ist Dr. jur. Helga Oberloskamp, vormals Professorin an der Katholischen Fachhochschule Köln. In einem 1981 erschienen Buch von Helga Oberloskamp und dem Psychologen Joachim Arndt - »Gutachtliche Stellungnahmen in der sozialen Arbeit« - sind, ein Jahr nach dem Inkrafttreten des § 1626 Abs. 2 BGB, an keiner Stelle die Implikationen dieser gesetzlichen erzieherischen Vorgabe vermerkt und noch weniger erklärend abgehandelt. Auf Seite 5 dieses Buches bekennen diese Autoren; „Die Hauptschwierigkeit bei der Bewältigung dieser Aufgabe (eruieren des Kindeswohls unter Wahrung der Rechte der Eltern; HK) besteht weniger in der theoretischen Abwägung von Elternrecht und Kinderinteressen, als vielmehr in der praktischen Entscheidung, was im konkreten Fall dem Kindeswohl dient.“ Vernachlässigt man den intersubjektiven Bezugsmaßstab im Sinne der erzieherisch-legislativen Vorgabe hinsichtlich Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil, dann wird diese Aufgabe naturgemäß zum unlösbaren oder nur subjektiv-willkürlich lösbaren Problem gemäß der Schablone: Kinder zur Mami – Papi bezahlt!.
 
Es gibt die „weitern Kriterien“ nicht, die Elisabeth Mühlens zunächst behauptet und über die sie sich später ausgeschwiegen hat. Der Richter am Oberlandesgericht München, Werner Gutdeutsch, hat den wahren Sachverhalt sehr klar beschrieben: Der Frau „wird meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse über das Wohl der Kinder“ (FamRZ
1998, 1489). Nach Werner Gutdeutsch ist das im »innerstaatlichen Recht« nicht nur geduldet, sondern bildet sogar „die Grundsätze des eigenen Rechtsystems“, wobei nach „herrschender Auffassung“ das sogar ein „notwendiges Verhalten“ eheflüchtiger Mütter darstellt. Da reduzieren sich die imaginären „weiteren Kriterien“ in der Auskunft von Elisabeth Mühlens, das Kindeswohl betreffend, auf bloßes mütterliches Faustrecht und die behauptete „umfassende Prüfung durch das Gericht“ beschränkt sich auf die Beobachtung der mütterlichen Beachtung dieser Faustrechts- vorgabe in Juristen-Regie. Diese Rechtspraxis hat mit Kindeswohl und dessen Feststellung nach objektiven Kriterien im Sinne der Intentionen des § 1626 Abs. 2 BGB nichts zu tun. 
 
In Würdigung der rechtsformalen Prämissen zur Pervertierung von Kindeswohl und Maximierung der Soziallasten des Staates verleiht die Gesellschafts-Management-Kybernetik e.V. an Elisabeth Mühlens den System-Killer-Orden.
 

 

Mossautal, den 11.02.2000
 

Gesellschafts-Management-Kybernetik e.V.
Wiss. Dok. Dipl.-Ing. Hans Kopatsch 
Hiltersklinger Weg 17 D-64756 Mossautal
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GMK e.V. Index
Autor: GMK e.V.
Erstellungsdatum 00.00.2000 G*A*B - Datum: 01.01.2000   Mail: Hans.Kopatsch
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