Auszüge
aus Literaturquellen zum Beruf des Juristen
Ein hoffungslos
unglücklicher Beruf. Wie Juristen über sich denken:
„Kann man sich vorstellen, dass ein ganzer Beruf Komplexe hat? ...
Doch einen Berufsstand mit einem kollektiven seelischen Minderwertigkeitskomplex
gibt es tatsächlich, denjenigen der Juristen. ... Rechtprofessor Harm
Peter Westermann (schreibt), »Medizinern fliege die Gunst der Welt
von alleine zu, während der Jurist, bevor er ernst genommen wird,
immer erst dokumentieren muss, dass er auch etwas von Musik, Oper, Theater,
Golf, Tennis, fremden Ländern, Pädagogik,
bildender Kunst oder Politik versteht«. Das ist der klassische
Fall eines professionellen Minder- wertigkeitskomplexes. ... Die juristische
Literatur über die Unbeliebtheit ihrer Verfasser ist schier endlos,
Westermann selbst zählt - »ohne Anspruch auf Vollständigkeit«
- in einer einzigen Fußnote mehr als zehn Titel zum Thema auf ...
Jeder Psychiater weiß, dass bei Minderwertigkeitskomplexen gutes
Zureden nicht hilft, im vorliegenden Fall übrigens noch weniger als
in anderen Krankheits- fällen. Denn Juristen, das weiß jeder,
wissen alles – und zwar besser. Warum sollte es bei der Diagnose ihrer
eigenen Befindlichkeit anders sein?“
(Fernando Wassner; FAZ vom 01.11.1986, S. 12).
„Führe möglichst
keinen Prozess;
der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den
Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein
Urteil“ (Willi Geiger, Deutsche Richterzeitung 9/19982, 325).
„Richter müssen
nicht genial, sein.
Sie müssen nicht klug, nicht kühn, nicht kreativ sein. Aber
wie naiv, wie dämlich - und wie frech dürfen Richter eigentlich
sein?“ (Raimund Kusserow:„Stern“-Illustrierte 28/19981, S. 131).
Kunstsprache
des Rechts regelt Konflikte:
„...dass die Regelung der Konflikte nur mit dem Hilfsmittel der Kunstsprache
des Rechts gelingen kann, die aber vom Einzelnen weder gesprochen noch
verstandenwird ...“
(Benno Heussen: So gewinnt man Prozesse. S. 14, 15).
Juristenausbildung
wird zu einer Gefahr für unser Rechtswesen:
Professor Dr. Bernhard Großfeld konstatiert, „dass die Juristen
viel zu lange in formalen Ausbildungssystemen verharren, dass sie in erstarrten
Sprachsystemen verharren, dass wir ihnen Rechtskunde, aber nicht Lebenskunde
vermitteln. So wächst eine Juristengeneration heran, die in den prägenden
Jahren der Jugend nie Gelegenheit hatte, Lebens- und Berufserfahrung außerhalb
formaler Systeme zu machen. Wie sollen die so Ausgebildeten das Leben anderer
ordnen und gestalten, von dem sie so lange abgeschottet wurden? Das wird
zu einem großen sozialen Problem und zu einer Gefahr für unser
Rechtswesen selbst“ (in: JZ 8/1986, 357 f.).
„Darf man sich also wundern,
dass unter deutschen Richtern die Hinwendung zu Autorität und
die Schulmeisterei weiter verbreitet sind als die Fähigkeit, die Proportionen
eines Problems zu erkennen?“ (Raimund Kusserow: Richter in Deutschland.
Hamburg 1982, S. 70).
Bauch
der Mittelmäßigkeit wird immer dicker:
„ dass der Anteil der schwächer qualifizierten Juristen
immer mehr zunehme, dass das Bildungsniveau der Kandidaten erschreckend
abgenommen habe und dass
»der Bauch der Mittelmäßigkeit immer dicker werde«“
(Handelsblatt vom 31.07.1987).
In Examenklausur
fünf Lösungen richtig!
„Bei einer Berliner Examensklausur waren kürzlich fünf Lösungen
»richtig « ... Wer erst einmal erfahren hat ..., dass man als
Jurist alles begründen kann, dem
eröffnen sich weite Wege in eine Darstellungsfreiheit, die beliebigen
Zwecken verfügbar gemacht werden kann“ (Hesse; in: Raimund Kusserow:
Richter inDeutschland, S. 72).
„Die deutschen
Richter machen mir Angst!“
(Diether Huhn; in Raimund Kusserow: Richter in Deutschland. S. 64).
ders.: „Die Justiz ist, wie sie ist – eine Bürokratie wie jede
andere auch“
(in: Richter in Deutschland, S. 16).
Unsichere Persönlichkeit.
„Das Kollektivporträt der Juristen hinterlässt den Eindruck
einer unsicheren Persönlichkeit. ... Es ist möglich, dass bestimmte
Momente der juristischen Ausbildung für Personen anziehend sind, denen
es an innerer Sicherheit fehlt. Wenn man an seiner Begabung und Vitalität
zweifelt, kann einem die Ranghierarchie der juristischen Berufe bestätigen,
dass zumindest der äußere Erfolg nicht versagt geblieben ist
... Sich stets wiederholende berufliche Obliegenheiten, prozessuale Notwendigkeiten,
kurz, Routinearbeiten, üben auf den, der sich ihnen unterwirft, eine
entspannende Wirkung aus. Man könnte versucht sein, in dieser Hinsicht
Parallelen zwischen den Verfahrensregeln der Rechtsordnung und den Ritualien
zu ziehen, die bei bestimmten Neurosen anzutreffen sind.“
(W. Weyrauch: Zum Gesellschaftsbild des Juristen.. Neuwied 1970,
S. 304, 306).
Ernst
Benda: „Wir sind wie ein Friseurladen,
wer reinkommt, wird rasiert! (in: Raimund Kusserow: Richter in Deutschland.
167).
Fiktionen überzeugen
nicht.
„Mit Fiktionen kann man nicht überzeugen“, erklärt der Familienrichter
E. Spangenberg
(in: DAVorm 1984, S. 455). Aber RiOLG Dr. D. Weychardt, Ffm.,
entgegnet: „... dass die gesamte Rechtsordnung eine einzige große
Fiktion ist, weil sie in der (be-)greifbaren Aussenwelt nicht vorkommt,
sondern nur im Kopfe gedacht wird“ (DAVorm 1984, S. 637).
Die Artefakte der Architektur und der Ingenieurbaukunst sind auch reine
Geistesprodukte, die in der Natur nicht wie Pflanzen aus dem Boden wachsen.;
sie sind jedoch trotz ständiger Fortentwicklung unter den natürlichen
Beanspruchungs-Bedingungen »bestandsfähig«, da auf ganzheitlichem
Denken beruhend. Die Fiktionen der Rechtsordnung und insbesondere Rechtspraxis
sind jedoch statisch-partieller Natur, und daher entstehen aus diesen Fiktionen
soziale Friktionen in empirisch manifester und volkswirtschaftlich kontraproduktiv
relevanter Dimension.
Mossautal, den 04.02.2000
GMK e.V. Wiss. Dok.
Dipl.-Ing. Hans Kopatsch |
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Gesellschafts-Management-Kybernetik
e.V. verleiht an Frau
Ministerialrätin
Elisabeth Mühlens
BMJ
den
SYSTEM-KILLER-ORDEN
Laudatio
Am 7. Kleinen Arnoldshainer Familiengerichtstag der Evangelischen Akademie
Arnoldshain am 1. bis 3. November 1996 referierte Elisabeth Mühlens
über das damals anstehende neue Kindschaftsreformgesetz (KindRG).
Unter anderem ging es dabei um die stärkere Berück- sichtigung
des fortwirkenden gemeinsamen elterlichen Sorgerechts bei Trennung/Scheidung
der Eltern, auf dessen Integration in das neue Gesetz Exponenten der Lehre
von den homöostatischen
Implikationen des »Systems Familie« nach systemischen Kriterien
hingewirkt haben. Mit nur formal-juristischem und reduktionistischem Denken
wurde dieses Prinzip de jure in das neue KindRG integriert, de facto aber
wurde am bestehenden Prinzip der schematischen gerichtlichen Sorgerechtsverfahren
nichts geändert. Im Gegensatz zur früheren Rechtspraxis bedurfte
es jetzt nur des Antrags auf Zuteilung des Alleinsorgerechts. Die Struktur
des Entscheidungsschematismus -
»Kinder zur Mami, Papi bezahlt!« - blieb unverändert.
Auf unsere Kritik am Regierungsentwurf zum neuen KindRG und unseren
konstruktiven Vorschlag zur Präzisierung des Kindeswohl-Begriffes
durch Synchronisation mit den legislativen Intentionen des § 1626
Abs. 2 BGB antwortete das BMJ durch Elisabeth Mühlens: „Wird jedoch
ein solcher Antrag (auf Erteilung des Alleinsorgerechts; HK) gestellt,
so bedarf es einer umfassenden Prüfung durch das Gericht, für
die auch, aber nicht nur, das Erziehungs-Ziel des § 1626 Abs. 2 (BGB)
maßgebend ist. Hinzu treten weitere Kriterien, die je nach Lage des
Falles unterschiedliches Gewicht haben können.“ Auf unsere Frage nach
der Fundstelle dieser weiteren Rechtskriterien erhielten wir vom BMJ keine
Antwort mehr - verständlicherweise, denn es gibt sie nicht, zumal
die
»partnerschaftliche Erziehung« alle Aspekte zur relativ
optimalen Berück-sichtigung des Kindeswohls impliziert, so dass es
dazu nicht noch weiterer Kriterien bedarf, weshalb das insoweit desavouierte
BMJ betreten schwieg.
Es ging also offenkundig gerade nicht darum, den Kindeswohl-Begriff
mit den Inhalten des § 1626 Abs. 2 BGB zu synchronisieren, sondern
umgekehrt um die rechtsorganisatorisch gesicherte Beibehaltung der beliebigen
Interpretierbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl nach den
Interessen des Kartells der professionellen Scheidungsbegleiter. Unter
den sieben Sachverständigen, die in der öffentlichen Anhörung
in der 67. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages und
des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – hier existieren
neben der Familie noch gesondert deren Teile, jedoch ohne Männer -
.am 04.12.1996 ist kein einziger aus dem Operationsfeld der produktiven
Leistungselite und der zugehörigen Kompetenz für Fragen der partnerschaftlichen
Erziehung, dem analogen Pendant zum motivationalen manageriellen Mitarbeiter-Führungsstil.
Mit dieser selektiven Auswahl der Sachverständigen wird a priori sichergestellt,
dass die nivellierte Sichtweise sorgerechtlicher Entscheidungskriterien
nicht mit Einsichten von außerhalb der Interessen des Kartelle der
professionellen Scheidungsbegleiter Stehenden konfrontiert wird. Zwar
hat der Richter am Oberlandesgericht Bamberg, Harald Schütz, in der
Familienrechtszeitschrift (FamRZ 1986, 947 f.) berichtet, „auch was auf
diesen Gebieten von anderer, kompetenter Seite als dem Wohle des Kindes
dienlich verstanden wird, ist daher zu verfolgen“, aber die produktive
Leistungselite, die mit den erzieherischen Produkten der rechtsförmig
organisierten sorgerechtlichen Fehlentscheidungen konfrontiert wird, gehört
nach dem Verständnis der ministerialbürokratischen Gesetzesdesigner
und der politischen Klasse nicht zu diesen anderen, offenkundig gerade
deshalb, weil diese mit den Inhalten partnerschaftlicher Erziehung über
den analogen moivationalen Mitarbeiter-Führungsstil aus existentieller
Notwendigkeit vertraut ist.
Ein ganz beliebiges Beispiel zu dieser selektiv-interessenorientierten
Auswahl von Sachverständigen bei der Entstehung von Gesetzen im Familienrechtsbereich
ist Dr. jur. Helga Oberloskamp, vormals Professorin an der Katholischen
Fachhochschule Köln. In einem 1981 erschienen Buch von Helga Oberloskamp
und dem Psychologen Joachim Arndt - »Gutachtliche Stellungnahmen
in der sozialen Arbeit« - sind, ein Jahr nach dem Inkrafttreten des
§ 1626 Abs. 2 BGB, an keiner Stelle die Implikationen dieser gesetzlichen
erzieherischen Vorgabe vermerkt und noch weniger erklärend abgehandelt.
Auf Seite 5 dieses Buches bekennen diese Autoren; „Die Hauptschwierigkeit
bei der Bewältigung dieser Aufgabe (eruieren des Kindeswohls unter
Wahrung der Rechte der Eltern; HK) besteht weniger in der theoretischen
Abwägung von Elternrecht und Kinderinteressen, als vielmehr in der
praktischen Entscheidung, was im konkreten Fall dem Kindeswohl dient.“
Vernachlässigt man den intersubjektiven Bezugsmaßstab im Sinne
der erzieherisch-legislativen Vorgabe hinsichtlich Erziehungs-Ziel und
Erziehungs-Stil, dann wird diese Aufgabe naturgemäß zum unlösbaren
oder nur subjektiv-willkürlich lösbaren Problem gemäß
der Schablone: Kinder zur Mami – Papi bezahlt!.
Es gibt die „weitern Kriterien“ nicht, die Elisabeth Mühlens zunächst
behauptet und über die sie sich später ausgeschwiegen hat. Der
Richter am Oberlandesgericht München, Werner Gutdeutsch, hat den wahren
Sachverhalt sehr klar beschrieben: Der Frau „wird meist geraten, im Fall
eines Auszugs aus der Ehewohnung die Kinder mitzunehmen. Dies auch schon
deshalb, weil andernfalls vermutet würde, sie stelle ihr eigenes Trennungsinteresse
über das Wohl der Kinder“ (FamRZ
1998, 1489). Nach Werner Gutdeutsch ist das im »innerstaatlichen
Recht« nicht nur geduldet, sondern bildet sogar „die Grundsätze
des eigenen Rechtsystems“, wobei nach „herrschender Auffassung“ das sogar
ein „notwendiges Verhalten“ eheflüchtiger Mütter darstellt. Da
reduzieren sich die imaginären „weiteren Kriterien“ in der Auskunft
von Elisabeth Mühlens, das Kindeswohl betreffend, auf bloßes
mütterliches Faustrecht und die behauptete „umfassende Prüfung
durch das Gericht“ beschränkt sich auf die Beobachtung der mütterlichen
Beachtung dieser Faustrechts- vorgabe in Juristen-Regie. Diese Rechtspraxis
hat mit Kindeswohl und dessen Feststellung nach objektiven Kriterien im
Sinne der Intentionen des § 1626 Abs. 2 BGB nichts zu tun.
In Würdigung der rechtsformalen Prämissen zur Pervertierung
von Kindeswohl und Maximierung der Soziallasten des Staates verleiht die
Gesellschafts-Management-Kybernetik e.V. an Elisabeth Mühlens den
System-Killer-Orden.
Mossautal, den 11.02.2000
Gesellschafts-Management-Kybernetik
e.V.
Wiss. Dok. Dipl.-Ing. Hans
Kopatsch
Hiltersklinger Weg 17 D-64756
Mossautal
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