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Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche auf
materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls
vom 18. August 1995 geltend, wobei die Einstandspflicht der Beklagten außer
Streit steht. Die Klägerin trägt vor, der nicht vorfahrtberecniigte
Beklagte sei an einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h von
links auf ihren mit ca. 30 km/h fahrenden Pkw aufgeprallt. Das habe bei
ihr Verletzungen im Kopf- und Schulterbereich bewirkt. Sie behauptet, sie
leide seit dem Unfall unter Schmerzen im Schulter-, Arm- und Halsbereich
sowie unter Kopfschmerzen, teilweise unter heftigen Schrnerzattacken mit
Schwindelgefühl und Sehschwierigkeiten, ihren linken A-m könne
sie kaum benutzen. Sie führt diese Beschwerden auf den Unfall zurück
und hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 18.408,86
DM sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes - nach ihrer derzeitigen Vorstellung
125.000 DM - abzüglich vorgerichtlich gezahlter 3000 DM zu verurteilen
und die Ersatzpfiicht der Beklagten für weiteren materiellen und immateriellen
Schaden festzustellen.Das Landgericht hat der Klägerin unter Klagabweisung
im übrigen ein weiteres Schmerzensgeld von 4.500 DM zugesprochen.
Die Berufung der Klägerin blieb ebenso wie die Anschlußberufung
der Beklagten ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin
ihre Anträge im Umfang der Klagabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin
sei nicht der Nachweis gelungen, daß der geltend gemachte Dauerschaden
auf den Unfall zurückzuführen sei. Zwar sei nach dem Unfallverlauf
von einem hierdurch herbeigeführten Körperschaden auszugehen,
ohne daß jedoch nach dem Ergebnis der Beweis-, aufnähme eine
Ursächlichkeit des Unfalls für die andauernden Beschwerden der
Klägerin festgestellt werden könne. Bereits im ersten Rechtszug
hätten die Sachverständigen sowohl eine organische als auch eine
psychische Schädigung der Klägerin durch den Unfall ausgeschlossen.
Dies gelte auch für ote ergänzende Beweisaufnahme im zweiten
Rechtszug. Insbesondere habe der gerlchtliche Sachverständige Prof.
Dr. T. festgestellt, daß der von der Klägerin unter Heranziehung
der Stellungnahme des Arztes Dr. V. geäußerte Verdacht einer
Ruptur des linken ligamentum alare nicht zutreffe. Da es nach den Feststellungen
der verschiedenen Gutachter keine medizinische Erklärung für
die Beschwerden der Klägerin gebe und auch kein Anhalt für eine
durch den Unfall in Gang gesetzte neurotische Fehlentwicklung bestehe,
fehle es an einem objektivierbaren Befund, wie er jedoch auch im Anwendungsbereich
des § 287 ZPO erforderlich sei, um einen Ursachenzusammenhang zwischen
Unfall und Schaden nachzuweisen.
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II.
Das Berufungsurteil hält dem Angriff der
Revision nicht stand.
1. Mit Recht rügt die Revision, daß
in der Gerichtsakte die Stellungnahme des Privatgutachters Dr. F. fehlt,
obwohl sie nach dem Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 12.
November 1999 diesem Schriftsatz beigefügt sein sollte und ersichtlich
auch den Beklagten zugegangen ist, wie aus deren Erwiderungsschriftsatz
vom 17. November 1999 hervorgeht.
Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen
werden, daß das Berufungsgericht diese Stellungnahme, die bezeichnenderweise
in dem angefochtenen Urteil nicht erwähnt wird, nicht zur Kenntnis
genommen hat. Das stellt einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, weil
es sich bei dieser Stellungnahme des Privatgutachters, welche die Revision
nunmehr vorlegt, der Sache nach um qualifizierten, urkundlich belegten
Parteivortrag der Klägerin handelt, den das Berufungsgericht hätte
berücksichtigen müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember 1991 -VIZR
234/90- NJW1992, 1459 f. und vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - NJW 1996,
1597, 1599 jeweils m.w.N., ebenso BGHZ 98, 32, 40). Hierfür spielt
es keine Rolle, ob die Stellungnahme des Privatgutachters dem Schriftsatz
der Klägerin vom 12. November 1999 tatsächlich zunächst
beigefügt war und nur versehentlich nicht in die Akten gelangt ist
oder ob sie von vornherein gefehlt hat. In jedem Fall hätte das Berufungsgericht
nämlich dem Schriftsatz entnehmen müssen, daß mit ihm eine
"ausführliche Stellungnahme" des Privatgutachters vorgelegt werden
sollte, und hätte, wenn diese sich rieht in der Akte befand, die Klägerin
hierauf hinweisen und ihr Gelegenheit zur erneuten Einreichung der Stellungnahme
geben müssen.
2. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß
das angefochtene Urteil auf diesem Mangel beruht. Das Berufungsgericht
wäre nämlich gehalten gewesen, die Stellungnahme des Privatgutachters,
mit welcher dieser die Kritik des gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr. T. an seiner vorangegangenen Stellungnahme zu widerlegen suchte, nicht
nur selbst zur Kenntnis zu nehmen, sondern sie auch an den gerichtlichen
Sachverständigen weiterzuleiten und, soweit der Inhalt der Stellungnahme
dies erforderlich machte, in der gebotenen Weise auf eine Ergänzung
des gerichtlichen Gutachtens hinzuwirken (hierzu Senatsurteil vom 10. Dezember
1991 (aaO)). Einem sich etwa ergebenden Widerspruch zwischen dem gerichtlichen
Sachverständigen und dem Privatgutachter hätte das Berufungsgericht
nach den vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätzen nachgehen müssen (Senatsurteile vom 10. Dezember
1991, 9. Januar 1996 (jeweils aaO) sowie vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96
- NJW 1998, 2735). Insoweit ist revisionsrechtlichdavon auszugehen, daß
ein solcher Widerspruch, wie die Revision ihn aus demInhalt der nunmehr
vorgelegten Stellungnahme herleiten will, vorliegt und daß deshalb
eine Vervollständigung der Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre. |
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III.
Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen
werden, daß die Berücksichtigung der Stellungnahme des Privatgutachters
sich auf die Beurteilung des Rechtsstreits ausgewirkt hätte. Deshalb
war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es der Klägerin nachteilig
ist, damit das Privatgutachten in der verfahrensrechtlich gebotenen Weise
Berücksichtigung findet. |