Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 19.
Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne
und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vezina
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main mit Sitz in Darmstadt vom 4. Mai 2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind die Eltern des am 12. September 1990 geborenen Kindes
L.. Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ersatz von Mehraufwendungen,
die ihm nach seiner Behauptung aufgrund des Verhaltens der Beklagten im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung seines Rechts zum Umgang mit dem Kind
entstanden sind.
Das Familiengericht hat durch Verbundurteil vom 2. Februar 1996 die Ehe
der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für L. der Beklagten
übertragen und den Umgang des Klägers mit L. für die Zeit
bis zu deren Einschulung geregelt. Nach dieser Regelung sollte der Kläger
sein Umgangsrecht an genaubestimmten Wochenenden am Wohnsitz von Mutter
und Kind in Mörfelden (Odenwald) und Umgebung ausüben. An ebenfalls
genau bestimmten anderen Wochenenden und zu bestimmten Ferienzeiten sollte
das Kind den Kläger an dessen Wohnsitz in Berlin besuchen. Zu diesem
Zweck sollte die Mutter das Kind zum Flughafen Frankfurt bringen. L. sollte
dann - mit einem Begleitservice der Fluglinie - nach Berlin fliegen und
am Flughafen Berlin von dem Kläger in Empfang genommen werden. Für
die Rückreise sollte umgekehrt verfahren werden.
In einem isolierten Umgangsverfahren hat das Familiengericht durch Beschluß
vom 21. Februar 1996 den Umgang erneut und in gleicher Weise geregelt,
weil die vorangehende Regelung im Verbundurteil nicht vor dessen Rechtskraft
wirksam würde.
Gegen beide Entscheidungen haben die Beklagte und das Jugendamt Beschwerde
eingelegt. Auf diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht am 4. April
1996 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einer bereits vom
Familiengericht befaßten Sachverständigen eingeholt; mit Beschluß
vom 26. August 1996 hat es unter Zurückweisung der Beschwerden im
übrigen den Umgang des Klägers mit dem Kind für die Zukunft
neu geregelt: Der regelmäßige Umgang wurde auf Besuche des Klägers
in Mörfelden und Umgebung begrenzt; Flugreisen des Kindes nach Berlin
wurden auf Ferienbesuche beim Kläger beschränkt.
In der Zeit zwischen der Entscheidung des Familiengerichts (vom 2I.Februar
1996) und dem abändernden Beschluß des Oberlandesgerichts (vom
26, August 1996) lehnte die Beklagte es an insgesamt sechs der vom Amtsgericht
für einen Besuch des Kindes in Berlin festgelegten Termine ab, das
Kind zum Flughafen Frankfurt zu bringen. Der Kläger holte daraufhin
das Kind jeweils mit seinem Kraftfahrzeug in Mörfelden ab und fuhr
mit ihm nach Berlin;
von dort schickte er das Kind unter Inanspruchnahme
des Begleitservice mit dem Flugzeug nach Frankfurt zurück, wo L. von
der Beklagten abgeholt wurde. Mit der Klage fordert der Kläger Ersatz
von Aufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung für seine Autofahrten
und die Rückflüge des Kindes entstanden sind und diejenigen Kosten
übersteigen, die ihm bei Einhaltung der vom Amtgericht getroffenen
(Hin- und Rückflug-) Regelung entstanden wären.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage teilweise entsprochen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen
und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter.
Entscheidungsgründe:
I
Das Rechtsmittel ist statthaft. Da das Berufungsgericht die Sache als Streitverfahren
- nicht als Familiensache - angesehen hat und diese (im übrigen zutreffende,
§ 23 b GVG) Beurteilung das Revisionsgericht bindet (§ 549 Abs.
2 ZPO, vgl. etwa Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88
- BGHR ZPO §549 Abs. 2 (n.F.) Familiensache 2), konnte das Oberlandesgericht
die Zulassung der Revision zwar nicht auf den von ihm angeführten
§ 621 e Abs. 1 Satz 2 ZPO stützen. Der Ausspruch über die
Zulassung der Revision rechtfertigt Sich aber aus § 546 Abs. 1 Satz
1 i.V. mit § 545 ZPO. Der Umstand, daß das erstinstanzliche
Gericht die Sache als Familiensache behandelt und damit den Rechtszug zum
Oberlandesgericht eröffnet hat, obwohl bei richtiger Verfahrensweise
der zivilgerichtliche Rechtsweg vom Amtsgericht als Prozeßgericht
zum Landgericht als Berufungsgericht geführt hätte, steht der
Statthaftigkeit der Revision nicht entgegen.
II
Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Revisionsgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts läßt sich zwar das
elterliche Sorgerecht als ein "sonstiges Recht", dessen Verletzung Schadensersatzpflichten
aus § 823 Abs. 1 BGB begründen kann, verstehen. Dies folge aus
der Funktion des Sorgerechts als eines absoluten Abwehrrechts: Es stehe
dem Sorgerechtsinhaber gegenüber allen Dritten (einschließlich
des anderen Elternteils) zu, umfasse insbesondere das Recht, die Herausgabe
des Kindes von jedem zu verlangen, der es widerrechtlich vorenthalte, und
schließe außerdem die Befugnis ein, den Umgang des Kindes mit
Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Demgegenüber sei die
Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils eine relative Rechtsposition,
die nur im Verhältnis Umgangsbe-rechtiger - Sorgerechtsinhaber Rechte
und Pflichten entfalte und jedenfalls in der Regel von einem Dritten nicht
gestört werden könne.
Es ist zweifelhaft, ob diese Sicht richtig ist (anders etwa OLG Karlsruhe,
Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 UF 78/01 - FamRZ 2002 zur Veröffentlichung
bestimmt in Heft 15; Soergel/ Strätz BGB 12. Aufl. §1634 Rdn.
5; Er-man/Michalski BGB 10. Aufl. §1684 Rdn. 5; Staudinger/Rauscher
BGB13. Bearb., § 1684 Rdn. 25; RGZ 141, 319, 320 auf der Grundlage
der Annahme, das Umgangsrecht sei ein dem Berechtigten verbliebener Teil
der elterlichen Gewalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 -4StR
594/98-FamRZ 1999, 651, 652: "absolutes ... Recht"). Zum einen besteht
das Umgangsrecht nicht nur gegenüber dem Sorgeberechtigten, sondern
gegenüber jedem, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Umgangsrecht
stellt sich deshalb auch nicht als ein Gegenrecht zur elterlichen Sorge
dar, sondern kann vielmehr auch dem Sorgerechtsinhaber selbst zustehen
- so etwa gegenüber einem Dritten, bei dem das Kind sich berechtigterweise
auch gegen den Willen des Sorgeberechtigten aufhält (vgl. etwa §
1632 Abs. 4, § 1682 BGB). Zum ändern sind ohne weiteres Situationen
vorstellbar, in denen Bezugspersonen des Kindes oder Angehörige des
sorgeberechtigten Elternteils versuchen, den Umgang des anderen Elternteils
mit dem Kind zu verhindern oder zu beeinträchtigen; in solchen Fällen
wird sich ein Bedürfnis, solchen Beeinträchtigungen- auch über
den von der Wohlverhaltenspflicht des § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen
Rahmen hinaus - nach Maßgabe des § 1004 Abs. 1 i.V. mit §
823 Abs. 1 BGB zu begegnen (Soergel/Strätz aaO; Staudinger/Rauscher
aaO), nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen.
Die Frage kann hier aber dahinstehen. Das jedem Elternteil von § 1634
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. = § 1684 Abs. 1 BGB eröffnete Recht zum
Umgang mit dem Kind begründet nämlich - worauf auch das Oberlandesgericht
zu Recht hinweist - zwischen dem Umgangsberechtigten und dem zur Gewährung
des Umgangs Verpflichteten ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher
Art, das durch § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. = § 1684 Abs. 2
Satz 1 BGB näher ausgestaltet wird und an dem das Kind als Begünstigter
teilhat. Da die mit der Ausübung des Umgangsrechts verbundenen Kosten
grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen sind (Senatsurteil
vom 9. November 1994-XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215), umfaßt dieses
gesetzliche Rechts verhältnis die - auch im wohlverstandenen Interesse
des Kindes liegende - Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die
Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Bedacht zu nehmen und diesem
die Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit dem Kind nicht durch die Auferlegung
unnötiger Vermögensopfer zu erschweren oder gar - dem Kindeswohl
und Kindesrecht zuwider - für die Zukunft zu verleiden. Eine Verletzung
dieser Verpflichtung kann - unter Heranziehung der zur positiven Forderungsverletzung
entwickelten Grundsätze -Schadensersatzpflichten des Verletzers gegenüber
dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen.
2. Das Oberlandesgericht geht allerdings davon aus, daß nicht jeder
Verstoß gegen die Vermögensinteressen des umgangsberechtigten
Elternteils eine Schadensersatzpflicht begründet. Diese Einschränkung
ergebe sich bereits aus dem Umstand, daß der Wahrnehmung auch eines
gerichtlich angeordneten Umgangsrechts eine Vielzahl von Umständen
entgegenstehen könne, welche - je nach ihrem Gewicht - die Verweigerung
eines konkreten Umgangstermins unter dem Aspekt des Kindeswohls als geboten,
gerechtfertigt oder jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen lassen
könnten. Das für die notwendige Abgrenzung maßgebende Kriterium
erblickt das Oberlandesgericht dabei im Rechtsmißbrauch. Zwar dürfe
der Sorgerechtsinhaber das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht nach
Lust und Laune verweigern. Der notwendige Schutz der Vermögensinteressen
des anderen Elternteils sei jedoch ausreichend gewährleistet, wenn
ein Schadenseratzanspruch nicht bei jeder Umgangsverweigerung, sondern
nur bei einem mißbräuchlichen Verhalten des Sorgerechtsinhabers
in Betracht gezogen werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, die einen Schadensersatzanspruch unter Ehegatten wegen
verweigerter steuerlicher Zusammenveranlagung ausdrücklich davon abhängig
gemacht habe, daß diese ohne sachlichen Grund, also mißbräuchlich,
verweigert worden sei.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht
uneingeschränkt stand.
Ein Rechtsmißbrauch, auf den das Oberlandesgericht maßgebend
abstellt, liegt vor, wenn der Inhaber einer formalen Rechtsposition von
dieser in zu mißbilligender Weise Gebrauch macht. Um einen solchen
Rechtsmißbrauch geht es in den Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung
des Umgangsrechts indes nicht, jedenfalls nicht notwendigerweise. Derjenige,
in dessen Obhut sich das Kind berechtigterweise befindet und der dem Elternteil
deshalb den Umgang zu gewähren hat, nimmt, wenn er dessen Umgang mit
dem Kind ausschließt oder einschränkt, nämlich nicht ein
eigenes Recht wahr, dessen Gebrauch anhand des Mißbrauchskriteriums
überprüft werden könnte. Er verhindert vielmehr - im Gegenteil
- die Durchsetzung eines Rechts und die Erfüllung einer Pflicht (siehe
§ 1684 Abs. 1 Halbs. 2 BGB n.F.) des anderen Elternteils. Soweit das
Oberlandesgericht als Beleg für seine Auffassung das Urteil des Senats
vom 13. Oktober 1976 (IV 2R 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40 f.) heranziehen
will, geht es von einem unzutreffenden Verständnis dieser Entscheidung
aus. Der Senat hat dort die Verpflichtung eines Ehegatten, einer gemeinsamen
Einkommensteuerveranlagung mit dem anderen Ehegatten zuzustimmen, nicht
- wie das Oberlandesgericht meint - an das Vorliegen eines Rechtsmißbrauchs
geknüpft; er hat sie vielmehr davon abhängig gemacht, daß
die Zusammenveranlagung dem anderen Ehegatten steuerliche Vorteile bringt,
ohne den um Zustimmung ersuchten Ehegatten steuerlich zusätzlich zu
belasten.
Auch das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Umgangsverweigerung,
auf welches das Oberlandesgericht abstellt, bietet für sich genommen
kein geeignetes Kriterium, um nicht schadensersatzpflichtige Verhaltensweisen
von schadensersatzbegründenden Verhaltensweisen im Zusammenhang mit
einer Untersagung oder Beschneidung des Umgangsrechts auszuschließen.
Bei Anknüpfung allein an dieses Merkmal würde nämlich in
Fällen der vorliegenden Art übersehen, daß das Recht und
die Pflicht (vgl. § 1684 Abs. 1 Halbs, 2 BGB n.F.) des Elternteils
zum Umgang mit seinem Kind durch eine familiengerichtliche Entscheidung
konkretisiert worden ist. Mit dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen
Entscheidung sind alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtrechts
gebunden. Das schließt grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung
des Umgangs verpflichteten Elternteils aus, sich der Wahrnehmung des so
konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern,
mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls
gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen; denn die ordnende Wirkung
dieser Regelung wäre obsolet, könnte jeder Elternteil seine eigene
Bewertung des Kindswohls an die Stelle der gerichtlichen Würdigung
setzen.
Soweit ein Elternteil die gerichtliche Einschätzung der Belange des
Kindeswohls durch das Familiengericht nicht teilt, hat er die Möglichkeit,
seiner abweichenden Beurteilung im Wege der Beschwerde Geltung zu verschaffen.
Die von ihm eingelegte Beschwerde hindert die fortgeltende Verbindlichkeit
der familiengerichtlichen Entscheidung allerdings nicht; sie erlaubt insbesondere
nicht, der familiengerichtlichen Regelung in der Hoffnung auf eine der
Beschwerde stattgebende Entscheidung des Oberlandesgerichts bis auf weiteres
die Gefolgschaft zu versagen. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden
Fall - das Beschwerdegericht vor einer Entscheidung über die Beschwerde
weitere Ermittlungen für notwendig erachtet und die Beteiligten hiervon
in Kenntnis setzt. Das Beschwerdegericht hat in solchen Fällen die
Möglichkeit, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung der familiengerichtlichen
Entscheidung auszusetzen oder diese durch eine eigene vorläufige Regelung
zu modifizieren (§ 24 Abs. 3 FGG). Macht das Beschwerdegericht von
dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, hat es - bis zur Entscheidung
über die Beschwerde -
bei der familiengerichtlichen Regelung sein Bewenden.
Unbeschadet bleibt auch die Möglichkeit des zur Gewährung des
Umgangs verpflichteten Elternteils, bei dem Familiengericht selbst auf
eine Änderung der Umgangsregelung - in dringlichen Fällen im
Wege der einstweiligen oder vorläufigen Anordnung - anzutragen. Das
wird sich dann empfehlen, wenn neue, vom Familiengericht nicht berücksichtigte
Entwicklungen die strikte Einhaltung der bereits getroffenen Regelung erschweren
oder aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls als untunlich erscheinen lassen.
Die dem Familiengericht eröffnete Möglichkeit, auf Dauer angelegte
Regelungen jederzeit zu ändern, ermöglicht es den Beteiligten
nicht nur, auf neue Entwicklungen durch entsprechende Anregungen flexibel
zu reagieren. Diese Möglichkeit begründet vielmehr - gleichsam
als Kehrseite - auch das Verbot, eine vom Familiengericht getroffene Regelung
bei einem wirklichen oder vermeintlichen Änderungsbedarf einseitig
und ohne erneute Befassung des Gerichts zu unterlaufen. Die grundsatzliche
Bindung der Beteiligten an die familiengerichtliche Entscheidung schließt
zwar nicht generell die Befugnis aus, zwingenden Belangen des Kindeswohls
auch ohne vorherige familiengerichtliche Gestattung durch einseitige Maßnahmen
Rechnung zu tragen. Für eine solche Befugnis ist jedoch regelmäßig
nur insoweit Raum, als eine rechtzeitige erneute Befassung des Familiengerichts
- auch im Wege eines Eilverfahrens - nicht möglich ist und die für
eine Abweichung von der familiengerichtlichen Regelung geltend gemachten
Belange erst nach dieser Regelung aufgetreten oder erkennbar geworden,
jedenfalls aber vom Familiengericht bei seiner Würdigung des Kindeswohls
ersichtlich nicht bedacht worden sind. Eine von der Auffassung des Familiengerichts
abweichende Beurteilung des Kindeswohls durch einen Beteiligten vermag
dagegen auch in Eilfällen eine einseitige Abkehr von der familiengerichtlichen
Regelung nicht zu rechtfertigen.
Angesichts dieser Möglichkeiten des zur Gewährung des Umgangs
Verpflichteten erscheint die Befürchtung des Oberlandesgerichts unbegründet,
eine über den von ihm gezogenen Rahmen hinausgehende Schadensersatzpflicht
könne zu einer Aushöhlung des § 33 FGG oder zu einer Umgehung
der elterlichen Pflicht, auch die Belange des Kindes zu wahren, führen.
Auch aus der Sicht des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils
läßt dessen Möglichkeit, den Umgang mit dem Kind - bei
Verstoß des anderen Elternteils gegen eine bindende familiengerichtliche
Regelung - auf dem Wege des § 33 FGG zu erzwingen, eine Schadensersatzpflicht
nicht verzichtbar erscheinen. Das folgt nicht erst aus praktischen Schwierigkeiten,
wegen des Umgangsrechts zu vollstrecken, zumal § 33 Abs. 2 Satz 2
FGG n.F. eine gewaltsame Kindesherausgabe ohnehin verbietet; es ergibt
sich bereits aus dem ganz unterschiedlichen Zweck dieser beiden rechtlichen
Möglichkeiten: Die Zwangsmittel des § 33 FGG wollen die Wahrnehmung
des Umgangsrechts ermöglichen; die Schadensersatzpflicht kompensiert
die finanziellen Nachteile, die sich ergeben können, wenn der Umgang
in der vorgesehenen Art und Weise nicht ermöglicht wird.
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Bei Anlegung
der dargestellten Maßstäbe hat die Beklagte mit ihrer Weigerung,
die vom Familiengericht festgelegte Umgangsregelung einzuhalten, gegenüber
dem Kläger eine Pflichtverletzung begangen. Die - in den Gründen
der angefochtenen Entscheidung angeführte - Überzeugung der Beklagten,
die in der familiengerichtlichen Umgangsregelung vorgesehen Flugreisen
des Kindes von und nach Berlin seien dem Kindeswohl abträglich, vermögen
diese Pflichtverletzung weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Die
spätere, den Besorgnissen der Mutter teilweise Rechnung tragende Entscheidung
des Oberlandesgerichts ändert an der - nicht nur, wie das Oberlandesgericht
meint, "formellen" - Verbindlichkeit der familiengerichtlichen Entscheidung
ebenso wenig wie an dem Gebot, eine vorläufige Änderung dieser
Regelung nicht eigenmächtig, sondern nur mit den dafür vorgesehenen
Mitteln einstweiligen oder vorläufigen Rechtsschutzes zu erwirken.
Auch ein etwaiger Irrtum der Beklagten über diese Rechtslage hindert
-weil vermeidlich (vgl. etwa BGHZ 118, 201, 208)-die Annahme einer schuldhaften
Pflichtverletzung nicht.4. Der Senat vermag allerdings in der Sache nicht
abschießend zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig -zur Höhe des vom Kläger geltend
gemachten Schadens und zur Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers
bei der Schadensentstehung keine Feststellungen getroffen. Die Sache war
daher an das Oberlandsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen
Feststellungen nachholt. |