wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld
hat die VIII. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe
auf die mündliche Verhandlung vom 06. April 2001 durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht
- als Vorsitzenden -
Richterin am Landqericht
Richter
- als beisitzende Richter -
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 14.07.1999, Az: 8 O 152/99, wird aufgehoben.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten bedingten Kosten,
die dieser trägt.
4. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von DM 13.500,00 vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten
wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung
in Höhe von DM 500,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe erbringt.
..... (bis S.106)
19. Auf das von Prof. Dr. ..... erstattete polygrarjhische
Gutachten kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an, nachdem dieses
lediglich gegen-beweislich eingeholt wurde, der Klagerin aber bereits der
ihr obliegende Hauptbeweis nicht gelungen ist.
a) Die Kammer hat bei der Anordnung dieses Gutachtens
nicht verkannt, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung der Instanzgerichte
und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 44, 308 [1. Strafsenat]; BGH NStZ-RR
2000, 35 [3. Strafsenat]) ein derartiges Gutachten als völlig ungeeignetes
Beweismittel i.S.d. § 244 Abs. 3 StPO ansieht, wobei der 1. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs entgegen seiner fruheren Rechtsprechung (vgl. BGHSt
5, 332) nunmehr aber davon ausgeht, dass die freiwillige Mitwirkung an
einer polygraphischen Untersuchung
nicht gegen Verfassungsgrundsätze (Art. 1 Abs. 1 GG) oder gegen die
Freiheit der Willensentschließung und -betätigung (§ 136
a StPO) verstößt (vgl. BGHSt 44, 308 unter Ziff. 1I1.2).
b) Außerhalb des strafrechtlichen Bereichs
(vgl. hierzu auch die Rechtsprechungsnachweise in BGHSt 44, 308 unter Ziff.
IL3) - insbesondere in Sorgerechtsverfahren mit dem Vorwurf des sexuellen
Kindesmissbrauchs - wird zum Teil das_Ergebnis eines polygraphischen Gutachtens
als zulässiges Beweismittel angesehen, jedenfalls soweit es um die
Entkräftung der erhobenen Vorwürfe geht-(vgl. OLG München
FamRZ 1999, 674; OLG Oldenburg DSB 1998, Nr. 11, 13; anders dagegen das
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - MDR 1998, 1119 - fur das arbeitsgerichtliche
Verfahren). In Obereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ist die Kammer
der Auffassung, dass jedenfalls in einem Zivilprozess, in welchem - wie
im vorliegenden Fall - dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten
eine Straftat gegen das Leben vorgeworfen wird, ein polygraphisches Gutachten
ein zulassiges Beweismittel ist, welches indiziell der Entlastung des Beklagten
dienen kann, wenn das Gutachten diesen mit an Sicherheit qrenzender
Wahrscheinlichkeit als Täter ausschließt (das OLG München,
FamRZ 1999, 674 misst dem Gutachten in einem solchen Fall einen „sehr hohen
Wahrscheinlichkeitsbeweis" zu). Nachdem aber bereits keine überzeugenden
Indizien für die Täterschaft des Beklagten sprechen, bedurfte
es insoweit keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Beweiswert des gegenbeweislich
eingeholten polygraphischen
Gutachtens.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1,
344 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§
709 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Waetke.
Vorsitzender Richter
am Landgericht |
Huß
Richterin am
Landgericht |
Ohlinger
Richter |
|