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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 27. Mai 1998 im Strafaus-spruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Kindesentziehung (§
235 StGB a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts
rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der dem Islam angehörende Angeklagte ist in Pakistan geboren und
aufgewachsen. 1979 reiste er nach Deutschland ein und heiratete 1982 die
deutsche Staatsbürgerin Elke S., geborene W. 1989 gab er die pakistanische
Staatsangehörigkeit auf und wurde deutscher Staatsbürger. Aus
der 1991 wieder geschiedenen Ehe ist der am 30. Januar 1985 geborene Sohn
Michael hervorgegangen, der beide Staatsangehörigkeiten besitzt und
von dem Angeklagten im islamischen Glauben erzogen wird.
Seit 1994 ist der Angeklagte in zweiter Ehe mit einer pakistanischen
Frau verheiratet. Bereits 1991 - kurz vor der Ehescheidung -hatte der Angeklagte
das gemeinsame Kind vorübergehend gegen den Willen seiner damaligen
Ehefrau nach Pakistan verbracht und so durchgesetzt, daß diese in
dem von ihr beantragten Scheidungsverfahren einer Übertragung der
elterlichen Sorge auf ihn zustimmte. Seine geschiedene Ehefrau erhielt
ein Umgangsrecht bezüglich des Sohnes Michael an jedem Wochenende.
Anfang 1996 erfuhr die Kindesmutter von einer Verurteilung des Angeklagten
zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen einer Messerstecherei
(die Strafe wurde im Berufungsverfahren auf zwei Jahre reduziert, die Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt). Gleichzeitig gab es wegen unregelmäßigen
Schulbesuchs des Kindes und wegen Beeinträchtigungen des Umgangsrechts
Streitigkeiten, in deren Verlauf der Angeklagte seine geschiedene Frau
körperlich mißhandelte.
Am 23. Januar 1996 beantragte die Mutter, die befürchtete, der
Angeklagte werde das Kind wieder nach Pakistan verbringen, bei dem Amtsgericht
H./W. die Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen
Anordnung. In der mündlichen Verhandlung am 26. Januar 1996 erklärte
der Angeklagte, er habe keineswegs die Absicht, den Jungen nach Pakistan
zu verbringen, er wolle vielmehr hier in Deutschland mit ihm zusammenleben.
Daraufhin wurde der Eilantrag der Mutter zurückgewiesen, auch ihre
Beschwerde blieb ohne Erfolg, jedoch untersagte das Oberlandesgericht H.
durch Beschluß vom 30. Januar 1996 dem Angeklagten, das Kind vor
Entscheidung über das Sorgerecht in der Hauptsache außerhalb
des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. In der
Folgezeit versicherte der Angeklagte auch bei Kontrollbesuchen einer Mitarbeiterin
des Jugendamtes dieser gegenüber, er beabsichtige nicht, das Kind
nach Pakistan zu verbringen.
Zwischen dem 24. und 27. Februar 1996 reiste der Angeklagte dann entsprechend
seinem bereits vorgefaßten und mit seinen Angehörigen in Pakistan
abgesprochenen Plan mit seinem Sohn über Calais mit der Fähre
zu einer Tante nach England, von wo aus sie zu dritt nach Pakistan flogen.
Er beabsichtigte auf diese Weise, das Umgangsrecht seiner geschiedenen
Ehefrau und die Durchführung des anhängigen Sorgerechtsverfahrens
zu vereiteln. Anfang April 1996 kehrte der Angeklagte allein nach Deutschland
zurück und ließ das Kind zur Erziehung nach islamischem Recht
in der Obhut des mittlerweile 80jährigen Großvaters. Alle Bemühungen
der Mutter, der am 14. März 1996 auf erneuten Antrag im Wege der einstweiligen
Anordnung die elterliche Sorge übertragen worden war, den Jungen aus
Pakistan zurückzuholen, blieben erfolglos. Weder ein gerichtlicher
Herausgabebeschluß verbunden mit einer sechsmonatigen Beugehaft noch
die seit Januar 1998 vollstreckte Untersuchungshaft haben den Angeklagten
dazu bewogen, die Rückkehr des Kindes herbeizuführen.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
ergeben. Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend nach dem zur Tatzeit
geltenden Recht gemäß § 235 StGB a. F. wegen Kindesentziehung
verurteilt.
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a) Der Senat hält an früherer Rechtsprechung des Reichsgerichts
und des Bundesgerichtshofs fest, wonach auch das Umgangsrecht (die frühere
Bezeichnung lautete "Verkehrsrecht") des nicht sorgeberechtigten Elternteils
- hier der Mutter -dem Schutzbereich des § 235 StGB unterfällt
(RGSt 66, 254; BGHSt 10, 376, 378 mit zust. Anm. Kohlhaas in EJF D l Nr.2;
dem folgend OLG Bremen JR 1961, 107; OLG Hamm JR 1983, 513; StA Karlsruhe
FamRZ 1997, 774; ebenso Tröndle StGB 48. Aufl. § 235 Rdn. 3;
Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 235 Rdn. 5, 14; Er-man/Michalski BGB
9. Aufl. § 1634 Rdn. 5; MünchKomm./Hinz BGB 3. Aufl. § 1634
Rdn. 14; Soergel/Strätz BGB 12. Aufl. § 1634 Rdn. 5). Der an
dieser Rechtsprechung geäußerten Kritik (Geppert in Gedächtnisschrift
für Hilde Kaufmann, 1986, 759, 775; ihm folgend Eser in Schönke/Schröder
StGB 25. Aufl. §235 Rdn. 14; Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB 12. Aufl.
§ 1634 Rdn. 34 ff.) kann nicht zugestimmt werden:
Geschütztes Rechtsgut des § 235 StGB ist vorrangig das Sorgerecht
der für den jungen Menschen verantwortlichen Personen und das daraus
abgeleitete Obhuts- und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mittelbar dient die
Vorschrift dem Schutz des Kindes, nämlich dessen körperlicher
und seelischer Entwicklung (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 23, 38; BGHSt 39,
239, 242). Grundsätzlich kann eine Kindesentziehung deshalb auch von
einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden, sofern jedem
Elternteil das Personensorgerecht zumindest teilweise zusteht (Tröndle
aaO § 235 Rdn, 3;. so auch Geppert aaO, S. 772 f. und Eser aaO §
235 Rdn. 14). Nichts anderes gilt aber, wenn - wie hier - einem Elternteil
das alleinige Sorgerecht zusteht und der andere Elternteil nur das Umgangsrecht
aus § 1634 BGB a. F. (§§ 1684 ff. BGB n. F.) ausübt.
Zwar wird das in § 1634 BGB a. F., §§ 1684 ff. BGB n. F.
normierte Umgangsrecht des nicht (mehr) sorgeberech-tigten Elternteils
heute nicht mehr als Restbestandteil der (durch § 235 StGB geschützten)
Personensorge verstanden (so aber noch RGSt 66, 254 und BGHSt 10, 376,
378), sondern aus dem durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützten natürlichen
Elternrecht hergeleitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 2 BvR
1206/98; Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl.
§66 l).
Das Umgangsrecht enthält nach
heutiger Auffassung damit weder ein Erziehungsrecht noch eine Erziehungspflicht.
Dieser rechtsdogmatische Wandel rechtfertigt es jedoch nicht, die Strafwürdigkeit
eines Eingriffs in das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht
nunmehr zu verneinen (so aber Geppert aaO, S. 775 ff.). Der Zweck des elterlichen
Umgangsrechts gebietet es vielmehr nach wie vor, dieses in den Schutzbereich
des § 235 StGB einzubeziehen. Nach allgemeiner Auffassung soll das
Umgangsrecht - ungeachtet seiner dogmatischen Deutung - es dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen
Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige
Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen
zu dem Kind aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem
gegenseitigen Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BGHZ
51, 219, 222;FamRZ 1984, 778, 779).
Das am I.Juli 1998 in Kraft getretene Kindschaftsrechtsreformgesetz
hat diesen Beziehungsschutz aus dem § 1634 BGB a. F. in die §§1684
ff. BGB n. F. verlagert und dabei sogar noch wesentlich erweitert (vgl.
Diederichsen NJW 1998, 1977, 1986). Es liegt im Interesse des Kindes, daß
sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil von seiner Entwicklung überzeugen
und im Falle des Versagens des Sorgerechtsinhabers auf §§ 1696
oder 1666 BGB gestützte Maßnahmen veranlassen kann. Vor allem
soll einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten
Elternteil vorgebeugt (- dieser Gedanke hat in § 1626 Abs. 3 S. 1
BGB n. F. Niederschlag gefunden -) und die Kontinuität der Eltern-Kind
Beziehung gewahrt werden, weil der "Reserveelternteil" - wie auch hier
geschehen - gemäß §§ 1678 Abs. 2, 1680 Abs. 2 und
3, 1696 BGB jederzeit wieder in das Sorgerecht einrücken kann und
dann die weitere Erziehung des Kindes zu verantworten hat (vgl. BVerfG
FamRZ 1983, 872, 873 f; BGH FamRZ 1984, 778, 779; Gernhuber/Coester-Waltjen
aa0 § 66 l). Damit schützt das Umgangsrecht auch das zwar ruhende,
aber unter bestimmten Umständen wieder auflebende Sorgerecht des zur
Zeit gerade nicht sorgeberechtigten Elternteils und dient damit letztlich
auch der ungestörten Entwicklung des Kindes. Wegen dieser unbestreitbaren
Vorteile für das Kindeswohl genießt das elterliche Umgangsrecht
als absolutes, die Befugnisse des Personenberechtigten einschränkendes
Recht nach wie vor den Schutz des § 235 StGB (vgl. Regel, "Entziehen"
und "Entführen" Minderjähriger, Diss. Münster 1975, S. 28
ff.).
Eine solche Auslegung steht auch mit dem Gesetzeswortlaut des §
235 StGB alter und neuer Fassung in Einklang. Es wird nämlich nicht
ausschließlich derjenige mit Strafe bedroht, "wer einen Minderjährigen
dem zur Personensorge Berechtigten entführt ... oder entzieht" (so
der nicht Gesetz gewordene § 196 E 1962; kritisch dazu Schäfer
in Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission
1956-1960 Bd. 8 S. 372), kriminalisiert wird vielmehr die Entziehung eines
Kindes aus dem Verhältnis der in § 235 StGB bezeichneten Personen,
zu denen auch ein vorübergehend nicht sorgeberechtigter Elternteil
gehören kann. Auch bei der Neufassung des § 235 StGB durch das
6. StrRG hat der Gesetzgeber insoweit an der bisherigen Formulierung festgehalten
mit der Begründung, daß eine Straftat nach § 235 StGB wie
bisher auch von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen werden
kann, sofern dieser Inhaber oder Mitinhaber der Sorge ist oder ein Recht
zum persönlichen Umgang mit dem Kind nach § 1634 BGB a. F., §§
1684 ff. BGB n. F. hat (BTDrucks. 13/8587 S. 38). Es besteht nämlich
angesichts sich häufender Entführungsfälle ins Ausland insbesondere
bei Ehepartnern verschiede-ner Nationalität ein unabweisbares kriminalpolitisches
Bedürfnis, das natürliche Elternrecht nach wie vor umfassend
strafrechtlich zu schützen. Es ist gerade nicht so, daß familienrechtliche
Sanktionen ausreichen und die elterlichen Auseinandersetzungen von einem
unangebrachten und ineffizienten strafrechtlichen Druck befreit werden
müßten (so aber Staudinger/Peschel-Gutzeit aaO § 1634 Rdn.
36). Nur bei einer entsprechend weiten Auslegung des Schutzzwecks entfaltet
§ 235 StGB die generalpräventive Wirkung, einen Elternteil davon
abzuhalten, durch Entführung der Kinder ins Ausland vollendete Tatsachen
zu schaffen, um so letztlich aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten faktische
Vorteile zu ziehen und - ungeachtet des Kindeswohls - eigene Interessen
durchzusetzen. Diese Problema-tik hat auch der Gesetzgeber bedacht, indem
er in § 235 Abs. 2 StGB n. F. die Fälle der „Auslandsentführung"
ausdrücklich geregelt hat.
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b) Der Angeklagte hat das Kind auch durch List entzogen. List ist
ein Verhal-ten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem
Verbergen der wahren Absichten oder Umstände die Ziele des Täters
durchzusetzen (BGHSt 16, 62; 32, 269). Hier hat der Angeklagte sowohl bei
seiner gerichtlichen Anhörung wie auch bei den Kontrollbesuchen des
Jugendamtes wahrheitswidrig vorgespiegelt, eine Verbringung des Kindes
nach Pakistan nicht zu erwägen und den Beschluß des OLG H. akzeptieren
zu wollen, so daß entsprechende Sicherungsmaßnahmen unterblieben
sind. Tatsächlich ist der Angeklagte nach vorgefaßtem Plan mit
der Fähre nach England und von dort per Flugzeug nach Pakistan gereist.
Dadurch hat er es umgangen, bei der pakistanischen Botschaft in Deutschland
die erforderlichen Visa beantragen zu müssen, was möglicherweise
seine Pläne verraten hätte. Gleichzeitig hat er die im Inland
angestellten Nachforschungen nach dem Verbleib des Kindes erschwert, weil
bei der pakistanischen Botschaft in Bonn eine Visaertei-lung nicht feststellbar
war.
2. Das Urteil hat jedoch im Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer
hat die Tat des Angeklagten als besonders schweren Fall der Kindesentziehung
nach § 235 Abs. 2 StGB a. F. gewürdigt und ist dementsprechend
von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
ausgegangen. Die durch das 6. StrRG zum 1. April 1998 in Kraft getretene
Neufassung des § 235 StGB eröffnet für die Grundtatbestände
nach § 235 Abs. 1 und 2 StGB n. F. einen von Geldstrafe bis zu fünf
Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen. Einen besonders schweren
Fall als unbenanntes Regelbeispiel sieht die Neufassung jedoch nicht (mehr)
vor. Der allein in Betracht kommende Qualifikationstatbestand des §
235 Abs. 4 Nr. 1 StGB n. F. - Verursachung einer erheblichen Schädigung
der körperlichen oder seelischen Entwicklung (vgl. dazu BTDrucks.
13/8587 S. 39) - ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erfüllt.
Sollten weitere Feststellun-gen zu dem Befinden des Kindes nicht möglich
sein, ist die Strafe gemäß § 2 Abs. 3 StGB dem Strafrahmen
des § 235 Abs. 1 StGB a. F. zu entnehmen, der demjenigen des neugefaßten
§ 235 Abs. 1 StGB entspricht.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird zu beachten sein,
daß entgegen dem Revisionsvorbringen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung
mit der Strafe, auf die durch das Landgericht Bielefeld vom 31. Mai 1996
erkannt worden ist, rechtlich ausgeschlossen ist. Bei § 235 StGB handelt
es sich um ein Dauerdelikt, das zwar mit der Entziehung vollendet, jedoch
erst mit der Wiederherstellung der elterlichen Einflußmöglicheit
beendet ist (Vogler aaO § 235 Rdn. 25). Die hier abzuurteilende, noch
unbeendete Kindesentziehung ist damit nicht vor der früheren Verurteilung
i.S.d. § 55 Abs.1 StGB begangen worden (vgl. BGHSt 9, 370, 383; wistra
1996, 144;
Tröndle aaO § 55 Rdn. 4). Der neu entscheidende Tatrichter
wird über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu befinden haben.
Meyer-Goßner
Tolksdorf
Athing Solin-Stojanovic
Ernemann
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