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| aus: Zentralblatt für Sozialversicherung Sozialhilfe und Versorgung
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s. 139-141 Asgard Verlag, Dr.Werner Hippe, Sankt Augustin Befangenheit und unfaires Gerichtsverfahren bei unwahrem Sachvortrag eines Richters Von Klaus Dieter Deumeland, Direktor des Institutes für die Erstellung unabhängiger Rechtsgutachten (Berlin/Straßburg) Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 SGG beginnt die mündliche Verhandlung bei den Sozialgerichten nach Aufruf der Sache mit der richterlichen Darstellung des Sachver- haltes. Ähnliche Bestimmungen enthalten § 103 Abs. 2 VwGO und § 92 Abs. 2 FGO Im Gegensatz dazu ist es im Zivilprozeß nach § 137 Abs. 2 ZPO Aufgabe der Parteien. den Sachverhalt darzustellen. In der Sozialgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und vor den Finanzgerichten hat der Vorsitzende oder ein anderer Richter den Sachverhalt darzulegen. Soweit für die Feststellung des Sachverhaltes wesentliche Erklärungen abzugeben sind, muß der Vorsitzende nach § 1066 Abs. 1 SGG auf die Ergänzung ungenügender Angaben tatsächlicher Art hinwirken. Der Sachvortrag des Richters dient dazu, die anderen Richter. insbesondere die ehrenamtlichen Richter, mit dem Akteninhalt bekannt zu machen und die Beteiligten über den Sach- und Streitstand in Kenntnis zu setzen1. Dieser Sachvortrag des Richters ersetzt die sonst notwendigen Parteivorträge2. Im Zivilprozeß muß die Partei nach § 138 ZPO sich wahrheitsgemäß über die tatsächlichen Umstände erklären. Trägt eine Partei wissentlich einen falschen Sachverhalt dem Gericht vor und versucht in dieser Weise, das Gericht zum Nachteil der anderen Partei zu täuschen, dann ist dieses Verhalten als strafbarer Prozeßbetrug zu verfolgen3. Es stellt sich die Frage, wie eine derartig verwerfliche Verhaltensweise zu beurteilen ist, wenn bei den Sozial. oder Verwaltungsgerichten der Richter einen unwahren Sachverhalt vorträgt und ihn damit zum Gegenstand der Urteilsfindung4 machen will. Sollte etwa ein solcher Richter befördert werden wie jener Richter am Finanzgericht Berlin, der wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgreich abgelehnt wurde, weil er bei einer verbalen Auseinandersetzung im Dienstzimmer Körperkontakt zu einer Partei praktiziert hatte5. Oder gibt es gar keine Richter, die bewußt unwahren Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung darbieten? Ein Blick auf die Sozialgerichte im Lande Berlin zeigt auf, daß es jedenfalls in Berlin Richter gibt, die bei ihrem Sachvortrag wissentlich zum Nachteil einer Partei die Behauptungen der Gegenpartei als festgestellte Tatsache wiedergeben6 Es verwundert daher nicht, daß die Bundesregierung in anderem Zusammenhang es rechtfertigte, daß die Sozialgerichte in Berlin nach dem Muster des Volksgerichtshofes agieren7. Daher wurde nicht umsonst die Bundesrepublik Deutschland von einem internationalen Gerichtshof wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt8. Der Sachvortrag des Richters nach § 112 Abs. 1 SGG ist von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. Er dient - ähnlich wie im Strafverfahren bei der Berufungsverhandlung nach § 324 Abs. 1 StPO - der verbindlichen Unterrichtung der Verfahrens beteiligten9. Zwar besteht ebenso wie bei einem unwahren Vortrag einer Partei im Zivilprozeß, der den Tatbestand des (versuchten) Prozeßbetruges erfüllt und nach § 263 StGB strafbar ist. die Möglichkeit, daß im Verfahren die Beteiligten den unwahren Sachvortrag des Richters richtigstellen. Aber diese Möglichkeit ist praktisch wertlos. Denn die durch den unwahren Vortrag manipulierten ehrenamtlichen Richter werden eher dem tatsächlichen Vorbringen des Richters glauben als dem Vorbringen einer Partei, zumal der Richter in der Beratung dann zusätzlich psychischen Druck ausüben kann, damit seinen Lügen gefolgt wird. Davon abgesehen, darf keine Partei genötigt werden, einen falschen Sachvortrag das Richters richtigzustellen. Denn es steht jeder Partei frei, überhaupt zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu machen. Es ist zusätzlich ein Erfahrungssatz, daß vor allem Rechtsanwälte einem falschen Vorbringen eines Richters nicht mit der notwendigen Klarheit entgegentreten, um sich bei Gericht nicht unbeliebt zu machen und dann in anderen Fällen Nachteile zu erleiden. Standrechtliche Vorschriften, deren Rechtmäßigkeit oft nicht gegeben ist oder die rechtlich sehr zweifelhaft sind10, verstärken eine feige Haltung des Rechtsanwaltes gegenüber Sachverhaltsverfälschungen durch ein Gericht Ein Richter, der vorsätzlich zum Nachteil einer Partei einen falschen Sachverhalt vorträgt, kann rechtlich durchaus sich wegen Prozeßbetruges strafbar machen11. Er tauscht durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen die übrigen Richter, die sodann aufgrund der Sachverhaltsverfälschung sich über den wirklichen Sachverhalt irren und daher eine fehlerhalle Entschei-dung treffen. Daß der Vermögensvorteil nicht dem Richter zugute kommt, ändert am Tatbestand des §263 StGB nichts, weil auch das Verschaffen eines Vermögensvorteils für einen Dritten - hier die obsiegende Partei - genügt. Daß Getäuschter und Geschädigter nicht identisch sind, ist ohne Bedeutung12. Sachverhaltsverfälschungen stellen aber zugleich auch eine Rechtsbeugung dar und sind nach § 336 StGB strafbar, wenn sie ein Richter begeht13. Dabei beinhal-tet der falsche Sachvortrag für sich allein die Erfüllung des Tatbestandes der Rechtsbeugung, weil der Richter schon bei der Leitung der Rechtssache und nicht nur bei der Entscheidung das Recht nicht zum Nachteil einer Partei beugen darf. Der Vertrag eines falschen Sachverhaltes beseitigt die Strafbarkeit selbst dann nicht, wenn eine Partei darauf hinweist und aus ihrer Sicht eine Berichtigung; vornimmt In einem zivil rechtlichen Rechtsstreit hat jede Partei nach Art. 6 Abs. 1 MRK einen Anspruch auf ein faires Verfahren14. Dazu gehören auch etliche Verfahren vor den Sozialgerichten, insbesondere wenn es um .Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geht15. Aber auch Leistungen aus der Rentenversicherung. für welche die Partei eigene Leistungen erbracht hat - also nicht für Versicherungsleistungen. die im Rahmen der Vereinigung beider deutschen Staaten an Personen aus der Ex-DDR gezahlt werden und für welche diese Personen zu der in Anspruch genommenen Rentenversicherung keine oder nur geringe Beitrage gezahlt haben -, sind in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht als zivilrechtliche Ansprüche zu werten. Wenn eine Partei im Vorfahren einen unwahren richterlichen Vortrag richtigstellt, wozu sie nicht genötigt werden darf, ist diese Richtigstellung oft umsonst. Ein unwahrer Sachvortrag eines Richters ist nicht fair im Sinne von Art 6 Abs. l MRK, sondern unanständig, ungerecht und unbillig. Hatte schon der Bundesgerichtshof festgehalten, daß der Tatbestand der Rechts-beugung durch Sachverhaltsverfilschung erfüllt •ein kann16, dann entspricht ein derartiges Verhalten nicht mehr einem fairen Gerichtsverfahren nach Art. 6 Abs, 1 MRK. Es ist daher gerechtfertigt, einen Richter, der infolge Verfälschung dei Sachverhaltes kein faires Verfahren gewahrt, wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 60 SGQ/5 42 ZPO abzulehnen. Dies entspricht gefestig-ter Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland17. Ähnlich ist die« Rechtslage in anderen europäischen Staaten, wie z. B. in der Schweiz aufgrund von Art. 58 BV und Art. 6 Ab», l MRK18. Denn solange «in solcher Richter wegen seiner Tat nicht aus dem Dienst entfernt ist, ist er gegenüber dem Opfer «einer Tat befangen19. Dabei weist Meyer-Ludwig 20darauf hin, daß sogar eine einseitige Darstellung des Sachverhaltes - also nicht nur eine unwahre Darstellung des Sachverhaltes - zu vermeiden ist, da sonst die Ablehnung wegen Befangenheit erfolgen kann. Nach einem unveröffentlichten Beschluß des Landessozialgerichts Berlin vom 25. 3. 1992 hat sich ein solcher Vorgang in Berlin abgespielt und wurde der Vorsitzende deshalb vom Kläger wegen Befangenheit abgelehnt21. Doch hat das LSG Berlin dem Ablehnungsgesuch nicht stattgegeben. Zur Begründung führte es an, der Sachvortrag diene nur zur vorläufigen Unterrichtung, und die Verfahrensbeteiligten hatten im Anschluß an den Sachvortrag Gelegenheit, den Sachvortrag rich-tigzustellen. Ob dieser Richter zusätzlich gegen prozessuale Vorschriften verstoßen habe, könne unaufge-klärt bleiben, weil allein das Setzen von Verfahrensfehlern nicht den Vorwarf der Befangenheit rechtfertigen könne22. Um den Sachverhalt aber überhaupt richtigstellen zu können, ist das Erscheinen des Klägers geboten, so daß er für die Terminwahrnehmung in jedem Fall gemäß § 191 SGG Kostenerstattung beanspruchen kann. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch vom LSG Berlin durch Beschluß vom 24. 2. 1993 unter Mitwirkung des den Sachverhalt verfälschenden Richters abgelehnt23. Diese Entscheidungen des LSG Berlin stehen nicht mehr im Einklang mit dem geltenden Recht. Hier wird ein sich strafbar verhaltender Vorsitzender um jeden Preis gedeckt und der Partei ein faires Verfahren von vornherein versagt. Die Partei soll gedemütigt und geschädigt werden dadurch, daß ihr Erscheinen bei einer notwendigen Richtigstellung eines vom Richter verfälschten Sachverhaltes als "nicht geboten" bezeichnet wird. Ein solches Verfahren war beim Volksgerichtshof der Nazis üblich, und es ist bezeichnend, daß derartige Verfahrensweisen neben Pogromen gegen ausländische Mitbürger gerade in Berlin, dem Sitz des früheren Volksgerichtshofes, wieder praktiziert werden. Daß nach einer Auskunft der Gerichtsverwaltung des Landessozialgerichts Berlin dann auch die Hauptsache in diesem Verfahren zum Nachteil des Klägers und Opfers der Tat ausging, war nicht anders zu erwarten. Man sollte darauf achten, daß der Bazillus des Unrechts. der die
Sozialgerichtsbarkeit Berlins auszeichnet, sich nicht auf andere Gerichte
verbreitet
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| Autor: Dieter Deumeland Datum 26.03.1999 Mail: |
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