Rechtsbrecher als RichterBürgerbund gegen Scheidungsunrecht e.V.
RECHTSBRECHER ALS RICHTER
Der Fall des Amtsgerichtsdirektors SchellIm Sorgerechtsverfahren 3 F 36/82 AG Bernkastel-Kues hat Richter Schell in grober Weise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) verstoßen. Nachdem die Kindesmutter heimlich unter rechtswidriger Mitnahme der Kinder das gemeinsam bewohnte Haus verlassen hatte, verschleppte er das Verfahren über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten und stellte auf diese Weise "Erziehungskontinuität" her. Daß die Kinder nach Besuchen nachweisbar meist nur weinend und schreiend zur Mutter zurückgebracht werden konnten, interessierte den Rechtsbrecher ebensowenig , wie die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft wegen einer vor dem Familiengericht abgegebenen falschen, eidesstattlichen Versicherung und Unterschlagung Anklage erhoben hatte, wegen der sie nach Abschluß des Sorgerechtsverfahrens mit einer Geldbuße von DM 1.000.- belegt wurde. Die Anträge des Vaters auf Anhörung diesbezüglicher Zeugen ließ er unbeachtet und sprach die Kinder selbstherrlich der Mutter zu.Zwei Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung gegen den Rechtsbrecher in Familienrichterrobe wurden von der Staatsanwaltschaft ebenso zurückgewiesen wie Dienstaufsichtsbeschwerden von Dienstaufsichtsbehörden. In einem späteren, dreieinhalb Jahre dauernden Unterhaltsverfahren
wurde dann nach eingehender Untersuchung festgestellt, daß die Kindesmutter
wegen groben einseitigen Fehlverhaltens jeglichen Anspruch auf Ehegattenunterhalt
gemäß § 1579 BGB verwirkt hat. Die in dem Unterhaltsurteil
angeführten Verwirkungstatbestände waren auch in dem Sorgerechtsverfahren
vorgetragen worden, ohne daß sie von dem Rechtsbrecher Schall geprüft
worden sind. Wegen einer angeblichen, im Zusammenhang mit dem Sorgerechtsstreit
erfolgten Beleidigung der Staatsanwaltschaft, die nur eingeschaltet worden
ist, weil der Rechtsbrecher Schell zum Wohl der Kindesmutter gesetzwidrig
keinerlei sachdienliche Ermittlungen durchführte, wurde der Vater
schließlich mit einer Geldbuße belegt, deren Bezahlung er verweigert.
Dafür soll er nun eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten (AZ. : 24 VRs
1460/87 Staatsanwaltschaft Trier) . Der Vater hat angekündigt, daß
er bei Vollstreckung sofort in Hungerstreik treten wird. Er hofft, daß
die Presse seinen Hungerstreik ebenso sorgfältig beobachten und kommentieren
wird, wie die Hungerstreiks und sonstige Aktionen von Terroristen, damit
der Öffentlichkeit vor Augen geführt wird, was hierzulande im
Familienrecht vor sich geht.
Der Fall des Familienrichters UhdeIm Verfahren 2 F 65/ 86 AG Burgsdorf, hat der Rechtsbrecher Uhde in gleicher Weise gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen und das Gesetz gebrochen, indem er im Sorgerechtsverfahren die durch § 50b FGG gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Tochter eines in Scheidung lebenden Studienrats unterließ und das Kind somit rechtswidrig der Mutter zusprach. Das Oberlandesgericht Celle hat diese rechtswidrig ergangene Entscheidung deshalb 10 Monate später aufgehoben und an das Familiengericht zurückverwiesen, wobei es die Einholung eines psychologischen Gutachtens anregte.In dem dann eingeholten Gutachten sprach die Gutachterin sich eindeutig
für die Sorgerechtsübertragung auf den Vater aus. Der Rechtsbrecher
Uhde setzte sich über dieses Gutachten kraft seiner Herrlichkeit hinweg
und sprach das Sorgerecht im August dieses Jahres wieder der Mutter zu,
wobei er sich anmaßte, dem seit Jahren als Lehrer an einem Gymnasium
tätigen Studienrat eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu
attestieren. Gegen diese selbstherrliche Entscheidung wurde Beschwerde
eingelegt.
Zusammenfassung
WER RICHTET SOLCHE RICHTERIm vergangenen Jahr wurden in der UDSSR unter dem Zeichen von GLASNOST an die 100 Richter wegen Machtmißbrauchs und Willkür aus ihren Ämtern gejagt. Auch die Opfer der gegenwärtigen Scheidungspraktiken fordern daher strikte Anwendung des Rechtsbeugeparagraphen 336 StGB, Richteranklage gemäß den Landesverfassungen und Schadensersatz für durch "Kunstfehler" von Familienrichtern entstandene Schäden.Artikel 97 GG ist kein Freibrief für Narrenfreiheit! |
| Autor: Arthur KRAJC Datum 20.03.1997 Mail: c/o brain@gabnet.com |
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