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Auch wenn geschiedene Eheleute völlig zerstritten sind und es beim Zusammentreffen stets zu heftigen Auseinandersetzungen kommt, rechtfertigt dies nicht den vollständigen Ausschluß des Umgangsrechts des nichtsorgeberechtigten Eltemteils (hier Vater). Eine zeitlich längere Einschränkung oder ein Ausschluß des Umgangsrechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Zur Klärung derartiger Fragen bedienen sich Familiengerichte in
der Regel eines psychologischen Sachverständigen. Dessen Empfehhung,
das Umgangsrecht des
Beschluß des OLG Hamm vom 03.11.1998 FamRZ 1999. 326
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| Anm. Gerhard Hanenkamp:aus psychologischer Sicht ist eine solch folgenreiche (Ver-)Beurteilung auch in dem Falle aus verschiedenen Gründen äußerst fragwürdig und simplifizierend und beruht auf einer völligen Überhöhung der wissenschaftlichen Qualität der Psychologie. Ein Problem, das die Justiz einfach ignoriert um ihre eigene Fragwürdigkeit in diesem Konfliktfeld zu übertünchen. |
| Autor:Beschluß des OLG Hamm vom 03.11.1998 |
| Erstellungsdatum 00.00.2000 G*A*B - Datum: 12.12.1999 Mail: Orbation@t-online.de |
| Verteiler: HAUPT / MÄNNER / BOYS / POLITIK / JUSTIZ / WIRTSCHAFT /LITERATUR/ KUNST / BÜCHER / TOURISMUS / PSYCHOLOGIE / PHILOSOPHIE / PHYSIK / CHRONOLISTE |
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