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Deutsche Unterhaltspfändung im Himalaya
(Nur für schwindelfreie Gerichtsvollzieher mit Trekking-Erfahrung)
Mit einem Kommentar von Reinhold Schoeler
Ganz offensichtlich sind auch heilige Personen nicht vor der deutschen
Unterhaltsverfolgung geschützt. Da sind einige unterhaltspflichtige
Politiker, die ihre Alimente nicht bezahlen, schon besser dran (wenn man
diese zur Kasse bitten würde, wäre ihre Integrität und Loyalität
zum Dienstherrn gefährdet –wegen Gefahr der Bestechlichkeit).
Auch katholische Pfarrer sind fein raus, da ihre Alimente bis für
3 Kindern vom Vatikan beglichen werden). Bei Bettelmönchen könnte
man ja die Pflicht zur Organspende einführen, damit Unterhaltsrückstände
aus den Erträgen beglichen werden können oder gerichtlich
ein fiktives Betteleinkommen festsetzen)................... (!?)
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ZfJ 86. Jahrgang Nr. 9/1999, Seite 351 (Zentralblatt
für Jugendrecht)
DIV-Gutachten
Unterhaltsverpflichtung
eines buddhistischen Lamas
[DIV-GutA v. 13. 11. 1997]
Das Kreisjugendamt K. hat Anfang des Jahres eine Amtspflegschaft für
ein inzwischen 11 jähriges Kind, dessen Vater ein buddhistischer Lama
ist, übernommen. Die Vaterschaft wurde freiwillig (mit Urkunde der
Deutschen Botschaft Neu-Delhi) anerkannt. Gleichzeitig verpflichtete sich
der Vater zur Zahlung des Regelunterhalts.
Von Mitte 1989 bis Anfang 1995 wurden die Unterhaltszahlungen von einem
Mitglied eines buddhistischen Zentrums in Nordrhein-Westfalen übernommen,
was aber nach dortiger Auskunft nun nicht mehr möglich sei. Vorher
und nachher wurde kein Un-terhalt gezahlt, so daß ein erheblicher
Unterhaltsrückstand vor-handen ist.
Der Vater, der schon vor Geburt des Kindes buddhistischer La-ma war,
hat nun beantragt, den von ihm zu erbringenden Unter-haltsbetrag wegen
Leistungsunfähigkeit auf 0 DM herabzusetzen. Er gibt an, früher
wie auch heute noch, von Spenden und Einladungen zu leben und keine weiteren
Einkünfte bzw. Vermögen zu haben. Er hält sich überwiegend
in Indien und Nepal auf.
Wir bitten um Stellungnahme, ob die Herabsetzung (ggf. auch rückwirkend)
zu gewähren ist und ob der Unterhalt in Indien bzw. Nepal ggf. überhaupt
zwangsweise beigetrieben werden kann. Im übrigen bitten wir um Auskunft,
ob Ihnen vielleicht bekannt ist, daß Unterhaltsbeträge buddhistischer
Lamas von der Religionsgemeinschaft übernommen werden und an wen ggf.
sich der Unterhaltsberechtigte dazu wenden kann.
Wir möchten vorausschicken, daß es sich wohl um die exotischste
Anfrage handelt, die wir bisher erhalten haben.
Rein rechtlich gesehen ist u. E. von folgender Überlegung auszugehen:
Für die Angehörigen der buddhistischen Religion in Indien gilt
das Hindu-Recht, da die buddhistische Bevölkerungsgruppe insoweit
kein eigenes Recht ent-wickelt hat. Im Hindu-Recht wird unterschieden zwischen
nichtehelichen Kindern eines Hindu mit einer Frau, die sel-ber dem hinduistischen
Glauben angehört, und Frauen, die anderen Religionen bzw. keiner Religion
angehören. Wir vermuten, daß es sich im vorliegenden Fall um
ein nichteheliches Kind mit einer Frau handelt, die nicht Hindu ist. In
diesem Fall besteht nach Hindu-Recht kein Unterhalts-anspruch. Das nichteheliche
Kind kann in Indien nur aufgrund der Section 125, Code of Criminal Procedure,
von 1931 Unterhalt von seinem Erzeuger verlangen (vgl. hierzu auch B ergmann/Ferid,
Länderteil Indien, S. 26/27). Das ab-gegebene Vaterschaftsanerkenntnis
würde in diesem Fall vermutlich als Beweis akzeptiert werden.
Rein faktisch besteht jedoch keine realisierbare Möglich-keit,
von dem Vater persönlich Unterhalt zu verlangen. Wenn er als wandernder
buddhistischer Geistlicher von Spenden lebt, dürfte die Beitreibung
von Unterhalt aus tat-sächlichen Gründen bereits ausgeschlossen
sein. Abgesehen davon würde es wahrscheinlich unvertretbare Kosten
her-vorrufen, einen Anwalt mit einer entsprechenden Klage zu beauftragen,
da auf selten des potentiellen Unterhaltsschuldners aller Wahrscheinlichkeit
nach Vermögenslosigkeit gegeben ist. Falls eine buddhistische Vereinigung
Un-terhalt leistet, geschieht dies sicherlich nicht aufgrund eines rechtlichen
Anspruchs, sondern aufgrund karitativen Verhaltens.
Die Deutsche Botschaft in New Delhi teilt ergänzend mit:
Indien ist nicht Vertragspartei gegenüber Deutschland in Abkommen
betreffend die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen,
wie z. B. dem »Haager Übereinkommen über die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht
gegenüber Kindern. Die indische Rechtsprechung erkennt aber ausländische
Gerichtsurteile an. Zum Zwecke einer Vollstreckung sollten dann das deutsche
Urteil, eine Bescheinigung über die Amtspflegschaft sowie die jeweilige
englische Übersetzung bei der Indischen Botschaft in Bonn legalisiert
werden. Mit der Betreibung der Vollstreckung selbst sollte ein indischer
ortsansässiger Rechtsanwalt betraut werden; eine Liste indischer Anwälte
stellen wir gerne zu Verfügung.
Zu der weiteren Frage ist festzustellen, daß die Bezeichnung »Lama«
nicht unbedingt einen buddhistischen Mönch bezeichnet.
Es könnte sich auch um einen sog. »Spiritual Master«,
d. h. einen Lehrer, der nicht an die Regeln der Mönchsorden gebunden
ist oder um ein Mitglied der Lama-Kaste in Nepal handeln. Auch wenn es
sich tatsächlich um einen buddhistischen Mönch handelt, so sehen
die internen Regeln der verschiedenen Orden und Klöster keine Maßnahmen
für einen derartigen Fall vor. –Zitatende-
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