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(10) in Bekräftigung ihrer Verpflichtung,
das Recht des einzelnen, die Menschenrechte und Grundfreiheiten
zu kennen und danach zu handeln, und sein Recht, einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen aktiv zu deren Förderung und Schutz beizutragen, wirksam
zu gewährleisten, verpflichten sich die Teilnehmerstaaten;
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(10.1) – das Recht eines jeden zu achten,
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Ansichten und Informationen über
Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Belieben zu beschaffen, entgegenzunehmen
und weiterzugeben, einschließlich des Rechts, solche Ansichten und
Informationen zu verbreiten und zu veröffentlichen;
-
(10.2) – das Recht eines jeden zu achten,
einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen die Einhaltung von Menschenrechten
und Grundfreiheiten zu überprüfen und zu erörtern und Gedanken
über den besseren Schutz der Menschenrechte sowie über bessere
Mittel zu entwickeln und zu erörtern, durch die gewährleistet
werden soll, daß Übereinstimmung mit internationalen Menschenrechtsstandards
besteht;
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(10.3) – zu gewährleisten, daß
Einzelpersonen ihr Recht auf Vereinigung ausüben dürfen, einschließlich
des Rechts, nichtstaatliche Organisationen, die sich für die Förderung
und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einsetzen, darunter
Gewerkschaften und Menschenrechtsgruppen, zu bilden, diesen beizutreten
und in diesen aktiv mitzuwirken;
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(10.4) – Mitgliedern solcher Gruppen und
Organisationen ungehindert Zugang zu ähnlichen Vereinigungen im In-
und Ausland und zu internationalen Organisationen zu ermöglichen und
es ihnen zu gestatten, mit solchen Gruppen und Organisationen Verbindungen
zu unterhalten, Austauschaktivitäten, Kontakte und Zusammenarbeit
zu pflegen, und zu dem Zweck, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu
fördern und zu schützen, wie gesetzlich vorgesehen, freiwillige
finanzielle Beiträge aus nationaler und internationaler Quelle zu
erbitten, entgegenzunehmen und zu verwenden.
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(11) Ferner bekräftigen die Teilnehmerstaaten,
daß dort, wo es zu Verletzungen von Menschenrechten und Grundfreiheiten
gekommen sein soll, unter anderem folgende wirksame Rechtsmittel zur Verfügung
stehen;
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(11.1) – das Recht des Einzelnen, angemessenen
Rechtsbeistand zu su chen und zu erhalten;
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(11.2) – das Recht des einzelnen,
zur Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten die Hilfe
anderer zu suchen und in Anspruch zu nehmen und anderen bei der Verteidigung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizustehen;
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(11.3) – das Recht von Einzelpersonen
bzw. Gruppen, die in deren Namen handeln, mit internationalen Gremien Verbindung
aufzunehmen, die für die Entgegennahme und die Prüfung von Informationen
über angebliche Mißstände auf dem Gebiet der Menschenrechte
zuständig sind.
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(12) Die Teilnehmerstaaten, von dem Wunsche
geleitet, eine größere Transparenz bei der Durchführung
der im Abschließenden Dokument von Wien unter der Überschrift
Menschliche Dimension der KSZE eingegangenen Verpflichtungen sicherzustellen,
beschließen,
als vertrauensbildende Maßnahmen von Teilnehmerstaaten
entsandte Beobachter sowie Vertreter nichtstaatlicher Organisationen und
andere interessierte Personen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften
und dem Völkerrecht zu Gerichtsverfahren zuzulassen; es gilt als vereinbart,
daß Verhandlungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit nur
unter den im Gesetz vorgesehenen Umständen und in Einklang mit völkerrechtlichen
und anderen internationalen Verpflichtungen stattfinden dürfen.
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(13) Die Teilnehmerstaaten beschließen,
der Anerkennung der Rechte des Kindes, seiner bürgerlichen Rechte
und seiner individuellen Freiheiten, seiner wirtschaftlichen, sozialen
und kulturellen Rechte und seiner Rechte auf besonderen Schutz gegen jede
Form von Gewalt und Ausbeutung besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Sie
werden erwägen, dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes
beizutreten, das seit 26. Januar 1990 zur Unterzeichnung durch die Staaten
aufliegt, sofern dieser Beitritt noch nicht erfolgt ist. Sie werden die
in den für sie bindenden internationalen Vereinbarungen enthaltenen
Rechte des Kindes in ihren nationalen Rechtsvorschriften anerkennen.
1. VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
(Maastricht-Vertrag)
TITEL I
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel F
(1) Die Union achtet die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten,
deren Regierungssysteme auf demokratischen Grundsätzen beruhen.
(2) Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November
1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie
sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
(3) Die Union stattet sich mit den Mitteln aus, die zum Erreichen
ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind. |