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Reifner, Juristen im Nationalsozialismus
ZRP 1983.Heft1 Seite 13 - 19
Themen
der Zeit
Professor Dr. Udo Reifner Hamburg
Juristen
im Nationalsozialismus
Kritische Anmerkungen zum Stand
der VergangenheitsbewäItigung*
Der Film "Die weiße Rose" hat mit seiner Behauptung, der BGH
halte die Urteile gegen die Weiße Rose für Rechtens die justizielle
Bewältigung der Rechtsprechung im 3. Reich angegriffen Die Angegriffenen
weisen die Anschuldigungen mit dem Nachweis zurück, in jedem behandelten
Einzelfall seien die Urteile für aufgehoben erklärt worden. (Vgl.
Pressemitteilung des BGH in SZ Nr. 235 v12.10. 1982 S 2) Durch den Nachweis
die bezeichneten Urteile seien bereits durch den Gesetzgeber für aufgehoben
erklärt worden, unterstützen Fikentscher- Koch (NJW 1983, 12)
diese Argumentation. Die Filmemacher antworten mit dem Vorwurf der "juristischen
Haarspalterei" ( Mario Krebs in SZ Nr.. 285 v. 11./12.12. 1982 , S. 35)
In der Tat bleibt, zu fragen, ob es 4O Jahre nach dem Unrecht wirklich
noch um die formelle Bestandskraft von Nazi-Urteilen geht. Kann man die
Rechtsprechung des 3. Reichs wirklich mit dem hergebrachten juristischen
Instrumentarium bewältigen? Der nachfolgende Beitrag untersucht drei
der wichtigsten rechtlichen Bewältigungsargumente und .kommt zu dem
Schluß, daß sie mehr von Wirklichkeit der Juristen im 3. Reich
verschleiern als erklären. Er plädiert für einen Neuanfang
in der Diskussion um die Vergangenheitsbewältigung, wobei die gesamten
institutionellen Bedingungen der Deutschen Justiz mit einzubeziehen wären.
Nur eine solche Bewältigung könne sich als ein auch für
die heutige Justizreformdiskussion fruchtbarer historischer Lernprozess
erweisen.
1.Vorbemerkung
1983 wird es 50 Jahre her sein, daß fast jede Woche ein Teil von
Demokratie, Recht und Moral in Deutschland aufgegeben wurde, Doch imVergleich
zum Holocaust der Jahre 1942 bis 1943 mit 50 Millionen Kriegstoten, mit
mehr als 5 Millionen Morden an Juden, Sintis,Oppositionellen oder auch
eher. zufällig betroffenen Bürgern erscheint das Jahr 1933 noch
unbedeutend, Ebenso mögen die 78 Todesurteile dieses Jahres1
Verblassen gegenüber dem nur aus Bruchstücken zu erahnenden Ausmaß
justizieller Brutalität zwischen 1942 und 1945: 4951 Hinrichtungen
veranlaßte allein der Volksgerichtshof2
Etwa
11 000 Todesurteile fällte in diesem Zeitraum die übrige Justiz
im Altreich3 - Aus dem angegliederten
Teil Polens sind ,weitere 2316 Todesurteile deutscher Gerichte in diesen
Jahren erfaßt4. Der
Militärjustiz werden etwa 11000 Todesurteile gegen Soldaten angelastet5.
Doch diese 30000 Todesurteile deutscher Juristen, beantragt und vollstreckt
von Staatsanwälten, oft genug von den Pflichtverteidigern unterstützt
und ausgesprochen von Richtern haben ihre Geschichte gehabt, deren Anfänge
zwar nicht nur aber auch im Justizsystem steuerbar gewesen wären,
Für uns ist daher heute die Frage nach dem Jahre 33 von grundlegender
Bedeutung, weil wir wissen, daß den Verbrechen dieser Anfänge
das Unvorstellbare folgte. Gleichwohl ist diese Justizgeschichte noch kaum
bekannt, geschweige denn verarbeitet6.
Die personelle Kontinuität der Juristenschaft vor und nach 19457
wie sie vor allen Dingen in der Öffentlichkeit immer wieder in Erinnerung
gerufen wird,8 erklärt
diese Untätigkeit längst nicht mehr hinreichend, wenn auch der
Einfluß dieser Generation als Lehrer und Vorgesetzte der nachfolgenden
Juristen nicht unterschätzt werden darf9.
Wichtiger dürfte inzwischen ein ideologisches Gebäude zur Rechtfertigung
der Nichtbefassung sein, in dem drei Thesen zur Vergangenheitsbewältigung
immer wiederkehren:
(1) 95% der Urteile im Nationalsozialismus hätten auch vor 1933
und nach 1945 so gefällt werden können, so daß die verbleibenden
5% nicht als Problem des Rechtssystems, sondern seiner unjuristisch zu
erklärenden Exzesse aufzuarbeiten wären.10
(2) eine positivistische Auffassung von Gesetzestreue habe die Richter
wehrlos dem NS-System ausgeliefert
(3) Die Justiz sei von den Nationalsozialisten unterdrückt gegängelt
und zur Zusammenarbeit gezwungen worden
Im folgenden sollen diese Thesen kritisch beleuchtet werden um neue
Ansatzpunkte für eine Auseinandersetzung mit dem faschistischen Rechtssystem
aufzuzeigen.
Ausnahme oder System?
- Zur Symptomatik der justiziellen Brutalität
Die Todesurteile lassen sich Im Rechtssystem nicht isolieren. Ebenso
wie die Juristen zwischen Zivil- und Strafjustiz einschließlich Sondergericbtsbarkeit,
zwischen Beamten. Staatsanwaltschaft und Richtern versetzt wurden, ebenso
war auch die Ideologie und Methodik, mit der Terror und Technik, Alltag
und Krieg zu bewältigen waren nicht auf die Strafjustiz oder gar die
Sondergeriehtsbarkeit beschränkt11.
Den Todesurteilen gleichzusetzen waren die Urteile gegen Homosexuelle12
oder Juden13, in denen
das Gericht eine Gefängnisstrafe verhängte und dabei wußte,
daß dies Einweisung in ein Konzentrationslager und damit regelrnäßig
den Tod bedeutete. Auch die praktizierte Zusammenarbeit von Staatsanwälten
und Gerichten mit der Gestapo14
hat selbst aus freisprechenden Urteilen de facto Todesurteile werden lassen,
weil die Betroffenen das KZ nicht überlebten. Aber auch Zivilrichter
waren indirekt an Todesurteilen beteiligt, wenn sie z.B. die Entmündigung
wegen
Geisteskrankheit aussprachen und gleichzeitig damit das Euthanasieverfahren15
einleiten oder in Anfechtungsprozessen die jüdische Abstammung feststellten
und damit den Tod vorprogrammierten.16Die
physische Vernichtung war im übrigen nur der Endpunkt einer Entwicklung
in der mit flexiblen Regeln und Urteilen in einem langsam aber stetig voranschreitenden
Prozeß die bürgerliche Existenz der
Verfolgten vernichtet wurde und sie rechtlich aus der Gesellschaft
und ihren Normvorstellungen herausgetrennt und isoliert wurden. Wo der
Mensch ohne Rechte aber denkbar gemacht worden war, dort war Mord und Verschleppung,
"Schutzhaft" und Pogrom längst nicht mehr jener große Schritt
aus dem Rechtssystem. wie er uns heute erscheinen mag.
Sofort nach der Machtergreifung begannen die Arbeitsgerichte mit der
Zulassung politischer und rassischer Kündigungsbegründungen;
wobei der Umfang allmählich ausgedehnt wurde auf die ganze NS - Ideologie
bis hin zur Kündigung von Frauen, weil sie an Heim und Herd gehörten.
Die Einschränkung und schließlich Aberkennung von Ruhegehaltsansprüchen
jüdischer Arbeitnehmer war ein weiterer Schritt, der letztendlich
in der Unanwendbarkeit des Arbeitsrechts gipfelte:17
So trugen auch die "normalen" Urteile der Arbeitsgerichte dazu bei. daß
die Vernichtung durch Arbeit denkbar geworden war, bevor sie in den KZ's
systematisch vollzogen wurde. Die allmähliche richterliche Ausschaltung
der jüdischen Anwälte auch dort; wo das Recht es noch nicht vorsah
(kein Armenrecht bei jüdischen Prozeßvertretern; Vertretung
durch jüdischen Rechtsanwalt als Eheverfehlung u. ä. m.) 18,
die selbst dem Normgeber selber manchmal zu schnell ging19,
war nur ein Aspekt neben der
legalistischen Bewältigung aller Folgeprobleme, die die Zerschlagung
der Arbeiterorganisationen aufwarfen20.
Das autoritäre anti-liberale Rechtsdenken, das die Gesellschaft in
die Gemeinschaft "guter und wertvoller Deutscher" und die auf vielfältige
Weise geschmähten, "Andersartigen" zerschnitt, durchzog die gesamte
juristische Tätigkeit. Daß im Bereich der Wirtschaft die alten
Ordnungsvorstellungen
dominierten, war nicht Widerstand, sondern Prinzip in einem Doppelstaat,
in dem freie Konkurrenz und Privateigentum einerseits mit politischer Unterdrückung
und Diktatur andererseits vereinbart werden mußten21.
Auf die zweifellos vorhandenen Einzelbeispiele heimlichen Widerstandes22
kann dabei hier nicht eingegangen werden, weil sie zur Erklärung des
Gesamtbildes vom Verhalten der Juristenschaft während des Dritten
Reiches wenig beitragen22a.
Dieses Gesamtbild.wird noch deutlicher, wenn man das unjuristische Verhalten
der Juristen bei der Machtergreifung miteinbezieht und zu erklären
versucht, warum selbst ein Staatsrechtler wie Rudolf Smend sich mit der
Bemerkung: "einen starken Staat, den wollen wir doch alle", in drei Vorlesungen
hintereinander von NS-Studenten stehend Ovationen erteilen ließ,
oder sogar im Urheberrecht plötzlich der Schutz des Symbols des antisemitischen
Hetzblattes "Der Stürmer" als Beispiel diente, noch bevor die acht
jüdischen Kollegen der Berliner Rechtsfakultät verwiesen wurden23.
Wenig ist darüber gearbeitet worden, warum die Hamburger Rechtsanwälte
einmütig Hitler zur Reichskanzlerschaft ein Glückwunschtelegramm
sandten, warum im Reichsjustizministerium im Laufe des Jahres 33
eine Vielzahl von Beschwerden einzelner Anwälte über den immer
noch hohen jüdischen Anteil unter den Kollegen eingingen. Warum sich
Deutscher Richterbund und Deutscher Anwaltverein so lautlos gleichschalteten
oder gleichschalten ließen und warum die Kommunistenverfolgung des
Jahres 1933 von der Justiz aktiv mitgestaltet wurde24.
Dies alles geschah bereits zu einer Zeit, als die Nazis ein Mindenheitenkabinett
anführten, die meisten noch an das Verschwinden dieses "Spuks" glaubten
und Hitler noch um die Gunst der traditionellen Machteliten in Wirtschaft,
Bürokratie, Militär und Justiz buhlte25
Die Todesurteile lassen sich. somit ebensowenig ohne das Gesamtsystem
verstehen wie so scheinbar wertneutrale Entscheidungen zum Patentrecht26
Das System hat insgesamt arbeitsteilig und konkordant funktioniert, eine
prozentuale Aufteilung und Zuordnung27
nach Parteizugehörigkeit, Rechtstreue u. a. m. wird dem historischen
Bild nicht gerecht,
III. Schuld des Gesetzespositivismus?
Der Positivismus, so wird behauptet, habe das Wertsystem des Rechts
im Bewußtsein der Juristen zersetzt und sie zum Werkzeug der NS-Politik
degradiert28 "Die Richter
- und nicht die Richter, sondern die deutschen Juristen schlechthin - waren
kraft ihrer Erziehung fast ausnahmslos und mit einer geradezu naiven Selbstverständlichkeit
Rechtspositivisten"29.
In dieser Argumentation werden Juristen zu Opfern des NS - Regimes:30
"Diese Gehorsamspflicht des Richters gegenüber unsittlichen und ungerechten
Gesetzen der nat. - soz. Zeit war die grausamste und unmenschlichste Forderung
an einen Berufsstand dessen Gesetzestreue der Nationalsozialismus ausnutzte...;"31
Eine Bestandsaufnahme zum Rechtssystem im Jahre 1933 ist dann von vornherein
überflüssig, weil es nicht um die Juristen, sondern nur noch
um das Recht gehen kann. das sie nicht verschuldet hatten. Gerade die in
der Demokratie verfassungsrechtlich gebotene Gesetzesgebundenheit des Juristen
wird dann als Problem hingestellt32,
so daß der Denunziant der NS-Zeit, der andere dem Volksgerichtshof
auslieferte verurteilt werden mußte33
während der Richter am Volksgerichtshof selber, der die Todesurteile
aussprach, strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden sollte,
weil er an die gesetzliche Bindung geglaubt hätte34.
Mag es im Einzelfall unmöglich erscheinen, dem richterlichen Straftäter
den systematischen Gesetzesbruch im strafrechtlichen Sinne vorzuwerfen,
so sind jedoch Zweifel angebracht ob die Positivismusschuldthese insgesamt
nicht mehr Erkenntnis verhindert als sie an Realität der damaligen
Zeit erklärt.
1 Gesetsespositivismus
und Machtergreifung
Bereits die Einordnung des Gesetzespositivismus als wissenschaftlicher
Position als Wegbereiter des NS - Systems ist kaum haltbar35
Die glühendsten Verfechter des neuen autoritären Staates im öffendlichen
Recht, Carl Schmitt, Ernst Forsthoff, Theodor Maunz u. a.36,
kamen aus Schulen, die den Positivismus ahlehnten, während die hervorragendsten
Vertreter des staatsrechtlichen Positivismus wie Gerhard Anschütz,
Richard Thoma und Hans Kelsen deutliche Distanz zum NS- Regime zeigten37.
Nach der zeitgenössischen Analyse Ernst Fränkels aus dem Jahre
192738 standen auch die
deutschen Richter zunehmend in Distanz zum Gesetzgeber der Weimarer Republik.
Gesetze waren danach eher Mittel, die man je nach ihrer Tauglichkeit zu
den Zwecken einsetzte, die sich aus einer konservativ bis republikfeindlichen
Anschauung der überwiegenden Zahl deutscher Juristen ergab39.
Ob skandalträchtig der Richterverein beim RG. in der Aufwertungsfrage
dem Gesetzgeber drohte, man werde Gesetze ignorieren, und stattdessen aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben judizieren40,
ob die Strafgerichtsbarkeit in
den Fehmemordprozessen im Gegensatz zu den Kommunistenprozessen kaum
je zu relevanten Strafen kam41
oder den kommunistischen Verteidiger contra legem vom Verfahren ausschloß42,
die Tendenz, die eigenen politischen Grundeinstellungen für Recht
zu halten, war unübersehbar. Kahn-Freund hat dies 1931 bei der Analyse
der Rechtsprechung des RAG dahingehend konkretisiert, daß er dessen
Abweichungen vom Gesetz aus einem geschlossenen autoritären und anti-kollektiven,
von ihm als faschistisch bezeichneten, Vorverständnis erklärte 43.
Von einer Vorherrschaft des Positivismus in der Weimarer Zeit kann daher
weder in der Wissenschaft noch in der Praxis gesprochen werden44
2. ,,Legal zur Macht"?
Noch weniger plausibel erscheint diese These aber für den Beginn
der Nazi-Zeit. Hier wären es" die Nationalsozialisten" selber, die
dem Volk unaufhörlich einhämmerten, sie seien ,,legal zur Macht"
gekommen45. Obwohl die
Kritiker des Positivismus durchgehend vom ;,Unrechtsstaat,46
sprechen akzeptieren sie päradoxerweise doch seine Legalitätsbehauptungen,
wenn selbst der Verordnung ,,zum Schutz von Volk und Staat" vom 28.2.1933
ebensowenig der Rechtscharakter abgesprochen wird wie dem Volksgerichthof
die Qualität eines Organs der Rechtspflege47.
Entsprechend wird auch die NS-Regierung allein aufgrund ihrer faktischen
Innehabung der Macht als befugt angesehen, formalgültiges Recht zu
setzen48.
Das Problem des scheinbar legalen Unrechtsstaates wird jedoch erst lösbar,
wenn die Frage nach der Macht beantwortet wird. Wann hatten die Nationalsozialisten
die Macht errungen? Daß die "Berufung Hitlers zum Reichskanzler....in
verfassungsmäßigen Bahnen (erfolgte)"49.
sagt dann
nichts über alle die anderen Akte der Machtergreifung aus, die
sich bis 1938 hinzog und, zählt man hierzu den Abbau demokratischer
Schranken für einen autoritären Staat, bereits 1930 mit Notverordnungen
und Verboten von Kampforganisationen der Arbeiterbewegung begann.
Es dürfte im übrigen auch schwerfallen, nach allen Regeln
positivistischer Auslegungskunst den Art. 48 WRV auch dahingehend zu interpretieren,
daß er eine Vollmacht nicht mehr zur Wiederherstellung der Verfassung,
sondern wie im Ermächtigungsgesetz zu ihrer gezielten Außerkraftsetzung
bieten wollte, ein Ziel. das nicht nur Hitler, sondern auch Staatsrechtler
wie Carl Schmitt schon ab 193O propagierten50.
Die gesamte Machtergreifung vollzog sich als eine Kette ungesühnter
und gravierender Verstöße gegen geltendes Recht. Mit der VO
vom 6.2. 1933 mißachtete Göring selbst die entgegenkommende
Verfassungsinterpretation durch den Staatsgerichtshof im Preußenstreit
von 193251. Die Ernennung
der SS zur Hilfspolizei in Preußen war ebenso rechtswidrig wie die
wilde Verhaftungswelle der SA gegen Kommunisten, deren Folterung und Internierung
in den etwa 50 Konzentrationslagern der Anfangszeit oder die Morde der
Feldpolizei Görings52.
Die Eliminierung der gesamten KPD-Fraktion im Reichstag, deren Fehlen wohl
keiner der Redner bemerken wollte, macht die Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes
auch formell zur Farce, weil es auf Stimmenauszählung nicht mehr ankommen
kann, wenn die Entscheidung bereits durch wartende Folterkammern und Mordkommandos
vorprogrammiert ist.
Ebenso war die Reichstagsbrandverordnung auch nach damals geltendem
Recht rechtswidrig, weil sie rückwirkend eine Tat mit dem Tode bedrohte.
Genausowenig mit dem geltenden Recht vereinbar war die Auflösung des
Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes, die Besetzung der Gewerkschaftshäuser,
die Einziehung des Gewerkschaftsvermögens und die Entlassung bzw.
Verhaftung mißliebiger
Gewerkschaftsfunktionäre am 2. 5.1933 Daß in einem eingeleiteten
und wieder eingestellten Strafverfahren gegen Gewerk schaftsführer
(Leipart u. a) vom Generalstaatsanwalt für immer das gesamte Gewerkschaftsvermögen
beschlagnahmt wird, der Stabsleiter der Parteiorganisation, Robert Ley
zum Treuhändler der Vermögensverwaltung bestellt wird und dieser
dann die NSBO-Beauftragten als
Unterpfleger bestellt haben soll53,
wie es der Generalstaatsanwalt heim KG anordnete, hat mit Rechtsanwendung
nichts mehr zu tun. Die Nationalsozialisten mußten dort, wo wirklich
die Macht zu erringen war, nämlich in den Institutionen und gegen
die Bürger, permanent geltendes Recht verletzen. Die verheerenden
grundsätzlichen Einschnitte in die Rechtsordnung, die Rassismus, Anti
- Kollektivismus und Antikommunismus ebenso wie die autoritäre Durchorganisation
des Führer-Staates erforderten, waren gesetzgeberisch überhaupt
nicht zu
bewerkstelligen. Gerade deshalb mußte der Reichsjustizminister
Thierack in seinen "Grundsätzen für die deutschen Richter" vom
31. 8. 1942 die Richter ermahnen: "Das geschriebene Recht kann dem Richter
eine gewisse Stütze bieten, aber es darf ihn nicht so weit beherrschen.
daß er jede Beziehung mit dem Rechtsempfinden des Volkes verliert."
Vor Hochschullehrern führte er 1944 aus: ,,Der Gesetzespositivismus
liberaler Prägung ... ist einer elastischen Gesetzgebungstechnik
gewichen, die dem Richter anscheinend größere Freiheit ... läßt,
... Auf diese Weise kann das Recht elastisch gehalten und den wechselnden
Gegebenheiten des völkischen Lebens angepaßt werden. Es kann
sich so ohne Änderung im Wortlaut des Gesetzes im Ergebnis eine kleine
Gesetzgebung vollziehen"54
Was Juden z.B. in der Wirtschaft noch durften, das konnte nicht ohne
Rücksicht auf die Wirtschaft bestimmt werden. Es waren unzählige
Widersprüche zwischen einer weiterhin privat organisierten Wirtschaft
und einem staatlich organisierten Sozial- und Kommunikationsbereich zu
überbrücken. Das bürgerlich gleiche Recht war für den
Ausrottungsfeldzug nicht umgerüstet. Sein Umbau war daher ein langwieriger
Prozeß von tentativen Rechtsbrüchen, aus deren Erfolgen und
Wiederholungen sich die Konturen des neuen faschistischen Rechts widersprüchlich
entwickelten, um dann teilweise auch gesetzlich festgeschrieben zu werden55.
Die Machtergreifung auf die Eroberung der Staatsspitze zu beschränken,
bedeutet auch heute letztlich eine Fortsetzung der These: ,,Legal zur Macht"
- In der Öffentlichkeit muß dann der Eindruck bestehen bleiben,
es reiche aus, formale Positionen an der Spitze des Staates zu erobern,
um das gesamte Rechtssystem instrumentieren zu können. Dies ist jedoch
damals nicht so gewesen und gilt auch heute nicht. Die ganze bürgerliche
Rechtsordnung besteht aus einer Unzahl von Elementen. die vor solch einer
Ursurpation der Macht schützen sollen. Es gilt, diese
Elemente herauszustellen und im Bewußtsein von Laien und Juristen
zu verankern. Dies geht aber nur wenn nicht die symbolische Machtergreifung
der Nazis, sondern ihr tatsächlicher illegaler Weg zur Macht und die
Beihilfe der Juristen hierzu im Detail nachgezeichnet wird
3. Mit den Juristen
zur Macht?
Die Nationalsozialisten hatten in der Regel nicht das Recht auf ihrer
Seite, aber die Institutionen des Rechtssystems. Ihre Propaganda der ,,legalen
Revolution" war nicht an die Adresse der Juristen gerichtet, da diese sich
durchaus ein eigenes Urteil hätten bilden können. Sie zielte
auf die breite Öffentlichkeit und insbesondere den potentiellen Widerstand
ab, der hierdurch entmutigt werden sollte56.
Um diesen Schein zu erzeugen, brauchten die Nationalsozialisten die Juristen.
Als autorisierte Rechtsinterpreten war es ihre Aufgabe, den Schein der
Legalität zu produzieren, die Verbindungen zwischen Terror und Recht
wenigstens so notdürftig herzustellen, daß sich die Willkür
und Macht nicht allzuschnell entlarvte zu einem Zeitpunkt, als ein gemeinsamer
Widerstand von links bis zu den Konservativen zur Wiedererlangung des Rechtsstaates
noch erfolgreich gewesen. wäre. Wie in vielen Bereichen wurde diese
juristische Arbeit des ,,Deutschen Juristen" durch eine ideologische Verkehrung
abgesichert. Während eine große publizistische Kampagne gegen
den ,,(jüdischen) Rechtsverdreher" ablief, ernannte man die eigentlichen
Rechtsverdreher zu "Rechtswahrern". Diese legalistische Verbrämung
wurde dabei nicht einmal kontrovers vorgenommen. Soweit die abgedruckten
Urteile und die veröffentlichten Schriften erkennen lassen, war das
Ergebnis juristischer Konstruktionen, die Legalität
der Maßnahmen, immer schon vorweggenommen.
Fast einhellig rechtfertigten, ja begrüßten die Staatsrechtslehrer
an den deutschen Universitäten die Außerkraftsetzung der Verfassung
und alle Akte der Machtergreifung57.
Auch der SS - Terror und die Konzentrationslager, die Kommunistenverfolgung
und die Entrechtung der Juden fanden ihre juristisch - konstruktive Bewältigung
in der Rechtslehre. Die Strafgerichte und Sondergerichte, in denen ja auch
nur nach dem Rotationsprinzip Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Verwendung fanden58. setzten
die juristischen Argumentation wie einen Schleier auf eine Tatsachenfeststellung
auf, die aus Folter, Schutzhaft, Sippenhaft, Verboten der Beweisführung,
erpreßten Geständnissen und verteidigerlosen Verfahren bestanden
und garantierten, daß selbst von oppositionellen Rechtsanwälten
niemals das Verfahren oder die Frage des Wahrheitsbeweises thematisiert
wurde59. mußten sie
doch damit rechnen, daß allein die Wahrnehmung von Verfahrensrechten
strafverschärfend berücksichtigt wurde und zu Ehrengerichtsverfahren
führen würde. Richter. die unaufhörlich Verteidiger und
Angeklagte zurechtwiesen und einschränkten, behandelten Zeugen der
Nazi-Hierarchie wie Sendboten der Wahrheit mit unbeschränktem Rederecht60.
Demgegenüber erhielten Kommunisten unter bewußtem Rechtsbruch
weder die ganze Anklageschrift noch "bewußt der Vorschrift des §
35 I 2 StPO zuwider, aus gruntsätzlichen Bedenken" eine Urteilsabschrift61.
Ein Prozeß im Sinne eines Rechtsstaates war damit nicht mehr
gegeben. An die Stelle von Gerichten waren justizielle Vollzugsorgane
der Staatsanwaltschaft und Polizei getreten, insbesondere gegenüber
der Arbeiterschaft hatte die rechtliche Legitimationsideologie besondere
Bedeutung und liest man die vom Glauben an Recht und Justiz geprägten
Stellungnahmen des ADGB vor dem 2.5. 1933, auch Erfolg62.
Am 2.5.1933 erklärte der Reichsarbeitsführer Robert Ley "Arbeiter,
ich schwöre Dir, wir werden Schutz und Rechte des Arbeiters weiter
ausbauen ...". Aber auch hier war es weniger das Recht als die Juristen
die
das NS-System entlasteten. Das RAG erklärte in mehren Verfahren
um Kündigungsschutz ehemaliger ADGB-Funktionäre die Zerschlagung
des ADGB für rechtens. Zunächst erklärte es die Beschlagnahme
des Gewerkschaftsvermögens für zumindest - ,,formell rechtmäßig"63,
später beurteilte es die Stellung des Dr. Ley nicht nach bürgerlichem
Recht, sondern nach staatspolitischen Erwägungen"64.
Die Arbeitsrechtswissenschaft sekundierte mit Gutachten65.
Ein weiteres Beispiel einer gesetzesfreien Richterstellung ist der
Reichstagsbrandprozeß. Daß Hitler persönlich mit dem Ergebnis,
dem Freispruch mangels Beweises für die KPD-Funktiornäre, nicht
einverstanden war, ändert nichts daran, daß das höchste
deutsche Gericht, die ihm zugewiesene Aufgabe der Legitimation von Unrecht
erfüllte, wobei die Freisprüche in der Praxis gegen erwiesenermaßen
Unschuldige die Legitimation des NS-Terrors der Sache nach überzeugender
machten. Bereits in der Art der Beweiserhebung wird die Zukunft des
NS-Prozesses gezeichnet, wenn von ,,niedrigen Verdächtigungen
vaterlandsloser Leute" bzw. von ,,unanfechtbaren Beweismitteln" bei Zeugenaussagen
von Nationalsozialisten gesprochen wird66.
"Männern (gemeint waren Göring und Göbbels, U. R.), denen
das deutsche Volk seine Errettung vor dem bolschewistischen Chaos verdankt
... sind einer verbrecherischen Gesinnung nicht fähig"67
Die höchstrichterliche "Ordensverleihung" für einen der rücksichtslosesten
Nazigrößen bei der Machtergreifung68
war ein weiteres Element. Die Urheberschaft der KPD am Reichstagsbrand
wurde ohne Beweise gerichtlich bestätigt, weil sie ,,an dem Gelingen
des Anschlages ein Interesse (hatte)". Damit erzielten zugleich der Erlaß
der Reichstagsbrandverordnung und die durch sie eingeleiteten ommunistenverfolgungen
höchstrichterliche Legitimation. Auch in der Frage der Rückwirkung
von Strafgesetzen bekannte sich das R. G. zur Praktik der Nationalsozialisten
und zeichnete mit einer emphatischen Verherrlichung der NS-Machtergreifung
Leitlinien für die Indienstnahme des ganzen Rechtssystems durch die
Nazis69.
Auch dieses Beispiel zeigt, daß die Erzeugung von Scheinlegalität.
als wesentliche Aufgabe des Rechtssystems verstanden wurde, wobei zugunsten
dieser Zielsetzung durchaus persönliche Wünsche aus Partei und
Exekutive zurück gewiesen wurden70.
Als wesentliches Mittel zur Erreichung von Scheinlegitimationen diente
der Abbau des Verfahrensrechtes die Umgestaltung der Tatsachenfeststellung
die Aufhebung der
Verteidigerrechte sowie der Ausbau der Auslegungsmethoden 71
Dabei hing es letztlich vom vorliegenden Gesetzesmaterial ab, ob die Juristen
sich eher positivistisch oder freirechtlich verhielten, weil auch diese
Positionen nur Mittel und nicht Grund des Verhaltens waren Von daher ist
es auch wenig gerechtfertigt. an die Stelle der unhaltbaren Positivismusschuldthese
deren Gegenteil den Mangel an positivistischem Berufsethos für die
Zuarbeit der Justiz zum NS-System verantwortlich zu machen. wenngleich
auch bei dieser im Prinzip falschen Alternative zwischen Positivismus und
Naturrecht72 die Positivisten
den Vorzug genießen, zumindest ,irr Prinzip der Demokratie, nämlich
die Gesetzesgebundenheit des Richters und das Primat der Gesetzgebungsorgane
unverzichtbar ernst zu nehmen. Gleichwohl reicht dies für eine demokratische
Justiz nicht aus. zu der eben mehr als die Gesetzesbindung gehört.
Die Propaganda ,,Legal zur Macht" verdeckte einen ganz anderen Tatbestand.
den man sicherlich überspitzt und ohne Berücksichtigung vieler
gegenläufiger Tendenzen im Einzelfall so zusammenfassen könnte:
Die Nationalsozialisten hatten nicht das Recht, aber die Gerichte, sie
hatten nicht die Gesetze, aber die Rechtswissenschaft, sie hatten nicht
die Legalität. aber deren Darstellung durch die dazu bestimmten Organe.
Wenn in dieser These auch nur ein wenig Wahrheit liegt. dann bedeutet dies.
daß sich unsere Forschungen mit dem Rechtssystem insgesamt beschäftigen
müssen. Zu fragen wäre: Welche Mechanismen erleichterten, beförderten
die schein-legale Adaption des Rechtssystems an die Bedürfnisse des
autoritären Staates.
IV. Die These von
der äußeren Beeinflussung
Gegen die Forderung nach einer sozialwissenschaftlich orientierten Beschäftigung
mit dem Rechtssystem erhebt sich eine weitere These, die häufig von
denselben vorgebracht wird, die auch die Positivismusschuldthese vertreten,
obwohl sich beide Thesen an sich ausschließen. Danach soll ein permanenter
Druck insbesondere auf die Richterschaft ausgeübt worden sein, wodurch
diese sich zur Anpassung ihrer
Rechtsprechung gezwungen sah. Die Juristen seien unaufhörlich
"eingesetzt", "geschult" und "ausgerichtet" worden73.
Hitler hätte wie sein Tischgefährte Pickler74.
berichtet,
die Juristen gehaßt75.
Auch dessen Drohung in der Reichstagsrede vom 26.4. 1942, er werde Richter
ihres Amtes entheben76,
bestätigt durch den Reichstagsbeschluß vom gleichen Tage,77
dient als Beweis der Außensteuerung78.
In der Juristenausbildung seien etwa bei den Aufenthalten im Lager Jüterbog
die Referendare von Parteileuten indoktriniert worden79.
Vor allem aber werden immer wieder die Richterbriefe, jene Rundschreiben
des Reichsjustizministeriums, angeführt, in denen Urteile unserer
Strafgerichte kritisiert wurden.80.
Wie effektiv war diese Steuerung wirklich und war eine solche direkte
Beeinflußung überhaupt nötig81?
Zunächst bleibt dagegen festzuhalten, daß während der ganzen
Zeit. auch nach den Drohungen von 1942, keiner der über 16000 Richter
wegen seiner rechtsprechenden Tätigkeit aus dem Dienst entlassen wurde
oder gar mit physischer Gewalt verfolgt worden ist, Selbst die Strafanzeige
eines Amtsrichters wegen Mordes gegen diejenigen die für das Euthanasieprogramm
verantwortlich waren, blieb im Jahre 1940 zu einer Zeit, in der entsprechende
Äußerungen im privaten Gespräch schon zur Einweisung ins
KZ führen konnte ohne Disziplinarverfahren"82.
Über das Referendarlager Jüterbog, das ohnehin nur wenige
Wochen in der Ausbildung ausmachte, nur einen Bruchteil der Juristen erfaßte
und dem Reichsjustizministerium unterstand dessen bis 1937 parteiloser
Minister auch die Referenten benannte wird dabei vorschnell eine eher propagandistische
Einschätzung von Hedemann83
übernommenen, die wenig mit dem Eindruck von Augenzeugen84
übereinstimmt. Danach war das Standesbewußtsein der Juristen
stärker als ihre Angst oder Ehrfurcht vor der Partei, ohne daß
dadurch auf inhaltliche Differenzen geschlossen werden muß. 66% der
Rechtsreferendare von 1934 waren vor 1933 in die NSDAP eingetreten85.
Bereits 1930 besetzten rechtsradikale Studenten das Rektorat der Universität
Presto In den juristischen Fakultäten Hamburg und Berlin konnten jüdische
Professoren schon vor dem 28. 1. - 1933 kaum noch eine Vorlesung ungestört
abhalten. Der Lehrkörper ging weitgehend in die gleiche Richtung und
ermutigte die Studenten zur Teilnahme an der "nationalen Revolution".86
Die Vielzahl der profaschistischen Veröffentlichungen im den ersten
Jahren des Regimes87
lassen ebenfalls vermuten, daß der Faschismus vor der Machtergreifung
Stützpunkte in den juristischen Fakultäten gefunden hatte.
Auch die Richterbriefe waren keine "extreme Beeinflussung", sondern
kritisierten die Untergerichte im wesentlichen anhand der Rechtsprechung
des Reichsgerichtes88.
Im übrigen bauten sie ausschließlich auf Informationen aus der
Richterschaft selber auf und waren streng geheim Nicht einmal die regionalen
Stellen der NSI)AP erhielten davon Kenntnis. Ein Naziredakteur, der auszugsweise
einen Richterbrief publizierte. wurde dafür disziplinarisch bestraft
Die Bitte des Führers der NS-Hochschullehrer um Überlassung der
Briefe zur Auswertung an den juristischen Fakultäten wurde ebenso
abschlägig beschieden wie ähnliche Anfragen verschiedener Parteidienststellen.
Es
sollte, so ausdrücklich in Vermerken der Akten des Rcichsjustizministeriums.
nicht der Eindruck entstehen, als ob auf deutsche Richter Druck ausgeübt
wurde. Gerade weil die Kritik anonym war und gleichgewichtig Urteile als
zu milde oder auch zu hart kritisiert wurden89,
waren sie keine Steuerungsmittel, sondern Orientierungsdaten für eine
im Prinzip einverständliche und homogene Rechtsprechung.
Im übrigen fällt auf, daß alle angeführten "Beweise"
für eine Fremdsteuerung der deutschen Juristen aus den Jahren von
1942 bis 1945 herrühren, einer Zeit also. in der der Legitimationsbedarf
des Regimes längst nicht mehr durch die Justiz allein. sondern durch
Krieg und äußere ,,Bedrohung" gedeckt wurde90.
Es war eine Zeit, in der der organisierte Widerstand im Volk längst
ausgeschaltet war, Für das Verhalten der
Juristenschaf bei der Machtergreifung geben sie keine Erklärung
Im Unterschied zu anderen Behörden blieb die Justiz sowie das Justizministerium
weitgehend mit , ,alten" Beamten und Richtern der Weimarer Zeit besetzt,
die (noch) nicht der NSDAP angehörten91.
Der Deutsche Richterbund telegraphierte der Regierung 1933 ,,volles Vertrauen",92
sein Vorsitzende. begrüßte die Auflösung des republikanischen
Richtervereins als einer ,,unwahrhaftigen Erscheinung im deutschen Richterstand,
deren Verschwinden allseitig mit Genugtuung aufgenommen werde"93
und der Preußische und der Württembergische Richterverein forderten
zum Eintritt in die NSDAP aut'94
Inwieweit das RG und die Reichsanwaltschaft die ganze Kunst juristischer
Technik in den Dienst einer illegalen Ausdehnung rassistischer Strafbestimmungen
stellte, zeigt folgender Vorgang aus den Akten des Reichsjustizministeriums95
aus dem Jahre 1937,
Nach dem Blutschutzgesetz war die "Blutschande" (geschlechtliche Beziehungen
zwischen "Ariern" und Juden) im Ausland aufgrund einer enumerativen Aufzählung
von Straftaten, deren Begehung im Ausland strafbar sein sollte. nicht mit
Strafe bedroht. Der Große Senat unter Vorsitz von Reichsgerichtspräsident
Bumke entschied bei dieser eindeutigen Rechtslage jedoch nicht, sondern
regte beim Oberreichsanwalt
mit Schreiben vom 3. 8. 1937 an, die Angelegenheit noch vor dem Urteil
durch rückwirkendes(!) Gesetz zu regeln, da der Große Senat
die Erstreckung auf solche Fälle , für dringend erwünscht
hielt. Oberreichsanwalt Brettle wiederum teilte dies dem Reichsjustizminister
Gürtner mit gutachterlicher Stellungnahme mit wobei er ,,nach dem
Zweck des Strafgesetzes und dem gesunden Volksempfinden96.
Wege der
Rechtsbeugung aufzeigt. die er als kühnen Schritt bezeichnet.
Allerdings zerbrechen sich Bumke und Brettle auch den Kopf über die
außenpolitischen Wirkungen, da solche Bestrafungen . , im Ausland
als Übergriffe empfunden werden und Anstoß erregen". Man solle
daher im Einzelfall eine Genehmigung des RJM einholen müssen. In einer
Besprechung zwischen- RJM und Oberreichsanwalt wird vom RJM den Herren
Brettle und Bumke bedeutet, man könne das Blutschutzgesetz jetzt aus
Gründen der Gesamtreform des StGB nicht ändern und zudem nicht
mit rückwirkender Kraft für dieses Verfahren ausstatten. Anschließend
schreibt Brettle an Bumke und schlägt vor, die Fragestellung zu verändern.
wodurch eine von beiden Seiten gewünschte Erweiterung des Anwendungsbereiches
des Blutschutzgesetzes eher begründbar würde.
In der neuen Frage, in der von "Umgehung des Blutschutzgesetzes durch
Mißbrauch des Aufenthaltes im Ausland" die Rede ist97,
ist die Bewertung für das Ergebnis bereits enthalten. Mit Hilfe einer
Argumentation aus der Rechtslehre (Reimer) wird nun der Begriff ,,Inland"
im Gutachten nach dem "Personalprinzip" ,,ausgelegt". wobei auf Entwicklungen
der Rechtsprechung schon vor 1933 hingewiesen wird. In einem
Schreiben vom 4.2.1938 wird nun gar eine Umkehrung von Rechtsprechung
und NS-Gesetzgebung deutlich. Darin teilt Brettle mit, daß er gewisse
Ausführungen nicht mitübersandt habe, weil "ich erfahren hatte,
ein Teil der Mitglieder des Großen Senats wolle durch die
uneingeschränkte Anwendung des Blutschutzgesetzes auf ln- und Auslandstaten
das Reichsjustizministerium zwingen, die Gebote der Einschränkung
auf gewisse Auslandstaten auf gesetzlichem Wege herbeizuführen. Nachdem
ich inzwischen aber erneut Fühlung genommen, habe ich von zwei Mitgliedern...
die Zusage erhalten, daß sie für eine uneingeschränkte
Anwendbarkeit des Gesetzes auf Auslandstaten nicht mehr votieren wollen,.
Es steht zu hoffen, daß.. nachdem auch der Herr Chefpräsident
der Sache etwas freundlicher gegenübersteht. der Große Senat
sich
auf irgendeine positive Lösung einigen wird." Am 3.2. 1938 wird nun
das Ergebnis der Absprachen als Schriftsatz wieder an Bumke geschickt.
wobei die Fragestellung noch einmal so manipuliert wird, daß absprachengemäß
eine volle positive Entscheidung nach außen hin erfolgen kann. Am
23.2. 1938 entscheidet der Große Senat ( Dr. Dr. Bumke, Bruner, Vogt,
Schultze, Schmitz, Dr. Klimmer, Scheurlen, Goedel, Dr. Rohde,) wobei er
alle drei im wesentlichen angesprochenen Fragen zur Entscheidung stellt.98
Den Urteilsgründen merkt man dies alles nicht mehr an. Es beginnt
mit einem Bekenntnis zum Vorbehalt des Gesetzes, wobei es allerdings nicht
auf den Wortlaut, sondern auf den "Grundgedanken eines Strafgesetzes" ankommen
soll. Seine eigene Aufgabe engagierter Rechtstechnik beschreibt das RG
darin wie folgt: ,,Der Aufgabe, die das Dritte Reich der Rechtsprechung
stellt. kann diese aber nur gerecht werden, wenn sie bei der Auslegung
der Gesetze nicht an dem Wortlaut haftet, sondern in ihr innerstes Wesen
eindringt und zu ihrem Teile dazu mitzuhelfen versucht, daß die Ziele
des Gesetzgebers verwirklicht werden." Anschließend wird das Blutschutzgesetz
zu einem "der Grundgesetze des nationalsozialistischen Staates" erklärt.
Im übrigen wird wie verabredet entschieden. Der Angeklagte Lewy,
der in Prag von seiner Verlobten, mit der er 10 Jahre zusammengewohnt hatte,
Abschied nehmen wollte, weil er nach Südamerika auswandern mußte,
wurde nun wegen Rassenschande verurteilt (ebenso drastisch wie die Vorbereitung
des Urteils). Aus Urteil99
und Schriftverkehr wird deutlich, daß alle Seiten sich als Baumeister
am NS-Regime verstehen und die Unterschiede zwischen den drei Gewalten
nur nach außen aufrechterhalten werden. Von einer Gängelung
der Justiz kann daher insgesamt nicht gesprochen werden100
V. Zusammenfassung
und Konsequenzen
Die bisher dominierenden Hypothesen zur Erklärung der Verstrickung
der Juristen in das NS-System halten einer empirischen Überprüfung
nicht stand und leben letztlich von der Unwissenheit über die damalige
Zeit, wobei sie zugleich diese Unwissenheit auch wieder perpetuieren, weil
sie von der Erforschung des NS-Rechtssystems selber ablenken. Die Kollaboration
war nicht nur das Werk einer kleinen Minderheit
irregeleiteter Außenseiter, deren Rechtsanwendung sich prinzipiell
und deutlich von der großen Anzahl "ordentlicher" juristischer Berufstätigkeit
abgehoben hätte. Vielmehr war das ganze Rechtssystem in der Weise
entwickelt, daß das, was uns heute als Auswuchs erscheint, zur damaligen
Zeit integriert war und auch integriert werden konnte. Dient die Ausnahmetheorie
eher der Beruhigung unseres Gewissens, so ist die Entschuldigung der Justiz
durch die Positivismusthese geradezu eine Umkehrung der wirklichen Verhältnisse.
Die Juristenschaft der NS-Zeit war keinesfalls positivistisch aus Überzeugung,
sondern allenfalls dort positivistisch, wo es ihren Überzeugungen
diente. Wohl niemals sonst war das rechtspolitische Engagement der Juristen
bei der Rechtsauslegung so groß wie zu dieser Zeit, als es gelang,
ein zumindest noch weitgehend demokratisches Rechtssystem in kurzer Zeit
vor allem durch, "Auslegung" und neue Verfahren an die Bedürfnisse
einer terroristischen Diktatur anzugleichen, ohne dabei den auf Kalkulierbarkeit
angewiesenen privatkapitalistischen Wirtschaftsablauf zu gefährden
Abgesehen von wenig spektakulären Einzelfällen ergeben sich auch
kaum Anzeichen dafür, daß der autoritäre Staat von außen
den Juristen aufgezwungen worden wäre.
Vieles deutet darauf hin, daß Richter und Staatsanwälte,
Verwaltungsjuristen und Rechtsprofessoren und (in geringerem Maße)
auch die Anwaltschaft aus eigener Überzeugung und mit professioneller
Selbstverständlichkeit am Aufbau des ,,Dritten Reiches"101
teilnahmen und hierfür die Institutionen des Rechtssystems gebrauchten
bzw. mißbrauchten. Daß sie dabei überwiegend bestimmte
Grenzen der
Rechtsförmigkeit wahrten ebenso wie sie auch ihre Kompetenzen
gegenüber NSDAP, Polizei und SS verteidigten, war häufig nicht
Widerstand, sondern der auch von der Partei- und Staatsführung (z.T.
widerwillig) akzeptierte Preis dafür, daß dem NS-Staat eine
gut funktionierende und ideologisch wirksame Legitimationsmaschinerie
zur Verfügung stand. Die Vergangenheit ist daher durch diese Hypothesen
weder bewältigt noch überhaupt ausreichend bekannt.
Das Jahr 1983 wird als Gedenkjahr die Chance für einen neuen Anfang
bei der Vergangenheitsbewältigung im Rechtssystem. geben, ohne durch
persönliche Abrechnung oder Rechtfertigung belastet zu sein. Neben
einer verstärkten empirischen Arbeit und der Vermittlung dieser Ergebnisse
an die Fachöffentlichkeit sollte mehr über die Mechanismen diskutiert
werden, die den Verfall der Rechtsstaatlichkeit beförderten, bzw.
die sich dieser Entwicklung zum autoritären Staat entgegenstellten.
Dabei wird man sorgfältig unterscheiden. müssen zwischen den
verschiedenen Tendenzen im faschistischen Rutenbündel, die nicht alle
in gleicher Weise vom Rechtssystem unterstützt wurden.
Daß eine solche Ursachenanalyse dann Konsequenzen haben könnte
und müßte für die Organisation unserer Gerichtsbarkeit,
für die Leitbilder des demokratischen Juristen, für die Schwerpunkte
der Juristenausbildung und für die Auffassungen über die Gesetzesbindung
der Dritten Gewalt, erklärt vielleicht auch die Zurückhaltung
mit der eine gerade auf ihre 100jährige Tradition stolze Justiz dieser
Vergangenheitsbewältigung gegenübersteht.
Für solche möglichen Konsequenzen sollen im. folgenden nur
einige Thesen aus unserer seit nunmehr drei Jahren laufenden empirisch
orientierten Forschungstätigkeit zum Thema "Rechtssystem und Faschismus
in Deutschland" referiert werden102.
(1) Nennenswerter Widerstand gegen die Gleichschaltung des Rechtssystems
kam vor allem aus der Anwaltschaft, wobei deren politische Opposition oft
durch die Identität liberaler und jüdischer Anwälte verdeckt
blieb. Der intensive Kampf gegen die freie Advokat und gegen: die verfahrensrechtliche
Stellung des Anwalts sowie die Bestrebungen:, ihn vom "freien Advokaten"
über ,,das Organ der Rechtspflege" zum
,,Diener am Recht" und "Gehilfen des Richters" zu machen. deuten weiter
an, welche Widerstände der autoritäre Staat hier zu überwinden
hatte. Als Konsequenz wäre zu diskutieren, die Stellung des Anwalts
im Prozeßgeschehen zur Kontrolle von Richter und Staatsanwaltschaft
zu stärken, die Richterschaft ebenso wie die Staatsanwaltschaft nach
englischem Vorbild stärker aus der Anwaltschaft zu rekrutieren, dem
anwaltlichen Berufsbild mehr Beachtung in der Juristenausbildung zu schenken
und dabei deutlicher das Studium ,,des Rechts" durch ein advokatorisch
ausgerichtetes Studium "der Rechte" des Bürgers zu ersetzen.
(2 Die Nazi-Herrschaft hat gezeigt, daß dem Verfahrensrecht weit
entscheidendere Bedeutung im Widerstand gegen den autoritären Staat
zukommt als dem materiellen Recht. Die Geringschätzung des Verfahrensrechtes
als Mittel zur Erreichung materiellrechtlicher Ziele hat dessen schrittweise
Obsoleszenz beschleunigt. Als Konsequenz wäre die stärkere theoretische
Erfassung des Verfahrensrechts in Aus- und Weiterbildung der Juristen zu
fordern, wobei dessen eigenständiger Beitrag in der Demokratie bewußt
gemacht werden müßte.
(3) Der "unpolitische Richter" war kein Garant für eine unpolitische
Rechtsprechung,. Vielmehr hat die Unfähigkeit der deutschen Juristen
ihre Zielvorstellungen bei der Rechtsanwendung in den Kategorien der Politik
statt in überpolitischen Rechtspostulaten wie "Deutschtum", "Ehre".
"Mann- und Wehrhaftigkeit", "Tradition" und "Sauberkeit" zu erfassen, ihnen
das Bewußtsein erspart. daß sie längst die Gesetzesgebundenheit
der dritten Gewalt verlassen hatten. Die Politik des Gesetzes und damit
die Chance gesetzesgebundener Rechtsprechung erkennt aber nur der
Jurist, der überhaupt in der Lage ist, Politik als solche zu identifizieren.
Deshalb führt der politische Jurist in Ausbildung und Beruf nicht
zu einer politisierenden Rechtsprechung, sondern verhindert sie.
(4)Die Steuerung der Justiz erfolgte im wesentlichen durch die Justiz
selber. Hierarchische Unterordnung, die starke Stellung der Gerichtspräsidenten,
Karrieredenken und Bewertungs- und Versetzungssystem waren die entscheidenden
Transmissionsriemen der "freiwilligen" Gleichschaltung. Als Konsequenz
wäre eine Aufwertung der Untergerichte nach Status und Entgelt zu
fordern, bei der der Richter
von den Zwängen des Laufbahnbeamten befreit würde. Demokratische
Justiz bedeutet darüber hinaus auch Demokratie in der Justiz.
(5)Die Einkommensfrage war einer der entscheidenden Hebel zur Selbstentmachtung
der Anwaltschaft. Ausnahmetätigkeiten im halbstaatlichen Bereich wie
Armenanwalt, konzessionierter Anwalt im Arbeitsrecht, Pflichtverteidiger
und Rechtsbetreuer für Minderbemittelte erwiesen sich als entscheidende
Hebel zur Verstaatlichung des ganzen Anwaltsberufes.. Mit der Freiheit
des Zugangs zur Anwaltschaft wurde
auch die Freiheit der Berufsausübung abgeschafft. Als ebenso instrumentalisierbar
gegen das advokatorische Element m Rechtssystem erwies sich die über
die Ehrengerichtsbarkeit und später die Disziplinargerichtsbarkeit
vermittelte Staatskontrolle die letztinstanzlich den Richtern und Staatsanwälten
anvertraut war, die eigentlich von der Anwaltschaft zu kontrollieren waren.
Eine Selbstkontrolle der Anwälte, ihre weitgehende Unabhängigkeit
auch von Richter- und Staatsanwaltschaft und Lösungen der Entgeltprobleme
ohne staatliche Einflußmöglichkeiten sind daher mit den Erfahrungen
der Nazi-Zeit legitimiert.
(6) Das deutliche Auseinanderklaffen von Soziologie und Rechtslehre
bei der Unterstützung der Unterdrückung legt es nahe, institutionell
eine Diskussion beider Ausbildungs- und Forschungsbereiche zu erzwingen
etwa durch soziologische Pflichtscheine für Jurastudenten oder gemeinsame
Forschungsplanung.
Sicherlich gibt es andere und ebenso wichtige Gesichtspunkte für
die Reform des Rechtssystems heute und nicht nur die Erfahrungen aus dem
deutschen Faschismus. Sie sollen auch keineswegs hier als einziges Kriterium
zur Bewertung des Rechtssystems angeboten werden. Schließlich soll
auch nicht vergessen werden, daß das Dritte Reich nicht einmal entscheidend
von den Juristen herbeigeführt wurde. Gleichwohl haben sie das autoritäre
System in ihrem Bereich weitgehend eigenständig fortentwickelt und
das "Dritte Reich" in Wirtschaft, Politik und Terror
mitgestaltet. Deshalb kann die Aufarbeitung der strukturellen (und
eben nicht so sehr der psychologischen und persönlichen) Gründe
hierfür in die sehr technizistisch geführten Diskussionen heute
um eine effizientere, schnellere. kostengünstigere und unbürokratischere
Justiz. die notwendige politische Dimension hineinbringen, ohne die ihre
Beziehung zur Demokratie nicht hergestellt werden kann.
Anhang:
Für wertvolle Anregungen und Kritik danke ich, vor allem .Monika
Frommel, Diermut Major. Theo Rasehorn und Roderich Wahsner
-
Statistisches Jahrbuch für das Deutsche
Reich für 1933.
-
Informationszentrum Berlin, Stauffenbergstraße,."...für
immer Ehrlos". Aus der Praxis des Volksgerichtthofs, Beiträge zum
Widerstand Nr. 8, 3.Aufl. (1981, S.4
-
Wagner, in: Weinkauff (Hrsg.)
Die deutsche Justiz und der NationalsozialismusI. 1968 S. 277.
-
Majer, Fremdvölkische im Dritten
Reich, 1981, S.790
-
Schweling zitiert nach Rasehorn,
Frankfurter Hefte Heft 4, S. 38.
-
Vgl. zum Überblick über die Literatur
und ihrer Kritik Reifner in: ders. (Hrsg.), Das Recht des
Unrechtsstaates, 1981, S. 38 bis 65
-
Vgl. Wahsner KJ 1974, 369ff.; Fangmann,
in:
Reifner Hrsg.) Das Recht des Unrechtsstaates, S.21t ff.: Bachof
in:
Deutsches Geistesleben und Nationalsozialismus - Eine Vortragsreihe der
Universität Tübingen, (Hrsg. v. Flitter), 1965, 5. 195ff.
-
Vgl. die Filme "Rosen für den Staatsanwalt"
1957), "Die Mörder sind unter uns" (1946) und "Richter und ihre Sympathisanten"
(1982) sowie die "Braunbücher".
-
Wahsner, in: Redaktion KJ (Hrsg.,
Der Unrechts-Staat, 1979, S.95ff = KJ 1973, 172ff.
-
Vgl. dazu m. w. Nachw. Rasehorn,
in: Boberach (Hrsg.), Richterbriefe - Dokumente zur Beeinflußung
der deutschen Rechtsprechung 1942-1944, 1975. S. 485ff., 486.
-
Vgl. für den Bereich der Ziviljustiz
Rüthers,
Die unbegrenzte Auslegung - Zum Wandel der Privatrechtsordnung im Nationalsozialismus,
1973
-
Vermerk in den Akten des RJM v. 20.5.1943.
-
So hob das RG auf die Nichtigkeitsbeschwerde
der Reichsanwaltschaft das rechtskräftige freisprechende Urteil (Verjährung)
gegen einen jildischen Jugendlichen wegen Diebstah!s von Süßigkeiten
auf und verurteilte zu einer Gefängnisstrafe wegen Wehrkraftzersetzung,
da die Süßigkeiten für die Front bestimmt gewesen wären.
Die automatische Einweisung ins KZ überlebte der junge nicht. (Bericht
des Rechtsanwalts Israel uber das Schicksal seines Sohnes in der Projektgruppe
Rechtsanwälte im Natlonalsozialismus 1981)
-
Vgl. zur Aussage des
Hamburger Landgerichtspräsidenten
Johe Die gleichgeschaltete
Justiz, 1967,S.154.Majer, DRiZ 1978, 47; dies., Fremdvölkische
im Dritten Reich, S.805.813 Fußn. 494,
-
Vgl. dazu den Brief des Amtsrichters Kreyssig
v.8.7.1940 an das Reichsjustizministerium, abgedr. bei Staff Justiz
im Dritten Reich, 2.Aufl. (1978), S. 112ff.
-
Z.B. das RG, Urt. v.15.7.1941, in: Boberach
(Hrsg), Richterbriefe, 197 S 76, das hier den Un- tergerichten richtungsweisend
vorschrieb, erbbiologischen Gutachten den Vorrang vor Zeugenaussagen einzuräumen.
-
Vgl dazu Michel, in: Reifner
(Hrsg.), Das Recht des Unrechtsstaates - Arbeitsrecht und Staatsrechtswissenschaften
im Faschismus, 1981, 158ff.; Schminck-Gustavus, KJ 1980,1 bis 27,
184 bis 206.
-
Vgl. Reifner tenor 1981. Heft 4.
-
Vgl Michel (o. Fußn. 17, S.
158.
-
Dazu Fußn. 65.
-
Vgl. dazu Fränkel, Der Doppelstaat
(1940) 1974
Reifner (s. Fußn. 6), S.58ff., 65ff.
-
Vgl Schorn Der Richter im Dritten
Reich, 1959, krit. hierzu Rasehorn (s Fußn 10) Reifner
S.40f. 22a)
Ahnlich Bertram DRiZ 1972, 225
-
Bericht des damaligen Studenten in Berlin,
Werner
Lansburgh; zu anderen Staatsrechtslehrern vgl: Fangmann (s. Fußn,
7).
-
Erklärungsansätze aus der Situation
der Weimarer Zeit geben Majer (s. Fußn. 4), S.27ff; Fest.
Hitler, 1973, S. 129ff: Rasehorn (s. Fußn.10); Reifner
(s.
Fußn. 6), S. 65ff.; Reitter, Franz Gürtner - Politische
Biographie eines derutschen Juristen 1881-1941,1976.
-
Vgl. zu den Reden Hitlers vor diesen Eliten
Kühnl,
Der deutsche Faschismus in Quellen und Dokumenten, 3. Aufl. (1978, S. 200ff.
-
So war z.B. der spätere
BGH-Präsident Weinkauff sowohl Richter im 3: Strafsenat unter
Reichsgerichtspräsident Bumke (1935 bis 1938), als auch Richter
im Zivilsenat (1938 bis 1945) des RG.
-
So z.B. auch Weinkauff, Die Justiz
unter dem Nanonalsozialismus I.1968.S. 170, der 10% Nationalsozialisten
unter den Richtern glaubte.
-
Weinkauff aaO S.182; ders., JZ 1970,
54ff.
-
Weinkauff S. 28.
-
Schorn, Die Gesetzgebung
des Nationalsozialismus als Mittel der Machtpolitik, 1963, S.67.
-
Göppinger, Der
Nationalsozialismus und die jüdischen Juristen,1963, S.4; Schorn,
Der Richter im Dritten Reich, 1959, S. 26ff.; v. Hippel, Recht und
Staat 129 (1946), 6ff.; auch Rasehorn (s. Fußn. 5), S. 37.
führt u.a. diesen Faktor an; Rüthers (o. Fußn. 11),
S.97. versucht die Fernsteuerung durch den Gesetzgeber auch dort, wo dieser
immobil blieb, uber eine Theorie der fernwirkenden Auslegung zu stützen.
Krit. dazu Reifner (o. Fußn. 6), S 45ff.
-
So ausdrücklich Rüthers
(o. Fußn. 11), S.440.
-
Vgl. BGH, NJW 1956.1485.
-
So im Rehse-Urteil BGH, NJW 1968, 1339;
zur Geschichte dieser Verfahrens vgl. Deiseroth, DuR 1/80, 58ff.
-
Ausf. bereits Franssen JZ
1969, 767; vgl. dazu die polemische Replik von Weinkauff, JZ 1970,
54ff.
-
Vgl. im einzelnen Fangmann in: Reifner
(Hrsg.), S. 225ff.
-
Ebenso Schefold, Die Entwicklung
der Staatsrechtswissenschaften in den Nationalsozialismus unveröff.
Manuskript, 1980; zur politischen Stoßrichtung der Kelsen-Schule
ähnlich Mayer-Maly, ZRP 1970, 265
-
Zur Soziologie der Klassenjustiz, in ders.,
Zur Soziologie der Klassenjustiz und Aufsätze zur Verfassungskrise
1968.
-
Zum politischen Standort der deutschen
Juristen vor 1933 vgl. Johe (o.Fußn. 14). 5 198f.; Neumann
Behemoth-Struktur und Praxis des Nationalsozialismus 1933-1944, Neudruck
1977, S.442; Bracher. Die Auflösung der Weimarer Republik,
1955, S.193ff.
-
JW 24, 90 DRiZ 24, 7; DJZ 23, 441.
-
H. und E. Hannover
Politische Justiz 1918-1933, 1966
-
RG, JW 26, 2756 m abl. Anm. Ahlsberg
zum Problem; auch BVerfG, NJW 1975, 1015
-
Vgl. Kahn-Freund, Das soziale ldeal
des Reichsarbeitsgerichts 1931, Neudruck in Ramm (Hrsg.), Arbeitsrecht
und Politik-. Quellentexte 1918-1933, 1966 S 149ff weitgehend bestätigt
durch den Reichsgerlchtsrat
Brodführer, Die nat.-soz. Gedanken
in der Rechtsprechung des RAG Deutsches Arbeitsrecht 11 (1935), 281ff
-
Franssen JZ 1969 767 m.w. Nachw.
-
Bracher Die deutsche Diktatur, 1969,
S. 210; Schumann Nationalsozialismus und Gewerkschaftsbewegung 1958.
S. 71
-
So die geläufige Bezeichnung bei Weinkauff, JZ
1970, 54ff.; von Hippel (o. Fußn.31); vgl zur Ideologie dieser
Bezeichnung Reifner (o.Fußn. 6); S 17ff.
-
Vgl. BGH NJW 1956 1486(1487); 1968,1339.
-
BGHZ 5, 76 (96) NjW
1952.622; Schorn (o. Fußn. 30). S 16f.
-
Schorn (o Fußn. 30), S 15
-
Vgl. dazu Bracher (o. Fußn. 45).
S.211
-
Bracher, aaO, S. 214.
-
Vgl. Kogon, Der SS-Staat, S-. 59ff.
-
H-. Krüger, 1934, zit. nach
Schumann
(o.Fußn. 45), S.73.
-
Nach Boberach (Hrsg.), Richterbriefe,
1975, S. 470.
-
So im übrigen auch Rüthers
(o. Fußn. 11). S. 5, 169, 197, 315.
-
Bracher (o. Fußn. 45). S.
210.
-
Vgl. im einzelnen dazu Fangrnann (o.
Fußn. 7);
Schefold (o. Fußn. 37); Staff (o. Fußn.
15).
-
Vgl. Johe (o. Fußn. 145).
82; Reifner (o. Fußn. 6). S.28.
-
Vgl. das Beispiel bei Fränkel,
Der Doppelstaat. 1974, S. 246f.; Güstrw Tödlicher Alltag. 1981;
ein Gegenbeispiel bietet sich allerdings in RG, Deutsche Justiz 1937, 625
(Selbstmord des einzigen Belsstungszeugen vor der Hauptverhandlung).
-
Zur Behandlung von Göring vor dern
RG und der Unterdrückung von Fragen an ihn durch den Gerichtsvorsitzenden
vgl. die Protokolle zum Reicbstagsbrandprozeß, abgedr. bei Kaul,
Geschichte
des RG IV, 1933-1945, 1971, S. 63ff.; ähnliches berichtete in einem
lnterview des Verfassers auch Rechtsanwalt Israel für das Auftreten
von Zeugen der SS oder Gestapo vor -.dem AG; vgl. auch Güstrow, Tödlicher
Alltag. 1981
-
Brief des GStA beim OL.G Dresden an RJM
v. 10.5.1938, Bundesarchiv R 22/955 S.92f.
-
Vgl. zum Legalismus der Gewerkschaften Reifner, Gewerkschaftlicher
Rechtsschutz - Geschichte des freigewerkschaftichen Rechtsschutzes
und der Rechtsberatung der Deutschen Arbeitsfront von 1894-1945, Wissenschaftszentrum
BerIin IIM-dp/79-104, S. 77 bis 99.
-
RAG, JW 34; 1203.
-
RAG, JW 35, 74.
-
VgL RAG, JW 34, 640, 1063, 2355.2423, 2425;
35, 232; sowie Anm. Nipperdey zu LAG Franklürt, Arbeitsrechtssammlung,
Bd. 20. 114; Dersch, in "Der Deutsche" Nr.29 v. 4.2.1934 (Rechtsgutachten);
Anm. Richter zu RAG,JW34. 638; Anm. Pracht zu
RAG.JW 34.1202; im einzelnen vgl. Reifner, (o. Fußn. 62),
S. 90ff.
-
Vgl. auch Mosley, Göring, 1974,
S. 213f.
-
Alles Originalzitate des RG nach Schorn,
(o. Fußn. 30.), S 23f
-
"Ich erklärte damals vor Tausenden
von Volksgenossen, jede Kugel, die jetzt aus dem. Lauf einer Polizeipistole
geht, ist meine Kugel. Wenn man das Mord nennt, dann habe ich gemordet."
Göring,
Der Aufbruch einer Nation, zit. nach Mosley (o. Fußn. 66),
S.185.
-
Schorn, der
an anderer Stelle (o. Fußn. 31, S. 21) das RG noch als ,,helles Licht
im Dunkel" bezeichnet hat, kommt bei dem vorliegenden Urteil zu ähnlich
kritischen Ergebnissen (vgl. o. Fußn, 30, S. 25f.)
-
Dazu Beispiele bei Schorn (o. Fußn.
31), S 21 - Die Akten des RJM enthalten eine Reihe von niedergeschlagenen
Verfahren , die von NSDAP Funktionären angestrengt wurden, wobei keinesfalls
"Widerstand" sondern politische Erwägungen (z B "kein neues Anheizen
des Kirchenkampfes", ... "Wahrheitsgehalt bei Aussagen über KZ's")
ausschlaggebend waren.
-
Vgl. Rüthers (o. Fußn.
11).
-
Vgl. Franssen, JZ 1969, 767, gegen
Weinkauff,
JZ 1970, 54.
-
V. Hippel, Recht und Staat 129 (1946),
7.
-
Pickler, Hitlers
Tischgespräche im Führerhauptqnartier , 1941 - 1942, 1951 neu
herausgegeben von Schramm. 1963.
-
Schorn (o.Fußn.30, S. 65);
Weinkauff
(o
Fußn. 3), S 40ff.
-
Abgedr. Bei Staff (o. Fußn.
15 ), S.96
-
RGBl 1.247.
-
Schorn (o. Fußn.. 30), S.
69; auch Bertram, DRiZ 1972,.225. formulieren als Untersuchungsthema
nur das "Versagen der Justiz gegenüber den rechtsfeindlichen Zumutungen
des NS-Regimes". Damit geht es ihm garnicht so sehr um die Entlarvung von
"DKP - Strategen" (S 226 ), sondern um eine Diskreditierung aller, auch
der liberalen Positionen, die das Rechtssystem als eigenständigen
Faktor bei der Ausschaltung der Demokratie analysieren. Vergangenheitsbewältigung
ist dann "ein Unbegriff" für ihn. "Trauern". ."weinen"..."bereuen"...."büßen".
und "lindern" treten an die Stelle wissenschaftlicher Analyse von Strukturen.
(S.229 ).
-
Vgl. Johe (o. Fußn.
14), S.118; Staff (o. Fußn. 15). S. 119f.,109; Die NS-Rechtsprechung
sei "das Ergebnis der Versuche. die Rechtspflege im Sinne nationalsozialistischer
Ideologie zu lenken".
-
Vgl. Boberach, Richterbriefe - Dokumente
zur Beeinflussung der deutschen Rechtsprechung 1942-1944, 1975; auszugsweise
auch bei Staff (o. Fußn. 15).S. 69ff.; Gribbohm, DRiZ
1969, 393; 1971. 152ff.
-
Vgl. Majer, in Protokolldienst 16/80
der Evangelischen Akademie Bad Boll, S. 59ff. sowie Majer (o. Fußn.
4.).
-
Vgl. Staff (o.
Fußn. 15), S. 115; das entsprechende Schreiben des Amtsrichters zeigt
zugleich, wie mit einer positivistischen Argumentation der Nazi -
Staat vor Legitimationsprobleme gestellt werden konnte. Nähere Einzelheiten
zum Wirken des Amtsrichters Kreyssig in dem Redebeitrag von Hucko auf der
Tagung der Evangelischen Akademie Bad Boll, Protokolldienst 16/80, S. 88f.
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Vgl. Staff (o. Fußn. 15), S.62.
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Ostler, Die
deutschen Rechtsanwälte 1871-1971, 1971. S.240
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Neumann (o. Fußn. 39), S.442.
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.Bericht eines Berliner
jüdischen Jurastudenten des Jahres 1933.
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Vgl. z.B. Forsthoff,
Der totale Staat. 1933; Koellreuther, Der deutsche Führerstaat, 1934;
Schaffstein
Politische Strafrechtswissenschaft 1934; Carl Schmidt, Staat, Bewegung
Volk, 1934; w. Nachw. Fangmann (o. Fußn. 36);
Wagner
Demokratie und Recht1980, 243ff.
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Kaul (o. Fußn. 60), S. 244;
vgl. auch den Bericht des Chefs des Sicherheitsdienstes: "Die Richterbriefe
werden von den Richtern und Staatsanwälten dankbar angenommen. Der
Richter wird durch sie in die Lage versetzt die Rechtsprechung zu bestimmten
Fragen kennen zu lernen.".(zit. nach Boberach (Hrsg.), Richterbriefe,
1975, S. 456.
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Vgl. Rasehorn (o.Fußn. 10),
S. 492.
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Zur Besonderheit der Zeit nach 1942 vgl.
Reifner
(s. Fußn. 6) ,S. 70f.; Johe (o. Fußn.14),S. 186; Majer
(o.Fußn.4). S. 208 ff.,macht die Zäsur bereits 1937.
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Vgl.im einzelnen Majer (o.Fußn.
4). S. 74 ff.;1935 waren dann allerdings schon 50% beigetreten.
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DJZ 38. Jg (1933) Sp.453.
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DRiZ 33, 123,
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Weinkauff (o.Fußn. 27).
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R 22/1110 im Bundesarchiv in Koblenz.
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Brief v. 26.8.1937.
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Brief v. 22.1.1938
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RGst GS !/37 Bundesarchiv R 22/1110, S.
100ff
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RGst GS 2/37.
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Im Ergebnis wohl ebenso Majer (o.
Fußn. 30), sowie Rückerl und Gruchmann in Redebeiträgen
auf der Evangelischen Akademie Bad Boll, S. 87, 86
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Zur Unterscheidung von "Drittem Rreich"
und "Nationalsozialismus" vgl. Reifner (o. Fußn. 6), S. 67ff.
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Die Arbeiten begannen
mit einer Veranstaltungsreihe zum Thema "Rechtsentwicklung und Faschismus
in Deutschland" am Fachbereich Rechtswissenschaft der FU Berlin im WS 1979/80
(vgl. dazu Reifner DuR 2/80, S. 181 f.), auf der sich eine Arbeitsgruppe
zum Bereich "Arbeitsrecht und Staatsrechtswissenschaft im Faschismus" bildete.
(vgl. dazu die Beiträge in: Reifner (hrsg.), Das Recht des
Unrechtsstaates - Arbeitsrecht und Staatsrechtswissenschaft im Faschismus
1981).Mit der Projektgruppe "Rechtsanwälte im Faschismus" am selben
Fachbereich (vgl. Reifner, in Tenor, Organ des Verbandes Berliner
Gerichtsreferendare, 2/81, S. 13ff., sowie die Kontroverse im Berliner
Anwaltsblatt zwischen Pritzel (Heft 6/7,1981 sowie 3, 1982) Hermann
(IHeft 8, 1981] und Reifner (Heft 2, 1982] sowie den Bericht von
Hummel
[Heft 3. 1982))~ Zur Zeit findet eine Veranstaltungsreihe zum Thema "Strafjustiz
und Polizei im Deutschen Faschismus" in Hamburg statt.
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