OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
OLG-Naumburg1.jpg
BESCHLUSS
14 UF 106/00 OLG Naumburg 
5F 41/00 AGWittenbeig
 
 

In der Familienrechtssache

XXXXXXXXXXX
xxxxxxxxxxxxxxx

Antrasstellerin und Beschwerdeführerin 
Prozessbevollmächtigte:
xxxxxxxxxxxxxxxxxx

gegen

XXXXXXXXXXXX
xxxxxxxxxxxxxxxx

- Aniragsgegner und Beschwerdegegner
Prozessbevollmächtigte:
xxxxxxxxxxxxxxxxxx

betreffend das Sorgerecht für das minderjährige Kind XXXXXX

Verfahrenspfleger für das minderjährige Kind 
 

Beteiligte:

Landkreis Wittenberg-Jugendamt
 

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat fdr Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Depps-Hilgenberg als Vorsitzenden, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Buß am

29. Dezember 2000 

b e s c h l o s s e n :

1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 30. Mai 2000, Az.: 5 F 41/00, aufgehoben und in Abänderung der Entscheidung des Oberlandesgsrichts Naumburg vom 01. April 1999, Az.: 3 UF 161/98, die elterliche Sorge für das minderjährige Kind XXXXXXXXX, geboren am 28. August 1994, der Antragstellerin und dem Antragsgegner gemeinsam übertragen. Ausgenommen hiervon ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches dem Antragsgegner allein übertragen wird.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Abweisung ihres Antrages im Übrigen - zurückgewiesen.

2. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren, und auf ihre Beschwerde (Az.: 14 WF 186/00) in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wittenberg vom 31. März 2000 auch für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin XXXXXXXX Lutherstraße 11,068S6 Lutherstadt Wittenberg, bewilligt.

3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe mit Monatsraten in Höhe von 90,00 DM, zahlbar jeweils zum 10. eines Kalendermonats, erstmals im Februar 2001, unter Beiordnung von Rechtsanwältin XXXXXXXXX. Lucas-Cranach-Sträße 6, 06886 Lutherstadt Wittenberg, bewilligt.

4. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Geschäftswert des Verfahrens in erster und zweiter Instanz wird auf jeweils 5.000,00 DM festgesetzt. 
 
 

Gründe:

Das minderjährige Kind Georg ist das eheliche Kind der Amragstellerin und des Antragsgegners. Die Ehe der Eltern ist mit Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 23. Oktober 1998 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom l. April 1999 hat das Oberlandesgericht Naumburg, Az.: 3 UF 161/98, in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Faünliengerichts - Wittenberg vom 6. November 1998, Az.: 5 F 61/98, dem Amragsgegner das alleinige Sorgerecht für Georg übertragen. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2000 hat die Antragstellerin gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht Wittenberg beantragt, ihr in Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom l. April 1999 die alleinige elterliche Sorge für Georg zu übertragen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, Georg habe. sich nach der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater sowohl körperlich als auch seelisch nachteilig verändert. Es entspreche im Übrigen seinem innigen Wunsch, in den Haushalt der Mutter zurückzukehren.

Das Amtsgericht hat, nachdem es zuvor die Kindeseltem, Georg, dessen Bruder Jonathan, das 
Jugendamt, den Verfahrenspfleger und Zeugen angehört hatte, den Antrag auf Abänderung 
der Sorgerechtsentscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg durch Beschluss vom 30. 
Mai 2000 (Bd. I Bl. 160 -164 d. A.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen 
ausgeführt, dass triftige Gründe, welche nach § 1696 BG3 nur die Abänderung einer Anord- 
nung des Familiengerichts rechtfertigen könnten, nicht vorhanden seien. Georg lebe mit sei- 
nem Vater und seinem Bruder Jonathan in einer stabilen Beziehung, die weder emotional 
noch in anderen Bereichen belastet sei. Soweit Georg den Wunsch äußere, zu seiner Mutter 
zurückzukehren sei dies weniger Ausdruck einer sich zunehmend verstärkenden Bindung des 
Kindes zu seiner Mutter als vielmehr der Tatsache geschuldet, dass sich das Kind einem per- 
manenten Erklärungsdruck von Seilen und zu Gunsten der Murter ausgesetzt sehe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 26. Juni 2000, mit der 
sie im Wesentlichen rügt, das Amtsgericht habe bei seiner Entscheidung den Wunsch von 
Georg, bei ihr zu leben, nicht hinreichend gewürdigt. Das Kind weigere sich regelmäßig nach 
den Besuchswochcnenden, zum Vater zurückzukehren. Ein Sachverständigengutachten zur 
Nachhaltigkeit des Wunsches von Georg, bei der Mutter zu wohnen habe das Amtsgericht 
entgegen ursprünglicher Ankündigung nicht eingeholt. Das Amtsgericht habe es überdies ver- 
absäumt, die körperlichen und psychischen VerhaltensauffälIigkeiten, die das Kind wegen der 
Trennung von der Mutter zeige, sachgerecht untersuchen zu lassen. Auch sei eine Trennung 
der Geschwister Jonathan und Georg entgegen der Ansicht des Amtsgerichts für deren Ent- 
wicklung nicht schädlich. Zum einen würden die trennungsbedingten Folgen durch eine indi- 
viduellere Förderung beider Kinder aufgefangen, zum anderen könnten die Geschwister auch 
weiterhin Kontakt zueinander pflegen.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 31. Juli 2000 entgegengetreten. Er 
verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Sie entspreche dem Wohl des Kindes Georg 
ebenso wie dem Wohl seines Bruders Jonathan am besten. 
Verhaltensauffälligkeiten zeige Georg, solange er bei dem Vater sei, nicht. Während des Um- 
gangs mit der Mutter sei er sinem ständigen manipulativen Druck durch die Kindesmutter und 
deren Lebensgefährten ausgesetzt. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, die Sorgerechtsent- 
scheidung des Oberlandesgerichts Naumburg zu akzeptieren. Überdies könne eine Trennung 
der Geschwister Georg und Jonathan nicht in Kauf genommen werden. Beide Kinder hätten 
eine innige Beziehung zueinander und zum Kindesvater, der im Übrigen sehr wohl m der Lage sei, beiden Kindern im gemeinsamen Heranwachsen eine glückliche und unbelastete Zukunft zu bieten.

II.

Die gemäß § 621 e Abs. l und 3 ZPO zulässige, insbesondere form.- und fristgemäß eingelegte Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Antragstellerin und dem Antragsgegner das Sorgerecht für das Kind Georg grundsätzlich gemeinsam, dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht indes weiterhin allein zu übertragen war.

Gemäß § 1696 Abs. l BGB kann das Familiengericht, in der Beschwerdeinstanz mithin der Familiensenat, Sorgerechtsanordnungen abändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist und die Entscheidung nach Maßgabe des § 1697 a BGB dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Der Senat ist nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass triftige Gründe, d. h. vor allem die emotional gleichermaßen intensive Bindung des Kindes zu beiden Eltemteilen, die sich auch bei der Anhörung durch den Berichterstatter deutlich herauskristallisiert hat, dafür sprechen, in Abänderung des Beschlusses des Oberlandssgerichts Naumburg vom l. April 1999 den Eltern das Sorgerecht für Georg gemeinsam zuzusprechen. Denn aufgrund der Neuregelung des Kindschaftsrechts, das nunmehr als Leitbild die gemeinsame elterliche Sorge vorsieht, kann es das Kindeswohl nur dann rechtfertigen, die elterliche Sorge nur einem Elternteil unter Ausschluss des anderen zu übertragen, wenn in allen Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung, welche die Eltern gemeinsam zu entscheiden haben (vgl. u. a. §§ 1627,1687 BGB), grundsätzlich nicht zu erwarten ist, dass einvernehmliche Entscheidungen der Kindeseltem möglich sein werden (vgl. auch KG, in: FamRZ 1999, Seite 737). Davon, dass die Kindeseltern auch zukünftig nicht in der Lage sein werden, Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für Georg gemeinsam zu treffen, geht der Senat, trotz der sich bei vordergründiger Betrachtung anders darstellenden Sachlage, nicht  aus.

Die bisher zwischen den Kindeseltem teilweise erbittert geführten Auseinandersetzungen waren vornehmlich beiderseits von dem Ziel bestimmt, jeweils das alleinige Sorgerecht für Georg zu erhalten. Derartigen Anträgen hat das Gericht aber nur dann zu entsprechen, wenn zu erwarten ist. dass die alleinige Sorge eines Eltemteiles dem Wohl des Kindes am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine solche Annahme setzt jedoch die positive Feststellung voraus, dass die Alleinsorge eines Eltemteiles dem Kindeswohl besser entspricht als die gemeinsame elterliche Sorge.

Dies kann der Senat nicht feststellen.

Bereits das von dem Amtsgericht Wittenberg in dem Verfahren 5 F 61/98 eingeholten Gutachten der Diplompsychologin Aili Linnakangas-Haur vom 30. September 1998 gelangte mit durchaus überzeugender Begründung zu der Feststellung, dass beide Elternteile eine im Wesentlichen gleiche Erziehungsfähigkeit und Erziehungsbereitschaft bieten. Zu dieser Feststellung gelangten nach jeweils vorangegangenen Anhörungen des Kindes und der Kindeseltern auch das Amtsgericht Wittenberg in dem Beschluss vom 6. November 1998 (5 F 61/98) sowie der l. Familiensenat des Oberlandesgerichts Naumburg in dem Beschluss vom l. April 1999 und im Ergebnis wohl auch das Amtsgericht in dem hier angefochtenen Beschluss vom 30. Mai 2000.

Zutreffend ist nach Auffassung des Senates die in den vorgenannten Entscheidungen enthaltene weitere Feststellung, dass die Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Parteien auf der Elternebene - insbesondere die der Kindesmutter - in der Vergangenheit allenfalls eingeschränkt vorhanden gewesen ist.

Allerdings kann den Kindeseltem zugemutet werden, fortan alle Anstrengungen zu unternehmen, um in wichtigen Sorgerechtsangelegenheiten Georg betreffend zukünftig zu einer Einigung zu gelangen. Hierbei appelliert der Senat nicht nur an die intellektuellen Fähigkeiten der Parteien, die in der Vergangenheit oft genug eingesetzt wurden, um sich das Leben - auch zum Nachteil des Kindes - schwer zu machen. Allerdings scheinen beide Parteien so jedenfalls der Eindruck des Senates im Rahmen der Anhörung, derzeit um mehr Sachlichkeit bemüht. Hierbei kann auch nicht übersehen werden, dass die Kindeseltem im Anschluss an die Trennung, trotz des trennungsbedingten Zerwürfnisses, ursprünglich sehr wohl in der Lage gewesen sind, eine einvernehmliche Regelung durch Vergleich herbeizuführen, und die Auseinandersetzung im Hinblick auf Georg erst eskalierte, als es wegen der Ausgestaltung des Umgangsrechts des Antragsgegners zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kam. Solchen Konflikten wegen der Ausübung des Unigangsrechts, die zwischen den Parteien auch jetzt noch bestehen, kann aber nicht durch die Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Antragagegner vorgebeugt werden. Denn auch im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Eltemteiles hat der andere Eltemteil ein aus § 1684 BGB resultierendes Umgangsrecht, womit Konflikte, wie sie sich in der Vergangenheit gezeigt haben, nicht durch die Übertragung des alleinigen Sorgerechis auszuschließen oder auch nur zu begrenzen sind.

Da der Senat mit diesem Beschluss gleichzeitig dem Antragsgegner das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Georg überträgt, ist auch die Gefahr weitgehend gebannt, dass sich die noch zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikte negativ auf Georg auswirken können. Denn gemäß § 1687 Abs. l Satz 2 BGB trifft im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil, bei dem sich das Kind aufgrund gerichtlicher Entscheidung gewöhnlich aufhält, in alleiniger Kompetenz die Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens. Dies hat zur Folge, dass in solchen Angelegenheiten auch zukünftig kaum erhebliche Konflikte zwischen den Kindeseltern werden entstehen können,

Soweit es jedoch zukünftig Entscheidungen zu treffen gilt, die über dieses Maß hinaus gehen, wie etwa der weitere schulische Werdegang des Kindes nach Abschluss der Grundschule. kann zwischen den Parteien - nicht zuletzt aufgrund des Eindruckes, den sie in der mündlichen Anhörung vor dem Senat vermittelt haben - das Bemühen um einvemehm liche Entscheidungen zukünftig erwartet werden. Dabei ist aus Sicht des Senates ganz maßgeblich, dies ist bei der Anhörung des Kindes durch den Berichterstatter deutlich geworden, dass Georg zu beiden Elternteilen eine liebevolle, kindgerechte und nach wie vor unbefangene Beziehung hat. Georg ist ersichtlich daran gelegen, dass sich beide Eltemteile um ihn kümmern und für ihn sorgen.

Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner folgt aus §§ 1696 Abs. l in Verbindung mit § 1671 Abs. l BGB. Nach letztgenannter Vorschrift kann einem Eltemteil, ohne dass es eines Antrags bedürfte, auch bei gemeinsamer Sorge partiell die AIleinsorge, hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden, wenn diese Entscheidung dem Kindeswohl am besten entspricht (Palandt/Diederichsen, BGB 59. Aufl., § 1671 Rdnr. 4/5). Der Senat isi davon überzeugt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner und damit der Verbleib des Kindes im Haushalt des Antragsgegners dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wenn auch beide Eltern gleichwertig geeignet sein mögen, Georg bei dem Aufbau einer eigenen Persönlichkeit zu unterstützen,

fordert doch bereits die Bindungstoleranz, nämlich die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Eltemteil zu unterstützen, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner. Er war bis heute in weit größerem Umfang, auch unter Zuhilfenahme von öffentlichen Beratungsstellen darum bemüht, einvernehmliche Lösungen, sei es wegen des gemeinsamen Besuches von Veranstaltungen des Kindergartens, der Schule oder allgemein des Umgangsrechts herbeizurühren, die dem Kind zeigen, dass es nach wie vor beide Eltern hat. Hieran hat die Kindesmutter jedenfalls in der Vergangenheit wenig Interesse gezeigt.

Auch der so genannte Kontinuitätsgrundsatz rechtfertigt und erfordert ein Verbleiben des Kindes im Haushalt des Vaters. Georg wohnt dort mittlerweile seit mehr als l ½ Jahren. Er ist im Sommer 2000 auch in Schweinitz eingeschult worden. Die Schule besucht Georg, wie er kindgerecht darzustellen wusste, gerne. Er hat. in Schweinitz eine Vielzahl von Freunden, während der Kontakt zu den Freunden in Wittenberg wohl weitgehend abgebrochen ist. Es wäre dem Kindeswohl abträglich, Georg aus der gewohnten und gemochten Umgebung zu nehmen.

Besondere Bedeutung kommt insoweit auch der Bindung des Kindes zu seinem Bruder Jonathan zu. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin reicht eine mögliche individuellere Förderung der beiden Kinder nach Auffassung des Senates nicht aus, um die negativen Folgen einer Trennung zu kompensieren. Während der Anhörung durch den Berichterstatter wurde deutlich, dass beide Brüder zueinander eine liebevolle geschwisterliche Beziehung haben, welche Jonathan mit der Wendung treffend zum Ausdruck brachte, sein Bruder sei einfach da und das sei gut.

Berücksichtigt werden muss auch das Verhältnis des Kindes zu seinen Großeltem väterlicherseits, die ihn, wie er bei seiner Anhörung erklärte, in Schweinitz oft besuchen. Auch der regelmäßige Kontakt zu den Großeltern ist für die Entwicklung eines Kindes von Bedeutung. Demgegenüber pflegt die Antragstellerin, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat einräumte, weder zu ihren eigenen Angehörigen noch zu den Großeltem des Kindes väterlicherseits Kontakte. Es stünde somit zu befürchten, dass auch der Kontakt des Kindes zu den Großeltern bei einer Aufenthaltsveränderung des Kindes zum mindesten beeinträchtigt würde.

Demgegenüber ist der vcn der Antragstellerin behauptete vehemente Wunsch des Kindes» bei ihr zu wohnen, kein Kriterium, das geeignet wäre, die vorgenannten Gründe, die zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater fuhren, zu entkräften. In der Anhörung vom 15. Dezember 2000 traf der Berichterstatter auf ein aufgewecktes und fröhliches Kind, welches entgegen dem Vorbringen der Antragstellerm aus dem Schriftsatz vom 28. Dezember 2000 durchaus in der Lage gewesen ist, seine Wünsche hinsichtlich des Aufenthaltes zu äußern. Dieser Wunsch ging jedenfalls eher in die Richtung, dort zu bleiben, wo es derzeit isr. Dies mag im Gegensatz zu dem stehen, was Georg gegenüber der Mitarbeiterin des Jugendamtes anlässlich zweier Hausbesuche am 02. und 06. September 2000 geäußert hat, belegt dann aber, dass der Wunsch des Kindes, wie es auch sein Bruder Jonathan zum Ausdruck brachte, durchaus indifferent und wechselnd ist und jedenfalls nicht dazu rühren kann, Georg erneut aus seiner vertrauten Umgebung herauszunehmen, in der er sich ganz offensichtlich wohl fühlt..

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin war demzufolge unter Abweisung ihres auf die Übertragung des Alleinsorgerechts gerichteten Antrags zurückzuweisen. Dass allein die im häuslichen Bereich der Kindesmutter angeblich beobachteten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes keine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen vermögen, ist bereits vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt worden. Für die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens sieht auch der Senat in Anbetrach: aller Umstände keine hinreichende Veranlassung.

III.

1. Die weitere Beschwerde war gemäß § 621 e Abs. 2 BGB nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht der Senat mit dem Beschluss von einer Entscheidung, des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.

2. Einer nochmaligen Anhörung des von dem Amtsgericht bestellten Verfahrenspflegers XXXXXXX  Weimar in zweiter Instanz bedurfte es nicht.
Eine solche Anhörung ist in § 50 FGG nicht zwingend vorgesehen. Ohnedies hat sich der Verfahrenspfleger bereits in der Anhörung gegenüber dem Amtsgericht geäußert und ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz l Nr. l FGG die Bestellung eines Verfahrenspflegers nur erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Dabei muss der Interessengegensatz von einer solchen Intensität sein, dass das Familiengericht den Eltern gegebenenfalls nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 BGB oder das Vormundschaftsgericht dem Vormund nach § 1796 BGB die Vertretungsrnacht entziehen könnte (Engelhadt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 50 Rdnr. 9). Einen solchen Interessengegensatz zwischen dem Kind und seinen Eltern vermag der Senat, wie sich bereits aus den Gründen des Beschlusses ergibt, indessen nicht zu erkennen, sodass für die zweite Instanz von der Beteiligung des Verfahrenspflegers abzusehen war.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG. Es entsprach der Billigkeit, die Kostön gegeneinander aufzuheben. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 131 Abs. 2 in Verb. mit § 30 Abs. 2 und 3 KostG.

V.

Der Antragstellerin war nach ihren Einkommensverhältnissen Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO in Verb. mit § 14 FGG für beide Instanzen ohne Ratenzahlung zu gewähren.

Dem Antragsgegner war über § 14 FGG Prozesskostenhilfe bereit? im Hinblick auf § 119 Abs. l Satz 2 ZPO zu bewilligen. Sein einzusetzendes Einkommen ermöglicht ihm aber nach Abzug der in § 115 Abs. l Satz 3 Nr. l bis 4 ZPO vorgesehenen Freibeträge die Erbringung einer monatlichen Rate in Höhe von 90,00 DM.
 
 
 

gez. Dr. Deppe-Hilgenberg 
gez. Hahn
gez. Buß
 
 


Autor: OLG-Naumburg 
Erstellungsdatum 29.12.2000G*A*B - Datum: 31.91.01           Mail: c/o brain@gabnet.com
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