| Bestätigt ein von einer Partei eines Zivilprozesses dazu angestifteter
Zeuge deren wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich, so
besteht Tateinheit zwischen den von der Partei begangenen Delikten des
(Prozeß-)Betrugs und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage.BGH,
Beschl. v. 25.11.1997 - 5 StR 526/96
Aus den Gründen:
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III. Die Vorlegungsvoraussetzungen nach §
12 III GVG sind gegeben. Die den beiden genannten Entscheidungen des BGH
tragend zugrundeliegende Rechtsansicht steht der beabsichtigten Entscheidung
des OLG Celle entgegen. Der Vorlegung liegt die Rechtsansicht zugrunde:
Ausführungshandlungen
des Prozeßbetruges seien allein die täuschende Einwirkung auf
das Gericht durch Einreichung von Schriftsätzen oder durch mündlichen
Vortrag und Ausführungshandlungen der Anstiftung zur falschen uneidlichen
Aussage seien allein diejenigen Handlungen, durch die der Prozeßbetrüger
im Zeugen den Tatentschluß zur falschen uneidlichen Aussage weckt.
Diese Ansicht ist jedenfalls nicht unvertretbar.
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IV. Die Vorlegungsfrage ist wie aus der Beschlußformel ersichtlich
zu beantworten. Auszugehen ist davon, daß nach gesicherter Rechtsprechung
Tateinheit nur dann in Betracht kommt, wenn die tatbestandlichen, mehrere
Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen
in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen
Teil zumindest teilweise identisch sind (RGSt 32, 137 [138 f.];
BGHSt
22, 206 [208] = NJW 1968, 1973; BGHSt 27, 66 [67) = NJW 1977, 442;
BGHSt 33, 163 [165] = NJW 1985, 1967). Dagegen vermögen ein
einheitliches Motiv, eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen,
die Verfolgung eines Endzweckes, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder
eine Grund-Folge-Beziehung eine Tateinheit nicht zu begründen (BGH,
wistra 1985, 19). Die Kommentatoren stimmen dem zu (Vogler, in: LK, 10.
Aufl., § 52 Rdnr. 22; Stree, in: Schönke/Schröder,
StGB, 25. Aufl., § 52 Rdm. 9; Tröndle, StGB, 48. Aufl.,
Vorb. § 52 Rdnr. 3; Lackner, StGB, 22. Aufl., § 52 Rdnr.
4).
Aus diesen Grundsätzen hat der BGH die Konsequenz gezogen,
daß in den Fällen der vorliegenden Art die vom Prozeßbetrüger
im Rahmen seines Tatplans begangene Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage
in Tateinheit zum Prozeßbetrug steht (BGHR StGB § 52
Abs. 1 Handlung, dieselbe 12; BGH, VRS 83 [1992], 185 [1871). Nicht
etwa findet sich, wie das OLG Celle meint, ein Widerspruch zwischen
diesen beiden Entscheidungen und der oben genannten Rechtsprechung. Der
Vorlegungsbeschluß geht an der Besonderheit vorbei, die der Anstiftung
eines Zeugen zur Falschaussage durch den Prozeßbetrüger eigen
ist: Die möglichen Tathandlungen des Prozeßbetrügers erschöpfen
sich nicht in seinem schriftlichen und mündlichen täuschenden
Vorbringen. Auch in Beweisantritt und Beweisführung - insbesondere
durch Zeugenbeweis - kann eine Täuschung des Richters liegen (RGSt
40, 9). Deshalb ist - unter den Gesichtspunkten der Konkurrenzen - die
Falschaussage des hierzu vom Prozeßbetrüger angestifteten Zeugen
auch eine Tatausführungshandlung des Prozeßbetrügers. Die
Falschaussage ist das Mittel, mit dem der Täter den Prozeßbetrug
begeht. Daß nicht er selbst diesen Handlungsbeitrag erbringt, ist
unbeachtlich: Er hat die Falschaussage durch die Anstiftung in strafrechtlich
relevanter Weise verursacht, deshalb wird ihm die Handlung des Zeugen zugerechnet,
weil der Strafgrund der Anstiftung wesentlich in der Verursachung der Haupttat
liegt. Auch in anderen rechtlichen Zusammenhängen wird die vom Haupttäter
begangene Tat dem Anstifter zugerechnet. Die Beendigung der Anstiftung
ist auch an der Beendigung der Haupttat orientiert (vgl. BGHSt 22,
206 [208] = NJW 1968, 1973). Die Anstiftung ist auch an dem Ort begangen,
an dem die Haupttat begangen ist (§ 9 III StGB). NJW 1998, 1001
Hinweis: Siehe auch in der NStZ (neue Strafrechtszeitschrift) 1982,
Heft 6, Seite 247-249) StGB 263 I,
II, 22
(Versuchsbeginn beim Prozeßbetrug), Leitsatz: Der Versuch des
Prozeßbetruges in bürgerlichen Rechtsstreitig-keiten beginnt
nicht erst mit der mündlichen Verhandlung, sondern bereits dann, wenn
die Klageschrift oder-
vorbereitende Schriftsätze mit wahrheitswidrigen Angaben bei Gericht
eingereicht und vom Richter zur Kenntnis genommen werden, OLG-Bamberg,
Beschluß vom 22.12.1981 - Ws 472/81
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