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    Volksentreicherung -verschuldung und -entrechtung
    Die Verschuldungs- und Entrechtungsstrategien des Staates und der Justiz
    Das Rechtsberatungsgesetz

    Anlass und Bezug dieser Ausarbeitung:
    ZDF-Sendung "mit mir nicht" Moderation: Maria von Welser

    Als Intro in das Thema Rechtsberatungsgesetz:

    Die ursprügliche, inzwischen geänderte Fassung des Rechtsberatungsgesetzes aus dem Jahre 1935. 

    Gesetz zur Förderung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung.

    Vom 13. Dezember 1935

    Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 

    Art. 1 § 1 - Rechtsberatungsgesetz (RberG)

    (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetrennter Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
    (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und das Bedürfnis nicht bereits durch eine hinreichende Zahl von Rechtsberatern gedeckt ist. 


    Ein Vorstoß im ZDF ausgerechnet von feministischer Seite:

    Sondersendung vom 16. Dezember 1998

    In der Sendung haben wir uns intensiv mit dem Rechtsberatungsgesetz und seinen Auswirkungen für Ratsuchende und Fernsehsendungen beschäftigt. Anwälte wollen gerichtlich verhindern, daß einzelne Sendungen sich für ihre Zuschauer einsetzen. "mit mir nicht!" berichtete aus diesem Anlaß darüber, welchen Ärger Sozialvereine, Privatpersonen und Sendungen wie RTL "Wie Bitte?!" mit dem Gesetz haben.

    Gäste: Udo Reifner, Geert Müller-Gerbes, Herta Däubler-Gmelin, Michael Streck, Präsident des Anwaltvereins, an Harhoffs Statt in Welsers Sendung, 


    Die Taz titelte nach der Sendung: ZITAT<

    Nazis gegen das ZDF

    Wie ZDF-Frau von Welser und RTL-Mann Müller-Gerbes mit großen Worten ihre Jura-Shows gegen die Klage eines Rechtsanwalts verteidigen

    Sie schmunzelt. Nein, Herta Däubler-Gmelin grinst sogar wie das berühmte Honigkuchenpferdchen über Geert Müller-Gerbes, den Knuddelopa von RTL. Dessen Empörung über das "Nazigesetz" aus dem Prätelevisionikum kommt so liebenswürdig rüber, daß die Bundesjustizministerin, die da ganz anderer Ansicht ist, nur spöttisch zu blicken braucht.

     Nun hatte Maria von Welser den RTL-Kollegen am Mittwoch aber nicht in ihre ZDF-Sendung "Mit mir nicht!" eingeladen, weil er so knuddelig ist, sondern weil die beiden einen gemeinsamen Feind haben: das Rechtsberatungsgesetz. Beziehungsweise den Oberhausener Anwalt Paul-Michael Harhoff. Der geht mittels des Gesetzes gegen Rechtsberatungssendungen im Fernsehen vor - die machten den Job der Anwälte. Nicht nur ZDF und RTL haben Ärger mit Harhoff, auch der Bayerische Rundfunk und der MDR.

     Müller-Gerbes, dem Moderator der kabarettistischen Gerechtigkeitsshow "Wie bitte?!" flatterte im Frühjahr 1997 eine Unterlassungsklage des Anwalts ins Studio. Damals hatte Müller-Gerbes den RTL-"Mahnman" zu einem Möbelhaus geschickt, das einem erzürnten Kunden dreimal die falsche Tür geliefert hatte. Und Mahnman machte Dampf.

    "Nur Anwälte dürfen beraten, nicht das TV"

    Harhoff sah darin einen Verstoß gegen Artikel 1, Paragraph 1 des Rechtsberatungsgesetzes, das unter anderem besagt: "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung..., darf geschäftsmäßig ... nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist." Nur Anwälte dürfen beraten, nicht Fernsehsender, sagt Haarhoff.

     Seit dem Urteil im August könne Müller-Gerbes' Redaktion nicht mehr richtig recherchieren, klagt RTL-Sprecher Frank Rendes. RTL hat jetzt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

     Im Windschatten von RTL geht jetzt auch Maria von Welser auf die Barrikaden, die Jeanne d'Arc des ZDF, die seit zwei Jahren bei "Mit mir nicht!" für die stimm- und wehrlosen Opfer wildgewordener Bürokratie kämpft. Vor drei Wochen schickte Anwalt Harhoff dem ZDF eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Von Welsers Team habe sich in mehreren Fällen "konkret individueller Rechtsangelegenheiten bestimmter Personen" angenommen und damit verstoßen gegen s.o. Nun ist Frau von Welser nicht blöd und hat im Gegensatz zu ihren Kollegen die Unterlassungserklärung einfach nicht unterschrieben.

    "Einschränkung der Pressefreiheit"

    Bevor es zu weiteren Schritten kommen konnte, macht sie vielmehr das einzig Sinnvolle, nämlich Stimmung in den Medien, damit "das Gesetz im besten Fall abgeschafft wird". "Mit mir nicht!", heißt schließlich ihre Show.

     Da haben sich die Sender nun vor ein paar Jahren so ein schönes Format geschaffen, um sich als Rächer der entrechteten Konsumenten und Amtsbenutzer darzustellen und für sie und uns alle die Welt wieder ins Lot zu bringen. Und nun kommen die Anwälte und sagen, daß die TV-Stationen keine Heilsinstanzen sind, sondern schlicht Konkurrenten.

     "Einschränkung der Pressefreiheit", halten die Sendervertreter dagegen. Wenn Harhoff recht bekäme, könnten sie kaum mehr über Rechtsfälle berichten, ereiferten sich von Welser und Müller- Gerbes, als von Welser ihre Show am Mittwoch zum Tribunal in eigener Sache machte. Harhoff wollte sich der taz gegenüber am Telefon zwar nicht zu "einem laufenden Verfahren" äußern. Doch nicht die ganzen Beratungssendungen, nur die Darstellung von Einzelfällen griff der Anwalt in seinen Schriftsätzen und Ausführungen an. Man sei nur dagegen, wenn die Medien konkret für einen Zuschauer gegen einen Miethai oder andere Ungeheuer kämpfen, so wie es auch Michael Streck, Präsident des Anwaltvereins, an Harhoffs Statt in Welsers Sendung forderte. Diese hehre Aufgabe sollen die Sender schön den Anwälten überlassen. Doch gerade die Darstellung des geknechteten Einzelbürgers macht den Reiz dieses Fernsehformats aus - juristische Talkshows brauchen den Human touch.

     Und immer wieder kapriziert sich der Kampf gegen das Rechtsberatungsgesetz auf den Begriff Nazi- Gesetz. Schließlich ist es von 1935 und diente dazu, jüdischen Anwälten Berufsverbot zu erteilen. Der nationalsozialistische Background des Gesetzes sei offenkundig - heute damit zu argumentieren, sei aber "der falsche Dampfer", da es längst "seines faschistischen Ursprungs entkleidet" sei, befindet der unbeteiligte Michael Kleine- Cosack, Spezialist für Anwaltsrecht, gegenüber der taz. Heute diene es zum einen Anwälten gegen Konkurrenz von Nichtjuristen. Zum anderen sei es ein Verbraucherschutzgesetz. Und demnächst dürfte es sowieso abgeschafft werden: wegen der Harmonisierung in Europa. 

    Ania Mauruschat >ZITAT Ende

    Unser Nachtrag zur Sendung und zum Thema in Bezug  zum Titel
    Leider wurde der fachlich und themenbezogen kompetenteste Mann der Gesprächsrunde kaum zu Gehör gebracht bzw. rechtzeitig genug in seinen wesentlichen Ausführungen unterbrochen, um inhaltlich möglichst flach bleiben zu können. Frau Welser und Herr Müller-Gerbes zogen es vor, der grundsätzlichen Bedeutung des Themenbereiches geschickt und umfassend auszuweichen mit freudiger Beteiligung Herta Däubler-Gmelins, um das Thema für ihre eigenen öffentlichen Medieninteressen auszuschlachten oder zu nutzen. 
    • Eine Vorgehensweise, die wohl weniger im "öffentlichen" Interesse liegen dürfte, wenn man unter Öffentlichkeit nicht nur die sich darstellen könnenden Medien sieht, sondern auch und gerade den Teil der Öffentlichkeit, der gerne als die "schweigende Mehrheit" bezeichnet wird.
    • Eine Vorgehensweise, die eine Anbiederung der Medien, zum Nachteil der Öffentlichkeit, an die Machtinhaber darstellt, um dadurch deren Akzeptanz zu erwirken und selbst die "Öffentlichkeit" darstellen zu können und die wirkliche Öffentlichkeit weiterhin in diversen Talkshows und ähnlichen Publikumssendungen vorführen zu können, deren Akzeptanz weiter zu demontieren und ihr tagtäglich ihre eigene Dummheit vorzuführen.
    • Eine Vorgehensweise, wie sie erst vor kurzem zum Erfolg führte als die Medien beim Abhörgesetz schließlich doch ungeschoren blieben weil sie sich erfolgreich von der wirklichen Öffentlichkeit distanzieren konnten indem sie ihre produzierte "Öffentlichkeit" als .schützenswerter darstellten.
    • Eine Vorgehensweise die wohl auch im Hinblick auf ihren angestrebten Sonderstatus in diesem Fall wieder mal zum Erfolg führen könnte zum Nachteil der bürgerlichen Öffentlichkeit.
    • Eine Vorgehensweise die zu einer Trennung in offiziell akzeptierter Medienöffentlichkeit und inakzeptabler, ignorierter Bügeröffentlichkeit führt, diese damit weiter demoralisiert und unterdrückt um sie bestenfalls als Erziehungs- und Modelliermasse zu verwenden.
    Diese "öffentliche" Kritik an dieser Stelle sollte  die mediendefinierte wertschöpfende "Öffentlichkeit" vielleicht einmal zum Nachdenken anregen und etwas mehr Solidarität (statt Ausklammerung) mit denen anmahnen, von denen auch sie (incl. Werbeeinnahmen) letztendlich finanziert und getragen werden:den wertschaffenden Bürgern. 
    In Unterstellung allgemeinen öffentlichen Interesses sehen wir uns veranlaßt, das Thema Rechtsberatungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Gesellschaft auch zum Nachteil der finanziell davon profitierenden, geschützten und gestützten Justiz-Lobby (Richter, Anwälte, Behörden) hinsichtlich seiner Verfassungswidrigkeit näher zu beleuchten und die Positionen von Prof. Udo Reifner in nachstehender Form nachzutragen und zu verdeutlichen. 

    Professor Reifner kann wohl als der Vater des neuen Insolvenzgesetzes angesehen werden, zu dem auf seiner Page das erste und damit neueste Urteil und die Begründung zu finden sind, sowie seine Publikationen.

    Auch wenn seine Ausführungen sich auf seinen Tätigkeitsbereich der Finanzdienstleistungen und an anderer Stelle auf Verbraucherschutz und Schuldenberatungen beziehen, so lassen sie sich aufgrund der vergleichbaren Problemsituation z.B. auf die Männer- und Vätergruppen sehr gut applizieren, zumal das Problem der Schuldenberatung bei Scheidungsmännern und -Vätern in den meisten Fällen durchaus auch von allgemeiner begleitender Relevanz ist. Angesichts der mehrfach aufgetretenen juristischen Reaktionen auf unterstellte Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz und den daraus resultierenden Konsequenzen bis hin zu verfassungsmäßig äußerst bedenklichen Anordnungen polizeilicher Maßnahmen erscheinen die entsprechenden Vorgänge in einem äußerst bürgerfeindlichen Licht und sollten in solch entmündigender Form nicht weiter hingenommen werden.

    Gerhard Hanenkamp



    Professor für Wirtschaftsrecht

    Hochschule für Wirtschaft und Politik
    Von-Melle-Park 9
    D-20146 Hamburg
    Hinweis:Klick auf Linkziffer = Vor- u. Rücksprung
    Auszug aus seinem Kredithandbuch
    Erlaubnis für individuelle Schuldenberatung

    Individuelle Schuldenberatung ist nach h.M. gleichgültig , ob sie gewerblich oder altruistisch erfolgt, nach Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich verboten. Nach dem früher für diese Personengruppen die Möglichkeit bestand, eine auf bestimmte Teilrechtsgebiete (z.B.Wirtschaftsrecht oder Bürgerliches Recht) begrenzte Erlaubnis zu beantragen, ist mit dem fünften Gesetz zur Änderung der BRAGO v. 18.8.198039Art. 1 § 1 S. 2 RBerG so verfaßt worden, daß eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr erteilt werden kann und in soweit daher ein vollkommenes Anwaltsmonopol besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese "Schließung" des Berufs des Rechtsbeistands für mit Art. 12 GG für vereinbar gehalten.40 Dies gelte auch grundsätzlich für die nach altem Recht möglichen Teilerlaubnisse. Der Beruf des Rechtsbeistandes ist somit für die Zukunft ebenso wie der Beruf des Dentisten oder Steuerbevollmächtigten entfallen, da keine Gründe ersichtlich waren, warum neben dem Anwaltsberuf mit gleichem Aufgabenkreis ein weniger qualifizierter Beruf bestehen bleiben sollte. 

    Diese Überlegungen treffen jedoch nicht den Beruf eines Schulden- und Finanzberaters. Wie das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Entscheidung41  ausgeführt hat, kann die durch die Novelle zum Rechtsberatungsgesetz implizit miterfolgte Schließung anderer Berufe, in denen die Rechtsberatung nicht entsprechend anwaltlicher Tätigkeit Hauptmerkmal ist, nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich hingenommen werden.

    Ein solcher "Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl kann nur Bestand haben, wenn er den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter bezweckt, denen Vorrang vor der Freiheit des Einzelnen gebührt, den Beruf... anzustreben ; der Eingriff müßte zur Abwehr nachweislicher und höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für das Gemeinschaftsgut unabdingbar sein".42

    Dies könne jedoch bei Berufen, wie dem Versicherungsberater,  dann nicht angenommen werden, wenn sich die Aufgabengebiete mit dem Rechtsanwalt bisher praktisch wenig überschnitten haben und das Berufsbild einigermaßen gefestigt ist.und Rechtsbesorgung zwar nicht nur untergeordnet43, jedoch nur im Zusammenhang mit dem außerrechtlichen Schwerpunkt des Berufsbildes möglich ist.

    Diese Erwägungen treffen ebenso auf den Schulden- und Finanzberater zu, zumal sein Gegenpart, das Inkassounternehmen, weiterhin eine Beratungserlaubnis beantragen kann. Sein Ausschluß von den Berufen die Erlaubnis beantragen können (u.a.  Rentenberater, Inkassounternehmen, Frachtprüfer), ist somit ebenso wie der Ausschluß der Versicherungsberater als verfassungswidrig anzusehen. Im übrigen ergibt sich aus der in Art. 59ff. EWG-Vertrag festgelegten Dienstleistungsfreiheit ohnehin, daß ausländische Finanz- und Schuldenberater, die nach dem Recht ihres Heimatlandes diese Tätigkeit auch in rechtlicher Hinsicht ausüben dürfen, auch in der Bundesrepublik zugelassen sind, so daß allein deutsche Schuldenberater noch betroffen sind.

    Für den Beruf eines unabhängigen Finanz- und Schuldenberaters besteht durchaus ein Bedürfnis, zumal die Anwaltschaft von Ausbildung Ausrichtung und Entgeltsystem nicht hinreichend in der Lage ist, den psychosozialen und wirtschaftlich orientierten Bedürfnissen von Kreditnehmern und Kreditsuchenden gerecht zu werden.

    Erlaubnisfreie unentgeltliche Schuldenberatung

    Die bisherigen Interpretationen zum Rechtsberatungsgesetz sind in einem an Peinlichkeit grenzenden Maße ahistorisch. Dabei geht es nicht mehr um die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes, die zu Recht wegen der unbegründeten Einschränkung der Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit44 in Zweifel gezogen wurde. Es hat nach 40jähriger ungebrochener Anwendung unter dem Grundgesetz trotz kleinerer Korrekturen45 seine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit erzwungen46  Nun geht es vor allem um die Interpretation von Art. 1 §§ 1 und 3 RBerG selber, die nachdem der historische Rückblick auch auf die NS-Zeit zur Normalität geworden ist erneut zu überprüfen ist.
    Entsprechend dem ungewöhnlichen Sprachgebrauch des Rechtsberatungsgesetzes (,,geschäftsrnäßig") wird bisher nicht zwischen altruistischer und gewerblicher Rechtsberatung unterschieden. Allein das Land Bremen hat in seiner 3. DVO zum Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit vom 3.3 l949 47 festgelegt, daß allein gewerbsmäßige Rechtsberatung erlaubnispflichtig sein soll, unentgeltliche Rechtsberatung somit unberührt bleibt. Ob diese Regelung jedoch aufgrund Art. 74 i.V. m. Abs. 125 GG auch nach der Novellierung des RBerG im Jahre 1980 noch gültig ist,48 muß allerdings bezweifelt werden. da der Bund damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit auch insoweit Gebrauch gemacht haben dürfte. Gleichwohl enthält sie im Ergebnis eine Regelung, die bei verfassungskonformer Auslegung des RBerG sich weitgehend auch aus diesem Gesetz ergeben dürfte.

    I. Historische Entstehung des RBerG (1935)

    In der Weimarer Zeit sowie im Kaiserreich gab es eine Vielzahl von außerhalb der Anwaltschaft aufgebauten Rechtsberatungsangeboten für sozial Schwächere, bei denen häufig einzelne Anwälte mitarbeiteten, während die Standesorganisationen sie immer kritisch betrachteten.49 Die Forderung eines Verbots dieser Rechtsberatung wurde allerdings nicht erhoben, wenngleich es an gegenseitigen Äußerungen der Geringschätzung nicht fehlte.
    Gegen Ende der Weimarer Republik wurde jedoch unter dem Stichwort "Not der Anwaltschaft" und ,,Anwaltsflut"50der numerus clausus für die Anwaltschaft, d. h. die Abschließung ihres Berufsstandes, gefordert und dann auch im Jahre 1933 unter der nationalsozialistischen Regierung verwirklicht.
    Die Bewältigung der Anwaltsschwemme wurde von den Nationalsozialisten dann jedoch in ganz anderem Sinne dadurch verwirklicht, daß die jüdischen Rechtsanwälte, die etwa 1/3 der deutschen Anwaltschaft ausmachten und ihre führenden Vertreter waren, sukzessive ab 1933 vom Anwaltsberuf ausgeschlossen wurden. Mit dem Gesetz über die Zulassung zur Anwaltschaft vom 7.4. 1933 wurden bereits l933 etwa 1500 der 4500 jüdischen Anwälte aus der Anwaltschaft ausgeschlossen.
    Vielen in der Anwaltschaft, insbesondere aber seinen nationalsozialistischen offiziellen Vertretern, ging dieser Ausschluß nicht schnell genug51.  Da damit gerechnet wurde, daß die ausgeschlossenen jüdischen Anwälte im Bereich der nichtanwaltlichen Rechtsberatung ihren Beruf fortsetzen würden, wurden von einzelnen Kammervorständen gleich zu Anfang dann sofortige Maßnahmen gefordert.52
    In einem ersten Schritt wurden dann am 20.07.1933 durch eine Änderung des §157 ZPO53  Rechtsbeistände von der mündlichen Verhandlung bei den Amtsgerichten ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung waren nur Personen, die von der Justizverwaltung nach Eignung der Person und nach Bedarf zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen sind, wovon jüdische Anwälte ausgenommen waren.

    II. Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes

    1935 wurde dann das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz54verabschiedet. Mit diesem Gesetz sollte jede, auch die verdeckte, Fortführung anwaltlicher Tätigkeit durch jüdische Juristen getroffen werden, da das hohe Ansehen bei ihrer Mandantschaft ihnen zum Teil auch Möglichkeiten der verdeckten Arbeit erlaubte. Der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" hatte diese Funktion, während im übrigen Berufsverbote sich üblicherweise auf gewerbsmäßige Tätigkeiten  (vgl. § 55GewO) bezogen.
    Es wurde keinerlei Übergangsregelung vorgesehen. §5 der DVO zum Rechtsberatungsgesetz v.13.12.1935 (RGBI.I, 1481) bestimmte kommentarlos :"Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt."  Für andere, insbesondere  im Zusammenhang mit dem Ausschluß wegen "kommunistischer Betätigung" aus der Anwaltschaft ausgeschiedene Juristen  bestimmte §7 der DVO: "Personen, die infolge... ehrengerichtlicher Verurteilung oder Zurücknahme der Zulassung aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden sind, wird die Erlaubnis in der Regel nicht erteilt.
     

    Demgegenüber gab es keinerlei Absichten, die Rechtsberatung sozialer Verbände zu beschneiden. Mit dem 2.5.1933 war der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund zerschlagen und in die Deutsche Arbeitsfront überführt worden. Fast der gesamte gewerkschaftliche Rechtsschutz wurde von den DAF-Rechtsschutzstellen übernommen und die unentgeltliche Arbeitsrechtsberatung ausgebaut.55Alle weiteren Gewerkschaften wurden sukzessive in die DAF eingegliedert.56 Das gleiche Schicksal ereilte die Mieterverbände, die im Deutschen Mieterbund ebenso gleichgeschaltet wurden wie die meisten Wohlfahrtsverbände in der NS-Volkswohlfahrt. An die Stelle der politischen Parteien trat die NSDAP. Alle sozialen Organisationen57 wurden korporativ zu Unterorganisationen der NSDAP erklärt.
    Die Rechtsberatung all dieser Verbände sowie der NSDAP für Mitglieder wie für Nichtmitglieder wurde aufgrund  Art.1 § 3 Ziff.1 RBerG "nicht berührt".Dort heißt es: "Durch dieses Gesetz werden nicht berührt: 1. die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung. die von Behörden, von Dienststellen der NSDAP und ihrer Gliederungen, von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie von den der NSDAP angeschlossenen Verbänden im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird."
    Art. 1 § 7 RBerG sollte dagegen für die Restbestände sozialer Verbände gelten, die aus politischer Rücksichtnahme, wie etwa bei den Künstlern und freien Berufen zunächst außerhalb der NSDAP belassen wurden.
    Die Konkurrenz zwischen anwaltlich- entgeltlicher und verbandlich- unentgeltlicher Rechtsberatung blieb somit unangetastet.
    Mit einem entweder genialen oder auf Nachlässigkeit beruhenden interpretatorischen Kunstgriff wurde aus dem RBerG nach dem Zusammenbruch dann ein Verbotsgesetz, mit dem kollektive unentgeltliche Beratung im sozialen Bereich eingeschränkt und verboten wurde. Dies geschah dadurch, daß man einfach den Absatz "von Dienststellen der NSDAP und ihrer Gliederungen" ersatzlos wegfallen ließ, weil sie ja zu offensichtlich nationalsozialistisch waren. Dabei enthielt dieser Passus noch am wenigsten NS-Gedankengut.
    Um die dadurch gerissene Lücke zu füllen, wurde wiederum Art. 1§7 RBerG über seinen Wortlaut hinaus ("berufständisch oder ähnlich") extensiv ausgelegt, wobei insbesondere die Gewerkschaften sich kaum mit diesen Begriffen identifizieren dürften.

    III. Ergebnis

    Tatsächlich hätte Art. 1 § 3 Ziff. 1 RBerG nicht durch die Rechtsprechung ersatzlos gestrichen werden dürfen. Dies überschreitet den Rahmen von Auslegung. Vielmehr ist es allgemein üblich, dort wo NS-Gesetze nach 1945 noch angewandt wurden, wie z.B. bei der Arbeitszeitordnung, die dort benannten  NS-Einrichtungen ("Treuhänder der Arbeit") durch ihre Äquivalente in der bundesrepublikanischen Rechtsordnung zu ersetzen.
    Ohne Zweifel sind aber in bezug auf die Rechtsberatung an die Stelle der DAF wieder die Gewerkschaften , an die Stelle der NS-Volkswohlfahrt wieder die Wohlfahrtsverbände und an die Stelle des Deuten Mieterbundes wieder die pluralen Mieterverbände getreten. Ebensolche Äquivalente gibt es in der Sportjugend sowie für alle sonstigen von der NSDAP monopolisierten sozialen Aktivitäten.
    Es ist unzulässig, einen solch gravierenden Eingriff in die Freiheit koalitionsmäßiger Betätigung  (Art. 9 GG) sowie in die Vereinsfreiheit (Art. 8 GG) in ein fortgeltendes NS-Gesetz hineinzuinterpretieren.

    Es gibt somit bis heute keinen gesetzgeberischen Willen, der die unentgeltliche Rechtsberatung sozialer Verbände behindern wollte.
    Von daher ist gemäß Art. 1 § 1 Ziff. 1 RBerG weiterhin davon auszugehen, daß soziale Verbände im Rahmen ihrer Satzungsmäßigen Ziele an Mitglieder und Nichtmitglieder unentgeltlich Rechtsrat erteilen dürfen und vom Rechtsberatungsgesetz nicht berührt werden.
    Bezüglich des Gebrauchs des Begriffs "geschäftsmäßig" in Art. 1 § 1 RBerG handelt es sich um einen von den Nationalsozialisten in ihrem rechtsförmigen Kampf gegen politische Gegner und rassisch Verfolgte spezifisch geprägten Begriff, der in Anbetracht von Art. 123 Abs. 1 GG seine Fortgeltung nur in einer Interpretation beanspruchen kann, die, wie dies in Bremen erfolgt ist, den Begriff "geschäftlich" i.S. von "gewerblich"  versteht.58
    Nur in diesem Bereich sind auch die angeblichen Ziele des Rechtsberatungsgesetzes heute, Schutz des Anwaltstandes59 und vor allem das Ziel des Verbraucherschutzes rational und empirisch nachvollziehbar, nachdem auch in der Anwaltschaft unbestritten ist, daß der Weg verschuldeter Bürger ohne Schulden- und Finanzberatung kaum direkt zur Anwaltschaft führen würde.60

    39 BGBl.1.1503.
    40 BVerfG NJW 88, 545
    41 BVerfG NJW 88, 543
    42 BVerfG NJW 88, 543. 544 mit Verweis auf BVerfGE 7; 377; 405; 407f =NJW 58, 1035,BVerfGE 11, 168,183 = NJW 60, 1515, BVerfGE 21, 245, 251, = NJW 67, 971
    43 Dann ist keine Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 5 RBerG anzunehmen.
    44 SchneiderMDR 76, 415; Runge Anm. zu BGH NJW 57, 302
    45 Zur Verfassungswidrigkeit der Bedürfnisprüfung vgl.BVerfGE 2, 85; der örtlichen Begrenzung der Erlaubnis BVerfGE 41,378,393 f.; der totalen Schließung des Berufes BVerfG NJW 88,545
    46 BVerfGE 41, 390; BGH LM, RBerG Art. 1 StS 1 Nr. 1.
    47 GBl. Bremen, S. 43.
    48 So Münder/Höfker/Kuntz/Westerath,Schuldnerberatung in der sozialen Arbeit, 1989, S. 43.
    49 Vgl. im einzelnen Reifner, Das Rechtsberatungsangebot, in Blankenberg/Reifner/Gorges/Tiemann Rechtsberatung, 1982, S. 162ff., 187ff., 213ff.
    50 Dazu im einzelnen Reifner/Knobloch DuR 67, 289ff.
    51 Vgl. Reifner/Knobloch (Fn.50)
    52 So z.B in einem Gespräch zwischen Anwaltsvertretern und Senator Rothenberger in Hamburg Mitte, April 1933. Staatsarchiv Hamburg, Justizverwaltung, XIICa vol. 3, 7.
    53 RGBl. 1,  523.
    54RGBl. 1, 1478ff.
    55 Vgl. dazu Reifner, NS-Rechtsberatungsstellen und die Rechtsberatung der Deutschen, in ders. (Hrsg), Das Recht des Unrechtsstaates, Frankfurt 1981, S. 178ff
    56Vgl. auch Jagusch, Die Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront, 1940
    57Weitere waren Bund Deutscher Mädchen, Hitler-Jugend, SA
    58Tendenzen hierzu auch in BGH NJW 86, 1051f.
    59Dazu krit. Reifner/Knobloch (Fn. 50).
    60 Zu den Zahlen vgl. Reifner/Volkmer, Neue Formen der Verbraucherrechtsberatung, 1988
    Weitere Reifner Publikationen u.A.
    (1984) Die Zerstörung der freien Advokatur im Nationalsozialismus, 
    Kritische Justiz 1984, 380-393
    (1988) Anwaltsschwemme und freie Advokatur,  in: Eschen, K./ Huth, J./ Fabricius-Brand (Hg.): "Linke" Anwaltschaft-Von der APO bis heute-Chancen 
    und Versäumnisse, rps 8, Köln 1988, 60-99; (auch abgedruckt in DuR 87, 289) 
    (1976) Das System der Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschland 
     Probleme und Tendenzen; in: Juristen-Zeitung 76, 504-511;
    (1986) The Bar in the Third Reich, McGill Law Journal Vol. 32 No.1 (1986) 
    S.96
    (1981) Rechtsberatung - Rechtsprobleme durch soziale Definition.; 
    Darmstadt/Neuwied 1981
    (1981) Das Recht des Unrechtsstaates - Arbeitsrecht und 
    Staatsrechtswissenschaften im Nationalsozialismus, Ffm (Hrg) (darin Beitrag 
    zur Rechtsberatung im Dritten Reich)
    Nachtrag  Reinhold Schöler:5.5.99
    Rechtsberatung: Geht es bei einer Fernsehsendung (hier: „Mit mir nicht!" im ZDF) beim Aufgreifen rechtlicher Fragen anhand konkreter Beispiele der Zuschauer in erster Linie um die „Show", so handelt es sich nicht um eine unzulässige Rechtsberatung, weil als „Durchsetzungsmittel" nicht die rechtliche Seite, sondern die Abhandlung in öffentlichen Medien mit dem daraus resultierenden Druck auf Behörden (hier: das Arbeitsamt) eingesetzt wird. (Landgericht Duisburg, 41 O 180/98).
    Weitere Ausführungen  zum Thema Juristen im Nationalsozialismus an dieser Stelle
    Ein wichtiger und interessanter Link-Nachtrag zum Thema Rechtsberatung v.4.5.99
    Tacheles e.V. in Wuppertal

    Autor des Auszuges: Prof. Dr. Udo Reifner in Kredithandbuch für die Schuldenberatung
    Autor der site: Gerhard Hanenkamp Datum 07.02.1999 Mail: webmaster@gabnet.com
    Verteiler:  HAUPT / MÄNNER/ POLITIK / JUSTIZ / WIRTSCHAFT / LITERATUR / KUNST / TOURISMUS / PSYCHOLOGIE / PHILOSOPHIE / PHYSIK  / CHRONOLISTE
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