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Die Verschuldungs- und Entrechtungsstrategien des Staates und der Justiz Das Rechtsberatungsgesetz ZDF-Sendung "mit mir nicht" Moderation: Maria von Welser Als Intro in das Thema Rechtsberatungsgesetz: Die ursprügliche, inzwischen geänderte Fassung des Rechtsberatungsgesetzes
aus dem Jahre 1935.
Vom 13. Dezember 1935 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Art. 1 § 1 - Rechtsberatungsgesetz (RberG) (1)
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung
und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetrennter Forderungen,
darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt-
und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit
- nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen
Behörde die Erlaubnis erteilt ist.
Sondersendung vom 16. Dezember 1998 Gäste: Udo Reifner, Geert Müller-Gerbes, Herta Däubler-Gmelin,
Michael Streck, Präsident des Anwaltvereins, an Harhoffs Statt in
Welsers Sendung, Nazis gegen das ZDFSie schmunzelt. Nein, Herta Däubler-Gmelin grinst sogar wie das berühmte Honigkuchenpferdchen über Geert Müller-Gerbes, den Knuddelopa von RTL. Dessen Empörung über das "Nazigesetz" aus dem Prätelevisionikum kommt so liebenswürdig rüber, daß die Bundesjustizministerin, die da ganz anderer Ansicht ist, nur spöttisch zu blicken braucht. Nun hatte Maria von Welser den RTL-Kollegen am Mittwoch aber nicht in ihre ZDF-Sendung "Mit mir nicht!" eingeladen, weil er so knuddelig ist, sondern weil die beiden einen gemeinsamen Feind haben: das Rechtsberatungsgesetz. Beziehungsweise den Oberhausener Anwalt Paul-Michael Harhoff. Der geht mittels des Gesetzes gegen Rechtsberatungssendungen im Fernsehen vor - die machten den Job der Anwälte. Nicht nur ZDF und RTL haben Ärger mit Harhoff, auch der Bayerische Rundfunk und der MDR. Müller-Gerbes, dem Moderator der kabarettistischen Gerechtigkeitsshow "Wie bitte?!" flatterte im Frühjahr 1997 eine Unterlassungsklage des Anwalts ins Studio. Damals hatte Müller-Gerbes den RTL-"Mahnman" zu einem Möbelhaus geschickt, das einem erzürnten Kunden dreimal die falsche Tür geliefert hatte. Und Mahnman machte Dampf. "Nur Anwälte dürfen beraten, nicht das TV"Harhoff sah darin einen Verstoß gegen Artikel 1, Paragraph 1 des Rechtsberatungsgesetzes, das unter anderem besagt: "Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung..., darf geschäftsmäßig ... nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist." Nur Anwälte dürfen beraten, nicht Fernsehsender, sagt Haarhoff.Seit dem Urteil im August könne Müller-Gerbes' Redaktion nicht mehr richtig recherchieren, klagt RTL-Sprecher Frank Rendes. RTL hat jetzt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Im Windschatten von RTL geht jetzt auch Maria von Welser auf die Barrikaden, die Jeanne d'Arc des ZDF, die seit zwei Jahren bei "Mit mir nicht!" für die stimm- und wehrlosen Opfer wildgewordener Bürokratie kämpft. Vor drei Wochen schickte Anwalt Harhoff dem ZDF eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Von Welsers Team habe sich in mehreren Fällen "konkret individueller Rechtsangelegenheiten bestimmter Personen" angenommen und damit verstoßen gegen s.o. Nun ist Frau von Welser nicht blöd und hat im Gegensatz zu ihren Kollegen die Unterlassungserklärung einfach nicht unterschrieben. "Einschränkung der Pressefreiheit"Bevor es zu weiteren Schritten kommen konnte, macht sie vielmehr das einzig Sinnvolle, nämlich Stimmung in den Medien, damit "das Gesetz im besten Fall abgeschafft wird". "Mit mir nicht!", heißt schließlich ihre Show.Da haben sich die Sender nun vor ein paar Jahren so ein schönes Format geschaffen, um sich als Rächer der entrechteten Konsumenten und Amtsbenutzer darzustellen und für sie und uns alle die Welt wieder ins Lot zu bringen. Und nun kommen die Anwälte und sagen, daß die TV-Stationen keine Heilsinstanzen sind, sondern schlicht Konkurrenten. "Einschränkung der Pressefreiheit", halten die Sendervertreter dagegen. Wenn Harhoff recht bekäme, könnten sie kaum mehr über Rechtsfälle berichten, ereiferten sich von Welser und Müller- Gerbes, als von Welser ihre Show am Mittwoch zum Tribunal in eigener Sache machte. Harhoff wollte sich der taz gegenüber am Telefon zwar nicht zu "einem laufenden Verfahren" äußern. Doch nicht die ganzen Beratungssendungen, nur die Darstellung von Einzelfällen griff der Anwalt in seinen Schriftsätzen und Ausführungen an. Man sei nur dagegen, wenn die Medien konkret für einen Zuschauer gegen einen Miethai oder andere Ungeheuer kämpfen, so wie es auch Michael Streck, Präsident des Anwaltvereins, an Harhoffs Statt in Welsers Sendung forderte. Diese hehre Aufgabe sollen die Sender schön den Anwälten überlassen. Doch gerade die Darstellung des geknechteten Einzelbürgers macht den Reiz dieses Fernsehformats aus - juristische Talkshows brauchen den Human touch. Und immer wieder kapriziert sich der Kampf gegen das Rechtsberatungsgesetz auf den Begriff Nazi- Gesetz. Schließlich ist es von 1935 und diente dazu, jüdischen Anwälten Berufsverbot zu erteilen. Der nationalsozialistische Background des Gesetzes sei offenkundig - heute damit zu argumentieren, sei aber "der falsche Dampfer", da es längst "seines faschistischen Ursprungs entkleidet" sei, befindet der unbeteiligte Michael Kleine- Cosack, Spezialist für Anwaltsrecht, gegenüber der taz. Heute diene es zum einen Anwälten gegen Konkurrenz von Nichtjuristen. Zum anderen sei es ein Verbraucherschutzgesetz. Und demnächst dürfte es sowieso abgeschafft werden: wegen der Harmonisierung in Europa.
In Unterstellung allgemeinen öffentlichen Interesses sehen wir uns veranlaßt, das Thema Rechtsberatungsgesetz und seine Auswirkungen auf die Gesellschaft auch zum Nachteil der finanziell davon profitierenden, geschützten und gestützten Justiz-Lobby (Richter, Anwälte, Behörden) hinsichtlich seiner Verfassungswidrigkeit näher zu beleuchten und die Positionen von Prof. Udo Reifner in nachstehender Form nachzutragen und zu verdeutlichen. Professor Reifner kann wohl als der Vater des neuen Insolvenzgesetzes angesehen werden, zu dem auf seiner Page das erste und damit neueste Urteil und die Begründung zu finden sind, sowie seine Publikationen. Auch wenn seine Ausführungen sich auf seinen Tätigkeitsbereich der Finanzdienstleistungen und an anderer Stelle auf Verbraucherschutz und Schuldenberatungen beziehen, so lassen sie sich aufgrund der vergleichbaren Problemsituation z.B. auf die Männer- und Vätergruppen sehr gut applizieren, zumal das Problem der Schuldenberatung bei Scheidungsmännern und -Vätern in den meisten Fällen durchaus auch von allgemeiner begleitender Relevanz ist. Angesichts der mehrfach aufgetretenen juristischen Reaktionen auf unterstellte Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz und den daraus resultierenden Konsequenzen bis hin zu verfassungsmäßig äußerst bedenklichen Anordnungen polizeilicher Maßnahmen erscheinen die entsprechenden Vorgänge in einem äußerst bürgerfeindlichen Licht und sollten in solch entmündigender Form nicht weiter hingenommen werden. Gerhard Hanenkamp
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Professor für Wirtschaftsrecht
Hochschule für Wirtschaft und Politik Von-Melle-Park 9 D-20146 Hamburg |
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Auszug aus seinem Kredithandbuch Erlaubnis für individuelle Schuldenberatung Individuelle Schuldenberatung ist nach h.M. gleichgültig , ob sie gewerblich oder altruistisch erfolgt, nach Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich verboten. Nach dem früher für diese Personengruppen die Möglichkeit bestand, eine auf bestimmte Teilrechtsgebiete (z.B.Wirtschaftsrecht oder Bürgerliches Recht) begrenzte Erlaubnis zu beantragen, ist mit dem fünften Gesetz zur Änderung der BRAGO v. 18.8.198039Art. 1 § 1 S. 2 RBerG so verfaßt worden, daß eine entsprechende Erlaubnis nicht mehr erteilt werden kann und in soweit daher ein vollkommenes Anwaltsmonopol besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese "Schließung" des Berufs des Rechtsbeistands für mit Art. 12 GG für vereinbar gehalten.40 Dies gelte auch grundsätzlich für die nach altem Recht möglichen Teilerlaubnisse. Der Beruf des Rechtsbeistandes ist somit für die Zukunft ebenso wie der Beruf des Dentisten oder Steuerbevollmächtigten entfallen, da keine Gründe ersichtlich waren, warum neben dem Anwaltsberuf mit gleichem Aufgabenkreis ein weniger qualifizierter Beruf bestehen bleiben sollte. Diese Überlegungen treffen jedoch nicht den Beruf eines Schulden- und Finanzberaters. Wie das Bundesverfassungsgericht in einer anderen Entscheidung41 ausgeführt hat, kann die durch die Novelle zum Rechtsberatungsgesetz implizit miterfolgte Schließung anderer Berufe, in denen die Rechtsberatung nicht entsprechend anwaltlicher Tätigkeit Hauptmerkmal ist, nicht ohne weiteres verfassungsrechtlich hingenommen werden. Ein solcher "Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl kann nur Bestand haben, wenn er den Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter bezweckt, denen Vorrang vor der Freiheit des Einzelnen gebührt, den Beruf... anzustreben ; der Eingriff müßte zur Abwehr nachweislicher und höchstwahrscheinlich schwerer Gefahren für das Gemeinschaftsgut unabdingbar sein".42 Dies könne jedoch bei Berufen, wie dem Versicherungsberater, dann nicht angenommen werden, wenn sich die Aufgabengebiete mit dem Rechtsanwalt bisher praktisch wenig überschnitten haben und das Berufsbild einigermaßen gefestigt ist.und Rechtsbesorgung zwar nicht nur untergeordnet43, jedoch nur im Zusammenhang mit dem außerrechtlichen Schwerpunkt des Berufsbildes möglich ist. Diese Erwägungen treffen ebenso auf den Schulden- und Finanzberater zu, zumal sein Gegenpart, das Inkassounternehmen, weiterhin eine Beratungserlaubnis beantragen kann. Sein Ausschluß von den Berufen die Erlaubnis beantragen können (u.a. Rentenberater, Inkassounternehmen, Frachtprüfer), ist somit ebenso wie der Ausschluß der Versicherungsberater als verfassungswidrig anzusehen. Im übrigen ergibt sich aus der in Art. 59ff. EWG-Vertrag festgelegten Dienstleistungsfreiheit ohnehin, daß ausländische Finanz- und Schuldenberater, die nach dem Recht ihres Heimatlandes diese Tätigkeit auch in rechtlicher Hinsicht ausüben dürfen, auch in der Bundesrepublik zugelassen sind, so daß allein deutsche Schuldenberater noch betroffen sind. Für den Beruf eines unabhängigen Finanz- und Schuldenberaters besteht durchaus ein Bedürfnis, zumal die Anwaltschaft von Ausbildung Ausrichtung und Entgeltsystem nicht hinreichend in der Lage ist, den psychosozialen und wirtschaftlich orientierten Bedürfnissen von Kreditnehmern und Kreditsuchenden gerecht zu werden. Erlaubnisfreie unentgeltliche Schuldenberatung Die bisherigen Interpretationen zum Rechtsberatungsgesetz sind in einem
an Peinlichkeit grenzenden Maße ahistorisch. Dabei geht es nicht
mehr um die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes, die zu Recht
wegen der unbegründeten Einschränkung der Berufs- und allgemeinen
Handlungsfreiheit44
in Zweifel gezogen wurde. Es hat nach 40jähriger ungebrochener Anwendung
unter dem Grundgesetz trotz kleinerer Korrekturen45
seine verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit erzwungen46
Nun geht es vor allem um die Interpretation von Art. 1 §§ 1 und
3 RBerG selber, die nachdem der historische Rückblick auch auf die
NS-Zeit zur Normalität geworden ist erneut zu überprüfen
ist.
I. Historische Entstehung des RBerG (1935) In der Weimarer Zeit sowie im Kaiserreich gab es eine Vielzahl von außerhalb
der Anwaltschaft aufgebauten Rechtsberatungsangeboten für sozial Schwächere,
bei denen häufig einzelne Anwälte mitarbeiteten, während
die Standesorganisationen sie immer kritisch betrachteten.49
Die Forderung eines Verbots dieser Rechtsberatung wurde allerdings nicht
erhoben, wenngleich es an gegenseitigen Äußerungen der Geringschätzung
nicht fehlte.
II. Anwendungsbereich des Verbotsgesetzes 1935 wurde dann das Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz54verabschiedet.
Mit diesem Gesetz sollte jede, auch die verdeckte, Fortführung anwaltlicher
Tätigkeit durch jüdische Juristen getroffen werden, da das hohe
Ansehen bei ihrer Mandantschaft ihnen zum Teil auch Möglichkeiten
der verdeckten Arbeit erlaubte. Der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit"
hatte diese Funktion, während im übrigen Berufsverbote sich üblicherweise
auf gewerbsmäßige Tätigkeiten (vgl. § 55GewO)
bezogen.
Demgegenüber gab es keinerlei Absichten, die Rechtsberatung
sozialer Verbände zu beschneiden. Mit dem 2.5.1933 war der Allgemeine
Deutsche Gewerkschaftsbund zerschlagen und in die Deutsche Arbeitsfront
überführt worden. Fast der gesamte gewerkschaftliche Rechtsschutz
wurde von den DAF-Rechtsschutzstellen übernommen und die unentgeltliche
Arbeitsrechtsberatung ausgebaut.55Alle
weiteren Gewerkschaften wurden sukzessive in die
DAF eingegliedert.56
Das gleiche Schicksal ereilte die Mieterverbände, die im Deutschen
Mieterbund ebenso gleichgeschaltet wurden wie die meisten Wohlfahrtsverbände
in der NS-Volkswohlfahrt. An die Stelle der politischen Parteien
trat die NSDAP. Alle sozialen Organisationen57
wurden korporativ zu Unterorganisationen der NSDAP erklärt.
III. Ergebnis Tatsächlich hätte Art. 1 § 3 Ziff. 1 RBerG nicht durch
die Rechtsprechung ersatzlos gestrichen werden dürfen. Dies überschreitet
den Rahmen von Auslegung. Vielmehr ist es allgemein üblich, dort wo
NS-Gesetze nach 1945 noch angewandt wurden, wie z.B. bei der Arbeitszeitordnung,
die dort benannten NS-Einrichtungen ("Treuhänder der Arbeit")
durch ihre Äquivalente in der bundesrepublikanischen Rechtsordnung
zu ersetzen.
Es gibt somit bis heute keinen gesetzgeberischen Willen, der die
unentgeltliche Rechtsberatung sozialer Verbände behindern wollte.
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| 39 BGBl.1.1503.
40 BVerfG NJW 88, 545 41 BVerfG NJW 88, 543 42 BVerfG NJW 88, 543. 544 mit Verweis auf BVerfGE 7; 377; 405; 407f =NJW 58, 1035,BVerfGE 11, 168,183 = NJW 60, 1515, BVerfGE 21, 245, 251, = NJW 67, 971 43 Dann ist keine Erlaubnispflicht gemäß Art. 1 § 5 RBerG anzunehmen. 44 SchneiderMDR 76, 415; Runge Anm. zu BGH NJW 57, 302 45 Zur Verfassungswidrigkeit der Bedürfnisprüfung vgl.BVerfGE 2, 85; der örtlichen Begrenzung der Erlaubnis BVerfGE 41,378,393 f.; der totalen Schließung des Berufes BVerfG NJW 88,545 46 BVerfGE 41, 390; BGH LM, RBerG Art. 1 StS 1 Nr. 1. 47 GBl. Bremen, S. 43. 48 So Münder/Höfker/Kuntz/Westerath,Schuldnerberatung in der sozialen Arbeit, 1989, S. 43. 49 Vgl. im einzelnen Reifner, Das Rechtsberatungsangebot, in Blankenberg/Reifner/Gorges/Tiemann Rechtsberatung, 1982, S. 162ff., 187ff., 213ff. 50 Dazu im einzelnen Reifner/Knobloch DuR 67, 289ff. 51 Vgl. Reifner/Knobloch (Fn.50) 52 So z.B in einem Gespräch zwischen Anwaltsvertretern und Senator Rothenberger in Hamburg Mitte, April 1933. Staatsarchiv Hamburg, Justizverwaltung, XIICa vol. 3, 7. 53 RGBl. 1, 523. 54RGBl. 1, 1478ff. 55 Vgl. dazu Reifner, NS-Rechtsberatungsstellen und die Rechtsberatung der Deutschen, in ders. (Hrsg), Das Recht des Unrechtsstaates, Frankfurt 1981, S. 178ff 56Vgl. auch Jagusch, Die Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeitsfront, 1940 57Weitere waren Bund Deutscher Mädchen, Hitler-Jugend, SA 58Tendenzen hierzu auch in BGH NJW 86, 1051f. 59Dazu krit. Reifner/Knobloch (Fn. 50). 60 Zu den Zahlen vgl. Reifner/Volkmer, Neue Formen der Verbraucherrechtsberatung, 1988 Weitere Reifner Publikationen u.A. (1984) Die Zerstörung der freien Advokatur im Nationalsozialismus, Kritische Justiz 1984, 380-393 (1988) Anwaltsschwemme und freie Advokatur, in: Eschen, K./ Huth, J./ Fabricius-Brand (Hg.): "Linke" Anwaltschaft-Von der APO bis heute-Chancen und Versäumnisse, rps 8, Köln 1988, 60-99; (auch abgedruckt in DuR 87, 289) (1976) Das System der Rechtsberatung in der Bundesrepublik Deutschland Probleme und Tendenzen; in: Juristen-Zeitung 76, 504-511; (1986) The Bar in the Third Reich, McGill Law Journal Vol. 32 No.1 (1986) S.96 (1981) Rechtsberatung - Rechtsprobleme durch soziale Definition.; Darmstadt/Neuwied 1981 (1981) Das Recht des Unrechtsstaates - Arbeitsrecht und Staatsrechtswissenschaften im Nationalsozialismus, Ffm (Hrg) (darin Beitrag zur Rechtsberatung im Dritten Reich) |
| Nachtrag Reinhold Schöler:5.5.99
Rechtsberatung: Geht es bei einer Fernsehsendung (hier: „Mit mir nicht!" im ZDF) beim Aufgreifen rechtlicher Fragen anhand konkreter Beispiele der Zuschauer in erster Linie um die „Show", so handelt es sich nicht um eine unzulässige Rechtsberatung, weil als „Durchsetzungsmittel" nicht die rechtliche Seite, sondern die Abhandlung in öffentlichen Medien mit dem daraus resultierenden Druck auf Behörden (hier: das Arbeitsamt) eingesetzt wird. (Landgericht Duisburg, 41 O 180/98). |
| Autor des Auszuges: Prof. Dr. Udo Reifner in Kredithandbuch für die Schuldenberatung |
| Autor der site: Gerhard Hanenkamp Datum 07.02.1999 Mail: webmaster@gabnet.com |
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