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| Sueddeutsche Zeitung Nr. 175 / Seite 11 |
| ZITAT
<Kinder und Scheidung: Europa-Gericht
rügt deutsches Urteil
Deutsche Gerichte gehen zu leichtfertig mit dem Umgangsrecht um - so-sieht es nun auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRG) in Straßburg. Dort hat ein 53-jähriger Hamburger mit Hilfe des Kindschaftsrechtsexperten Peter Koeppel im Kampf um das Besuchsrecht bei seinem Sohn einen Sieg errungen. Der EMRG verdonnerte die deutsche Justiz zu Schadensersatzzahlungen von 35 000 Mark sowie 12 700 Mark für seine Auslagen. Der Vater aus Hamburg hatte sich 1988 von seiner Partnerin getrennt. Zwei Jahre lang besuchte er seinen kleinen Sohn regelmäßig, dann wurde ihm 1991 auf Antrag der Mutter das Besuchsrecht verweigert. 1992 wies das Amtsgericht seinen Antrag auf eine Umgangsregelung ab. 1993 wurde sein Ersuchen vom nächsten Amtsgericht abgelehnt: Der Umgang mit dem Vater schade dem Kindeswohl. Das Gericht war der Meinung, dass man Umgang nicht gegen den Willen der Mutter erzwingen könne, da das Kind in Loyalitätskohflikte gestürzt würde. Einen Experten zu hören fand das Gericht unnötig. So ging der Streit durch alle Instanzen. Das Landgericht wies den Einspruch des Vaters ohne Anhörung ab; wenig später wies auch das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde zurück. Der Menschenrechts- Gerichtshof widersprach nun den deutschen Richtern - vor allem, weil sie sich geweigert hatten, psychologische Gutachten heranzuziehen. Die Richter sahen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht auf Würdigung des Familienlebens verletzt, außerdem das Recht auf einen fairen Prozess. Neun Jahre ohne Kontakt
Ein großes Unrecht ist auch die Dauer des Verfahrens. Das Kind hat seit 1991 seinen Vater nicht mehr gesehen. Mittlerweile ist der Junge 13 Jahre alt. Mit 14 kann der Vater ihn gegen seinen Willen ohnehin nicht mehr sehen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass endlose Verzögerungen von Entscheidungen bei sehr jungen Kindern nicht hinnehmbar seien, doch das änderte nichts. Ausgegrenzte Elternteile können davon ein traurig Lied singen. In den USA und Frankreich wird die „Umgangsvereitelung" bisweilen sogar mit Gefängnis geahndet. In Deutschland geht es nach dem Motto: „Wenn die Mutter (der Vater) nicht will, kann man nichts machen." Im Vorfeld des Clinton-Besuches wurden Klagen aus den USA über die Behandlung des Umgangs- begehrens amerikanischer Eltemteile an deutschenGerichten laut. Das wurde schnell als Wahlkampf- theater abgetan. Zu Unrecht. Die Praxis der Gerichte trifft nicht nur die ausländischen Eltemteile nach Deutschland entführter Kinder, sie trifft, wie die Straßburger Entscheidung zeigt, auch inländische Eltern mit gleicher Wucht. „Von Geburt an hat jedes Kind ein unveräußerliches Recht auf die gelebte Liebe zu beiden Eltern. Diese Eltem-Kind-Beziehung dauert ein Leben lang und hört nicht mit der Trennung der Eltern auf", schrieb ein Richter am OLG München. Die Richter in Straßburg sehen es genauso.>Zitatende Christine Brinck |
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Siehe auch: Besuchsrecht ist Menschenrecht. |
| Autor:Christine Brinck |
| Erstellungsdatum 00.00.1999 G*A*B - Datum: 01.08.2000 Mail: brain@gabnet.com |
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