In der Sache 3 UF 183/97 Dr. Lalik / Kolberg
nehme ich zu dem Schreiben des OLG vom 27.04.1999 wie folgt Stellung:
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1.Keine(r) der abgelehnten Richter/innen hat in der dienstlichen
Äusserung die eigene Unbefangenheit expressis verbis erklärt
und schon insoweit der Berechtigung des Befangenheitsvorwurfs zugestimmt.
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2.Selbst im Falle expressis verbis erklärter Unbefangenheit
der Richter/in hätte dies ausser Betracht zu bleiben (BVerfG NjW 1966,
923, 924; FamRZ 1979, 738, 739).
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3.Der jeweilige Verweis der abgelehnten Richter/in auf die Akte
ist zugleich ein widerspruchsloser Verweis auf die Ablehnungsbegründungen
in meinen Schriftsätzen vom 19.08.1998, 11.09.1998 a, b, c, 22.10.
und 01.12. 1998.
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4.Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist
auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig, die
42 ff. ZPO werden dabei entsprechend angewendet (BGHZ 46, 195/ 198; BayOblGZ
1967, 19/23 =FamRZ 1967, 684/686; 1974, 131/133 u. 446/447).
"Nach 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen
objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden ausgehend
bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der
Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber; rein subjektive,
unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Gesuchstellers
scheiden aus (vgl. BayObl.CZ 1974, 131/133 mit weit. Nachw.)" (FamRZ 1979,
738).
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5. Objektive Kriterien
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5.1 Richter sind nach Art. 97 GG an das Gesetz gebunden.
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5.2 Richter sind nach 31 BVerfGG an Entscheidungen des BVerfG
gebunden.
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5.3 Die inhaltsleere Worthülse "Kindeswohl" (Jopt) in
1671 BGB ist nicht die einzige rechtlich zu beachtende erzieherische Vorgabe,
in die naturgemäss jedwede subjektive richterliche Willkür passt.
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5.4 In der Entscheidung des BVerfG vom 29.07.1968 -
1 BvL 20/63, 31/66, 5/67 (FamRZ 1968, 578 f.) wurde das
Erziehungs-Ziel definiert: Entwicklung des Kindes "zu einer eigenverantwortlichen
Persönlichkeit", und dieses Erziehungs-Ziel ist somit
rechtsrelevant.
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5.5 Um dieses Ziel zu erreichen, hat die sozial-liberale Koalition
1980 einen neuen Absatz 2 in 1626 BGB eingefügt: partnerschaftliche
Erziehung. In den begründenden Erklärungen zum SorgeRG von 1980
wird ausdrücklich auf dieses verfassungsrechtlich vorgegebene Erziehungs-Ziel
Bezug genommen und in der Gesetzesbegründung zu 1626 II
BGB darauf verwiesen, dass dieses vorgegebene Ziel nur mit partnerschaftlicher
Erziehung erreicht werden kann.
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6. RechtswilIkürIiche Sachverhaltsgestaltung durch die abgelehnten
Richter und kollektive rechtsdubiose Faktengestaltung durch deutsche Familienjustiz
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6.1 Dubiose Faktenkonstruktion der Justiz im esprit de corp,Werner
Gutdeutsch, RiOLG München, hat offentlich eine durchgängige obskure
Rechtspraxis, die in Richter-Regie und unzulaessiger Ermessensausfüllung
grundrechtsbegrenzender Bestimmungen konzipiert wurde, erklärt: "Der
Frau wird...meist geraten, im Fall eines Auszugs aus der Ehewohnung die
Kinder mitzunehmen (andernfalls entstehen ihr erklärterweise sogar
a priori Nachteile; JL.). Genau dieses im innerstaatlichen Recht geduldete,
ja nach herrschender Auffassung notwendige Verhalten, löst nach den
Art. 3, 12 HKiEntUe bereits den scharfen Rückführungsanspruch
aus. Den Richtern wird bei der Umsetzung des HKiEntU also zugemutet, die
Grundsätze des eigenen Rechtssystems zu missachten" (FamRZ 1989,
1488, 1489).
Gutdeutsch schlägt zur Durchsetzung dieses in Richterregie erfundenen
innerstaatlichen Rechts, das die oben zitierten gesetzlichen Vorgaben pervertiert,
neue Bürokratie-lnstitutionen vor.
Im Klartext heisst das:
Die gesetzlichen erzieherischen Vorgaben -Erziehungs-Ziel und Erziehungs-Stil
- werden gänzlich ignoriert und durch ein im richterlichen esprit
de corps erfundenes "Rechtssystem" ersetzt, das sogar gegen internationales
Recht durchgreifend gesichert werden soll. Hier hat der richterliche esprit
de corps die rechtsstaatliche Ordnung bereits verlassen und die legislativen
Kompetenzen in eigene Regie übernommen.
Diese Omnipotenz-Anmassung macht die deutsche Justiz eben so einmalig
in Europa, wie diverse Autoren schon anklagend bemerkten..
Nicht einmal ansatzweise finden sich hier Spuren von richterlicher
Beachtung der gesetziich vorgegebenen und zu beachtenden erzieherischen
Prämissen zur Erteilung des Alleinsorgrechts, sondern umgekehrt die
unverhohlene Anleitung zum Rechtsbruch und zu exorbitanten Manifestationen
neurotischer Persönlichkeitsstruktur und neurotisierender Erziehungsmütter
(vgl. dazu Sebald/Krauth. "Ich will ja nur Dein Bestes!" - Fehlentwicklung
durch Mutteregosimus. München 1984). -Wenn die deutsche Justiz
sich in dieser erklärten Form anmasst, die Funktion der legislative
gleich selbst zu übernehmen und die rechtsstaatlichen Prinzipien in
Eigenregie eliminiert, dann sind die analogen Elaborate der abgelehnten
Richter/in des OLG Hamm nicht mehr verwunderlich.
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6.2 Juristen gelten im Volksmund als Rechtsverdreher. Das ist nicht richtig.
Verdreht wird nicht die rechtliche Schlussfolgerung, sondern der Sachverhalt,
und der aus der Jurisprudenz stammende Terminus Subreption bezeichnet diese
operationale Methode.
Die abgelehnte(n) Richter/in beabsichtigen ganz im Geiste der erklärten
Sachverhaltsgestaltung in Richterregie die Einholung von Beurteilungen
durch Institutionen, die zur Beurteilung der rechtlich in der BRD vorgegebenen
erzieherischen Normen inkompetent sind (Int. Sozialdienst). Daneben gelten
Explorationen eines Verfahrensbeteiligten durch einen Arzt oder Psychologen
als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und sind
daher "nur grundsätzlich mit dessen Einwilligung zulässig oder
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung" (BayObLG ZPO 42 ff; GG
Art. 2,101 I S. 2; FGG 15. FamRZ 1979, 737).
Ein Nachweis der gesetzlichen Ermächtigung ist der Akte, auf die
die abgelehnten Richter zu verweisen pflegen, nicht zu entnehmen. Offenkundig
soll vermittels dieser inkompetenten Institution ein Sachverhalt ausserhalb
der gesetzlichen Normen nach Art des oben erklärten und in kollektiver
Richterregie gefundenen "innerstaatlichen Rechts" konstruiert werden, aus
dem dann scheinlogisch Rechtsschlüsse ausserhalb der vorgegebenen
Rechtsnormen gezogen werden sollen. Dieser Sachverhaltskonstruktion in
Richterregie fehlt jede Rechtsgrundlage und deshalb ist das Ablehnungsgesuch
begründet, wie aus der Entscheidung des BayObLG (Beschl. v. 12.05.1977)
ersichtlich: "Die Abtehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn sein (des Richters; JL.) prozessuales
Vorgehen ausreichender gesetzlicher Grundlagen entbehrt und/oder willkürlich
erscheint" (FamRZ 1979, 737).
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7. Eine Verfassung ist nur soviel wert wie ihre Gerichtsbarkeit"
(Helmut Kerscher: Linienrichter, spielentscheidend. SZ v. 30.04.1999,
S. 14). Nach den erklärten Anmassungen der Justiz in gesetzgeberischer
und sachverhaltsgestaltender Hinsicht ist folglich die BRD-Verfassung keinen
Pfifferling wert. Was nutzt die Berufung auf das deutsche Grundgesetz oder
deutsche Gesetze - wie die des Erziehungs-Ziels und des Erziehungs-Stils
-, wenn die Justiz ihre Unabhängigkeit dazu benutzt, sich auch von
den bestehenden Gesetzen unabhängig zu machen und diese durch RechtswilIkür
in Eigenregie zu ersetzen.
Die abgelehnten Richter/in, die die Berechtigung des Ablehnungsantrags
selbst nicht in Frage stellen, verweisen lediglich auf die Akte,
und diese weist deren rechtsferne und rechtswillkürliche Sachverhaltsgestaltung
als Prämisse zur offenkundig vorgefassten Entscheidungsabsicht aus.
Es ist möglich, dass dieser Personenkreis, etabliert und alimentiert
in der Organisationsform Bürokratie, ausserstande ist, die Implikationen
des erklärten Erziehungs-Ziels und des zugehörigen Erziehungs-Stils
rechtsförmig zu konkretisieren. Dann aber müssen sie sich sachkundig
machen und können nicht den objektiven und auch privatgutachtlich
auf der Basis werkvertraglicher Richtigkeitshaftung in die vorausgegangenen
Verfahren eingebrachten Sachverstand pervertieren und am eigenen erzieherischen
Sachunverstand orientieren.
Nach der zitierten Entscheidung des BVerfG vom 29.07.1968 hat der Richter
auch das legitime Interesse der Gesellschaft an der Erziehung eines sie
künftig tragenden Nachwuchses (BVerfGE 24, 144 = FamRZ 1968, 578,
584 ) bei seiner Entscheidung zu bedenken. Die Bürokratie und der
dort organisierte Personenkreis repräsentiert nicht die Gesellschaft
und schon gar nicht "trägt" er sie. Die BRD-Verfassung,
soweit sie überhaupt zu etwas taugt, erkennt das Kind als "Wesen mit
eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner
Persönlichkeit i.S. der Art. 1 I und Art. 2 I GG". Die deutsche
Justiz setzt dagegen aber das zum "innerstaatlichen Recht" deklarierte
Faustrecht (vgl. dazu Werner Gutdeutsch) und die abgelehnten Richter beabsichtigten
in gleicher Faustrechtsmanier Sachverhalte in Eigenregie zu arrangieren,
passend zu vorgefassten Absichten. Dem Ablehnungsantrag ist daher stattzugeben.
DR JAN LALIK |