VÄTER IM EXIL
OBERLANDESGERICHT HAMM
BESCHLUSS 3 WF 171/97 OLG Hamm
In Sachen
Jan Lalik, Skolska 12/39, 98201 Tornala, Slowakische Republik, Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Bettina Kolberg, Lewacker Str. 258, 44879 Bochum, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stracke und Partner in Hattingen - hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 12. März 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 19. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandes-gericht Dingerdissen, den Richter am Oberlandesgericht Killing und den Richter am Amtsgericht Fliegenschmidt am 24. Juni 1999 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien durch ein - inzwischen rechtskräftiges - Urteil vom 13. Januar geschieden und die elterliche Sorge für den am 24. Juni 1985 geborenen Dominik Alexander Lalik und für zwei jüngere Töchter der Parteien auf die Antragstellerin übertragen. Zuvor hatte es am 19. Dezember 1994 durch einstweilige An-ordnung nach den §§ 620 ff. ZPO bestimmt, daß die elterliche Sorge für Dominik Alexander Lalik auf die Antragstellerin über-tragen werde und daß der Antragsgegner verpflichtet sei, das Kind sofort an sie herauszugeben; unter dem gleichen Datum er-ließ es nach § 33 Abs. 2 FGG den angefochtenen Beschluß, nach dem zur Erzwingung der angeordneten Herausgabe Gewalt angewen-det werden kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß ist nicht begründet. Trotz des Umstandes, daß Dominik Alexander Lalik seit mehr als vier Jahren in der Obhut des Antragsgegners lebt, ist die getroffene Anordnung unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegner ist Mitte Dezember 1994 mit Dominik Alexander in die Slowakische Republik gezogen. Unter welchen Lebensumständen Dominik Alexander seitdem bei seinem Vater aufgewachsen ist, ist ungeklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Beschluß des Senats vom heutigen Tage in dem Verfahren 3 UF 183/97 OLG Hamm verwiesen. Angesichts der Einstellung und des Verhaltens des Antragsgegners, die in dem Verfahren 3 UF 183/97 OLG Hamm erkennbar geworden sind, besteht kein An-laß, der Antragstellerin einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie als Sorgeberechtigte die Herausgabe des Sohnes der Partei bisher noch nicht durchsetzen konnte. Angesichts der fortbeste-henden Unklarheiten hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Dominik Alexander gegenwärtig lebt, erscheint es nicht angemessen, die Möglichkeiten der sorgeberechtigten Antragstellerin hinsichtlich der Durchsetzung der Herausgabe in irgendeiner Weise einzuschränken.Dingerdissen Fliegenschmidt Killing |
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| Autor: Dr.Jan Lalik Datum 06.06.1999 Mail: |
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