| Dr. med. Jan
Lalik Skolska 12 98201 Tornala Slowak Republik
An alle Damen und Herren Richterinnen und Richter beim Bundesverfassungsgericht
in Karlsruhe Postfach 1771 76006 Karlsruhe
03.10.1998
Prophylaktischer Antrag auf Ablehnung von Sabine Heinke wegen Besorgnis
der Befangenheit
Es gehört zu den Eigentümlichkeiten der Nicht-Annahme von
Verfassungsbeschwerden, daß die Namen der damit befaßten Richter/Innen
erst im unanfechtbaren Ablehnungsbeschluß bekannt werden.
Dem Vernehmen nach ist Sabine Heinke in der Funktion als Sachbearbeiterin
in Familienrechtsfragen beim BVerfG tätig. Gleichzeitig ist Sabine
Heinke Redakteurin der radikalfeministischen Zeitschrift STREIT und als
solche verwendet sie in ihrer Ansprechadresse eine Ruf- und Fax-Nummer
des Bundesverfassungsgerichts: Tel. 0721-9101 389 Fax 0721-9101 410 (s.
anl. Kopie des Editorials aus STREIT 1/97 S. 2).
Demzufolge ist Sabine Heinke nach ihrem Selbstverständnis beim
BVerfG primär oder zumindest zugleich als Verfechterin der vereinseitigten
Interessen einer sektenhaften feministischen Gruppierung tätig, die
naturgemäß jede Objektivität nach rechtsstaatlichen Aspekten
ausschließt.
Diese Parteilichkeit erklärt Sabine Heinke selbst in: Fabricius
Brandt, Wenn Ehen Akten werden. Campus Verlag 1989;
darin Sabine Heinke: Frauen vertreten Frauen - für eine offen(siv)e
Parteilichkeit:
"Es wundert uns daher nicht, daß Väter immer häufiger
beantragen, daß ihnen die elterliche Sorge für eheliche Kinder
übertragen wird. Denn immer wieder findet sich in der Laiensphäre
die Auffassung, daß Naturat'Versorgung der Kinder billiger ist, als
der Barunterhalt, zumal wenn Freundin, Schwester oder Mutter sie umsonst
erledigt. Derartige Sorgerechtsanträge sparen bares Geld, nämlich
den Unterhalt der Ehefrau. Es erstaunt uns daher auch nicht, daß
die 'neuen Väter' im Vormarsch sind und alle Welt darüber diskutiert,
wie man (n) ihnen zu ihrem Recht verhelfen kann. Männer versuchen
hier wieder einmal, Frauen mit Gefühl um Geld zu bringen. Kaum haben
sie entdeckt, daß auch Väter als Bezugspersonen für Kleinkinder
in Betracht kommen, wird dies allenthalben als bemerkenswerte und überaus
berücksichtigenswerte Tatsache dargestellt und nach Möglichkeit
hervorgehoben. Männer, die traditionell weibliche Aufgaben übernehmen,
machen dies natürlich viel professioneller, besser, wissenschaftlich
fundierter und gründlicher als Frauen in ihrer amateurhaften Art.
Diese Konzentration auf die gefühlsmäßigen Bindungen der
Kinder auch an die Väter, läßt die Sparschweinfunktion
dieser Beziehung - absichtsvoll - in den Hintergrund treten" (aaO. 77,
90).
In diesem polemischen
Elaborat ist alles entstellt und pervertiert, so daß die Richtigstellung
entsprechend umfänglich ausfallen muß.
Wenn nach dem Kindeswohlverständnis von Sabine Heinke und deren
erklärter offensiver Parteilichkeit für Frauen das Sorgerecht
dazu dienen soll, Frauen nicht "um Geld zu bringen", dann impliziert dieses
Rechtsverständnis das völlige Ausklammern von Erziehungseignung
nach objektiven Kriterien - insbesondere auch der legislativen Vorgaben
in § 1626 II BGB - und die apriorische Sorgerechtserteilung an die
Mütter im Interesse deren monetären Ambitionen, wie Sabine Heinke
ebenfalls erklärt.
Mit diesem dogmatisch-apriorischen Vor-Urteil ist nicht nur die Gleichheit
vor dem Gesetz eliminiert und insoweit das Grundgesetz verletzt, sondern
auch das einfache Recht des § 1626 II BGB.
Das "Kindeswohl", um das es bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung
geht, ist schon gedanklich suspendiert und auf das monetäre Wohl der
Mütter reduziert.
Systemtheoretisch offenbart das von Sabine Heinke erklärte sorgerechtliche
Verständnis hinsichtlich der Implikationen des "Systems Familie" eine
bemerkenswerte Nullkenntnis. Soweit sie auf Auffassungen in der "Laiensphäre"
verweist, stellt sie offenkundig ihre eigene Auffassung in die Kategorie
der professionellen Kompetenz. Bei analytischer Betrachtung dieser selbst
attestierten Professionalität erweist sie sich als unprofessionell.
Systemtheoretisch ist anerkannt: Die Familie ist ein System, und zwar die
"gesunde" sowohl wie die "gestörte", und die Beziehungen des Kindes
zu beiden Elternteilen sind naturgemäß nicht abhängig von
deren rechtlichem Status. Systemtheoretisch ist die Familie zudem ein homöostatisches
System, das nach jeder Störung, gleichgültig welcher Art und
Ursache, immer wieder erneut ein neues Gleichgewicht erstrebt (Fredmund
Malik: Strategie des Managements komplexer Systeme. Ein Beitrag zur Management-Kybernetik
evolutionärer Systeme. Stuttgart 1986, 394). In diesem Sinne bleiben
die Eltern auch nach Trennung oder Scheidung gegenüber dem Kinde Eltern
und in dieser beziehungsorientierten Verantwortung. Wenn Mütter aus
den von Sabine Heinke offerierten merkantilen Eigenin-teressen das Alleinsorgerecht
für sich reklamieren und damit die Einsichtslosigkeit in diese homöostatischen
Beziehungsgeflechte demonstrieren, dann bleibt für den Vater mit schon
berufsspezifisch besserer Einsicht in diese Zusammenhänge nur die
Beantragung des Alleinsorgerechts für sich übrig. Die gehässige
Denunzierung der Väter in der Diktion von Sabine Heinke verrät
zudem Kenntnislosigkeit der Inhalte "partnerschaftlicher Erziehung" im
Sinne von § 1626 II BGB und den adäquaten Implikationen von motivationaler
Mitarbeiterführung in "lebensfähigen Systemen". Väter, die
in Leitungspositionen innerhalb "lebensfähiger Systeme" in Form von
personal-konstitutiven Existenzprämissen diesen Führungsstil
praktizieren oder in einfacheren Positionen zumindest angewandt erleben,
können schon mit Berufung auf die diesbezügliche Kompetenz eine
bessere Erziehungseignung für sich reklamieren als Mütter, welche
das Alleinsorgerecht für ihre eigenen monetären Interessen nach
Art der Darlegungen von Sabine Heinke instrumentalisieren.
Für die Beurteilung der Voreingenommenheit von Sabine Heinke ist
es gleichgültig, ob diese aus reiner Unkenntnis der Implikationen
des "Systems Familie" und in subjektiver Überzeugung handelt oder
absichtsvoll die Zertrümmerung des "Systems Familie" zu Lasten betroffener
Kinder mit geschlechtsspezifischen Diffamierungen der Väter und mit
sachfremden Polemiken das vorbekannte Endergebnis dieser Offenbarungen
verfolgt: Massenhafte Erzeugung von Dauerarbeitslosen und Sozialfällen
- einschließlich der mit Sabine Heinkes Sorgerechtsverständnis
privilegierten Mütter. Wenn Berufstätigkeit oder Geschlecht -
ähnlich wie ehedem das Merkmal "Jude" (s. Ingo Müller: Furchtbare
Juristen) - zum Verlust des Sorgerechts und in verfassuzngswidriger Weise
zur Alleinzuständigkeit für den Unterhalt führt (zur Verfassungswidrigkeit
s. Knöpfel in: AcP 191. Bd. 107 ff.), dann sind logischerweise alle
Voraussetzungen für die weitere Beschäftigung als Produktivkraft
innerhalb lebensfähiger Systeme rechtsoperativ beseitigt und der Sozialfall
gegeben.
Wenn also Sabine Heinke nicht fahrlässige Unkenntnis in familienspezifischen
Kategorien unterstellt werden soll, so bliebe nur die in volkswirtschaftlicher
Dimension sozialschädliche Konstruktion von Wirklichkeiten übrig.
Die Tatsache, daß Sabine Heinke Diensttelefon und -Fax für
die Geschäftsinteressen der STREIT-Redaktion benutzt, begründet
für sich allein schon den Antrag auf ihre Ablehnung wegen Befangenheit
und deren Ausschluß von der Bearbeitung meiner Verfassungsbeschwerde
in irgend einer Mission, am allerwenigsten in "wissenschaftlicher", da
ihre empirisch manifesten Kenntnisse bezüglich des "Systems Familie"
und der legislativ postulierten "partnerschaftlichen Erziehung" gleich
Null sind, wie die zitierte Quelle offenbart.
Dem Ablehnungsantrag ist daher stattzugeben.
Dr. Jan Lalik |