
| Dr. med. Jan
Lalik Skolska 12 98201 Tornala Slowak Republik
BeOlgGvr / Bverfg5 / FDP / JMinDues / OlgAbl2 / OlgPresi / OlgSchrf / Top / Bottom Beschluss des OLG Hamm gegen meine Gegenvorstellung ! Oberlandesgericht Hamm Beschluss 3 UF 183/97 In Sachen Lalik ./. Kolberg werden die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 19. August 1998
gegen den Beschluss vom 30. Juli 1998 zurueckgewiesen.
Hamm, den 27.8.1998
Hermes Dr. Nordloh Schaeferhoff
BeOlgGvr / Bverfg5 / FDP / JMinDues / OlgAbl2 / OlgPresi / OlgSchrf / Top / Bottom An das Bundesverfassungsgericht Schlossbezrk 3
Karlsruhe
lege ich einen vierten Nachtrag vor mit folgender Begruendung: Mein vor Jahresfrist eingereichter PKH-Antrag wurde bisher nicht beschieden und nach der vom Gericht behaupteten Unauffindbarkeit in der Gerichtsakte wurde auch nicht erklaert, wie das Gericht gedenkt, die Akte zu kompletieren. Es wurden dazu auch keine abhelfenden Hinweise gemaess par. 139 ZPO gegeben. Da mit Beschluss vom 18.8.1998 der Gegnerin PKH bewilligt wurde, sogar ohne die formellen Voraussetzungen des par. 117 Abs.3 und 4, hat das Gericht schon im jetzigen Verfahrensstadium deren Erfolgsaussicht apriorisch bejaht und damit naturgemaess meine fundierten und in Fachkreisen unumstrittenen Tatsachenangaben pauschal und ohne jeden Hionweis gemaess par. 139 ZPO als unwahr und unbeachtlich deklassiert. Gemaess par. 121 Abs. 2 ZPO ist auf Antrag - und diesen Antrag habe ich vor Jahresfrist gestellt - im Falle der anwaltlichen Vertretung des Gegners ein Anwalt beizuordnen. Da mir das ersuchte Gericht diese gesetzlichen Ansprueche verweigert, ist offenkundig die Rechtsgleichheit vor dem Gesetz verletzt. Ich sehe darin einen Akt der Auslaenderfeindlichkeit der BRD-Justiz. Neben der schon mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Versagung der beantragten Anwaltsbeiordnung ist auch PKH-Bewilligung gegenueber der Antragsgegnerin wegen der erlassenen Formvorausstzungen eine Manifestation von Rechtsungleichheit vor dem Gesetz. Wie aus dem gegenerischen Schriftsatz vom 13.7.1998 ersichtlich, war fuer das Gericht die Vorlage einer "vollstaendigen Erklaerung ueber die persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse" der Gegnerin entbehrlich. Zu dieser Freizuegigkeit passt, dass mein vollstaendiger PKH-Antrag bei Gericht ausser Kontrolle geraten und damit fuer das ersuchte Gericht erledigt ist, ohne jeden Hinweis auf notwendige Abhilfen. 2. Pauschale Diskreditierung meiner Darlegungen Die Gegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.8.1998 erklaert, zu meinem Schriftsatz
vom 4.8.1998 nicht "Stellung zu beziehen". Da daraufhin die PKH-Bewilligung
noch am gleichen Tage des Posteingangs beim OLG Hamm die PKH-Bewilligung
erfolgte, ohne dass irgendwelche Hinweise ergingen, ist evident, dass meine
Darlegungen vom Gericht pauschal als unwahr und unbeachtlich
3. Pervertierung gesetzlicher erzieherischer Vorgaben Das ersuchte Gericht pervertiert die legislativen Intentionen zu par. 1626 II BGB: partnerschaftliche Erziehung. Das mit dieser legislativen Intention kollidierende erzieherische Verstaendnis der Gegnerin ergibt sich schon - aus deren Offenbarung im Gutachten vom 23.7.1992, S. 30: "Bei ihr koennten die Kinder aber den ganzen Tag machen, was sie wollten..." Diese erzieherische Zuegellosigkeit im Sinne eines puren Laissez-faire-Stils
wirkt auf Kinder lieblos und erzeugt Aggressionen. Folgerichtig sagt daher
Dr. Peter Ludwig: "Etliche Untersuchungen belegen negative Auswirkungen
einer elterlichen ' Laissez-faire-Haltung' auf Kinder. Diese Haltung wird
als eine der Ursachen fuer Aggressivitaet gesehen. Die Folgen von extrem
autoritaerem bzw. laissez-faire-haftem Verhalten scheinen aehnlich zu sein...
Bisweilen wird laissez-faire-haftes Verhalten schlimmer eingeschaetzt als
repressives. Denn von ganz offensichtlich schlechten Eltern
Ganz im Sinne dieser erzieherisch erzeugten kindlichen Aggression kam die Antragsgegnerin mit dem Sohn zuletzt ueberhaupt nicht mehr zurecht, so dass auf ihre Veranlassung hin ich das Sorgerecht erhielt, das RiAG Feldmann (AG Bochum) mit seinem zynischen Kindeswohlverstaendnis anlaesslich der Ehescheidung wieder abaenderte, ohne die gesetzlichen erzieherischen Vorgaben oder meine Berufung darauf auch nur zu erwaehnen. Da das ersuchte Gericht alle objektiven Kriterien von Kindeswohl ognoriert
und/oder pervertiert und ersatzweise schon verfahrensmaessig die Praemissen
zum Vorteil manipuliert - siehe oben -, ist Verfas- sungsbeschwerde geboten.
Schon die Angaben im Palandt desavouieren diese Pervertierung erzieherischer
Anforderungen: "Das Wohl des Kindes bedeutet dasselbe
Naturgemaess kann nur die erzieherische Eignung massgeblich sein und dazu bedarf es logischerweise eines Orientierungsmassstabs. Dieser aber ist sogar gesetzlich vorgegeben mit par. 1626 II BGB. Wenn umgekehrt gerade diese objektiven Praemissen fuer das erzuchte Gericht so irrelevant sind wie fuer RiAG Feldmann (AG Bochum), dann ist Rechtswillkuer der einzig leitende Massstab fuer diese Richter und daher die Verfassungsbeschwerde begruendet. Jan Lalik
BeOlgGvr / Bverfg5 / FDP / JMinDues / OlgAbl2 / OlgPresi / OlgSchrf / Top / Bottom FDP Bundestagsfraktion Herrn Dr. Wolfgang Gerhardt
Bundeshaus 53113 Bonn 14.9.1998
Sehr geehrte Herren, Schmidt-Jortzigs Vorschlag zur aussergerichtlichen einvernehmlichenEhescheidung ist loeblich, aber das Gros der Faelle wird durch den juristischen Fleischwolf gedreht. Mit der inhaltsleeren Worthuelse (Prof. Jopt) wird der durchgaengige Schematismus arrangiert: Kinder zur Mami - Papi bezahlt! Die erzieherischen Qualitaeten bleiben ungefragt und die legislative erzieherische Intention der einstigen sozial-liberalen Koalition - partnerschaftliche Erziehung (Par. 1626 II BGB) - bleibt nicht nur unbeachtet, sondern wurde noch bis 1990 von dem OLG-Richter und Professor in Goettingen, Uwe Diederichsen, im Palandt ofen und oeffentlich attackiert und die autoritaere Erziehung favorisiert. Das Ergebnis sind ueber 300 Milliarden Mark kuenstlich erzeugte Soziallasten jaehrlich, ein Heer von Dauerarbeitslosen, mehr Scheidungstote als Verkehrstoten und "mamasyndrom"- geschaedigte Kinder (s. dazu den Artikel von H. Kopatsch in ZfJ 6/98, 246 ff.). Fuer eine anstehende Publikation erbitte ich Auskunft ueber die beabsichtigten Massnahmen der FDP zur Beseitigung der Inhaltsleere des Kindeswohlbegriffes in Par. 1671 BGB, mit dessen jetziger Inhalts- leere "noch das groesste Verbrechen gegen Kinder" gedeckt werden kann (M. Matussek: Die vaterlose Gesellschaft. Reinbek 1998, 152). Selbst der Dreierausschus beim BVerfGE, der mit seiner Selektions- macht der eigentliche Hueter der BRD-Verfassung ist, hat bisher alle Beschwerden zu dieser neuen Zuechtung in Staatsregie von "Fusssoldaten" fuer "psychopathische Fuehrernaturen" (Prof. Gruen) abgewiese. Ich frage daher weiter: Fuer welche Interessen werden in der BRD in Staatsregie diese psychisch denaturierten "Fusssoldaten" gezuechtet? Mit freundlichen Gruessen Dr. Jan Lalik
BeOlgGvr / Bverfg5 / FDP / JMinDues / OlgAbl2 / OlgPresi / OlgSchrf / Top / Bottom Justizministerium Martin-Luther-Platz 40 40212 Duesseldorf Betr.: Auskunftssaemigkeit des OLG-Praesidenten in Hamm Sehr geehrte Damen und Herren, in der Sache 3 UF 183/97 OLG Hamm habe ich gemaess anliegender Kopie den OLG-Praesidenten um Auskunft ersucht, auf welcher Rechtsgrundlage das dortige Gericht Sorgerechtsregelungen anhand von Feststellungen ueber die Lebensverhaeltnisse des Kindes und beider Eltern ersatzweise fuer die unterlassenen Feststellungen der erzieherischen Eignung im gesetzlichen Sinne des par. 1626 II BGB stuetzt. Wenn im Gesetz keine Anhaltspunkte fuer die Ersetzung der Feststellung
der erzieherischen Eignung durch die im Gesetz unbekannten Lebensverhaeltnisse
auffindbar sind, dann ist die erfragte Aufklaerung geboten, da alle rechtlichen
Belange vom Buerger einsehbar und nachvollziehbar sein muessen, wie der
Verfassungsrichter Prof. Dr. K. Hesse aufgezeigt hat. Ausserdem hat
jeder Buerger gemaess Art. 17 GG ein diesbezuegliches Fragerecht.
Mit freundlichen Gruessen Dr. Jan Lalik
BeOlgGvr / Bverfg5 / FDP / JMinDues / OlgAbl2 / OlgPresi / OlgSchrf / Top / Bottom OLG Hamm Hesslerstr. 53 59065 Hamm Mein vor Jahresfrist eingereichter PKH-Antrag wurde bisher nicht beschieden und nach der behaupteten Unauffindbarkeit in der Gerichtsakte wurde auch nicht erklaert, wie das Gericht gedenkt, die Akte zu kompletieren. Da mit Beschluss vom 18.8.1998 der Gegnerin PKH bewilligt wurde, sogar ohne die formellen Voraussetzungen des par. 117 Abs. 3 und 4, hat das Gericht schon im jetzigen Verfahrensstadium deren Erfolgsaussicht apriorisch bejaht und damit naturgemaess meine fundierten und in Fachkreisen unumstrittenen Tatsachenangaben pauschal und ohne jeden Hinweis gemaess par. 139 ZPO als unwahr und unbeachtlich deklassiert. Gemaess par. 121 Abs. 2 ZPO ist auf Antrag - und diesen Antrag habe ich vor Jahresfrist gestellt - im Falle der anwaltlichen Vertretung des Gegners ein Anwalt beizuordnen. Da mir das ersuchte Gericht diese gesetzlichen Ansprueche verweigert, kann ich mich dagegen nur mit dem Mittel der Richter- ablehnung wehren. Neben der schon mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Versagung der beantragten Anwaltsbeiordnung ist auch PKH-Bewilligung gegenueber der Antragsgegenerin wegen der erlassenen Formvoraussetzungen geeignet, Befangenheitsbesorgnis zu begruenden. Wie aus dem gegenerischen Schriftsatz vom 13.7.1998 ersichtlich, war fuer das Gericht die Vorlage einer "vollstaendigen Erklaerung ueber die persoenlichen und wirtschaftlichen Verhaeltnisse" entbehrlich. Zu dieser Freizuegigkeit passt, dass mein vollstaendiger PKH-Antrag ausser Kontrolle geraten und damit fuer das ersuchte Gericht erledigt sit, ohne jeden Hinweis auf notwendige Abhilfen. 2. Pauschale Diskretitierung meiner Darlegungen Die Gegnerin hat mit Schriftsatz vom 17.8.1998 erklaert, zu meinem Schriftsatz
vom 4.8.1998 nicht "Stellung zu beziehen". Da daraufhin die PKH-Bewilligung
noch am gleichen Tage des Posteingangs beim OLG Hamm die PKH-Bewilligung
erfolgte, ohne dass irgendwelche Hinweise ergingen, ist evident, dass meine
Darlegungen vom Gericht pauschal als unwahr und unbeachtlich
3. Pervertierung gesetzlicher erzieherischer Vorgaben Das ersuchte Gericht pervertiert die legislativen Intentionen zu par. 1626 II BGB: partnerschaftliche Erziehung. Das mit dieser legislativen Intention kollidierende erzieherische Verstaendnis der Gegnerin ergibt sich schon - aus deren Offenbarung im Gutachten vom 23.7.1992, S. 30: "Bei ihr koennten die Kinder aber den ganzen Tag machen, was sie wollten..." Diese erzieherische Zuegellosigkeit im Sinne eines puren Laissez-faire-Stils
wirkt auf Kinder lieblos und erzeugt Aggressionen. Folgerichtig sagt daher
Dr. Peter Ludwig: "Etliche Untersuchungen belegen negative Auswirkungen
einer elterlichen ' Laissez-faire-Haltung' auf Kinder. Diese Haltung wird
als eine der Ursachen fuer Aggressivitaet gesehen. Die Folgen von extrem
autoritaerem bzw. laissez-faire-haftem Verhalten scheinen aehnlich zu sein...
Bisweilen wird laissez-faire-haftes Verhalten schlimmer eingeschaetzt als
repressives. Denn von ganz offensichtlich schlechten Eltern
Ganz im Sinne dieser erzieherisch erzeugten kindlichen Aggression kam die Antragsgegnerin mit dem Sohn zuletzt ueberhaupt nicht mehr zurecht, so dass auf ihre Veranlassung hin ich das Sorgerecht erhielt, das RiAG Feldmann (AG Bochum) mit seinem zynischen Kindeswohlverstaendnis anlaesslich der Ehescheidung wieder abaenderte, ohne die gesetzlichen erzieherischen Vorgaben oder meine Berufung darauf auch nur zu erwaehnen. Da das ersuchte Gericht alle objektiven Kriterien von Kindeswohl ignoriert
und/oder pervertiert und ersatzweise schon verfahrensmaessig die
Praemissen zum Vorteil manipuliert - siehe oben -, ist Richterablehnung
geboten. Schon die Angaben im Palandt desavouieren diese Pervertierung
erzieherischer Anforderungen: "Das Wohl des Kindes bedeutet dasselbe wie
im JWG 1
Naturgemaess kann nur die erzieherische Eignung massgeblich sein und dazu bedarf es logischerweise eines Orientierungsmassstabs. Dieser aber ist sogar gesetzlich vorgegeben mit par. 1626 II BGB. Wenn umgekehrt gerade diese objektiven Praemissen fuer das erzuchte Gericht so irrelevant sind wie fuer RiAG Feldmann (AG Bochum), dann ist Rechtswillkuer der einzig leitende Massstab fuer diese Richter, deren Ablehnung ich unter dem jetzigen Verfahrensstand beantrage. Jan Lalik
BeOlgGvr / Bverfg5 / FDP / JMinDues / OlgAbl2 / OlgPresi / OlgSchrf / Top / Bottom OLG Hamm Der Praesident Hesslerstr. 53 59065 Hamm Sehr geehrter Herr OLG-Praesident aus allen erreichbaren Quellen kann ich nur Hinweise auf die Bedeutung der erzieherischen Eignung und die legislativen Intentionen der sozial-liberalen Koalition mit der damaligen Neueinfuegung des Abs. 2 in par. 1626 BGB erkennen. Fuer eine Ersetzung durch die Lebensverhaeltnisse gemaess den Angaben des 3. Familiensenats kann ich keine Anhaltspunkte in Recht und Gesetz finden. Da mir aber auch keine erhellenden Hinweise von den Richtern gegeben wurden, obwohl ich als anwaltlich nicht vertretene Partei darauf Anspruch habe, ersuche ich um abhelfende Angabe der Rechtsgrundlagen, auf die das OLG Hamm die aufgezeigte Ersetzung der gesetzlichen erzieherischen Belange durch die Lebensverhaeltnisse stuetzt. Wenn es ein solches Kriterium als Rechtsnorm gibt, dann muss es auch dem Buerger zugaenglich sein. Mit freundlichen Gruessen Dr. Jan Lalik, Arzt fuer Neurochirurgie
BeOlgGvr / Bverfg5 / FDP / JMinDues / OlgAbl2 / OlgPresi / OlgSchrf / Top / Bottom OLG Hamm Hesslerstr. 53 59065 Hamm 1. Zum gegnerischen Schriftsatz vom 17.8.1998 Soweit die Antragsgegnerin zu meinem Schriftsatz vom 4.8.1998 sich der Stellungnahme entsagt, erklaert sie damit die Bestandsfaehigkeit meiner Darlegungen. Nach Bumiller/Winkler (Kom. z. FGG, par. 12) haben die Beteiligten die Pflicht, "durch eingehende Tatsachendarstellung and der Aufklaerung des Sachverhalts mitzuwirken (BayObLG 65, 131/133; KG, RzW 68, 207; OLG 71, 260/265; 7, 411/416). Fuer sie gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht". Die Erziehungsuneignung der Antragsgegnerin ist schon allein durch ihre erzieherische Offenbarung im Gutachten vom 23.7.1992, S. 30: "Bei ihr koennten die Kinder aber den ganzen Tag machen was sie wollten...", erwiesen. Diese erzieherische Zuegellosigkeit im Sinne eines puren Laissez-faire-Stils
wirkt auf Kinder lieblos und erzeugt Aggressionen. Folgerichtig sagt daher
Dr. Peter Ludwig: "Etliche Untersuchungen belegen negative Auswirkungen
einer elterlichen ' Laissez-faire-Haltung' auf Kinder. Diese Haltung wird
als eine der Ursachen fuer Aggressivitaet gesehen. Die Folgen von extrem
autoritaerem bzw. laissez-faire-haftem Verhalten scheinen aehnlich zu sein...
Bisweilen wird laissez-faire-haftes Verhalten schlimmer eingeschaetzt als
repressives. Denn von ganz offensichtlich schlechten Eltern
Ganz im Sinne dieser erzieherisch erzeugten kindlichen Aggression kam die Antragsgegnerin mit dem Sohn zuletzt ueberhaupt nicht mehr zurecht, so dass auf ihre Veranlassung hin ich das Sorgerecht erhielt, das RiAG Feldmann (AG Bochum) mit seinem zynischen Kindeswohlverstaendnis anlaesslich der Ehescheidung wieder abaenderte, ohne die gesetzlichen erzieherischen Vorgaben oder meine Berufung darauf auch nur zu erwaehnen. 2. Zum PKH-Bewilligungs-Beschluss vom 18.8.1998 Bewilligungs-Praemisse ist gemaess par. 118 ZPO u.a. die hinweichende Erfolgsaussicht. Da das Gericht der Antragsgegnerin diese Erfolgsaussicht im jetzigen Verfahrensstadium schon attestiert hat, sind offenkundig nach dem insoweit offenbarten Gerichtsverstaendnis die Feststellung des Sachverhalts von Amts wegen und die zu ermittelnde Wahrheit (Bumiller/Winkler; par. 12 FGG) und die Beurteilung der erzieherischen Eignung apriorisch und vorurteilshaft bereits abgeschlossen. Dazu passtm, dass ueber meinen PKH-Antrag bis heute nicht befunden und lediglich behauptet wurde, die Antragsunterlagen seien nicht in den Gerichtsakten. Nicht einmal zu Angaben zur Wiederherstellung der onmsoweit unvollstaendigen Akte sah sich das Gericht bemuessigt. Der Vorgang ist bemerkenswert, da gemaess par 121 II ZPO im Falle der
gegnerischen anwaltlichen Vertretung auf Antrag, den ich vor Jahresfrist
eingereicht habe und der bisher nicht beschieden worden ist, ein Anwalt
beizuordnen ist. Mit gleicher Methode hat schon RiAG Feldmann ein Versaemnisurteil
gegen mich konzipiert und damit meine "Lebensverhaeltnisse"
Dazu passt auch, dass die Antragsgegnerin zum PKH-Antrag nicht einmal die gemaess par. 117 III u. IV ZPO erforderlichen Vordruecke und Nachweise dem Gericht vorlegen musste, wie aus dem gegnerischen Schriftsatz vom 13.7.1998 ersichtlich. Fuer die PKH-Bewilligung fehlt es insoweit sogar an den formellen Voraussetzungen. Es werden daher Hinweise erbeten, ob bei dem offenbarten PRaejudiz ueberhaupt
noch rechtliches Gehoer hinsichtlich der Klaerung erzieherischer Sachverhalte
nach wissenschaftlichen Standards beabsichtigt ist oder ob mit der PKH-Bewilligung
zugleich die Sachentscheidung spruchreif programmiert ist. Dzu besteht
Veranlassung, denn "Nichtbestreiten der Beteiligten", wie mit dem gegnerischen
Schriftsatz vom 17.8.1998 sogar ausdruecklich erklaert, "binde(t) das Gericht
dann
Dr. Jan Lalik
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