VÄTER IM EXIL
 
Dr. med. Jan Lalik Skolska 12 98201 Tornala Slowak Republik 


MUDr. Jan Lalik, Skolska 12, 98201 TORNALA, Slovenska Republika 

Universitaet Dortmund 

Der Praesident  August-Schmidt-Strasse  44227 Dortmund 

Betr.: Eignung aus allen rechtlichen Gruenden von Uwe Madeia, Dipl.-Psychologe, Fachbereich 14, Arbeitsstelle fuer Forensiche Psychologie, i. S. des Art 33 II GG
 

Sehr geehrter Herr Universitaetspraesident, 

zur Verarbeitung in einem populaerwissenschaftlichen Buchmanuskript, in dem die vorhandene Allgemeinliteratur zur Entstehung und Reproduktion von ichschwachen, aussengelenkten Persoenlichkeiten und die damit verbundenen Gefahren in nationaler und internationaler Dimension anhand der durch- gaengigen gerichtlichen Sorgerechtspraxis in der Bundesrepublik Deutschland gegenwartsbezogen dargestellt werden soll, erbitte ich unter Verweis auf die anliegende Darstellung Ihre Stellungnahme, ob Herr Uwe Madeia als Universitaetsbedinsteter die Eignung im Sinne von Art. 33 II GG besitzt. 

Mit vorzueglicher Hochachtung 

Vorgang  

Dipl.-Psychologe und Familientheraput Uwe Madeia, FB 14, Arbeitsstelle fuer Forensische Psychologie  Emil-Figge-Str. 50, 44227 Dortmund, Leiter: Prof. Schade 

In der Sorgerechtssache Dr.Lalik / xxx 58 F 56/91 AG Bochum und 58 F 79/92 AG Bochum war Uwe Madeia als Gutachter taetig. Dabei hat Madeia das Gutachten vom 23.7.1992 vor der gerichtlichen Beauftragung erstellt und abgeschlossen, da ausweislich dieses Gutachtens die gerichtliche Beauftragung erst mit Gerichtsbeschluss vom 2.10.1992 erfolgte. Obwohl Sachverstaendige Gutachten in eigener Person erstellen muessen, hat Madeia eigenmaechtig den gerichtlichen Auftrag an seine Kollegin Heimel delegiert, wie aus dem Gutachten ebenfalls ersichtlich. 

Die Psychologische Exploration der Mutter der Kinder Lisa und Dominik ergab durchweg Manifesta- tionen von Borderline-Persoenlichkeit. Die Eltern der Mutter waren ebenfalls geschieden und sie ist mit 13 Jahren der Mutter weggelaufen, mit 17 Jahren ist sie ganz zu ihrem Vater gezogen, weil dieser ihr "mehr Freiheiten liess", was auf autoritaeres Gefuchtel der Mutter schliessen laesst. Das habe ihr die Mutter veruebelt. Ihre Mutter habe durch die Scheidung "nur gewonnen". Vorher hat sie ihre Mutter nur als "kreischendes Buendel in der Kueche" erlebt (Gutachten Madeia/Hemel v. 23.7.1992 - 58 F 56/91 AG Bochum). "Die Folgen einer Scheidung fuer das Kind sind weitreichend und vielfaeltig. Sehr haeufig wirkt sich dies auf die Entwicklung des kindlichen Selbstwertgefuehls aus"(Arntzen, Muenchen 1994, 28). "Auch wird die Elternehe fuer das Kind zum unbewussten Ur- und Vorbild der eigenen Ehe: Psychologen gehen davon aus, dass Kinder ohne gesunde Elternbeziehung selbst schlechte Eltern werden" (Goldstein, Freud, Solnit). Diese Biographie der Mutter ist der Boden, auf dem sich Persoenlichkeitsstoerungen entwickeln, z.B. die als Borderline-Syndrom bezeichnete Persoenlichkeitspaltung. Das erklaerte gestoerte Selbstwertgefuehl des sogenannten Scheidungskindes und die daraus resultierenden Verhaltensmuster der Antragsgegnerin offenbart das Gutachten vom 23.7.1992 serienweise. 

S. 27: 

Hier beklagt die Antragsgegnerin den geringen Respekt der Kinder ihr gegenueber und dass sie keine "Autoritaetsperson" sei - also das Fehlen jener Souveraenitaet, die selbstverantwortlichen Persoenlichkeiten im Sinne der legislativen Intentionen zu § 1626 II BGB eigen ist. 

S. 29: 

Die aus dem gestoerten Selbstwertgefuehl resultierende Ichschwaeche wird mit Grandiositaet und Niedermachen des Partners kompensiert. "Der Neurotiker versucht, andere zu beherrschen" (Sebald- /Krauth:" Ich will ja nur Dein Bestes!" - Fehlentwicklung durch Mutteregoismus. Muenchen 1984, 21). Dort sagte sie: "Ihr Mann sei jetzt in seiner Eitelkeit und Maennlichkeit angegriffen, dies merke man z.B. schon daran, dass er gar nicht damit zurecht komme, dass sie ihn als Facharzt fuer Neurochirurgie verlassen habe und ihr neuer Freund nur staedtischer Angestellte sei". 

Sie hat also nicht den Ehemann verlassen und die Familie zerstoert, sondern den Facharzt erklaerterweise damit treffen wollen, dass sie ihn mit einem neuen Partner mit relativ niedrigerem Sozialprestige betrog. 

Als die Tochter Lisa 9 Monate alt war, zog die Antragsgegnerin in deren Kinderzimmer mit der er- klaerten provokativen Absicht, ihr Ehemann sollte etwas dagegen unternehmen. 

Aus solcherart abwegigen Verhaltensmustern der Antragsgegnerin schloss sie, dass "die Ehe von vornherein nicht funktioniert habe. 

S. 30: 

Zu ihren erzieherischen Intentionen erklaerte die Antragsgegnerin: "Bei ihr koennten die Kinder aber den ganzen Tag machen, was sie wollten..." Das gerade ist nicht die "partnerschaftliche Erziehung", die nach den legislativen Vorgaben des æ¤ 1626 II BGB zur selbstverantwortlichen Persoenlichkeit erziehen soll, sondern der chaotische Laissez-faire-Stil der Nicht-Erziehung. Passend dazu war es der Antrags- gegnerin auch "egal, ob (der Vater) den Kindern am Wochenende Zucker in den Hinten blase" - wobei anscheinend hier auch die vulgaere Diktion die Divergenz des Sozialisationsprozesses in Relation zum Ehemann in dem Sinne signalisieren sollte, wie es schon ihrer erklaerten Absicht mit ihrer neuen Bekanntschaft entsprach. 

S. 32: 

Die Ehe sein nie "lebendig" gewesen, erklaert die Antragsgegenerin. Was darunter zu verstehen ist und welche Reaktionen sie auf ihre abwegigen Verhaltensmuster erwartet hat, bleibt unerkalert. Alleiniger Massstab ist die eigene Befindlichkeit, die aus den eigenen fruehen psychischen Stoerungen aus dem erfahrenen Elternbild stammt. 

S. 33: 

Aus der schon erklaerten erzieherisch erworbenen psychischen Insuffizienz wurde zur Kompensation anstelle einer medizinischen Psychotherapie vom Ehemann ein kompensierendes "Aufbauen" erwartet. 

S. 34: 

Waehrend vom Ehemann die Kompensation aller Implikationen der psychischen Insuffizienz erwartet wurde, war das eigene soziale Engagement der Antragsgegenerin innerhalb der Ehe so extrem gering, dass sie nicht einmal ueber die bestehenden Verbindlichkeiten orientiert war. Die Stoerung in ihrem Sozialverhalten aber zeigt ihr erklaertes Wissen um die prekaere finanzielle Lage des Ehemannes aus den durch sie ausgeloesten zusaetzlichen Belastungen, gleichwohl pervertiert sie diese Konstellation ins kuriose Gegenteil, der solcherart durch sie ins finanzielle Aus gedraengte Ehemann beabsichtige 

umgekehrt "sie zu treffen". Diese Verzerrung im logischen Denken offenbart die Antragsgegnerin auch mit der Erklaerung zu der finanziellen Doppelbelastung des Ehemannes auf S. 36: "In dieses finan- zielle Fiasko habe er sich aber selber hereinmanoevriert und er habe auch schon vor der Ehe eine Menge Schulden gehabt". In der spezifischen psychischen Verfasstheit der Antragsgegnerin sind es immer andere, die fuer alle Wechsellfaelle des Lebens verantwortlich sind, das entbindet voellig von der eigenen sozialen Verantwortung und rechtfertigt zugleich auch die eigenen asozialen Verhaltensmuster. Nach dieser asozialen Chronologie ist der Ehemann allein schuld daran, dass die Ehe nicht "lebendig" war, dass die Ehefrau nach provozierenden Eskapaden (Wohnen bei der 9 Monate alten Tochter; S. 39: drei Jahre "in einem anderen Zimmer 
geschlafen und auch nicht mit ihrem Mann geschlafen" hat, ) folglich sich einen neuen Partner suchen musste et cetera. 

S. 36: 

Das Reaktionsmuster aus psychischer Insuffizienz- "der Neurotiker versucht, andere zu beherrschen"- , und die implizite Asozialitaet im Denken und Handeln wird auch hier manifest. Neben dem Nicht- Durchstehen-Koennen von Angefangenen (Second-Hand-Shop) erklaerte die Antragsgegnerin freimut- ig: "Sie koenne zwar jetzt, da die Kidner im Kindergarten bzw. in der Schule seien, eine Arbeit annehmen, aber das wolle sie nicht. Dies sein einfach eine Reaktion darauf, was ihr Mann ihr schon angetan habe und ihr unterstellt habe". Was das gewesen sein soll, bleibt unerklaert, wesentlich ist auch hier nur die erklaerte asoziale Grundhaltung: Fuer alles sind andere verantwortlich und jedes eigene Tun wird durch die Fremdverantwortung gerechtfertigt. Ein geradezu sadistischer Anflug spricht aus der von der Antragsgegnerin genuesslich beobachteten Wirkung des von ihr inszenierten finanziellen Fiaskos des Ehemannes: "Wenn sie sich vorstelle, dass sie in seiner Situation waere, wuerde sie auch im Karee springen". 

- 38- 

Nur an einer Stelle keimt in der Antragsgegnerin die Einsicht auf, "sie eigne sich wohl nicht fuer eine Partnerschaft. Vor ihrer Ehe habe sie auch schon eine Partnerschaft gehabt, die kaputtgegangen sei, weil es keine Distanz gegeben habe". 

Diese Einsicht kennzeichnet die Struktur der Borderline-Persoenlichkeit. Diese ist "zwischen symbiotischen Anklammerungstendenzen mit der einhergehenden Angst vor dem Ich-Verlust und der aggre- ssiven Distanzierung, verbunden mit der Angst vor dem Beziehungsverlust und der Verlassenheitsdep- ression, hin- und her geworfen. (Diese) kann also nicht mit (ihrem) Partner, aber auch nicht ohne (dem) Partner leben. Aus diesem Grund nennt man das Beziehungsmuster beim Borderline-Syndrom stabil-instabil, d.h. das einzig Stabile in der Beziehung ist die chaotische Instabilitaet" (K. Stauss: Neue Konzepte zum Borderline-Syndrom. Paderborn 1994, 88). Die eigenen Angaben der Antragsgegnerin 

im Gutachten vom 23.07.1992 erklaeren saemtlich deren psychische Verfasstheit, die dieser Charakterisierung entspricht. 

S. 39: 

Die Pervertierung des Denkens als Manifestation des Borderline-Syndroms (fruehe Stoerungen), das Ursache und Wirkung verkehrt, offenbart das hinterfragte "Vernichtungsgefuehl" ihres Mannes. Dazu erklaerte die Antragsgegnerin als vom "Minderwertigkeitskomplex" ihres Mannes resultierend, den sie damit erklaerte: "sie habe drei Jahre in ihrer Ehe in einem anderen Zimmer geschlafen und auch nicht mit ihrem Mann geschlafern, dieser habe aber nie etwas gesagt und sei vollkommen gleichgueltig gewesen". Was die Antragsgegnerin erwartet hat, bleibt unerklaert. Mit rationaler Argumentation war auch dieses willkuerlich inszenierte Problem nicht loesbar, denn "einem Menschen, der unter dem Primat emotionaler Anspruche steht, kann man nur auf der Ebene der Emotionalitaet begegnen - vielleicht auch ueberzeugen. Niemals aber ueber Logik" (R. Lay: Fuehren durch das Wort. Frankfurt- /Berlin 1989, 81). 

Rational erklaerbar waren nur die projektiven Phantasien der Antragsgegnerin. "In der Beziehung wird das Objekt der Projektion gezwungen, auf die projektiven Phantasien des anderen zu reagieren. So wird der andere, ohne es zu merken, zu einer Quelle fuer die Gefuehle und der inneren Reprae- sentanzen desjenigen, von dem die Projektion ausgeht" (K.Stauss, aaO. S. 80). 

S. 40: 

Fuer die Borderline-Persoenlichkeit "ist ein grosser Teil des Lebens eine unbarmherzige, emotionale Achterbahnfahrt ohne offensichtliches Ziel" (Kreismann/Strauss, Muenchen 1992). Dieser Persoen- lichkeits-Typus "ist im Kern bindungsunfaehig...Zwischen ihren Stimmungsschwankungen fuehren diese Menschen ein relativ normales, unauffaelliges Leben" 
(Kreismann/Strauss). Diese abnorme und auch rational nicht kontrollierte Gefuehlswelt offenbart die Antragsgegnerin auch hier: "Ihr Mann habe ein Haus, eine Frau und zwei huebsche Kinder gehabt (sic!), eben das, was er immer habe aufbauen wollen, und dann sei von einem Tag auf den anderen jemand gekommen und habe gesagt 'Schluss, aus'". 

Der familienorientierte Aufbauwille des Antragstellers kontrastiert einerseits zu dem an anderer Stelle (S. 38) behaupteten ihr Antuns durch ihren Mann, und zum anderen faellt die Darstellung in der dritten Person auf: da ist "jemand gekommen" - also nicht die Antragsgegnerin, sondern eine dritte Person, die ganz ueberraschend, von einem Tag auf den anderen, also fuer die Antragsgegnerin selbst unbegruendet, das Aus verkuendete. Bei solcherart tiefsitzender Ichschwaeche wird alles geneidet, sogar die Normalitaet des Aufbauens einer Familie und eines zugehoerigen Existenzrahmens. Im Ein- reissen einer solchen Familie und des zugehoerigen Existenzrahmens wird dann das Anliegen der neurotischen Persoenlichkeit, andere zu beherrschen, als Grandiositaetserlebnis ausagiert. 

Genuesslich bemerkte die Antragsgegnerin dazu selbst: dies habe "ihn tief in seinem Ego getroffen. Er habe studiert, sich hochgearbeitet, und nun stehe er vor dem Nichts". Der Neidkomplex, "er habe stu- diert, sich hochgearbeitet", ist Antriebsmotiv fuer das willkuerliche Einreissen all dessen und auch der Familie. Genuesslich beschreibt die Antragagsgegnerin ihr Werk selbst: "und nun stehe er vor dem Nichts". Die Antragsgegnerin selbst aber "koenne sich jetzt bequem  zuruecklehnen, da er ja beim Jugendamt, beim Richter und ueberal unten durch sei". 

In einem aehnlichen Grandiositaetsgefuehl moegen wohl Arier im NS-Staat sich bequem zurueck- gelehnt haben, wenn bei der Scheidung von "Mischehen" der nach damaligen Recht schuldlos geschie- dene Jude das Sorgerecht verlor und dieser Jude auch beim Jugendamt, beim Richter und ueberall 

- 44 - 

unten durch war. Ein geradezu klassisches Beispiel von Verhaltensmustern der Borderline- Persoen- lichkeit: "Das Dilemma der Therapie besteht aber darin, dass der Patient sich zwar nach einer Bezie- hung sehnt, aber vieles unternehmen wird, um diese Beziehung zu  zerstoeren... Beziehungskonstanz kann der Patient jedoch nur lernen, wenn er eine tragfaehige 
therapeutische Beziehung erlebt, in der seine unbewussten Versuche, die Beziehung zu zerstoeren, konfrontiert werden, und in der er dazu angehalten wird, gesundes Beziehungsverhalten zu lernen" (K. Stauss, aaO. S. 86). Die Antragsgegnerin erkannte sogar selbst ihre Beziehungsunfaehigkeit. 

S. 45/46: 

Die Unbewusstheit des Handelns der Borderline-Persoenlichkeit hat kein Verstaendnis fuer die Wir- kungen des Tuns gegenueber dem anderen. Daher hatte sie erklaerterweise auch "einfach keine Lust mehr, sich diese Vorwuerfe - 'du hast mich vernichtet, was hast du mir und den Kindern angetan' - dauernd anzuhoeren. 

Diese Befunde zeigen so exorbitant das Gegenteil einer Basispersoenlichkeit, die zu partnerschaftlicher Erziehung im Sinne der legislativen Vorgaben faehig waere. Um aber dennoch das Alleinsorgerecht trotz dieser entgegenstehenden befunde an die a priori beguenstigte Person (Mutter) erteilen zu koennen, musste er naturgemaess die hindernden gesetzlich-erzieherische 
Vorgaben unterdruecken. 

’Testpsychologisches Ergebnis" 

Abgesehen davon, dass nach dem Psychologie-Professor U. Jopt die Tests fuer die erzieherischen Be- lange ohnehin irrelevant sind - Jopt spricht von Humbug - , ist die gutachtliche Feststellung, die An- tragsgegnerin entspreche dem Bild "einer eher zufriedenen, wenig belasteten, ruhigen und stabilen Persoenlichkeit", geradezu grotesk falsch. 

Wie bereits unter den Stichworten "Omnipotenz und Etnwertung" erklaert, kompensiert die Borderlien- Persoenlichkeit Gefuehle der Unsicherheit und Minderwertigkeit durch narzistische Groessenwahnphantasien, auf die sie sich zurueckziehen kann". Dadurch wirken diese Persoenlichkeiten "zufrieden, wenig belastet" - die heisse Kartoffel ist weitergegeben mit 
Entlastungseffekt - , "ruhig, stabil, distan- ziert", wie das Gutachten ausweist, naemlich distanziert zu selbst inszenierten Zerstoerungswirkungen. 

’Straftaten" 

"Aus Straftaten, die Bedeutung fuer die Erziehungstauglichkeit haben, haben wir auf eine fehlende Erziehungseignung geschlossen" (OLG Hamm, FamRZ 1967, 412-414). 
Auf S. 23 des Gutachtens vom 23.7.1992 erklaert die Antragsgegnerin offen, dass sie mit den Kindern ausgezogen sei, ueber diese wie ueber eigene Moebel verfuegte und damit den straeflichen Tatbestand der Kindesentziehung erfuellte. Weder der Gutachter noch das Gericht wuerdigten in Widerspruch zu der zitierten Feststellung des OLG Hamm und der verfahrensrechtlichen Offizialmaxime diese offenkundige Erziehungsuneignung, obwohl dieses Handlungsmuster dem Grundprinzip der Alterozen- triertheit partnerschaftlicher Erziehung im Geiste der legislativen Intentionen des § 1626 II BGB widerspricht. 

Rechtswidrige Operationen des Gutachters 

Relevante Anknuepfungstatsachen wie die legislativen Vorgaben zu Erziehungs-Ziel und Erziehungs- Stil waren nicht Teil des Gerichts-Beschlusses. Insoweit lag ein unannehmbar unklares Beweisthema vor, so dass der Sachverstaendige gerichtliche Klaerung herbeifuehren musste: "Die Anknuepfungstatsachen sind wesentliche Bestandteile des Beweisthemas, weil sie den 
Gegenstand der Sachverstaendi- genaussage inhaltlich bestimmen. Denn die  Anknuepfungstatsachen sind dem Sachverstaendigen vorgegeben, ohne dass ihm eine eigene Feststellungskompetenz zusteht. Dabei muessen im Beweisbeschluss alle Tatsachen zu 
Anknuepfungstatsachen gemacht werden, die das Gericht ohne besondere Sachkunde des Sachverstaendigen feststellen kann" (BGH NJW 1968, 1233; zit. n. Klaus Mueller: Der Sachver- staendige im gerichtliche Verfahren. 1988, Rn 22). 
Nachdem vorliegend das Gericht den Beurteilungsmassstab fuer die Erziehungseignung als obligatorische Anknuepfungstatsache im Beweisbeschluss, der erst nach Vorlage des Gutachtens erging, nicht aufgegeben hat, war der Gutachter ohne Auftrag ohnehin nicht befugt, ein Gutachten zu erstellen, auf jeden Fall aber musste er als angeblich auf forensische Psychologie spezialisierter Psychologe oder ueberhaupt als gutachtlich in Sorgerechtsverfahren Taetiger die gesetzlichen erzieherischen Vorgaben als Beurteilungsmassstab seinen Feststellungen zugrundelegen und diese in Relation setzen zu diesen Vorgaben. Soweit das Gericht in rechtsfremder Weise dem Gutachter Madeia vor der Beschlussfassung einen gleichlautenden muendlichen Auftrag erteilt haben sollte, oblag ihm die Rueckgabe des Auftrags wegen Unklarheit: "Bei unklarem Beweisthema gibt es fuer den Sachverstaendigen nur einen richtigen Weg: Er muss die Akten sofort an das Gericht 
zuruecksenden mit dem Hinweis, dass er dem Beweis- beschluss keinen eindeutigen Auftrag entnehmen koenne. Hat das Gericht einen Fehler gemacht, so ist es auch Sache des Gerichts, diesen Fehler zu beheben. (Carl R. Wellmann: Der Sachverstaendige 
in der Praxis. Duesseldorf 1968, Rn 2.64). 

Auf keinen Fall konnte der Gutachter an die Stelle der legislativen erzieherischen Vorgaben des æ¤ 1626 II BGB, die in der zugehoerigen Gesetzesbegruendung praezisiert sind: 
Erziehungs-Ziel: Entwicklung des Kindes zur selbstverantwortlichen Persoenlichkeit, Erziehungs-Stil: partnerschaftliche Erziehung, ignorieren und durch willkuerliches Ermessenersetzen. 
Madeia aber hat anstelle der legislativ vorgegebenen Beurteilungs-Kriterien seine rechtsferne Willkuerlichkeit gesetzt, um absichtsvoll zu einem im Sinne von æ¤ 12 FGG wahrheitswidrigen Ergebnis kommen zu koennen. 

Tatsaechlich hat Madeia die handgreiflich manifesten Borderline-Syndrome, die er selbst in seinem Gutachten aufgelistet hat, absurd zweckgerichtet interpretiert. Die Tatsache, dass Borderline-Persoenlichkeiten zwischen ihren Stimmungsschwankungen "ein relativ normales, unauffaelliges Leben" fuehren (Kreisman Straus, Muenchen 1992), bewertet Madeia nicht in Verbindung mit den uebrigen Ergebnis- sen der Exploration als Teil der Borderline-Persoenlichkeit, sondern als Merkmale der vorrangigen Erziehungseignung. 

Die Exploration der Mutter ergab schon eindeutig deren gestoertes Verhaeltnis zur eigenen Mutter, dem "kreischenden Buendel in der Kueche". Als angeblicher - wahrscheinlich selbst ernannter - Fachmann fuer Familientherapie wusste oder musste Madeia wissen: "In der Regel fuehrt die projektive Identifikation zu einem Beziehungsfiasko. Sie entspricht einer Wiederholung einer Beziehungspa- thologie zwischen Mutter und Kind: Die Mutter versucht, um sich zu entlasten, ihre Pathologie dem Kind aufzudraengen, verbunden mit der Drohung, dass seine Existenz durch mangelnde Versorgung gefaehrdet ist, wenn es sich nicht fuegt und ihren Anforderungen 
entspricht" (K.Stauss aaO. s. 81). 

Indem Madeia aber diesen Borderline-Syndromen die besondere erziehungseignung erkannte, hat er bewusst diese von allen qualifizierten Autoren -Miller, Sebald/Krauth, Gruen und anderen - als katas- trophaler Wiederholungszwang (Sebald/Krauth sprechen von Neurose in Serie) beschriebene Perpetuierung pathologischer erziehungspraktiken als erzieherisch erworbene und 
weitervermittelte psychische Deformation im Interesse einer apriorischen Beguenstigung der Mutter bewusst und in direktem Widerspruch zu den gesetzlichen legislativen erzieherischen Vorgaben favorisiert. Dazu hat Madeia die pathologischen Manifestationen der Borderline-Persoenlichkeit absichtsvoll ins Positive gewendet und aus dieser Pervertierung von Kindeswohl sodann eine besondere Erziehungseignung konstruiert. 

Obwohl rechtliche Schlussfolgerungen aus psychologischen Feststellungen nicht in die Kompetenz des Sachverstaendigen fallen, hat Madeia ergaenzend zu seiner psychologischen gutachtlichen Konstruktion noch dubiose rechtspraktische Schlussfolgerungen konstruiert. Sein rechtspraktischer Vorschlag enthielt die Feststellung, dass die Antragsgegnerin keine Berufstaetigkeit plant und insoweit ganztaetig fuer die Versorgung und Erziehung der Kinder zur Verfuegung stuende, wogegen der Vater als berufstaetiger Arzt nicht "rund um die Uhr" zur Verfuegung stehen koenne. Hiermit, mit dieser absolut unpsychologi- schen Feststellung, erklaert Madeia die Ausgangsbasis seiner gutachtlichen Interessensteuerung: "Die Mutter 'plant' keine Berufstaetigkeit", sondern wartet auf die ihr sichere Sorgerechtszuteilung und ver- fassungsbedenkliche Alimentierung durch den manipulativ vom Sorgerecht ausgeschlossenen Vater/- Ehemann. Zu diesem apriorischen Grundkonzept passend verfasste Madeia das Gutachten und die rechtspraktische Unterrichtung des Gerichts. Waere die sorgerechtliche Entscheidung fuer die Mutter ganz offen gewesen, so haette sie logischerweise diese Absicht nicht verkuenden koennen. Sie musste also die apriorische Gewissheit gehabt haben, dass die erzieherische Qualifikation gemaess den legislativen Vorgaben 
bei diesem Gutachter voellig bedeutungslos ist und ab ovo ihr das Alleinsorge- recht in einer Art Mutterwohl anstelle von Kindeswohl zugebilligt werden wird. Dazu wurden von Madeia die erzieherischen Qualitaeten auf die blosse zeitliche Beaufsichtigungsmoeglichkeit im Zirkelschluss reduziert und dabei stillschweigend vorausgesetzt, dass diese rein zeitliche Moeglichkeit allein dadurch entsteht, dass gemaess dem gutachtlichen Sorgerechtsvorschlag der Vater ueber unterhaltszah- lung diese rein zeitliche Beaufsichtigungsmoeglichkeit finanziert. Eine andere materielle Basis fuer diese rein zeitliche Beaufsichtigungsmoeglichkeit ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Nach der Logik dieses erzieherische Eignungsverstaendnis des Sachverstaendigen Madeia war fueglich nicht die bessere erzieherische Eignung im Sinne der erklaerten legislativen 
Vorgaben fuer die gutachtliche Empfehlung massgebend, sondern die erklaerte Absicht der Antragsgegnerin, keine Berufstaetigkeit zu "planen". Diese Planungsabsicht der Antragsgegnerin duerfte in Verbindung mit deren Erklaerung, sich "bequem zuruecklehnen zu koennen", mit der Erwartungshaltung der arischen Teile von sogenannten "Mischehen" bei sorgerechtlichen Entscheidungen der NS-Justiz identisch sein, denn rein rechtlich liegen die Dinge anders: "Nach dem Gesetz hat jeder Elternteil dem Kinde unterhalt zu leisten, mag die Leistung in Geld bestehen oder durch Sorge fuer das Kind erfuellt werden (§§ 1360 S. 2, 1606 III 2 BGB). Erhaelt jedoch ein Elternteil fuer seinen Anteil am unterhalt vom anderen volle Entschaedi- gung, so traegt der andere die Unterhaltlast faktisch allein" (MR Dr.G.Knoepfel: Gerechtigkeit und nachehelicher Unterhalt - eine ungeloeste Frage; in:AcP 191.Bd.107,118). "Eine Ueberbuerdung von Leistungen ohne rechtsethisch zureichenden Grund ist ungerecht. Die Regelung ist unvereinbar mit wesentlichen Grundsaetzen des richtigen und gerechten Rechts, besonders mit denen der Aequivalenz, der gleichen Teilhabe, des gleichen Vertrauenschutzes, der Verhaeltnismaessigkeit, des Schutzes vor Boeswilligkeit und Ruecksichtslosigkeit. Beruecksichtigt werden fast ausschliesslich die Interessen eines der Partner. Da Verpflichteter in der Regel der Mann ist, ist die materielle Gleichberechtigung zugun- sten einer Vorrangstellung der Frau aufgegeben... Als durchgehend befolgtes Grundprinzip der Rege- lung kann die Ausbeutung des wirtschaftlich besser Gestellten ausgemacht werden. Da vielfach die Arbeitskraft eines Teils zugunsten arbeitslosen Einkommens ausgebeutet wird, wird die Regelung nicht einmal sozialistischen Prinzipien gerecht. Das im Grundsatz lebenslaengliche Ueberspannen der Ansprueche traegt fast Merkmale der Leibeigenschaft" (G.Knoepfel aaO. S. 122, 123). 

Vom Kindeswohl war bei Madeia verstaendlicherweise auch gar nicht die Rede, da sein gutachtliches Konzept unter Pervertierung des Kindeswohls allein das Wohl der Mutter verfolgte. Deises Ergebnis der gutachtlichen Praxis von Madeia ergibt sich so wenig aus dem Gesetz wie die zitierte Rechtspraxis der NS-Justiz bei Sorgerechtsentscheidungen gegenueber Juden. Im Gesetz der BRD stehen "Kindes- wohl" und die erzieherischen Intentionen des æ¤ 1626 II BGB als rechtliche Entscheidungskriterien zur Beachtung an. Die Missachtung dieser Vorgaben durch Madeia entspricht offenkundig der zitierten Missachtung der zitierten Missachtung des geltenden Gesetzes durch die NS-Justiz in der zitierten Weise. Logisch widerspruechlich ist das im Zirkelschluss gefundene Praejudiz auch rein tatsaechlich. Waehrend ein berufstaetiger Vater 
unter dem hier exemplifizierten Ausschluss objektiver erzieheri- scher Eignungsmerkmale fuer eine sorgerechtliche Kompetenz nur in Frage kaeme, wenn er "rund um die Uhr" fuer die Kinderaufsicht verfuegbar waere, ist die Mutter a priori von dieser Praemisse befreit, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung wird sie nachts schlafen und am Tage koennen die Kinder nach deren 
ausdruecklicher Erklaerung "machen, was sie wollen", so dass insoweit auch tags- ueber die mit arbeitslosem Einkommen (Knoepfel) erlangte Freizeit nicht fuer die Kinderbetreuung aufgewendet werden muss. Was uebrig bleibt, ist die rechtsoperative Beschaffung von arbeitslosem Einkommen durch ein diesbezueglich praedisponierendes Gutachten. Sofern es in der BRD eine mir unbekannte ideologische Strategie gegen die Anwendung der Gesetze nach rechtssstaatlichen Kriterien geben 
sollte, welche im esprit de corps von der Justiz gegenueber dem Gesetz in Analogie zu der zitierten Praxis der NS-Justiz privilegiert wuerde, so bliebe auch dann das Kindeswohl pervertiert und selbst die prima vista privilegierten Muetter erlangten dadurch keine bleibende Vorteile, denn die sol- cherart entrechteten Vaeter verlieren vorbekannt, zumindest als Produktivkraefte, ihre Erwerbsquellen in lebensfaehigen Systemen und werden zum Sozialfall. In unmittelbarer Folge wird 
auch die vom Ge- richt separierte Restfamilie - Mutter und Kind(er) - zum Sozialfall. Die solcherart kuenstlich erzeugten Soziallasten werden mit ueber 300 Milliarden Mark jaehrlich beziffert (ZfJ 6/98, 246 f.). 

Auch der bayerische Sozialminister Dr. Gebhard Glueck hat schon 1988 darauf hingewiesen, dass in erschreckenden Masse in Scheidungsfolge neben den geschiedenen Frauen auch deren Maenner zum Sozialamt kommen. Nach einer Meldung des bayerischen Rundfunks stellen in Grossstaedten die al- leinerziehenden Frauen 40 Prozent der Sozialhilfeempfaenger (Kommentar der Woche, gesendet am 14.4.1996, 13.07 Uhr Bayern2Radio). 

Madeias sadistischer Zynismus 

In seinem Gutachten vom 23.7.1992 erklaert Madeia meine "finanziell und psychisch" gegebene Siua- tion und interpraetiert diese als "aeusserst belastende krisenhafte Situation" und weiter: "Er hat grosse Identitaetsverluste als Familienvater erlitten und leidet unter existentiellen Vernichtungsaengsten, die er durch enorme und verbissene Anstrengungen um das Sorgerecht kompensiert" (aaO. S. 64). Zur Sorgerechtsenmpfehlung, bei der nach dem Explorationsergebnis im Verhaeltnis der Kinder zum Vater dessen Ausschluss vom Sorgerecht nicht konstruierbar war, wurde das Explorationsergebnis auf andere Weise pervertiert. Um erklaerterweise die Kinder den elterlichen Auseinandersetzungen zu entziehen, "sollte der Elternteil das Sorgerecht erhalten, der mit klarerem Verstand ersieherische Problemlagen und Verhaltensauffaeligkeiten erkennt oder 
vermeidet, sowie den Kindern den anderen Elternteil zu erhalten bereit ist" (aaO.S.66). Als Vision fuegt Madeia hinzu: "Eine gerichtliche Empfehlung der gemeinsamen elterlichen Sorge als zukuenftige Moeglichkeit kann jedoch bei der Verhinderung eines resignierten Rueckzugs von Herrn Lalik aus seiner vaeterlichen Verantwortung hilfreich sein, wenn er sich (gegebenenfalls in einer Beratungsstelle) Hilfe sucht, die erlebte Kraenkung und Wut auf Frau Lalik nachhaltig zu 
verarbeiten und seine finanzielle Situation zu stabilisieren" (aaO. S. 68). 

Diese gutachtliche Offenbarungen intendieren saemtlich die Merkmale von Zynismus

"Da der Zynismus immer vermeintliche und Z.T. (wenigstens intelligenzmaessig) wirkliche Ueberlegenheit voraussetzt, findet er sich besonders in Aelteren gegenueber Juengeren, Lehrern gegenueber Schuelern, Maechtigen gegenueber Machtlosen. Dadurch (sowie wegen seines allgemeinen Wesens) ist der Zynismus besonders ressentimentfoerdernd" (Arnold, Eysenck Meilli: Lexikon der Psychologie. Freiburg, Basel, Wien 1980; nachfolgend abgekuerzt AEM). Vorliegend war die real gegebene Omnipotenz Madeias als schon gerichtlich wegen fehlender Vorgabe der Anknuepfungstatsachen hin- sichtlich der legislativen erzieherischen Postulate zu beliebiger und insoweit rein gerichtlich-machtgestuetzter Willkuer in einer Machtposition gegenueber einem Arzt der neuronalen Wissenschaften, dem gegenueber er seine Pseudo-Ueberlegenheit durch die gegebene Machtposition demonstrieren, alle wissenschaftlich bestandsfaehigen Standards 
pervertieren und meine Person zudem noch hemmungslos stigmatisieren konnte.  ’"Im Zynismus liegt stets eine Verachtung echter Werte und vor allem anderer Personen. Dabei ist der Zynismus gewoehnlich sehr 'direkt'; ihm fehlt jene 'Doppeltheit' zwischen scheinbaren ernst oder Lob und verborgenen Spott oder Tadel, die der sokratischen, und zwischen scheinbarem Ernst und Zerstoe rung desselben, die der 'romantischen' Ironie eigen ist. Obwohl der Zynismus gewoehnlich einen Partner sucht, dem gegenueber zynische Bemerkungen gemacht werden, auch wenn sie ihm nicht notwendig gelten, ist der Zynismus doch asozial und dialogfeindlich (im Gegensatz zur Ironie), da sein 'Opfer' mit Verachtung oder beissendem Witz zurueckgestossen wird." (AEM)" 

An diese Stelle des im uebertragenen Sinne "Edlen" steht hier die Relation: naturwissenschaftlich gebildeter Arzt der neuronalen Wissenschaften vs. Psychologe als Vertreter einer geistes- und sozial- wissenschaftlichen Reputation in der Darstellung von Vertretern der exakten Wissenschaften durch- gehend nicht gut steht. Auf das Ansehen der exakten Wissenschaften rekurrierend sagt beispielsweise der Physiker Professor Dr.-Ing. Karl Steinbuch: "Seitdem aber eine Vielzahl 
akademischer Gruppen sich in Unkenntnis der informationellen Unzulaenglichkeiten des Menschen mit sozialen und politischen Problemen befassen, wurde 'Wissenschaft' vielfach zur propagandistischen Verpackung hoechst unglaubwuerdiger Meinungen" (Steinbuch: Masslos informiert. Die Enteignung unseres Denkens. Muenchen 1979). Dazu gibt es noch diverse 
weitere kompetente Stimmen, auf deren Wiedergabe hier verzichtet wird. "Auch geht der Zynismus mit einem gewissen Hochmut und egoistischer Isolierung Hand in Hand. Man erlebt sich erhaben ueber andere Menschen, Rassen... In sueffisanter und zugleich bissiger Manier macht man sich von einem Standort vermeintlicher Eigenherrlichkeit aus ueber das lustig, was man weit unter sich waehnt" (was hier gemaess dem Machtgefaelle des gerichtlich in der erklaerten Weise mit ausdruecklicher Willkuerbefugnis ausgestattem Sachverstaendigen gegenueber dem machtlosen Opfer dieser Willkuerlegitimation fraglos evident ist; JL)... "Vom menschlichen, psychologischen und auch sittlichen Standpunkt aus ist der Zynismus etwas Negativwertiges, wenn er auch Elemente der Wahrheit und des Geustreichen enthalten mag. Der Grund fuer diesen Unwert des Zynismus liegt in den Elementen der Unwahrheit, Respektlosigkeit, Schamlosigkeit u.a. 

Da der Zynismus nnicht nur einer frechen und lieblosen Haltung entspringt, sondern auch sein 'Opfer' oder die in die Einflusssphaere des Zynischen geratenen Menschen entweder zu derselben zynischen Haltung oder zum Beleidigtsein, zur Abkapselung, Hass, Ressentiment usw. treibt, muss er als Wurzel haefiger schwerer psychologischer Schaeden gesehen werden. Indem durch den Zynismus insbesondere in Kindern die Ehrfurcht vor echten Werten verhindert, das Misstrauen aufrichtiger Liebe gegenueber genaehrt, und positiver 'Idealismus' zerstoert wird, und da Zynismus die Gemeinschaft untergraebt, ist er allen Bereichen erzieherischer, gesellschaftlicher und sittlicher Wirklichkeit abtraeglich. Auch der Mangel an jenem ernsten Engagement, das sogar der Fanatiker dem Zyniker voraus hat, sowie das - trotz mancher Spuren des Ernstes - im Zynismus liegende Sich-gehen-Lassen, haben eine menschlich, sittlich und gesellschaftlich laehmende negative Wirkung" (AEM). 
Indem Madeia die erklaerten Borderline-Syndrome der Mutter in Pervertierung der legislativ postulier ten erzieherischen Anforderungen als Erziehungseignung apostrophierte und die Wirkungen dieser gutachtlich-willkuerlichen Machtdemonstration auf der vaeterlichen Seite in Form von entsprechenden Reaktionen auf die aus dieser zynischen Strategie des Gutachters Madeia genuesslich als "Identitaetsverluste" und "existentielle Vernichtungsaengste" diagnostizierten Machenschaften ebenso genuesslich der therapeutischen Hilfe durch Konsultationen einer "Beratungsstelle" zum Abbau der "erlebten Kraenkung", die ein Produkt von Madeias gutachterlicher Willkuer war, zu empfehlen pfelgte, ist der Zynismus, wie ihn die Literatur 
ausweist, in der Person des Gutachters evident. Da aus den rein erzieherischen und bindungsspezifischen Gegebenheiten, wie vom Explorationsergebnis ausgewiesen, kein Ausschluss des Vaters vom Sorgerecht ableitbar war, mussten durch die erklaerte zynische Privilegierung der Borderline-Syndrome der Mutter Abwehr-Reaktionen beim Vater - wie in der Zynismuserklaerung von AEM als Reaktionsmuster geschildert wurden - erzeugt werden. Diese wurden dann als abnorm deklariert und konnten spaeter gar in medizinisch abstrusen Diagnosen Madeias muenden: "paranoide und psychopathische Persoenlichkeitszuege" (in Selbstauftrag erstelltes briefliches Nachragsgutachten Madeias v. 5.12.1994 - 58 F 79/92 AG Bochum). 

Die legitimen und aus der Kenntnis der neuronal-psychischen Borderline-Mechanismen resultierenden berechtigten Abwehranstrengungen diffamiert Madeia - interessenkorrumpiert in Bezug auf die erklaerte konzeptionelle apriorische Ausgangslage seines Gutachtens - mit vorgegebenem Endergebnis als "verbissene Anstrengungen um das Sorgerecht" zur Kompensation seiner "krisenhaften Situation" mit "Identitaetsverlusten" und "existentionellen  Vernichtungsaengsten". Da diese Behauptungen Madeias ausschliesslich Wirkungen seines gutachtlichen Elaborats repraesentieren, ist der inhaerente konzeptionelle Zynismus evident. Diesen Zynismus offenbart Madeia nahezu mit jedem Satz in seinem Gutachten. Meine von Madeia verurteilten Anstrengungen zum Verdeutlichen der erzieherischen Divergenzen zwischen "partnerschaftlicher Erziehung" im gesetzlichen Sinne und den erzieherischen Implikationen einer Borderline-Persoenlichkeit und die zentrale Bedeutung der Sorgerechtsregelung vor diesem Hintergrund erklaert Madeia zu abnormen Verhaltensweisen, verursacht durch Trennung und 
finanzielle Turbulenzen" (S. 58). Sein gutachtliches Machtwerk, welches verursachend und ausloesend auch fuer die "finanziellen Turbulenzen" rangiert, rueckt Madeia in seinem Konstrukt nicht ins Blickfeld. 

Allein die Pervertierung der aus dem Explorationsergebnis des Gutachtens ableitbare Zynismus raubt jedem logisch denkfaehigen Menschen schier den Verstand. Der Borderline-Persoenlichkeit der Mutter wird attestiert, sie besitze "klare(n) Verstand, (der) erzieherische Problemlagen und Verhaltensauf- faelligkeiten erkennt" (aaO . S. 66). Ein Merkmal der Borderline-Persoenlichkeit liegt gerade in deren Unfaehigkeit zum Problemloesen: "Problemloesendes Denken findet nicht 
statt ... Klinisch manifestiert sich die Spaltung regelmaessig als wechselnder Ausdruck von komplementaeren Seiten eines Konfliktes, kombiniert mit blander Verleugnung und mangelnder Betroffenheit ueber den Widerspruch in diesem Verhalten und in der inneren Erfahrung des Patienten (Kernberg, 1975, b; zit.n. K. Stauss, aaO. S. 65, 66). 

Madeia pervertiert diese aus dem Explorationsergebnis manifesten Fakten und delegiert die zugehoerigen Wahrnehmungsverzerrungen in die Person des Vaters, dem er expressis verbis "Wahrnehmungsverzerrungen" attestiert (S.66) "Zum reifen, problemloesenden Denken muss die Faehigkeit zur Reali taetspruefung entwickelt sein" (Stauss aaO. S.66). Ginge man davon aus, dass diese Feststellung Madeias richtig und wissenschaftlich bestandsfaehig waere, so stuenden seine 
weiteren Darlegungen auch dazu in Widerspruch. Wenn pathologisch manifeste  Wahrnehmungsverzerrungen beim Vater der Kinder vorliegen, dann ist evidenterweise seine Beschaeftigung als Neurochirurg ausgeschlossen und mit dem von Madeia der Mutter attestierten "klarerem Verstand...(der) Problemlagen" erkennt, muesste nach diesen medizinischen Befunden Madeias, zu den er als Nicht-Mediziner nicht legitimiert ist, Madeia die Mutter, die sich durch "psychisch stabilere Verfassung und distanziertere Sicht" aus- zeichnet, die materielle Versorgung der Familie in Anbetracht des wegen Wahrnehmungsverzerrungen berufsunfaehigen Vaters uebernehmen, so dass sich die Sorgerechtsregelungsfrage gerade anders stellen wurde als von der 
Mutter erklaerterweise "geplant" - deren Planung von Nicht-Berufstaetigkeit umgekehrt fuer Madeia ein erklaertes Kriterium fuer seinen Vorschlag war, der Mutter das Sorgerecht zu erteilen. 

In Madeias Schlussfolgerungen aus dem Explorationsergebnis taucht unvermittelt ein weiterer In-sich-Widerspruch auf: Die Mutter wird in den Begruendungen zur sorgerechtlichen Empfehlung Madeias als diejenige ausgewiesen, die "den Kindern den anderen Elternteil zu erhalten bereit ist" (S. 66). Das Ergebnis der Exploration steht zu dieser Feststellung in Widerspruch. Die Mutter erklaert selbst, dass sie mit den Kindern einfach und straeflicher Weise ausgezogen ist (S.23). Auf 
S. 25 unterstellt diese Mutter dem Vater nicht, "dass er die Kinder nicht lieb habe", unterstellt aber, "sie seien (fuer den Vater) vor allen Dingen Mittel zum Zweck, um sie zu treffen". In typischer Borderline-Manier wird alles, was nicht in das Wunschbild solcher persoenlichkeiten passt, in ein Feinbild projiziert. Entsprechend erklaerte sie "dass sie grundsaetzlich nicht mehr mit dem Vater spreche" (S. 28). "Dominik litte auch unter der Situation, da er natuerlich auch ihre negative Einstellung zum Vater fuehle" (S. 29). Diese Art von Madeia favorisieren erzieherischen "Eignung" der Mutter ist so intensiv, dass die Mutter dies sogar selbst bewusst erfasste: "... gefuehlsmaessig merkten die Kinder genau, dass sie vom Vater nicht mehr allzuviel halte" (S. 29, 30). Folgerichtig im Geiste der Borderline-Persoenlichkeit schloss die Mutter "auch ein gemeinsames Sorgerecht aus..., da ihr Mann 'hu' sage, wenn sie 'hott' sage (S. 34). 

Folglich waere ein gemeinsames Sorgerecht nach der Perzeption der Mutter nur denkbar, wenn der Vater voellig identisch adaptiert ihre ausgesprochenen oder unausgesprochenen Vorstellungen willen- los umsetzte, so dass - mit ihren Worten - ein jeweils gemeinsames 'hu oder 'hott' erzieherisch realisiert werden koennte. Dies geht auch aus weiteren Offenbarungen der 
Mutter hervor: "Auch muesse er (der Vater) die Kinder an ihre Pflichten bei ihrer Mutter erinnern" (S. 34) "Sie aeusserte sich auch sehr skeptisch darueber, ob ihr Mann seine Haltung ihr gegenueber veraendern koenne, obwohl sie es sich eigentlich wuenschte" (S. 35) Auch hier erscheint ein typisches Merkaml des Borderline Patienten: "Er kann also nicht mit seinem Partner, aber auch nicht ohne seinem Partner leben" (Stauss aaO. S 88). Entsprechend dieser pathologischen Spaltung konnte sie sich ein "gemeinsa- mes Gespraech mit ihrem Mann...schlecht vorstellen". (S. 36). 

Da sich aus diesen Ergebnissen der Exploration die unerwartete Schlussfolgerung Madeias evidenterweise nicht ableiten laesst, zeigt sich hier, dass es sich um ein konzeptionelles Konstrukt handelt. 

Madeias gutachtliche Eigenregie 

Ohne meinen Antrag auf Ablehnung des Sachverstaendigen Madeia wegen Befangenheit richterlich mit einem Bescheid zu wuerdigen, wurde Madeia erneut mit einer Gutachtenerstellung anlaesslich der Ehescheidung beauftragt. In eigenwilliger und rechtswidriger Weise hat Madeia das ergenis seines Elaborates mir vorab telefonisch mitgeteilt. Zweck dieses eigenwilligen Aktes war die Schein- begruendung zur Selbstbeauftragung zu einem Nachtrag zum Gutachten vom 21.11.1994 -58 F 79/92 -, wie sich aus dem Schreiben Madeias an RiAG Feldmann vom 5.12.1994 ergibt. Noch bevor sein Gutachten bei Gericht vorliegt und noch bevor ueber dessen Verwendbarkeit prozessual enschieden ist, kontaktiert Madeia die davon Betroffenen und benutzt diese Art von unzulaessigem Kontaktieren zu Veranlassungen in gerichtsunabhaengiger Eigenregie, wie ebenfalls aus seinem Elaborat vom 5.1.1994 ersichtlich ist. In diesem als "Nachtrag" deklarierten Schreiben nimmt Madeia selbst behauptete, durch nichts bewiesene Angaben zum Anlass, im Selbstauftrag aufgrund behaupteter Differenzen bei seiner telefonischen gutachtlichen Vorabunterrichtung ein Nachtragsgutachten erstellen zu muessen, mit dem er quasi Selbstjustiz anlaesslich von angeblich erfahrenen Angriffen uebte und zugleich dem Richter konkrete Verfahrensschritte suggestiv und rechtsfern okrojierte. In seiner Regie kommt der Mutter der Kinder eine "unerlaessliche Mitarbeit" bei dem von Madeia konzipierten Coup zu. Dazu avisierte Madeia ein instruktives Gespraech mit der Mutter und Verfahrensgegnerin. 

Ohne jede berufliche Legitimation zum erstellen von medizinischen Diagnosen und auch ohne gerichtlichen Auftrag dazu, den er aus eben diesen Grunde auch nicht haette annehmen duerfen, hat Madeia anmassend "paranoide und psychopathische Persoenlichkeitszuege" bei mir diagnostiziert. 

Fuer diese panikartige Verhaltensmuster Madeias gibt es naheliegende Gruende. Da sein zufaellig an einen Fachmann der neuronalen Wissenschaften geratenes gutachtliches Elaborat in Gefahr stand, hinsicht der Bestandsfaehigkeit und des pseudowissenschaftlichen Aufputzes sachkundig entarnt zu werden, mussten vorsorglich alle Hebel in Bewegung gesetzt werden, um den potentiellen und fachkompetenten Kritiker mit schwerem Kaliber ausserfachlicher Natur ausser Gefecht zu setzen und um der Mutter in der apriorisch konzipierten Weise zu arbeitslosen Einkommen zu verhelfen. 

Die Eignung Madeias im Sinne von Art. 33 II GG 

Madeia ist im Staatsdienst gemaess den Eignungskriterien des Art. 33 GG taetig. Soweit der fuer die Eignung der oeffentlich Bediensteten verantwortliche Dienstherr in den hier aufgezeigten Verhaltensmustern de Mitarbeiters an der "Arbeitsstelle fuer Forensische Psychologie" im Fachbereich 14 der Universitaet Dortmund die notwendige Eignung erkennt und mit dessen 
Beschaeftigung attestiert, stellen sich notwendig Fragen nach den Inhalten der administrativ so verstandenen Eignung. Wenn Professor Hurrelmann beklagt, dass heute ueber einen Million Kinder in Deutschland von Sozilhilfe leben, dann sind dies (fast) ausnahmslos Produkte der hier aufgezeigten gerichtlichen Sor- gerechtspraxis wider die genannten gesetzlichen Vorgaben und die Akteure dieser kuenstlichen Erzeugung von Elend sind wiederum die Vertreter der Organisationsform Buerokratie. "Die meisten wegen Nazi-Verbrechen Verurteilten waren, zumindest in der Zeit des Dritten Reiches, Beamte gewesen..." (Ingo Mueller: Furchtbare Juristen. Muenchen 1987, 262). 

Das allerschlimmste an dieser destruktiven gutachtlichen Praxis ist die kuenstliche Erzeugung eines psychisch denaturierten Nachwuchses, wie ihn insbesondere die Autoren Sebald/Krauth schildern (in: "Ich will ja nur Dein Bestes!" - Fehlentwicklung durch Mutteregoismus, Munchen 1984), oder Alice Miller (in: Am Anfang war Erziehung. Frankfurt/Main 1983). Arno Gruen (Der Wahnsinn der Normailtaet; Muenchen 1989) verwies auf die Tatsache, dass Hitler und seine Ideologie die aussenge- lenkten Mitlaeufer und Mittaeter als erzieherische Produkte bereits vorgefunden hat. 

Arno Gruen sagt zu den erzieherisch autoritaer Denaturierten - hier sei an das langjaehrige Plaedoyer von Uwe Diederichsen fuer die autoritaere Erziehung und seine Opposition gegen die "partnerschaft- liche Erziehung" im Geiste des æ¤ 1626 II BGB im Palandt bis 1990 erinnert-: "Sie finden oft ihren Ort in der Buerokratie, wo sie im Namen von Gesetz und Ordnung Gefuehle niederwalzen und sich selbst dabei voellig im Recht fuehlen koennen. Diese Konformisten sind die Fusssoldaten der psychopathischen Fuehrernaturen..." Diese Konformisten, diese Ausengelenkten, erzeugt die sorgere- chtliche Gerichtspraxis in der BRD mit Gutachten vom Schlage Madeias en masse und damit zugleich Gefahren auch in internationaler Dimension. Gruen spricht von der "Leugnung des Menschlichen unter dem Deckmantel der Sorge fuer den Menschen. Sie verstehen, sich ein menschliches Antlitz au geben, haben aber keinerlei entsprechende Gefuehle. Ihr Innerstes ist ein Hexenkessel von Rache und Mordlust; anstelle eines lebendigen Selbst fuehlen sie nur Leere. Um dieser Leere und dem inneren Chaos zu entkommen, muessen sie Leben um sich her zerstoeren, nur dadurch fuehlen sie sich le- bendig". (aaO. 184). Diese Zerstoerungslust unter Beklagen, die Ehe sei von Anfang an nicht "lebendig" gewesen, so die Antragsgegnerin, zeigt sogar in woertlicher Uebereinstimmung die Folgen aus den erzieherisch vermittelten Schaeden, wie sie die Antragsgegnerin von ihrer geschiednen Mutter, dem "kreischenden Buendel in der Kueche", erfahren hat. Das destruktive Handeln "unter dem Deckmantel der Sorge fuer den Menschen" kennzeichnet die deutsche gerichtliche Sorgerechtspraxis mit der Worthuelse "Kindeswohl". Dazu wurden oben schon die Stimmen kompetenter Autoren wiedergegeben, Matussek ergaenzt noch: Augeruestet mit diesem Schreckenswort bereiten die Jugendamtsmitglieder die 'Opfer' - Mutter auf den naechsten Schritt vor: die Offensive. Phase drei besteht im erfolgreichen Abschluss des Sorgerechtsprozesses und der nun folgenden Unterhaltsklage, fuer die das Jugendamt 
selbstverstaendlich bewaehrte Anwaltsadressen zur Verfuegung hat" (aaO.S. 152). Auf aehnliche Weise mag im NS-Staat das Klima zur rassistisch strukturierten Rechtlosstellung von Bevoelkerungsteilen entstanden sein. 

"Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen, dann muss Ihr Mann fuer alles bezahlen". Diesen Rat geben nach Professor Joachim Wiesner "Tausende von Rechtsanwaelten und Rechtsanwaeltinnen jaeh- rlich Zehntausenden von Ehefrauen, die - aus was fuer Gruenden auch immer - gewillt sind, ihre Ehe zu beenden... Zehntausende von Frauen organisieren daraufhin den Anfang vom Ende ihrer Familie: Ziel aller ihrer Aktivitaeten ist es von nun an, gerade jene Tatbestaende erst herzustellen, von denen die einschlaegigen Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuches stillschweigend unterstellen, dass sie eigentlich den irreparablen Endzustand von bereits unheilbar erkrankten Ehen darstellen, gewissermas- sen den nicht mehr zu heilenden Sonderfall bedeuten" (Wiesner aaO. S. 1, 2). 
 
Die im Internet abrufbare Schrift von Professor Joachim Wiesner erklaert trefflich die deutsche Sorgerechtspraxis, fuer die Madeia nur ein exponiertes Beispiel liefert: "Der westdeutsche Rechtsstaat ist nicht nur zum Faustrechts-Staat geworden, sondern die Vielzahl seiner Rechtsbrueche, die die Gerichte kennen, aber in den Ehescheidungsverfahren nicht beruecksichtigen, hat im Verborgenen dieses Land zu einer Ganoven-Republik werden lassen. Die Justiz wirkt kraeftig daran mit" (Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts. Oder: Ueber die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland, Muenster 1985, 21). 

Offenkundig passen die aufgezeigten Verhaltensmuster Madeias in dieses Konzept der rechtsprechung der BRD, zu der moeglicherweise passend die Institution der "Forensische Psychologie" mit der Intention universitaer eingerichtet wurde, den erwartungsgemaessen Inhalten der dort zu erstellenden Elaborate den Nimbus von Wissenschaftlichkeit unter Instrumentalisierung des Ansehens der Wissenschaft, das sich aus den exakten Wissenschaften ableitet, zu verleihen. 

Die Konsequenzen dieser Rechtspraxis - Kinder zur Mami, Papi bezahlt! - sind allgemein bekannt:

o psychisch denaturierte Kinder (als geeigneter aussengesteuerter Nachwuchs fuer die Buerokratie 

o ueber 300 Milliarden Mark kuenstlich erzeugter Soziallasten jaehrlich 

o kuenstlich erzeugtes groesstes Kontingent an Dauerarbeitslosen (niemand stellt einen in Staatsregie bis zum Sozialhilfesatz abgewrackten und demotivierten Mitarbeiter ein) 

o mehr Scheidungstote als Verkehrstote! 

o das groesste Kontingent unter den Obdachlosen 

o das groesste Kontingent der Sozialhilfeempfaenger - innen in Grossstaedten: alleinerziehende Frauen 

(die von dem in Staatsregie zum Sozialfall demontierten Ex-Ehemann nichts mehr zu erwarten 
haben). 

Wenn Harald Schuetz unter Berufung auf das BVerfG darauf verweist, dass der Familienrichter "auch in Wahrnehmung seiner gesellschaftspolitischen Verantwortung" entscheidet (FamRZ 1986, 9047f.), dann stellt das aufgezeigte Verhalten Madeias im Verstaendnis seines Dienstherrn in logischer Evidenz die oben genannten volkswirtschaftlich und gesellschaftlich destruktiven Konsequenzen eines solchen dienstrechtlichen Eignungsverstaendnisses dar. In der letztendlichen Konsequenz richtet sich ein solches Eignungsverstaendnis des Dienstherrn auf die Installation einer anderen Republik, und zwar ueber die systematische Auszehrung der lebensfaehigen Sub-Systeme (unsubventionierte Wirtschaftsun- ternehmen), denen ueber die hier erklaerte rechtsfoermig organisierte massenhafte Umwandlung von Produktivkraeften in Demotivierte und in Sozialfaelle 
das heute einzig relevante Existenzkapital entzogen wird: das leistungsfaehige und leistungswillige Humankapital. 
Da es zur marktfoermigen Organisation als Alternative nur die Organisationsform Buerokratie (Wol- fram Engels), gibt, koennte es sein, dass die sozialistische Administration in Nordrhein-Westfallen ein darauf hinzielendes Eignungsverstaendnis bei Taetigkeiten in den dort eingerichteten Institutionen einer sogenannten "Forensischen Psychologie" in Dienstherrenfunktion praktiziert. 
 

Dr. Jan Lalik 

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