In der Strafsache gegen die Jugendbehörde des Vogelsbergkreises Ermittlungsverfahren gegen Peter Jacobs, Monika Beyer, Richterin Blasek und Dritte. Az.: 2 Js 1874/00
wird die Strafanzeige erweitert auf den Verdacht der: A: Einleitung und
Aufrechterhaltung eines rechts- und gesetzwidrigen Beschlusses aufgrund
falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB (betreffend die Kindesmutter).
Kindesentziehung/Verschleppung durch einen Akt der List, einbeziehend in
die Strafanzeige gegen Marcus Bode und Julia Hofmann, Az der StA: 2 Js
16024/98
Sehr geehrter Herr Hellmich, in Ergänzung zu bisherigem Akteninhalt wird namens und in Vollmacht der Frau Ella Christina Hofmann folgendes vorgetragen: A.
Sie hat als Prozesspartei die zuständige Richterin am Amtsgericht Lauterbach, Frau Blasek durch bewusst falsche Angaben und Beweismittel zu einer für meine Mandantin und ihren Sohn Angelo nachteiligen Entscheidung veranlasst sowie einen erheblichen und noch nicht absehbaren körperlichen und finanziellen Schaden verursacht. Hierbei ist nicht auszuschließen, dass Frau Beyer in Zusammenarbeit mit Herrn Jacobs versucht hat, entweder der Halbschwester von Angelo (Julia Hofmann) oder aber dem Erzeuger (R. Hubl), bzw. den Pflegeeltern einen wirtschaftlichen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zu Bedenken geben wir, dass allen bekannt war, dass Angelo als Haupterbe meiner Mandantin eingesetzt war, keine weiteren Erben in Frage kommen und die vorgenannten Personen das Sorgerecht zu ergattern suchten. Julia war bestens bekannt, dass meiner Mandantin aufgrund der Multiple - Sklerose jegliche Aufregung erspart werden muss. Außerdem wusste Frau Julia Hofmann, dass meiner Mandantin die Schilddrüse erst im Dezember 1997 wegen des Verdachtes heißer, bösartiger Knoten entfernt wurde. Als gravierender Anhaltspunkt hierfür spricht folgendes: a) Julia Hofmann, welche mit Herrn Hubl hinter dem Rücken der Kindesmutter seit Frühjahr 1995 über ihre 1. Beziehung (Jens Richter) in Schlitz Willofs in Kontakt stand, versuchte das Sorgerecht für den Halbbruder zu erlangen. Am 11.01.98 gegen 19.00 Uhr äußerte sie (Julia Hofmann) gegenüber POM Klaus Uhlich auf der Polizeistation Schlitz wörtlich:" Wie kann ich es anstellen, dass ich das Sorgerecht meiner Mutter entziehe."Die Antwort von Herrn POM Uhlich war:"Fräulein Hofmann, sie sind erstens noch keine 21 Jahre alt und das Kind gehört zur Mutter, wenden sie sich mit solchen Dingen an das Jugendamt." Beweis: b).Herr Hubl, welcher im übrigen hochverschuldet war und ist, versuchte wohl auch das Sorgerecht für sein uneheliches Kind - um welches er sich seit sage und schreibe 10 Jahren nicht gekümmert hat - zu bekommen, jedenfalls meldete er sich auch mit diesem Anliegen. Als bekannt setzen wir voraus, dass Herr Hubl in dem Gebäude, in welchem Angelo die Legasthenieför- derung bekam, wohnte. Er hat das Kind bereits im Vorfeld über ein halbes Jahr lang durch seine unglaublichen Verhaltensweisen (u. a. der Mutter nachfahrend in einem Baumarkt in Angersbach an dem Arm zerrend festhielt) in erhebliche Konflikte gebracht. Die Auswirkungen dessen zeigten sich bei Angelo in Verhaltensauffälligkeiten, Ängsten und diagnostizierten Spannungskopfschmerzen. Die Annäherungen des Herrn Hubl gipfelten darin, dass er am 23.12.97 gegenüber der Kindesmutter und Angelo drohte, Angelo zu entführen. Auch hat er mit Gewaltanwendung und Mord gedroht. Unglaublicherweise war das Jugendamt angeblich aus terminlichen Gründen (Beyer/Jacobs) nicht in der Lage, meine Mandantin über die Einbeziehung des Herrn Hubl in das laufende Verfahren zu informieren. Dies, obwohl auch dem Jugendamt die Verhaltensweisen des Herrn Hubl bestens bekannt waren, der im übrigen noch nicht einmal trotz Zahlungsfähigkeit bereit war und ist, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nachzukommen. Herr Hubl schreibt bereits am 25.01.98 wie folgt an Herrn Jacobs:"Sollte Frau Ella Hofmann im Laufe des bevorstehenden Verfahrens das Sorgerecht für Angelo entzogen werden, bin ich als Vater selbstverständlich bereit, die Sorge für mein Kind zu übernehmen...."Dieses keinesfalls von Hubl selbst verfasste Schreiben bezog sich auch auf ein Telefonat zwischen ihm und dem Jugendamtsmitarbeiter Herrn Jacobs vom 23.01.1998, im übrigen das Datum an dem man meine Mandantin vor dem AG Lauterbach anhörte. Herr Jacobs, welcher für die Kindesmutter weder eine mündliche noch schriftliche Mitteilung übrig hatte, Termine nicht für nötig erachtete, Termine über Frau Beyer zusagen und mit gleichem Schreiben absagen ließ, antwortete Herrn Hubl jedoch prompt in einem ausführlichen Schreiben vom 02.02.1998 wie folgt: Wir merken hierzu an:" Ich werde Ihr Anliegen im Auge behalten und Sie ggf. weiter informieren, sobald die Zeit reif ist ........" Bei der Anhörung, AG Ltbch. vom 29.01.98 sagte Angelo wissentlich falsch aus, seine Mutter habe ihn bei der LOS in Ltbch. einfach abgemeldet (Anhörungsprotokoll vom 29.01.98, Seite 5, letzter Abs.). Dass dies nicht stimmte, wusste Angelo bestens. Es ist daher zu vermuten, dass das Kind zu dieser Aussage genötigt, mindestens aber präpariert wurde. Damit wurde Angelo von den Jugendamtsmitar- beitern dahingehend benutzt, um der eigenen Mutter später inkonsequentes Verhalten in der Erziehung vorwerfen zu können, was auch in dem Landgerichtsbeschluss vom 2.7.98 ungeprüft zur untermauernden Aufrechterhaltung eines Sorgerechtsentzuges und der Entfremdung verfahrendverschleppend dienlich war. Herr Jacobs war bei der 1. Anhörung von Angelo am 29.01.98 vor dem AG, Ltbch anwesend und hätte somit der Richterin Blasek den triftigen Grund für die wohlgemerkt bloße Unterbrechung der Legasthenie- förderung aufgrund des Vorfalls vom 23.12.97 mit Herrn Hubl schildern müssen. Dies insbesondere deshalb, da er selbst noch zum Tatzeitpunkt am 23.12.97 von meiner Mandantin privat angerufen wurde und er selber diesbezüglich noch bei der Polizeistation Lauterbach anrief. Beweis: Gutachten Friedrich vom 06.11.98 , Seite 30, Punkt 6.1, letzter Abs. ( Akte AG Lauterbach ) Überdies behauptete Herr Jacobs zusätzlich bei der Landgerichtsanhörung meiner Mandantin am 26.06.98 gegenüber Richter Hawran, meine Mandantin hätte dem LOS Leiter, Herrn Matle, den Auftrag gegeben, das Kind zu schlagen, wenn es nicht spuren würde. Herr Jacobs glaubte offensichtlich, dass man ihn bei dieser Lüge nicht ertappen würde, denn er ist zudem auch der Vormund von Herrn Matles Pflegekind. Dennoch haben sowohl Herr Matle als auch seine Frau die Falschbehauptung des Herrn Jacobs mit Schreiben vom 13.01.98 richtiggestellt. Beweis:
Frau Beyer hat aufgrund ihrer falschen Antragsbegründung die zuständige Richterin arglistig getäuscht und dafür gesorgt, dass meiner Mandantin ohne vorherige Anhörung - welche unter anderem jederzeit möglich gewesen wäre - das komplette Sorgerecht für ihren minderjährigen Sohn Angelo entzogen wurde. Als Untermauerung für diesen Sorgerechtsantrag bediente sie sich der ihr bereits im Vorfeld als unglaubwür- dig bekannten Zeugen Julia Hofmann und Marcus Bode. Es wurden mehr als theatralisch und hysterisch Geschehnisabläufe geschildert, (siehe nachgeschobene Aktenvermerke) insbesondere angebliche Äußerungen meiner Mandantin. Des weiteren nutzte sie die wohlwollende Unterstützung ihrer Kollegen,
in diesem Fall die des Herrn Jacobs und ihres Vorgesetzten Herrn Wanke,
und ließ sich von diesen beiden ungeprüft schwere Anschuldigungen
gegenüber meiner Mandantin unterschreiben. Frau Beyer hat zur Unterstützung
Wir führen hierzu rein formell und prozessual an: Die Überzeugungsbildung des Gerichts schließt nach § 286 I ZPO die Würdigung der etwaigen Beweisaufnahme ein, so dass die Partei (Frau Beyer) durch die Einführung falscher Beweismittel auf die Vorstellung des Richters gezielt eingewirkt hat. Sie hat durch die nachweisliche Informations-Manipulation und Benennung "präparierter Zeugen" an der fehlerhaften und falschen Entscheidung des Gerichts mitgewirkt. Prozessbetrug, Täuschung durch Unterlassen Heute ist allgemein anerkannt, dass eine Täuschung auch durch einseitiges mit Beweismitteln nicht unterstütztes Vorbringen möglich ist. (OLG Bamberg, NStZ 82, 247; Arzt/Weber, LH 3, Rn.481; H. Braun, Versäumnisurteil, S.147; Eisenberg, Festschrift für Salger, S. 15(21); Eser, StR IV, Fall 12, A 34; Lackner, § 263,Rn.17; Lenckner, Prozeßbetrug, S. 54; LK-Lackner, § 263, Rn 307/312; Seier, ZStW 102 (1990), 563 (581); Schönke/Schröder-Cramer, § 263 Rn 71; so auch schon Binding, BT 1, S. 350 f. Fn. 2; Ganske, Prozeßbetrug, S. 37f; Gebhardt, Prozeßbetrug, S. 29 F.; Koffka, ZStW 54 (1935), 45 (52); Welzel, Wahrheitspflicht, S. 19ff. Ebenso auch RG, JW 1936,196, 196; JW 1937, 2391 (2392). Nach § 138 I ZPO ist die Partei - in diesem Falls das Jugendamt, speziell Frau Beyer und Herr Jacobs - nicht nur rechtlich verpflichtet, nichts bewusst Unwahres zu behaupten, sondern auch verpflichtet, Behauptungen, die sich nachträglich als falsch herausstellen, zu widerrufen und gegnerische Behauptungen, von deren Richtigkeit sie sich inzwischen überzeugt hat, nicht länger zu bestreiten. (Baumbach/Lauterbach -Hartmann, §138 Rn 64; MüKo-ZPO-Peters, §138 Rn 14; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess- recht, § 65 VIII 4; Wiezorek, §138 Anm. B IV b/b1 ). Dies haben sowohl Frau Beyer als auch Herr Jacobs mit Unterstützung ihres Vorgesetzten mehrfach gezielt unterlassen, obwohl ihnen u.a. auch bekannt sein muss, dass sie gemäß § 13 a FGG für die Folgen haftbar gemacht werden können. Frau Beyer hat durch ihre unwahren Behauptungen die Gefahr einer unrichtigen Entscheidung herbeige- führt. Sie hat bewusst wahrheitswidrig eine entscheidungserhebliche Tatsache vorgetragen bzw. verschwiegen und unrichtige Erklärungen abgegeben. Erschwerend kommt hinzu, dass durch die Stellung des Antrages und dem anschließenden Verhandeln im Zweifel der gesamte, bis zum Termin angefallene Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wird ( BGH, MDR 1981, 1012 ). Wir weisen nochmals daraufhin, dass weder meine Mandantin noch die prozessbevollmächtigte Anwältin im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren über diesen Inhalt (Antrag, diverse Aktenvermerke und Schreiben) in Kenntnis gesetzt wurden. Zum Zeitpunkt der Anhörung meiner Mandantin am 23.01.1998 konnte sie sich in keiner Weise bezüglich der ihr nicht bekannten Anschuldigungspunkte rechtlich zur Wehr setzen. Falsche Verdächtigung § 164 StGB: A: Einleitung und Aufrechterhaltung eines rechts- und gesetzwidrigen Beschlusses aufgrund falscher Verdächtigung gem. § 164 StGB (betreffend die Kindesmutter) Frau Beyer hat folgende wahrheitswidrigen Behauptungen in ihrem Antrag vom 14.01.1998 bezüglich des Sorgerechtsentzuges aufgestellt, welche ungeprüft in dem gerichtlichen Beschluss vom 15.01.1998 Niederschlag gefunden haben: Antragsbegründungen (Beyer): Punkt Nr. 1 " Auf Nachfrage sowohl von Herrn Jacobs (JA Lauterbach) als auch mir gaben beide an, dass ihnen bekannt ist, dass Angelo in der Vergangenheit mehrfach von der Mutter geschlagen worden sei....;" weiter folgend unter Punkt Nr. 2Beschlussbegründung: Punkt Nr. 1a " Er wuchs im Haushalt seiner Mutter mit seiner Schwester Julia Hofmann geb. 21.09.1977 auf. In der Vergangenheit zeichneten sich massive Eßschwierigkeiten (Blatt Nr. 4), Erziehungsschwierigkeiten ( ohne Blattnummer ) auf, insbesondere, weil die Kindesmutter erzieherische Probleme mit Schlägen zu lösen versuchte."Hierzu ist folgendes zu hinterfragen, bzw. zu ermitteln: Die Angaben gegenüber diesen zwei Sozialarbeitern am 12.01.98, wiederholend am 14.01.98, stammten also eindeutig und ausschließlich n u r von der Halbschwester Julia Hofmann, welche schon Jahre nicht mehr im Haus lebte, und deren damaligen Freund Marcus Bode. Völlig unklar ist hierbei, warum Angelo am 14.01.98 morgens auf
dem Jugendamt dazu keine Äußerungen gemacht haben soll, er dazu
nichts geäußert hat bzw. warum er u.a. bei diesen schweren Vorwürfen
von zwei angeblich geschulten Sozialarbeitern hierzu nicht selbst befragt
worden ist.
Antragsbegründungen (Beyer): Punkt Nr. 2 Fortsetzung ... "(Anlass waren Flecken an der Kellerwand, die von einem Bau einer Seifenkiste herrührten). Angelo ist daraufhin am Nachmittag mit dem Fahrrad zur Schwester geflüchtet."
Angelo stellt in seiner eigenen Anhörung am 29.01.98 vor dem AG Ltbch. zu diesem Punkt selber klar, dass man nach seiner Ansicht dies keinesfalls als "Flucht" bezeichnen kann. Des weiteren stellt meine Mandantin es frei, das Haus auf Flecken an Kellerwänden untersuchen zu lassen. Solche gibt es nicht. Antragsbegründung (Beyer): Punkt Nr. 3 "Erneut eskaliert ist die Situation am gestrigen 13.01.1998. Da brachte Frau Hofmann Angelo gegen 20.00 Uhr mit "Sack und Pack" zur Schwester nach Bernshausen, trug ihm auf, zunächst für sechs Wochen dort zu bleiben (wenn`s gut geht kann er auch für immer dort bleiben); sie w o l l e am heutigen 14.01.98 um 14.00 Uhr den Rest der Sachen, Hund, Katze und Aquarium bringen und dann in Urlaub fahren."Hierzu ist folgendes zu hinterfragen, bzw. zu ermitteln: Erstens: Was versteht Frau Beyer unter der undefinierbaren Äußerung
von Sack und Pack überhaupt, was ist hier effektiv bezifferbar überhaupt
angegeben bzw. wie ist der anschließende in diesem Zusammenhang widersprüchliche
Aktenvermerk vom 15.01.98, dass diese Aktion nicht geplant
Zweitens: Warum ist der Anruf der Julia Hofmann vom 14.01.98, 14.45 Uhr, beim Jugendamt nicht sofort an das Gericht weitergegeben worden? Der Beschluss lag bis dato noch nicht vor. Eine umgehende Richtigstellung, dass Angelos Habe und Möbel etc. nicht gebracht wurden, hätte sofort an das Gericht erfolgen müssen. Diese Äußerung wurde von Frau Beyer gezielt zurückgehalten, um somit mit einer dieser Kernaussagen den Beschluss ergehen zu lassen. Antragsbegründung:(Beyer) Punkt Nr. 4 "Auf Grund der Verletzungen vom vergangenen Wochenende befindet sich Angelo in ärztlicher Behandlung. Sollte die Kindesmutter ihre Androhung wahrmachen und tatsächlich in Urlaub fahren, muss auch die medizinische Versorgung des Jungen sichergestellt werden."Beschlussbegründung: Punkt Nr. 4a " Es war antragsgemäß zu entscheiden, da gegenwärtig das körperliche Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge gefährdet ist und zur Abwendung dieser Gefahr, insbesondere zur Sicherstellung der medizinischen Betreuung und zur Versorgung des Kindes das Jugendamt geeignete Maßnahmen ergreifen muss."
Dies war ein reines Täuschungsmanöver, denn Angelo hatte am 16.1.98 einen bei der Städtischen Klinik Fulda fest vereinbarten Nachuntersuchungstermin für seine Wunde. Hier sollte der Faden der Platzwunde (1 cm rechts am Kopf) gezogen und die Wunde überprüft werden. Dies war beiden Sozialarbeitern bestens bekannt. Hier ist äußerst fraglich, warum Herr Jacobs als eingesetzter Vormund dem Termin am 16.01.98 nicht nachkam, sich statt dessen morgens bei einem Gerichtsterminen in Nidda aufhielt, sich nachmittags am 16.01.98 mit Frau Beyer in seinem Büro einschloss, anschließend Urlaub nahm und auch sonst keiner zuständig war. Herr Jacobs ging selbst der Aufforderung seitens des Hausarztes Dr. M. Maasz, Hofgut Sassen, dort das Kind umgehend vorzustellen, nicht nach. Beweis: Schreiben des Hausarztes Dr. M. Maasz vom 22.01.98 ( liegt bereits vor ) Schreiben der Kindesmutter vom 17.01.00 und 30.4.00 bzgl. der Geschehensabläufe am 15.01.98 AZ: - 2 Js 3289/99 -Antragsbegründung:(Beyer) Punkt Nr. 5 "Letztmalig sei die Situation am vergangenen Sonntag, den 11.01.98 eskaliert. Im Verlauf einer Auseinandersetzung mit der Mutter habe diese Angelo auf eine bestehende Platzwunde am Kopf geschlagen, so dass die Wunde erneut aufplatzte."Beschlussbegründung: Punkt Nr. 5a "Am Sonntag, den 11. Januar 1998 eskalierte eine Auseinandersetzung zwischen Mutter und Sohn, so, dass die Mutter das Kind auf eine ausheilende Platzwunde schlug, die hierbei erneut aufplatzte."Hierzu ist folgendes zu hinterfragen bzw. zu ermitteln: Dieser dürfte mit Abstand wohl der markanteste und eindeutigste
Punkt sein, worauf man einen kompletten Entzug eines Sorgerechts zu stützen
vermag. Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, dürfte
jedem außer den Initiatoren überdeutlich klar sein. Die Nachweise
liegen
Wir machen hiermit auf folgendes aufmerksam: Angelo wurde am 11.01.98 zu dieser von den Personen Julia Hofmann und
Marcus Bode auf der Polizeistation Schlitz erhobenen Anschuldigung eingehend
befragt und untersucht. Angelo hat diese Anschuldigung auch auf eindringliches
Befragen des POM Uhlich nicht bestätigt bzw. verneint.
Beweis: Dienstliche Zeugenaussage des POM Uhlich vom 15.04.99 ( liegt bereits vor ) Es ist schon absonderlich anmutend, dass Frau Beyer als angeblich geschulte Sozialarbeiterin gegenüber den Beteiligten Julia und Marcus bei deren ersten Schilderung am 12.01.98 keine Einwände dagegen erhob, dass Julia und Marcus das Kind trotz Gehirnerschütterung dazu animierten, im Winter mit dem Fahrrad bis nach Bernshausen zu fahren (siehe Protokolle), das Kind anschließend durch die Gegend zerrten und ihm die notwendige Bettruhe verwehrten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, warum Julia Hofmann und Marcus Bode am 11.01.98 nicht bei dieser gegenüber meiner Mandantin erhobenen Verleumdung bei der Polizei anriefen und unter diesen Umständen keinen Arzt aufsuchten. Statt dessen verneinten sie auf Nachfragen meiner Mandantin und dritter Personen die Anwesenheit des Kindes bei ihnen zu Hause. Beweis: Eidesstattliche Versicherung der Zeugin H. Weber, Ahornweg 2, 36110 Schlitz vom 30.03.98 Besonders grotesk ist jedoch, dass sich Frau Beyer auf Bitten der Kindesmutter am Mittag des 12.01.98 über Stunden im Hause Hofmann aufhielt und dazu schreibt: "Es war in keinster Weise ein Handlungsbedarf zu sehen." Beweis: Schriftsatz der Frau Beyer vom 16.02.98 an das Amtsgericht ( AG – Akte Seite 3, Blatt 59 ) Jedoch 2 Tage später mit diesem o.g. Anschuldigungspunkt argumentierend dann einen Sorgerechtsentzug einzuleiten im Stande ist. Frau Beyer ist sich also am 12.01.98 darüber im Klaren, dass alles
in Ordnung ist, fordert jedoch widersprüchlich die Aussage bei der
Polizei, speziell von Herrn Uhlich an. Dessen Aussage lag zudem noch vor
der Antragstellung (Eingangsstempel Jugendamt 14.01.98) vor. Frau Beyer
wäre also dazu
Überdies hinaus war Frau Beyer laut Gesetz und KJHG dazu angehalten und verpflichtet, die Kindesmutter über diese lebenseinschneidende Maßnahme, hier ihren Sohn bei der Tochter ohne Gerichtsbeschluss und ohne Gerichtsvollzieher aus der Wohnung zu holen sowie in einer Pflegefamilie unterzubringen, umgehend zu informieren. Es gab keinerlei Gründe, die diese Maßnahme auch nur annähernd gerechtfertigt hätten. Lt. KJHG § 42 Abs. 2 ist der Sorgeberechtigte s o f o r t zu informieren. Dies wurde gezielt unterlassen und der zuständigen Richterin Glauben gemacht, die Kindesmutter wolle sich der Erziehungsverantwor- tung entziehen und sich umgehend in einen 6-wöchigen Urlaub begeben. Frau Beyer hierzu: Ausschlaggebend für den Sorgerechtsentzug war letztendlich dann das Telefonat mit der Kindesmutter (14.01.98), Frau Hofmann teilte in kurzen und knappen Sätzen mit, was geschehen war und legte dann auf. Wir stellen hierzu richtig, dass dieses von Frau Beyer beschriebene kurze und knappe Telefonat sage und schreibe über 5 1/2 Minuten gedauert hat. Frau Beyer ließ meine Mandantin somit in dem Irrglauben, ihr Sohn sei zu diesem Zeitpunkt bei der Tochter bzw. in der Schule. Frau Beyer unterließ gezielt, meine Mandantin davon zu unterrichten, dass Herr Bode und Frau Julia Hofmann das Kind Angelo zum Jugendamt gebracht hatten und Julia – wie sich tags darauf Herr Jacobs äußerte - weinend da saß und mitteilte, dass sie Angelo nicht behalten wolle und könne. Frau Beyers schriftlicher Kommentar hierzu: " Aus terminlichen Gründen konnten wir die Kindesmutter nicht verständigen."B:Anstiftung zu Falschaussagen (betreffend des Kindes Angelo Hofmann, Pflegeeltern) Die Anhörung des Kindes Angelo fand am 29.01.98 statt. Weder meiner Mandantin noch der prozessbevollmächtigten Anwältin wurde dies schriftlich mitgeteilt. Inwieweit das Kind in diesem Zustand überhaupt psychisch belastet werden konnte, bzw. stabil, suggestionsfest und überhaupt vernehmungs- fähig war, wurde nicht einmal annähernd in Erwägung gezogen bzw. geprüft. Meine Mandantin forderte mit Schreiben gegenüber der Richterin die Einschaltung eines Kinderpsychologen. Dies wurde weder beantwortet noch berücksichtigt, obwohl Angelo durch die Attacken des Herrn Hubl mehrmals bei Stresssituationen u. a. auch in der Schule in Schlitz umgekippt war, schwere diagnostizierte Spannungskopfschmerzen (Kernspinthomographie + Gehirnnervenuntersuchung) hatte und in psychologischer Therapie und Behandlung bei dem Psychologen Herrn Dr. Foeh, Fulda war. Dem mehrmaligen Hinweis und Aufforderungen des Psychologen, das Kind bei ihm umgehend vorzustellen, wurde vom Vormund und der Richterin ignoriert und mit Aussagen der 1. Pflegestelle (Pflegemutter P. Reinemer) als banal und nichtig abgetan. Im späteren Verlauf wurden die Befürchtungen meiner Mandantin, des ehemals behandelnden Psychologen und des langjährigen Hausarztes mit diversen vollkommen unqualifizierten, ungeprüften Aussagen zunichte gemacht und belächelt. Die Befragung bei der Anhörung von Angelo erfolgte auch nicht etwa durch die Richterin, sondern größtenteils durch Frau Monika Beyer. Dies in suggestiver und nötigender Weise. Beispielsweise hielt sie dem Kind eine Karte meiner Mandantin vor, ließ das Kind den Inhalt stupide und mehrmals vorlesen, bis es stark zu weinen anfing (siehe Anhörungsprotokoll vom 29.01.98). Angelo hat am 29.01.1998 folgendes auf Seite 2 des Anhörungsprotokolls geäußert: "Ich bin wieder ins Bett gegangen. Ich bin hoch und habe mich in mein Bett gelegt. Meine Mutter kam mir hinterher und meinte "Was hast Du zum Hund gesagt" und dann hat sie mich geschlagen und einen Schlag mit der offenen Hand an der Wunde rechts am Kopf getroffen. Dann hat sie mir noch mal ins Gesicht geschlagen. Ich habe gemerkt, dass danach aus der Wunde etwas Blut kam. Ich bin einfach in meinem Bett geblieben."
Meine Mandantin soll Angelo drei mal auf die Platzwunde geschlagen haben,
während er im unteren Etagenbett lag bei fest installierter Leiter
und einer lichten Höhe von 50 cm (!). Die Wunde, welche mit einem
Stich genäht wurde, befand sich auf der rechten Kopfseite, was bedeutet,
dass die Mutter sie – bei der Lage von Angelo - nur mit der linken Hand
hätte überhaupt erreichen können. Merkwürdigerweise
sind dem Jungen diese Einzelangaben nicht schon am 14.01.1998 auf dem Jugendamt,
sondern erst am 29.01.1998 bei der gerichtlichen Anhörung eingefallen,
während er am 11.01.1998 diese Schläge auf der Polizeistation
noch verneint hatte und Herr Uhlich bei Untersuchung keine aufgeplatzte
blutende Wunde
Dem Gericht liegen seit Frühjahr 1998 Fotos des Kinderzimmers mit dem Etagenbett vor. Die Aussage von Herrn POM Uhlich lag dem Jugendamt seit 14.01.1998 auf Anforderung vor, wurde aber nicht sofort an das AG weitergeleitet, sondern befindet sich erst als Blatt Nr.: 34, 35, 36 in der Gerichtsakte. Diesbezüglich sollte dringend von der Staatsanwaltschaft geklärt werden, ob Angelo vor dem 29.01.1998 auf dem Jugendamt war. Bei seiner zweiten Anhörung am 11.03.1999 vor dem Amtsgericht in Lauterbach wurde er jedenfalls vorher auf das Jugendamt verbracht. Bei der Anhörung gab man die 1. Pflegemutter P. Reinemer als präparierte
Zeugin zur Dementierung Angelos anerkannter Schwerstlegasthenie an, was
wiederum verdeutlicht, dass man das Kind zwar problemlos fremd unterbringen,
jedoch nicht seinem Wohl dienlich sein wollte und konnte. Denn
Herr Jacobs war bei der Anhörung von Angelo am 29.01.98 anwesend. Er unterließ es, dem Gericht mitzuteilen, dass Angelo anerkannter Schwerstlegastheniker ist. Er wusste über diesen Sachverhalt Bescheid. Herr Jacobs unterließ es, dass Gericht darauf hinzuweisen, dass meine Mandantin keinesfalls Angelo bei der Orthographie- und Schreibtechnikschule abgemeldet hatte. Ihm war bekannt, dass das Kind nicht abgemeldet war. Ihm war bewusst, dass Angelo eine Falschaussage machte. Der Leiter des LOS hat von sich aus bei dem Jugendamt angerufen und dort mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Unterbrechung bis zu deren Umzug handelte. Herr Jacobs klärte diesen Sachverhalt weder auf, noch berichtigte er ihn. Dies trotz mehrfacher Anmahnung. Frau Beyer hat in mehreren Fällen belegbar ihre Dienstvorgesetzten,
Staatsanwälte und die hiesige Richterin wissentlich und vorsätzlich
angelogen. Sie hat meine Mandantin immer wieder versucht zu provozieren,
diese denunziert, beleidigt und mit Falschaussagen und Verleumdungen überhäuft.
Beweis: Beiziehung der Akte des AG Fulda in Sachen Beyer ./. Hofmann; dort insbesondere Schriftsatz der Frau Rechtsanwältin Bühler vom 06.12.1999 Frau Beyer benutzte ihren Vorgesetzten (Leiter der Jugendbehörde, Herr Wanke), um Falschaussagen über meine Mandantin zu verbreiten, diese somit in dem Verfahren um ihr Kind zu schädigen, bei Anwälten und Richtern gezielt in ein schlechtes Licht zu rücken. Beweis: Schreiben vom 12.02.98 Leiter der Behörde Herr Wanke ( AG – Akte ) Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben nicht durch den unterzeichnenden Herrn Wanke verfasst wurde, sondern diesem vorgefertigt und lediglich zur Unterschrift vorgelegt wurde. Verdeutlicht dies durch die Angabe: "Es schreibt Ihnen Herr Wanks" Im Punkt Nr. 1 des Schreibens: Hier täuscht Frau Beyer ihrem Vorgesetzten vor, dass die Anhörung des Kindes Angelo (29.01.98, AG. Ltbch. ) im Beisein seiner Mutter stattgefunden habe. Richtig ist, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Meine Mandantin wurde vorab über den Anhörungstermin ihres Sohnes weder vom Jugendamt noch vom Gericht informiert. Sie konnte mangels Kenntnis daher gar nicht an dem Termin teilnehmen. Im Punkt Nr. 2 des Schreibens 1. Abs.: Hier unterstellt Frau Beyer der Kindesmutter, dass sie ihr Kind gezielt als Täter für einen Einbruch bei der Polizei benannt habe, um somit den Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Sie verschärft diesen Punkt sogar noch, indem sie am 16.02.98 dem Gericht schreibt: " Dabei scheute sie (die Mutter) sogar vor einer Anzeige gegen den eigenen Sohn nicht zurück." Die Beschuldigte wollte Frau Hofmann in dem Sorgerechtsentziehungsverfahren (Aktenzeichen X/8/98), dass sie spätestens mit Schriftsatz vom 16.02.98 einleitete, gezielt in besonderem Maße gegenüber den Verfahrensbeteiligten (Gericht, etwaigen Sachverständigen und Anwälten) vor allem aber gegenüber dem Kind Angelo herabsetzen und die Beteiligten gegen meine Mandantin einnehmen. Die Beleidigung war nicht nur "Selbstzweck", sondern auch "Mittel zum Zweck." Bei dem "Einbruch" in das Dorfgemeinschaftshaus mit Entwendung handelte es sich erkennbar nicht um eine kriminelle Tat, es sprach alles vielmehr für eine Dumme-Jungen-Tat (es wurde je eine Cola und eine Flasche Bier getrunken und ein "großes Geschäft" in der Ecke verrichtet. Aus diesem Grunde vermutete der Polizeibeamte Uhlich eine "Kindertat".) Meine Mandantin hat sich dann, als sich bei ihr Anhaltspunkte dafür verdichteten, dass ihr damals 11-jähriger Sohn Angelo bei dem Vorfall im Dorfgemeinschaftshaus beteiligt gewesen sein könnte, an Herrn Uhlich gewandt und ihm dieses mitgeteilt. Die Anzeige wurde nicht von meiner Mandantin, sondern von dem Ortsvorsteher getätigt. Beweis: Strafanzeige des Ortsvorstehers H. Göbel ( Beziehung der Ermittlungsakte ) Diese Mitteilung war an sich selbstverständlich, weil meine Mandantin zwei gewichtige Gründe für die Aufklärung des Sachverhaltes hatte. Als Mutter und Verantwortungsträgerin musste sie diese - evident straflose "Tat" - aus erzieherischen Gründen aufgeklärt wissen. Auch das Jugendamt hätte, wenn es Einzelheiten des Vorfalls und des Hintergrundes gewusst hätte, solche Hinweise geben und/oder Angelo ins "Gebet nehmen " müssen. Der andere Grund für die Information des POM Uhlich war, dass die "Flucht" Angelos am 11.1.98 zu seiner Schwester Julia nach ihrer damaligen Vermutung in einem Zusammenhang mit dem Vorfall im Dorfgemeinschaftshaus stand. (Dieser Verdacht ist in der Folgezeit erhärtet worden; dieser Gesichtspunkt ist im gegenständlichen Verfahren jedoch von untergeordneter Bedeutung und soll übergangen werden). Daraus folgt für die Absicht und den Vorsatz der Beschuldigten, dass diese erkannt hat, dass es sich überhaupt nicht um eine Straftat, daher keine anzeigefähige Sache gehandelt hat. Zwar konnte dies von dem Gericht und Juristen erkannt werden, nicht aber von nicht juristisch gebildeten Personen wie psychologischen Sachverständigen und schon gar nicht von Angelo. Für letztere war die Wortwahl "scheute nicht vor einer Anzeige gegen den eigenen Sohn zurück" buchstäblich "Gift", weil diese darin eine bedrohliche Handlungsweise der Mutter gegen das eigene Kind sehen konnten. Man kann dies auch im nachhinein belegen. Angelo speist seine bislang negative Einstellung gegenüber der Mutter aus: a.) Furcht vor Schuldzuweisungen (vgl. Feststellung im Gutachten Friedrich s. 26): "Angelo fürchtet von der Mutter, vor Gericht beschuldigt zu werden." b.) Furcht vor einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik durch die Mutter. Mit solchen Mitteln wird der Junge über die Pflegepersonen heute noch beeinflusst. Um einen Komplettentzug des Sorgerechts zu erhalten, mussten somit von vornherein gravierende Vorwürfe gegen die Mutter erhoben werden. Dazu gehörte auch die Hervorrufung des Eindruckes "Rabenmutter" durch die Behauptung, die Mutter scheue nicht vor einer Anzeige zurück. Wer mit dieser Absicht und Einstellung an ein Verfahren herangeht, das heißt mit der Absicht einen Dritten wahrheitswidrig herabzusetzen, differenziert nicht zwischen "Täterhinweis" und " Anzeige" im Sinne der StPO. Deshalb ist der Gesichtspunkt der Einstellung, Vorsatz sei nicht nachweisbar, nicht nachvollziehbar. Was hätte für die Beschuldigte näher gelegen, als folgendes an das Gericht zu schreiben: " Die Mutter hat zusammen mit dem Polizeibeamten Uhlich (der sich übrigens schlichtend in die Sache eingeschaltet hatte) den Vorfall vom 10.1.98 im Dorfgemeinschaftshaus aufzuklären versucht. Wir können ihr erzieherische Absichten und Pflichten bei diesem Tun nicht absprechen." Das aber hat sie gerade nicht getan, sondern meine Mandantin neben einer unrichtigen Tat noch eine böse unmenschliche unmütterliche Absicht unterstellt. Frau Beyer ist sich durchaus bewusst gewesen und konnte unterscheiden, was ein Täterhinweis und eine Anzeige ist. Zumal nicht meine Mandantin sondern der Ortsvorsteher eine Anzeige erstattet hatte. Beweis: Strafanzeige gegen Frau Beyer Az StA Fulda, - 2 Js 3290/99, GStA Frankfurt , - Zs 659/99 Im Punkt Nr. 3 des Schreibens, Absatz 3: Hier werden die Pflegeeltern bzw. dessen 10-jähriger Sohn für verleumderische Aussagenunterstützungen benutzt. Meiner Mandantin wird unterstellt, sie habe am 05.02.98 über 7 x bei den Pflegeeltern angerufen. Diese somit ebenso ( wie auch Frau Beyer) belästigt. Zur Unglaubwürdigkeit des Geschehens soll hier nur angeführt werden, dass hier bei einem meiner Mandantin unterstellten Entführungsversuch (05.02.98) in der Schule Schotten, die Pflegefamilie am selben Tag ihr eigenes 10-jähriges Kind über 7 x den Telefonverkehr tätigen lässt. Wir verweisen hierzu auf die in diesem Zusammenhang stehenden Verleumdungen bei dem Gerichtstermin und im Protokoll vom 5.2.98 Seite 7. Herr Jacobs benutzte diese Verleumdungen, insbesondere den angeblichen Entführungsversuch in der Schottener Schule, um den Umgang zum Kind komplett auszusetzen. Seitens der Schule in der dieser angebliche Vorfall der Entführung während des Unterrichts stattgefunden haben soll, liegt hierzu eine gegenteilige Schilderung des Geschehens vor. Beweis:
Beweis: Anhörungsprotokoll vom 05.02.98, Seite 7 ( AG – Akte ) Nichts desto trotz blieb es nicht nur allein in diesem Punkt ruhend, sondern wurde mit einer weiteren angeblichen Entführung seitens meiner Mandantin, diesmal unterstellt am 22.10.98 vormittags in der Schule in Weiterstadt, erweitert. Hierzu sei bemerkt, dass sich meine Mandantin nachweislich an ihrer Arbeitstelle in Fulda befand. Beweis: Zeugenaussage Ing. Büro Gehring, Fulda mit Unterschriften der Anwesenden Um sich vor weiteren Verleumdungen zu schützen, hat meine Mandantin zu diesen Anschuldigungen Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung gestellt. Beweis: Akte StA. Fulda, Az.: - 3 Js 16402/98 - Im Punkt Nr. 4 des Schreibens letzter Abs.: Hier wird seitens Frau Beyer behauptet, dass meine Mandantin am 06.02.98 vormittags den Feldweg vor deren Hausgrundstück passierte, etc.. Hierzu wird richtig gestellt, dass meine Mandantin aufgrund der unglaublichen Verleumdungen des Vortages (05.2.98, Gerichtstermin) am 06.02.98 stark angeschlagen war, zum Arzt musste und in 70 km Gesamtentfernung den Morgen in einer Arztpraxis mit weiteren Patienten verbrachte. Anschließend bedurfte sie der Bettruhe zu Hause. Telefonatslisten vom Hause meiner Mandantin belegen deren Anwesenheit. Ebenso war die ganze Zeit eine Zeugin zugegen, die meine Mandantin zum Arzt gefahren hat und anschließend bei ihr geblieben ist. Beweis: Strafanzeige GstA. Frankfurt Az: Zs 694/99. Der Einstellungsbescheid der StA Fulda Az: 2 Js 16021/98 wurde aufgehoben. Ferner wird von Frau Beyer ein vollkommen falscher Ablauf des Geschehens vom 07.02.98 wiedergegeben. Richtig ist, dass Frau Beyer sowohl meine Mandantin als auch deren Bekannte mit einem Auto verfolgte. Sie beraubte sie der Freiheit und nötigte sie. Anschließend schickte sie in provozierender Weise die Tochter mit dem Schäferhund hinter den beiden Frauen her. Später parkte sie das Auto meiner Mandantin erneut ein und fotografierte diese mehrmals auf dem Anwesen Möller. Anschließend ging sie bei Frau Möller, einer ehemaligen Arbeitskollegin meiner Mandantin vorbei, lehnte sich an das Scheunentor mit der Hand auf dem Herz und sagte zu dieser, dass sie vor meiner Mandantin lebensbedrohliche Ängste auszustehen habe etc. .Frau Möller war vollkommen schockiert über die Schilderungen. Frau Beyer war sich darüber bewusst, dass jetzige Arbeitskollegen meiner Mandantin ebenfalls im Kontakt zu Frau Möller stehen und der Chef sowie Arbeitskollegen dort Brot, Eier etc. holen. Frau Hofmann besuchte weit vor der Geschichte mit dem Sorgerechtsentzug schon oft Frau Möller auch einmal zusammen mit Angelo. Das Verhältnis war immer gut bis zu diesem Tag. Danach wurde der Kontakt von Frau Möller abgebrochen. Richterin Blasek: Schreiben vom 22.01.98 von M. Beyer an Richterin Blasek Hier wird seitens Frau Beyer unter Vortäuschung falscher Sachverhalte und Tatsachen gefordert, dass der Kontakt zum Kind untersagt wird und der Beschluss (kompletter Entzug des Sorgerechtes ) aufrecht erhalten bleibt: bis 3 angeblich existierende Gutachten dem Gericht vorliegen. "Solange uns keines dieser Gutachten zur Kenntnis vorliegt..... Bis zur endgültigen Vorlage: a) kein Besuch bei der Mutter, b) kein Telefonat mit der Mutter Weitere Angaben am 23.01.98 mündlich". Zum einen ist ein Parteivortrag, ohne meine Mandantin darüber in Kenntnis zu setzen, nicht statthaft. Weder das oben bezeichnete Schreiben noch Aktenvermerke wurden meiner Mandantin zur Gegendar- stellung ausgehändigt. Zum anderen diente diese Lüge, dass hier angeblich 3 Gutachten existieren, lediglich einer Vereitelung der Fakten und einer weiteren Umgangs- und Prozessverschleppung. Tatsache ist, es gibt und gab nicht ein einziges Gutachten. Schreiben vom 16.02.98 von M. Beyer an Richterin Blasek Hier untermauert Frau Beyer den Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge
mit Verhaltensweisen und Aktivitäten meiner Mandantin in Bezug auf
die zahlreichen Aktivitäten gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamtes
insb. sich selbst. Auch dieses Schreiben wurde gezielt weder meiner Mandantin
noch der prozessbevollmächtigten Anwältin zur Kenntnis und Richtigstellung
überreicht. In diesem Schreiben wird meine Mandantin von Frau Beyer
als irrational bezeichnet, nicht fähig, sich eines Fehlverhaltens
bewusst zu sein und zu keinerlei Kritikfähigkeit imstande zu sein,
etc. Sie unterstellt meiner Mandantin, dass diese ihrer Erziehungsunfähigkeit
und Erziehungsproblematik nur mit einer sofortigen Einweisung des Kindes
in
Tatsache ist, dass Herr Dr. Maasz unzählige Male beim Jugendamt angerufen und gebeten hat, das Kind umgehend bei ihm oder einem anderen Arzt vorzustellen. Herr Dr. Maasz kennt Angelo von etlichen Besuchen, Hausbesuchen und Arztbesuchen. Beweis:
Frau Beyer unterstellt meiner Mandantin, weiterhin gesagt zu haben,
dass sie Angelo in eigener Verantwortung in 1995 in die Psychiatrie gebracht
habe. Dies ist weder von meiner Mandantin geäußert noch in eigener
Verantwortung auf ihre Veranlassung hin durchgeführt worden. Hier
lag eine
Beweis: Klinik Fulda, einweisender Kinderarzt Dr. Keck. Ferner unterstellt Frau Beyer meiner Mandantin, dass diese ihr am 12.01.98
Einzelheiten über die begonnenen Therapien von Angelo etc. erzählt
habe. Hierzu verlangte sie von meiner Mandantin Schweigepflichtentbindungserklärungen,
zum Beispiel von der Praxis Dr. Hartmann aus Fulda.
Fakt ist, dass bei der Praxis Dr. Hartmann pp. keine Unterlagen existieren.
Diese Praxis hatte versehentlich Unterlagen an einen Sportmediziner weitergeleitet.
Ein hierzu vorliegendes Entschuldigungsschreiben kann jederzeit vorgelegt
werden. Die von Frau Beyer geforderte
D. Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung seitens Frau Beyer: Eid. Versicherung der Frau Beyer vom 9. August 1999: "Ich übrigen versichere ich gleichfalls eidesstattlich, dass ich seit .......... . Ich versichere weiter eidesstattlich, dass ich aus bestem Wissen und Gewissen damals den Antrag auf vorläufige Entziehung der Sorgerechts zu Lasten der Antragsgegnerin gestellt habe und....Dies ist eine wörtliche Widergabe von Frau Beyers kurz wiedergegebenen Worten inklusive Rechtschreibfehlern. Derartige Wortwahl und teilweise kaum sinnvolle und nachvollziehbare Sätze kommen auch in den weiteren Schreiben und Aktenvermerken vor. Die permanenten widersprüchlichen Sachverhaltsdarstellungen und Äußerungen ergeben hier erhebliche Zweifel und Auffälligkeiten. Wir bitten dies zu prüfen bzw. doch eingehend zu hinterfragen. Gerade der gesamte bisherige Sachvortrag zeigt eindeutig, dass Frau Beyer hier keinesfalls nach bestem Wissen und Gewissen einen Antrag auf kompletten Sorgerechtsentzug gestellt hat Am krassesten und vollkommen irrational zu bezeichnen, ist der Antrag der Frau Beyer vom 14.01.98 an das Gericht - Entzug der kompletten elterlichen Sorge -, im Zusammenhang mit ihrem eigenen Schreiben vom 16.02.1998. Zitat: Schreiben vom 16.02.98 an Richterin Blasek Wie bereits erwähnt, fand am 12.01.98 ein zweistündiger Hausbesuch in Schlitz Hutzdorf statt. "Dabei war ein sofortiger Handlungsbedarf seitens des Jugendamtes in keinster Weise erkennbar; auch der Anruf der Kindesmutter am Nachmittag des 13.01.98 rechtfertigte noch keinen Zugzwang."Argument für den kompletten Sorgerechtsentzug: "Frau Hofmann selbst schuf die Fakten und Voraussetzungen für den Sorgerechtsentzug, indem sie Angelo am Abend des 13.01.98 zuseiner Schwester brachte und das Jugendamt am 14.01.98 darüber informierte."
Vollkommen irrational zu bezeichnen ist die Tatsache, dass Frau Beyer weder am 12.01.98 noch am 13.01.98 einen Handlungsbedarf sah und selbst noch im Aktenvermerk vom 13.01.98 folgendes äußert: " Ich kann doch unmöglich nach zwei Tagen und drei Gesprächen unterschiedlichster Angaben ein qualifiziertes Angebot einer Jugendhilfemaßnahme unterbreiten."Jedoch keine 24 Stunden später bei Gericht beantragt, aufgrund eines TELEFONATES offensichtlich am Morgen des 14.01.98, einen kompletten Sorgerechtsentzug zu beschließen, anschließend Herrn Bode und Frau Julia Hofmann mit Angelo wieder zu sich nach Hause zu schicken und dann das Kind mittags dort abzuholen. Sie gibt an, dies sei geschehen, da sie auf meine Mandantin von 14.00 - 14.45 dort in Bernshausen gewartet habe und diese nicht gekommen sei. Laut eigenem Schreiben vom 25.05.98 konnte Frau Beyer meine Mandantin jedoch "aus terminlichen Gründen nicht verständigen". Offensichtlich reichten 2 Telefone in der Wohnung von Herrn Bode und Frau Julia Hofmann nicht aus, um dies zu klären. Offensichtlich konnte Frau Beyer auch keine 3 km von Bernshausen nach Hutzdorf fahren, um eine Mutter über die bevorstehende M a ß n a h m e zu informieren? a.) Spätestens als Frau Beyer mittags die Wohnung von Marcus Bode und Julia Hofmann sah (150 qm), hätte sie an der Glaubwürdigkeit der beiden zweifeln müssen und den von ihr morgens gestellten Antrag sofort berichtigen müssen.Frau Beyer musste sich also vollends im Klaren darüber sein, dass sie hier mit Herrn Bode und Frau Julia Hofmann Lügner vor sich hatte, gibt diese jedoch als Hauptbelastungszeugen bei Gericht an. Die Befragung des Kindes bei seiner gerichtlichen Anhörung wurde durch Frau Beyer getätigt. Diese ist auch für Außenstehende als absolut unüblich und suggestiv zu bezeichnen. Zitat Schreiben M. Beyer vom 15.01.98 " Allein schon im Hinblick auf die Verletzung am Kopf."Es ist nicht nachvollziehbar, wie Frau Beyer am 15.01.98 eine solche Schilderung abgeben kann, zumal sie tags zuvor am 14.01.98 in dieser "kleinen Wohnung (ca. 150 qm ") war. Am 15.01.98 teilte Frau Beyer meiner Mandantin telefonisch mit "Was ab heute mit Ihrem Kind ist, geht Sie nichts mehr an!" Beweis: Gesprächsmithörerin Frau Dipl Ing. L. Herzig, Buchenroder Str. 36, Fulda Rechtsanwältin Cottin: Meine Mandantin und auch die Unterzeichnerin wurden mehrfach dreist angelogen. Man teilte mir und meiner Mandantin mir, dass meine Faxschreiben nicht angekommen seien. Erbetene Rückrufe oder irgendwelche Reaktionen fanden nicht statt. Beweis: Eid. Versicherung A. Cottin vom 27.11.98 ( liegt bereits vor ) Mehrfache Telefonanrufe meinerseits scheiterten, da keiner der zuständigen Sachbearbeiter erreichbar war. Entweder waren diese angeblich nicht da oder in Besprechungen. Im Schreiben vom 22.01.98 wird jedoch von Frau Beyer offensichtlich – im Gegensatz zu dieser ersten Lüge - jetzt zugegeben, dass meine Faxschreiben am 15.01.98 um 14.45 beim Jugendamt eingegangen seien. Beweis: Schreiben vom 22.01.98, Seite 3, Abs. 3 ( AG – Akte ) Ein Beschluss lag zu diesem Zeitpunkt weder dem Jugendamt noch meiner
Mandantin als Mutter vor. Meine Mandantin hat persönlich noch am 15.01.98
die sofortige Herausgabe ihres Kindes vom Jugendamt gefordert. Die Herausgabe
oder jegliche Informationen wurden trotz bis dahin noch
Landrichter Dr. Hawran: Schreiben vom 20.04.1998 von M. Beyer an Dr. Hawran Hier wurde von Frau Beyer und Herrn Jacobs gezielt die Stellungnahme zu den Anfragen des Landgerichts versucht zu vereiteln und zu verschleppen. Dies unter Vortäuschung eines in Kürze geplanten Gesprächs - das mit Angelo in der Erziehungsstelle stattfinden sollte – (Schreiben Beyer vom 20.04.98: Die Stellungnahme wurde verwehrt. Ein Gespräch mit Angelo fand nicht statt.) Klargestellt werden muss, dass ein erstes Gespräch bzw. Besuch des Jugendamts erst am 29.September 98 in der Erziehungsstelle stattfand. Dr. Hawran teilte am 25. Mai 1998 gegenüber RAin A. Bühler in einem Telefonat mit, dass er das Verhalten des Jugendamtes befremdlich finde, er keine Stellungnahme bekäme und sich nunmehr mit dem Jugendamt selbst in Verbindung setzen und die Stellungnahme unter Fristsetzung fordern würde. Die Arztberichte, welche bereits zum Zeitpunkt der Landgerichtsentscheidung vorliegen mussten bzw. existierten, wurden vom Jugendamt gezielt zurückgehalten. Erst am 17.10.98 tauchten diese auf und wurden dann an das Amtsgericht Lauterbach geschickt. Falschaussagen vor Gericht, Prozessbetrug durch Herrn Jacobs Herr Jacobs hat bei der Anhörung am 11.02.00 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt folgende wörtlich zitierte Falschaussage getätigt: " Wir haben noch nie etwas gegen Kontakte zwischen Mutter und Kind gehabt."Beweis: Schreiben RAin A. Bühler vom 16.02.00 an das OLG Aktenlage der Verfahren X 8/98 + X 88/98 Dass der Umgang nahezu über 2 1/4 Jahre in massiver Form vereitelt wurde, steht hier vollkommen außer Frage. Im Telefonat am Montag, den 22.05.00 ca. 9.30 Uhr sprachen Sie, Herr Staatsanwalt Hellmich, meine Mandantin darauf an, warum sie Frau Richterin Blasek bei ihren Anhörungen nicht auf die Zeugenaus- sagen des POM Uhlich hingewiesen habe. Offensichtlich hatten Sie bislang keine komplette Akteneinsicht in die Akte des AG Lauterbach bzw. nur eine gefilterte und falsche Information. Meine Mandantin musste davon ausgehen, dass Frau Richterin Blasek - sogar noch vor der Anhörung meiner Mandantin am 23.01.98 - auf die Zeugenaussage des POM Uhlich hingewiesen worden ist, mindestens vom Jugendamt (Antrag Beyer vom 14.01.98, Seite 2)selbst. Am 20.01.98 erfolgte ein Schreiben meiner Mandantin an Richterin Blasek: " Ich bin fassungslos über das gesamte Vorgehen, da die Anschuldigungen und Verleumdungen, die den vorläufigen Entzug meines Sorgerechtes bewirkten, nicht stimmen.....Beweis: Schreiben an Richterin Blasek, AG Ltbch. vom 20.01.98 ( AG – Akte ) Die Unterzeichnerin hat mit Schreiben vom 16.01.und 30.01.98 des weiteren die Falschaussagen von Markus Bode und Julia Hofmann dementiert sowie Herrn Uhlich als Zeugen benannt. Außerdem folgten später noch mehrere Aufforderungen und Mahnschreiben von Frau RAin A. Bühler unter Angabe etlicher weiterer Zeugen, den Zeugen Uhlich anzuhören. Seitens Richterin Blasek ist hierzu keine Tätigkeit zu verzeichnen. Richterin Blasek kommt somit ihrer gesetzlichen Aufklärungspflicht und Rechtswahrung nicht nach. Aufgrund ihrer Untätigkeit, zweijährigen Nichtermittlung und Prozessverschleppung verursacht sie bei meiner Mandantin, deren Kind und dem Steuerzahler somit vorsätzlich und gezielt Kosten. Beweis: Beiziehung der Akten AG Lauterbach Az.: X 8/98 und 88/98 Obwohl Frau Richterin Blasek die Aussage des Herrn Uhlich vorlag (Blatt 34,35,36), hat sie diese Zeugenaussage rechtlich nicht gewürdigt, den Zeugen nicht angehört. Offensichtlich geschah dies nur deshalb nicht, weil mit dessen Aussage bzw. weiteren Stellungnahme der am 15.01.98 rechts- und gesetzwidrig auf kompletten falschen Tatsachen beruhende Beschluss (Entzug des kompletten Sorgerechts) aufzuheben gewesen wäre. Mit der Aussage des Herrn Uhlich hätte notwendig die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Hauptbelastungszeugen (Markus Bode und Julia Hofmann) angezweifelt werden müssen. Im Antrag des Jugendamtes vom 14.01.98, Seite 2, fordert das Jugendamt
noch, Herrn Uhlich als Zeugen bzgl. der Angelegenheit zu hören. Offensichtlich
hat man sich dies schnell wieder anders überlegt, als dessen Aussage
bei dem Jugendamt (wann auch immer) Herrn Jacobs und Frau Beyer vorgelegt
wurde. Der Eingangsstempel vom JA ist datiert auf den 14.01.98 (mithin
auf einen Tag vor Erlass des
Offensichtlich enthielt das Schreiben nicht das "Erwartete oder Gewünschte", sondern hätte gerade das Gegenteil der Aussagen ihrer beiden vor Gericht angeführten Hauptbelastungszeugen (Julia Hofmann und Marcus Bode) bestätigt. Die Aussage des Herrn Uhlich wurde vom Jugendamt nämlich gezielt zurückgehalten und tauchte erst nach Ablauf sämtlicher Anhörungen als Blatt Nr. 34,35,36 in der Gerichtsakte auf. Um so unerklärlicher ist dies, da sowohl Herr Jacobs als auch Frau
Beyer bei sämtlichen Anhörungen (23.01.98=KM; 29.01.98=Angelo;
05.02.98=Julia,Markus,KM) anwesend waren. Mit keinem einzigen Wort kamen
diese nunmehr auf die Aussage und den Beleg des Herrn Uhlich zu sprechen.
Auch wurde diese Aussage weder meiner Mandantin noch den verfahrensbeteiligten
Anwälten ausgehändigt, sondern
Am 15.01.98 forderte meine Mandantin vom Jugendamt die sofortige Herausgabe ihres Kindes und die Mitteilung über den Aufenthaltsort oder aber mindestens mit Angelo telefonieren zu dürfen. Dies wurde in Abhängigkeit von zu leistenden Unterschriften meiner Mandantin gestellt. Unverfrorenerweise verlor weder Frau Beyer noch Herr Jacobs gegenüber Richterin Blasek hierzu ein einziges Wort. Beweis: Schreiben KM vom 17.01.00 an die StA z.Zt. in Ermittlung, AZ: - 2 Js 3289/99 - Wie die Anhörung meiner rechtlich nicht geschützten Mandantin
dann am 23.01.98 vonstatten ging, wurde bereits ausführlich in der
Rechtsbeugungsanzeige dargestellt. Mit keinem Satz kam man auf die eigentlichen
Vorwurfsgründe zu sprechen. Die bei der Anhörung Bode/Hofmann
am 05.02.98 erfolgten Einwände meiner Mandantin zu deren Verleumdungen
fanden keinerlei Würdigung, wurden nicht
Frau Richterin Blasek gedachte selbst den schriftlichen Einwänden
und Richtigstellungen meiner Mandantin keine Beachtung zu schenken. Auch
wurde meiner Mandantin sogar noch durch Herrn Jacobs gedroht (05.02.98),
diese wegen einer unmittelbar zuvor erfolgten gewaltsamen "Kindesentführung"
(angeblich aus der Schule Schotten) anzuzeigen. Erst als Herr Jacobs wieder
einen dieser "angeblichen
Beweis:
Das Jugendamt Lauterbach hat Angelo bereits, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens am Land- gericht abzuwarten, an eine Pflegefamilie vermittelt, welche einen Jungen zur "langfristigen Dauerunter- bringung und Äquivalenz des bereits vorhandenen Pflegekindes (10 jähriges Mädchen Luvana) suchte." 1.) Aussage Pflegemutter Karnetzke am 11.03.1999 am Amtsgericht: "Wir wollten für Angelo keine Übergangspflegestelle sein."Beweis: Protokoll vom 11.03.1999, Seite 7 ( AG – Akte ) 2.) Aussage Pflegemutter Karnetzke am 18.06.1999 gegenüber der Gutachterin Friedrich: "Frau Karnetzke habe den Platz mit einem Jungen belegen wollen, der für längere Zeit bleibe, unter anderem im Hinblick auf das zweite Pflegekind und dessen Lebenssituation."Beweis: Gutachten Friedrich vom 02.11.1998, Seite 25 ( AG – Akte ) 3.) Die Pflegemutter Karnetzke teilte auch in der Anhörung beim Landgericht Fulda am 16.06.1998 ( Seite 3 ) mit, dass sie schon früher zwei Pflegekinder gehabt hätte, Luvana jetzt knapp zwei Jahre bei ihnen sei. Sie hätten Angelo in der ersten Pflegefamilie kennen gelernt. (14.01. bis 10.03.1998 ). Beweis: Anhörungsprotokoll des LG Fulda vom 16.06.1998, Seite 3 ( LG – Akte ) Wie meine Mandantin kürzlich erfuhr, arbeitet das Jugendamt Lauterbach mit der Stiftung "Deutsche Landerziehungsheime" (Hermann-Lietz-Schule ) zusammen. Die Zweigschule Haubinda/Thüringen ist spezialisiert unter anderem auf Schwerstlegastheniker. Weshalb hat man das Kind Angelo Hofmann als Schwerstlegastheniker nicht dort untergebracht? Zu den Kosten sei bemerkt, dass sich laut Niederschrift über die Sitzung des Anhörungsausschusses vom 19. April 1999 ( Vogelsbergkreis Lauterbach ) die monatlichen von der Behörde aufzubringenden Kosten auf DM 3.900,00 belaufen, wobei die Kosten für die mittlerweile zwei mal wöchentliche "Therapie" unberücksichtigt bleiben. Die Hermann – Lietz – Schule in Haubinda berechnet für die Internatunter- bringung, Schule, Erziehung inkl. Legasthenieförderung DM 2.600,00 monatlich. Ein Psychologe steht ganztägig zur Verfügung. Das Freizeitangebot umfasst handwerkliche, musische und sportliche Betätigung, Lang- und Ablaufskifahrten, Sport- und Studienreisen, Kanufahrten, wöchentliche Abendveranstaltungen, Theater- und Konzertfahrten, usw. Beweis: 1. Hinweis zum ErziehungsvertragHier ist äußerst fraglich, warum Julia Hofmann wohlwollend und intervenierend dafür sorgt, dass der ihr angeblich so am Herzen liegender Bruder über 350 km (Hin- und Rückstrecke) weit von ihr selbst weggebracht wird. Am 11.01.98 sagte Julia Hofmann noch gegenüber POM Uhlich aus, dass Angelo für immer bei ihr bleiben solle, Angelo bei ihr wohnen könne und solle und jederzeit zu ihr kommen könne. Sie fragte Herrn Uhlich noch, wie man es am besten anstellen könne, der Mutter das Sorgerecht abzusprechen. Als meine Mandantin dann den Jungen auf dessen eigenen Wunsch und auch auf Empfehlung der Jugendamtsmitarbeiterin Frau Beyer (Hausbesuch am 12.01.98) sowie der Zusage Julias (am 11.01.98 Polizeistation Schlitz) ihn bei sich aufzunehmen folgt (13.01.98), wird sie von allen arglistig hintergangen. Keine 10 Stunden später geben Julia Hofmann und Markus Bode das Kind beim Jugendamt mit der Begründung ab, sie könnten sich selbst ein paar Tage nicht um Angelo kümmern, im übrigen sei ihre Wohnung (immerhin 150 qm) zu klein. Am 08.07.98 findet Julia Hofmann hierzu die Ausrede gegenüber der Gutachterin Friedrich, dass sie mit dem Gang zum Jugendamt verhindern wollte, dass Angelo mit zwölf Jahren in ein Heim oder Internat käme. Beweis: Gutachten Friedrich vom 2.11.98, Seite 31 Punkt 6.2; Seite 25 Punkt 4.1; Seite 27 Punkt 5.1 letzter Abs.; Seite 30 Punkt 5.3 letzter Satz Schreiben des POM Klaus Uhlich vom 13.09.98 in der AG Akte Antrag des Jugendamtes vom 14.01.98 Jugendamtsakte
Überdies besorgte sich Herr Jacobs auch Unterlagen aus der Kinderpsychiatrie Marburg, in welcher sich Angelo im Jahre 1995 befand. Der Entlassungsbericht vom 05.10.1995 trägt den Stempel: "Ohne unser Einverständnis darf weder der Brief noch der Inhalt an Dritte weitergegeben werden. Die Schweigepflicht ( §§ 203, 204 StGB ) ist gegenüber den Eltern, dem Kind und Dritten zu wahren." Beweis: Beiziehung der Akte der Hess. Datenschutzbehörde AZ: D 21 - ba/sg , 1855/99 Um so ungeheuerlicher wird diese Gesamtangelegenheit (im Vorfeld wohl
geplante langfristige Dauerunterbringung), da Richterin Blasek einen kompletten
Sorgerechtsentzug dazu im vorläufigen Anordnungsverfahren verfahrensverschleppend
über nahezu 2 1/2 Jahre ohne Hauptverhandlung aufrecht hält.
Keine Entlastungsaussagen und -zeugen zur eigentlichen Klärung der
Sache werden angehört. Trotz
In dem Gesamtverfahren wird überdeutlich, wie einseitig von Richterin
Blasek ausschließlich das herangezogen wird, was der Aufrechterhaltung
des Sorgerechtsentzuges dient, einem weiteren Kindesentzug somit Vorschub
leistet und dem meiner Mandantin gem. § 1684 BGB gesetzlich
Aus der gesamten Aktenlage geht ebenso hervor, dass die Pflegeeltern
(Karnetzke) weder in der Lage noch Willens sind, den Umgang zwischen Mutter
und Sohn aufrecht zu erhalten, herzustellen oder zu fördern. Das Gesetz
der freiwilligen Gerichtsbarkeit sagt eindeutig, dass die Rückführung
in die Ursprungsfamilie mit allen nur erdenklichen Mitteln zu erfolgen
hat. Richterin Blasek vereitelt ebenso wie das Jugendamt den Umgang des
Kindes zur Kindesmutter in allen nur erdenklichen Formen und vernachlässigt
selbst die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind. Gem. § 1632
BGB hätte Frau Blasek bei den ihr bekannten Umständen rechtszeitig
einschreiten müssen. Das Gesetz regelt eindeutig, was zu
Der Beschluss vom 15.01.98 ist eindeutig aufgrund Falschaussagen eingeleitet
worden, dementsprechend hätte dieser gem. §§18 und 23 FGG
zumindest abgeändert, wenn nicht sogar komplett aufgehoben werden
müssen. Auf die hier ergangene anschließende Landgerichtsentscheidung,
Beschluss vom 02.07.98 zum AZ: 5 T 71/98, kann sich Frau Blasek keinesfalls
stützen. Der vorsitzende Landrichter,
Darüber hinaus ist mehr als fraglich, ob die Kindesaussagen (LG Anhörung v.16.06.98) von Angelo überhaupt verwertbar sind, zumal sich der Junge nicht auf neutralem Boden bewegt und immer wieder einer erheblichen Manipulation und einseitigen Schilderungen ohne Richtigstellung ausgesetzt ist. Der selbst vom Jugendamt als fachlich und kompetent angesehene Prof. Dr. Uwe Jopt äußerte schriftlich folgendes: "Der Junge weiß gar nicht in welche Strömung er geraten ist." – "unbegreiflich"......Es ist mittlerweile empörend, wie intrigant von allen Seiten hier taktiert wird, n u r um die Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt zu hintertreiben. Unter Bezugnahme auf die Äußerungen von Angelo Hofmann vor dem OLG Ffm. am 09.05.00 ist Angelo bis heute in dem Glauben, dass seine Mutter ihn bei der Polizei angezeigt habe. Dies sind Äußerungen in einem Schreiben der Frau Beyer an das Gericht. "Sie scheute sogar vor einer Anzeige gegen den eigenen Sohn nicht zurück."Beweis: Schriftsatz der Frau Monika Beyer an das Amtsgericht Lauterbach vom 16.02.1998 Wohlweislich lässt man das Kind natürlich in diesem Glauben, ohne diesen Vorwurf richtig zu stellen. Hierzu wurde bereits detailliert vorgetragen. Die jetzigen Pflegeeltern stellen sich dumm, bestreiten sogar vor Gericht, je etwas davon gewusst zu haben. (Vermerk OLG vom 15.05.00, Seite 3) Diesbezüglich weise ich auf die Äußerungen von Angelo gegenüber der Gutachterin S. Friedrich hin. (Gespräch vom 18. Juni 98) Beweis: Gutachten Friedrich, insbes. auf Seite 26, Punkt 4.3 letzter Abs. Angelo wurde damals in der 1. Pflegestelle P. Reinemer abgeholt und beim Jugendamt polizeilich vernommen. Beweis: Zeuge POM K. Uhlich, ( zum Az. 50 U J s 946/98) Da Frau Beyer trotz mehrfacher Aufforderung o.g. weder richtig stellte
und diese falschen Behauptungen auch höchstwahrscheinlich an Dritte
Hierbei ist zu bedenken, dass diese o.g. Geschichte durchaus dazu dient, ein Kind gegen seine eigene Mutter aufzubringen. Am 15.01.98 äußerte Herr Jacobs im Jugendamtsgebäude Ltbch. in Gegenwart einer Zeugin: "Da hätten wir ja viel zu tun, wenn wir der Sache auf den Grund gehen."Beweis: StA Frankfurt AZ: - Zs 659/99 -; StA Fulda - 2 Js 3290/99 -
Das Kind sehen zu dürfen, wurde gegenüber meiner Mandantin mehrmals in Abhängigkeit davon gestellt, dass diese auf Strafanzeigen verzichte und die bereits laufenden Anzeigen einstelle. Selbst als meine Mandantin diesem nachkam, wurde Angelo immer wieder vom Jugendamt (Jacobs/Beyer) als Verhandlungsgeisel benutzt. So schreibt das Jugendamt am 22.01.1998 an das AG Lauterbach: " Solange uns keines dieser Gutachten (welche nicht existierten) zur Kenntnis vorliegt..
Dieses Schreiben wurde weder meiner Mandantin noch mir als damaliger Prozessbevollmächtigten ausgehändigt. Beweis: eidesstattliche Versicherung RAin A. Cottin vom 27.3.98 an das LG, Fulda Außerdem teilt das Jugendamt mit Schreiben vom 09.10.1998 an das AG Lauterbach und meine Mandantin mit: " ..dass Kontakte/Besuche erst dann aufgenommen werden können und sollten, wenn Sie den Verbleib Ihres Sohnes in der Pflegestelle akzeptieren.."Beweis: Schreiben des Jugendamts an meine Mandantin vom 9.10.98, Seite 1 Ferner schreibt das Jugendamt mit Schreiben vom 25.11.98 an Herrn Rechtsanwalt Hinz auf den Antrag der Frau Spillner: "... Rückführung des Jungen zur Mutter. Solange wir jedoch auf riesigen "Nebenkriegsschauplätzen" bekämpft werden., sehe ich keine friedliche Lösung des Problems. Zu einer totalen Kontaktsperre ist nichts mehr hinzuzufügen."Beweis: Schreiben Jugendamt vom 25.11.98, Seite 2 an RA Hinz, Ltbch. Auch die Pflegefamilie Karnetzke schreibt am 15.4.98 an das Jugendamt: " Kein Briefkontakt.....sie erschweren und verzögern seine Integration.... die Mutter sollte auf brieflichen Kontakt verzichten.....Er soll sich erst einmal ohne Einfluss seiner Mutter in unser Familie..."Beweis: Schreiben Karnetzke vom 15.04.98 an das Jugendamt Ltbch. Das Jugendamt reagiert weiter: " ...an Frau Hofmann zu appellieren auf alle Aktivitäten, Attacken, Strafanzeigen etc. zu verzichten. Aber nur über diesen Weg....Annäherung zwischen Mutter und Sohn kommen ......aber das bedarf sicherlich eines längeren Abstandes."Beweis: Schreiben Jugendamt vom 17.06.99 an Frau RAin A. Bühler Zitat wörtlich (gemeint war wohl das Gegenteil) aus einem Schreiben des Jugendamtes vom 31.8.98: "Ihre Androhung auf Zurücknahme der Strafanträge und Einstellung der Öffentlichkeitsarbeit betrachte ich als erneute "Kriegserklärung". Deshalb bin ich auch nicht mehr bereit auf ihre Forderungen einzugehen."Beweis: Schreiben Jugendamt an die Kindesmutter vom 31.08.1998, Seite 1 Jugendamtsakte Lauterbach (solcherlei Schreiben und Wortverdrehungen bis hin zur regelrechten Undefinierbarkeit können zur Genüge vorlegt werden).Am 09.07.98 erfolgte daher die Rücknahme der Strafanzeigen wegen des angebotenen Dialogs. Beweis: Schreiben vom 09.07.98 an die StA Fulda, AZ - 2 Js 6855/98 Der versprochene Umgang wurde meiner Mandantin nach Rücknahme der Strafanzeige und Öffentlichkeitsarbeit jetzt erst recht verweigert. Das Jugendamt, Herr Jacobs, behauptete sogar, meine Mandantin habe am 9.7.98 ihm gegenüber gesagt, dass sie ihr Kind nicht mehr zurück haben will und die Pflegeeltern könnten es behalten. Beweis: Schreiben des Herrn Jacobs vom 31.08.98 an die Kindesmutter Die Anzeige vom 22.02.99 wegen weiterer Umgangsvereitelung und strafbarem Kindesentzug, wurde im Klageerzwingungsverfahren ausschließlich wegen eines - Verfahrensfehlers - eingestellt. Bei Beachtung des ab 1.7.98 geltenden Kindschaftsrechtes, den Gesetzesgrundlagen des § 1684 BGB, höchstrichterli- chen BGH - und BVerfG - Urteilen, Grundrechtsbeachtung, EMRK, hätte meine Mandantin hier unweigerlich ihr Recht erhalten müssen. Die Beschuldigten wären verurteilt worden. In diesem Zusammenhang weise ich auf zwei gravierende Leitsätze aus BVerfG - Urteilen hin. BVerfG, FamRZ 1987, 786, 789: "Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts aus Artikel 6, Abs. 2, Satz 11 GG erfordert, ein Pflegeverhältnis während seiner Dauer nicht so zu verfestigen, dass die leiblichen Eltern den ständigen Verbleib ihres Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen."BVerfG, FamRZ 1985, 39, 41: "Der Umstand, dass ein Kind durch jahrelange liebevolle Zuwendung in seinen Pflegeeltern seine sozialen Eltern gefunden hat, darf die verfassungsrechtlich garantierte Zusammenführung von Kind und leiblichen Eltern nicht verhindern, ebenso wenig die eventuell bessere erzieherische Eignung der Pflegeeltern (Parlandt - Dietrichsen, 54. Auflage 1995, § 1632 Rdnr. 24 mwN.)"Aufgrund der widerrechtlichen Unterbringung des Kindes Angelo Hofmann wurde meine Mandantin in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 6 GG verletzt. Artikel 19 Abs. 4 sagt ferner, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seien Rechten verletzt wird, so muss nicht nur der Rechtsweg offen stehen, sondern es muss so schnell und rechtzeitig eingegriffen werden, dass keine irreperablen Fakten entstehen. Bis zum heutigen Tage wurde Nichts effektives beschlossen um eine Zusammenführung von Mutter und Kind zu versuchen. Hierzu folgende Hinweise zu höchstrichterlichen Entscheidungen:
- W i e d e r a u f n a h m e - des Verfahrens gegen die Eheleute Friederike und Erhard Karnetzke sowie Herrn Peter Jacobs ( bzw. Jugendamt zum Aktenzeichen 2 Ws 159/99, 2 Js 3288/99, Zs 651/99 StA Ffm ) sowie die lückenlose und eingehende Ermittlung unter Bezugnahme und nach Einsichtnahme in die Jugendamtsakte des Kindes Angelo Hofmann, unter Einbeziehung der im bereits eingestellten Verfahren vorliegenden Beweise. Solange sich das Kind in der Gewalt des Jugendamtes und der Pflegeeltern befindet, ist kaum eine verwertbare Aussage des Kindes zu erwarten. Unter Druck und einseitiger Manipulation wird Angelo jede gewünschte Aussage liefern bzw. liefern müssen. Immerhin ist das Kind in der Pflegefamilie eine reine Kapitalanlage von ca. 4000,-- DM/Monat, das bedeutet hochgerechnet bei Unterbringung bis zum 18. Lebensjahr ca. DM 350.000,00. Ein eindeutiges Beispiel ist wohl auch der Brief von Angelo (2.8.99) an Sie persönlich. Dieses Schreiben diente offensichtlich auch nur dazu, eine belegbare Unterschlagung bzw. langfristige Vorenthaltung unter Benutzung eines Kindes zu begründen. Beweis: Anzeige wegen Unterschlagung vom 26.01.99, AZ - 2 Js
3287/99 -
Hierzu eine Aussage der Pflegemutter vom 28.07.98: "Ich habe die Briefe geöffnet und gelesen und sie dem Kind nicht gegeben. Ein Pfarrer kommt uns auch nicht ins Haus."Beweis: Anlagen, Zeugenbelege in vorgenannter Strafanzeige, Schreiben RA U. Hinz, Ltbch vom 2.9.98, Seite 2 an das JA Aus dem Schreiben von Angelo an Sie vom 2.8.99 wird zitiert: " Ich habe die Sachen, die meine Mutter mir geschickt hat, alle bekommen. Allerdings waren viele Anziehsachen meiner Schwester zu groß oder zu klein. Wir haben diese Sachen in den Kleidercontainer gebracht."....Gerne hätte ich......., mein Geld vom Aquarium......meine vielen Puzzle ......mein Fahrrad,..... wenn Sie mein Zimmer zu Hause anschauen und mein Spielzimmer usw."
Erstens hat meine Mandantin dem Kind keine Anziehsachen von seiner um 9 Jahre älteren Schwester geschickt (Julia hat am 14.01.98 ihre eigene Kleidung unter Zeugen per Spedition komplett erhalten). Die beim Jugendamt (siehe Belege in der Akte) abgegebenen Anziehsachen für Angelo waren keineswegs zu klein. Seine heutige Konfektionsgröße beweist dies. Im Jahr 2000 ist Angelo lt. Schreiben des Jugendamtes 1.53 m groß. Darüber hinaus hätten bei dem Brief von Angelo auch beim Staatsanwalt erhebliche Zweifel entstehen müssen. Angelo schreibt als Schwerstlegastheniker hier spielend Fremdwörter richtig, setzt Kommata, selbst englische Wörter werden richtig wiedergegeben. Er weiß sogar, dass man die Anrede "Sie" groß schreibt (? ) In der Schule soll er jedenfalls hiervon "keinen blassen Schimmer" haben. Jetzt beschwerte er sich wieder, dass die Mutter an Ostern einen "Waschlappen" geschickt hätte. Meine Mandantin wurde am 16.05.00 von der Verfahrenspflegerin, Frau RAin Ernst, dreimal danach gefragt, was diese sich hierbei gedacht habe und warum sie so etwas gemacht hätte, Angelo habe sich darüber sehr geärgert, dies sei auf keinen fruchtbaren Boden gefallen etc. Meine Mandantin hat daraufhin Frau Ernst die Auflistung ihres umfangreichen und liebevoll gestalteten Osterpaketes gezeigt und gebeten, die Sache aufzuklären. Zum größten Übel wird Angelo nicht wahrheitsgemäß aufgeklärt und erhält immer wieder nur einseitige Schilderungen, hauptsächlich von seiner Halbschwester. Leider ist Julia nicht in der Lage zu ermessen, welch ungeahnte Folgen solche Gehirnwäsche verursacht. Aufgrund Angelos jungen Alters wird er niemals abschätzen können, was tatsächlich Fakt ist. Er besitzt einfach noch kein Unterscheidungsvermö- gen. Es stellt sich immer mehr heraus, dass Angelo von den unterschiedlichsten Personen für eigene Interessen missbraucht wird. Leider lässt sich der Gesamtinhalt der Telefonate zwischen Julia und Angelo nicht nachweisen. Nur zufällig kommen Einzelheiten zur Sprache, wie folgendes Beispiel zeigt: Am 9.05.00 fand ein Gerichtstermin beim OLG Ffm. statt. Entgegen der
Vereinbarung brachten die Pflegeeltern den Jungen mit. Wie sie sagten,
um hier eine wichtige Aussage zu machen. Vorher hatte ein Telefonat mit
seiner Halbschwester Julia stattgefunden. Er gab Herrn Richter Kirschbaum
gegenüber stereotyp an, dass er keinerlei Kontakt mehr zu der Mutter
haben möchte, dass er nicht mehr bereit sei
Wie Angelo Herrn Richter Kirschbaum mitteilte, hat Julia ihm in diesem Telefonat kurz vor dem Termin wahrheitswidrig gesagt, dass ihr Freund Marcus Bode wegen meiner Mandantin jetzt zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Auch hätte meine Mandantin Julia angezeigt. Richtig ist hingegen, dass meine Mandantin ihre Tochter Julia nicht angezeigt hat. Wie Ihnen bekannt ist, wurde sie von Amts wegen vorgeladen (StA). Julia hat den Urteilsspruch gegen Herrn Bode aufgrund persönlicher Anwesenheit gehört und selbstverständlich mitbekommen, dass er nur auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, zudem noch auf Bewährung verurteilt wurde. Am 10.05.00 hat meine Mandantin mehrmals versucht Julia zu erreichen. Gegen 23.00 Uhr hat sie diese erst angetroffen. Meine Mandantin wollte versuchen, ihrer Tochter klar zu machen, was sie mit solchen Intrigen bei ihrem Halbbruder anrichtet. Kaum dass Frau Hofmann in der Wohnung stand, griff Julia unter Beschimpfungen die Mutter tätlich an und hetzte den Hund los, der meiner Mandantin die Ferse zerbiss. Frau Hofmann wurde vom Hausarzt dieserhalb krankgeschrieben Beweis: Attest des Hausarztes Dr. Maasz, Hofgut Sassen vom 11.05.00 Julia versuchte dann telefonisch am 12.05.00 Einfluss auf Herrn Richter Kirschbaum zu nehmen. (siehe Vermerk OLG, 15.05.00 Punkt c.). Des weiteren versuchte sie am Vortag, den 11.5.00, bei der Verfahrenspflegerin zu intervenieren (siehe Vermerk OLG, 15.05.00 Punkt b). Soweit meiner Mandantin zugetragen wurde, hat Julia sogar in der gleichen Nacht vom 10.05. 00 auf 11.05.00 auf den Telefonanrufbeantworter der Pflegefamilie Karnetzke gesprochen und den Vorfall aus ihrer Perspektive dargestellt. Dies ist Angelo brühwarm vorgespielt worden. Ich rege an, das Ehepaar Karnetzke zu einer Stellungnahme dazu aufzufordern. Dies war für Angelo offenbar ein weiterer Anlass, sich vor dem geplanten Treffen mit seiner Mutter am Frankfurter Zoo (15.05.00, 15.00 Uhr) durch Weglaufen zu drücken. Die Tatsache, dass der Junge um ca. 9.45 Uhr in der Schule vermisst
wurde, veranlasste Frau Karnetzke keineswegs z u e r s t nach dem Jungen
Ausschau zu halten, sondern u m g e h e n d (10.00 Uhr) telefonisch die
Behörden (Jugendamt, OLG, Verfahrenspflegerin) über Angelos angebliches
Verschwinden zu informieren. Sie wurde von Richter Kirschbaum aufgefordert,
nach dem Jungen zu suchen. Dieser Aufforderung kam sie jedoch nicht nach.
In Absprache mit Frau Ernst kam sie überein, die Rückkehr des
Kindes abzuwarten. Frau Hofmann wurde um 11.20 Uhr von Frau Ernst über
Angelos angebliches Verschwinden unterrichtet und auf den Ausfall des Besuchstermin
nachmittags 15.00 Uhr
Der Verdacht, dass dieser Vorfall somit abgesprochen und inszeniert wurde, lässt sich aufgrund der bisherigen Geschehnisse und Handhabungen nicht mehr von der Hand weisen. Am 9.05.00 (OLG) wurde den Pflegeeltern aufgegeben, Angelo über die von seiner Schwester telefonisch gemachten wahrheitswidrigen Angaben aufzuklären. Wer garantiert dafür, dass dies wirklich geschehen ist bzw. dies nicht verhindert werden sollte? Zu Recht befürchtet meine Mandantin, dass dieser Vorfall einen weiteren Anlass dafür bietet, den Jungen zu einer Untersuchung in die Psychiatrie zu überstellen. Es wird weiter befürchtet, dass gegebenenfalls die forcierten Auffälligkeiten des Kindes gutachterlich abgesegnet und so interpretiert werden, dass damit der rechts- und gesetzwidrige Sorgerechtsentzug endgültig bestätigt wird. Wir weisen daraufhin, dass der hier eingesetzte Gutachter weder befugt
noch befähigt ist, die von Frau Richterin Blasek gezielt unterlassene
Zeugenanhörung zu tätigen. Er kann sich also lediglich auf die
Äußerungen eines vollkommen einseitig manipulierten Kindes beziehen
oder aber auf eine unkorrekte Aktenlage. Frau Richterin Blasek hat allein
bei der Fragestellung in ihrem Beweisbeschluss die Antwort
Beweis: 1. Schriftsatz der Frau Rechtsanwältin Bühler vom 26.08.1999 an das Amtsgericht
RAin Bühler hat fristgerecht Stellung bezogen. Die in Betracht gezogene Untersuchung mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Am 30.4.00 hat meine Mandantin ebenfalls diese Untersuchung abgelehnt. Seitens des eingesetzten Vormundes (Gröger) liegt keine Stellungnahme vor. Hingegen seitens eines Herrn Renker vom 03.05.00. Das AG hat auch diese Stellungnahme weder an die Verfahrensbeteiligten RAin Bühler noch an meine Mandantin weitergeleitet. Richterin Blasek hat die gewährte Stellungnahmefrist allerdings nicht abgewartet. Sie hat am 12. 05.00 - mithin 3 Tage vor Ablauf der Frist - einen Beschluss gefasst. Beweis: Dienstaufsichtsbeschwerde der Rechtsanwälte Dr. Kind & Ulrich vom 31.05.2000 Richterin Blasek und das Jugendamt hatten im Vorfeld jegliche psychologische und medizinische Hilfe dem Kind verweigert. Beweis: Antrag durch RA. Hinz vom 17.10.98 an das AG, nicht beantwortetNunmehr, wo meine Mandantin auf die Rückgabe der Personensorge beharrt bzw. die Abänderung des vollkommen zu Unrecht erfolgten Beschlusses fordert, scheinen vorher geäußerte Bedenken merkwürdigerweise hinfällig. Auf was dieses weitere Pseudogutachten somit auch hinauslaufen soll, dürfte mittlerweile auch Dritten klar sein! Das Jugendamt äußerte sich hierzu in der Vergangenheit wie folgt: " eine weitere Begutachtung wird auch deshalb abgelehnt, weil weitere Strapazen dem Jungen nicht mehr zugemutet werden können."Beweis: Schreiben JA vom 01.12.98 an das AG, Seite 2 "dass Angelo panische Angst vor einer weiteren Unterbringung in der Psychiatrie hatte, ist bereits durch seine Anhörung am AG.Ltbch dokumentiert.Beweis: Schreiben JA an das AG vom 01.12.98 ,Seite 3 "er müsste, ob er wollte oder nicht, sich weiteren psychologischen Befragungen stellen.....Ganz zu schweigen von der Frage, ob diese Belastung dem Kind überhaupt noch zugemutet werden könnte......"Beweis: Schreiben JA vom 13.09.99 an das OLG, Seite 2 Infolgedessen ist eine Ermittlung und lückenlose Klärung durch die Staatsanwaltschaft dringend angebracht. Es muss unbedingt einbezogen und berücksichtigt werden, dass bei dem Hess. Justizministerium und dem Sozialministerium in Wiesbaden bereits jede Menge Vergleichsfälle, Beschwerden und Klagen betreffend die Mitarbeiter des Jugendamtes Lauterbach und der vermutlich in Personalunion tätigen Richterin Blasek vorliegen. Dem Hessischen Justizminister liegt umfangreicher Schriftverkehr zur Umgangsvereitelung, Kindesverschleppung und zum Verdacht des Menschenhandels zu Lasten des Herrn Jacobs, der Frau Beyer und der Richterin Blasek vor. In Erwartung nun umgehender Aufnahme der Ermittlungen verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Cottin Rechtsanwältin
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RA´e Cottin
& Koyka, Postfach 1220, 50202 Frechen
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Fulda Am Rosengarten 4 36037 Fulda |
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| In dem Ermittlungsverfahren
gegen Frau Blasek Az.: 2 Js 3288/99 wird die Strafanzeige auf falsche uneidliche Aussage erweitert und noch weitere Aspekte zur Rechtsbeugung der Beschuldigten aufgeführt. I. Falsche uneidliche Aussage: II. Urkundenfälschung, etc Frau Blasek ist im Verfahren gegen Herrn Markus Bode zum, Az: 2 Js 16024/98 als Zeugin gehört worden. Dort hat sie in ihrer Vernehmung am 28.04.2000 (siehe Blatt Nr. 259 und 260 der Akte) folgendes geäußert: Zur Sache: Bei dem Anhörungstermin ging es um eine vorläufige Sorgerechtsentziehung. Der Antrag wurde von dem Jugendamt im Eilverfahren, ohne Anhörung der Mutter, gestellt. Ich habe den Beschluss vom 15.01.1998 erlassen. Bei der Anhörung am 05.02.98 des Jungen waren Herr Uhlich, die Angeklagten, Frau Hofmann und jemand vom Jugendamt zugegen. Es ging auch um die Auseinandersetzung bei der Polizei. Ich hörte Frau Hofmann jun. an und belehrte sie auch darüber, dass sie nicht aussagen müsse, wenn sie nicht wolle. Auf Befragen des Vorsitzenden: Ich dachte es sei bekannt um was es ging, schließlich war ich als Vormundschaftsrichterin und nicht als Strafrichterin tätig. Auf Befragen des Vorsitzenden: Ich kannte die ganze Familie nicht. Ich musste sie erst kennenlernen. Ich musste feststellen, was in der Familie los war, warum es nicht klappt. Frau Ella Hofmann war dabei, sie müsste am besten wissen, was da passiert ist. Auf Befragen der Staatsanwaltschaft: Die Schläge auf den Kopf waren sekundär. Es ging mehr um das Drumherum. Frau Ella Hofmann erzählte mir, dass Angelo herumgehampelt hätte. Sie hätte ihm einen Klaps auf den Po gegeben und ihn ins Bett geschickt. Er sei wieder aufgestanden und sie sei energischer geworden. Auf Befragen der Staatsanwaltschaft: Bei dem Anhörungstermin ging es nur um das D r u m h e r u m." Auf Befragen der Staatsanwaltschaft: Die Beteiligten bekommen keinen Beschluss, nur die Mutter bekommt ihn zugestellt. Ich wollte an diesem Tag herausbekommen, was in der Familie los ist. Beweis: Zeugenaussage Richterin Blasek vom 28.04.00, Blatt Nr. 259 + 260 (in Anlage beiliegend) Hierzu sei folgendes anzumerken: Julia Hofmann und Markus Bode waren wegen Falschaussage angeklagt. Frau Blasek war sich also über das Gewicht, was ihre Aussage an Bedeutung hatte, durchaus im Klaren. Des weiteren konnte sie davon ausgehen, dass weder ihr verhandelnder Kollege, Herr Richter Gescher, noch der zuständige Staatsanwalt, Herr Hellmich, die betreffenden Akten im Verfahren X - 8 + 88/98 je zur Einsicht hatten. Die Strafakte läßt jedenfalls keine Aktenanforderungen erkennen. I. ZU DEN FALSCHAUSSAGEN: 1. Falschaussage: Richterin Blasek macht die Falschaussage, dass die Anhörung des Jungen am 05.02.98 stattgefunden habe. Des weiteren gibt sie fälschlich an, dass diese Anhörung in Gegenwart des POM Uhlich, der Kindesmutter, den Angeklagten und eines Jugendamtsmitarbeiters erfolgt sei. Die Anhörung des Jungen fand am 29.01.98 statt. Diese Anhörung wurde weder meiner Mandantin oder mir, als damals verfahrensbeteiligter Rechtsanwältin, mitgeteilt. Bei der Anhörung des Kindes waren nur die Jugendamtsmitarbeiter Beyer und Jacobs anwesend. Im weiteren Verlauf wurde sehr ausführlich die 1. Pflegemutter (P. Reinemer) angehört.(siehe Anhörungsprotokoll vom 29.01.98). Herr Uhlich war in der Sorgerechtssache zu keiner einzigen Anhörung geladen, obwohl die Kindesmutter als auch die beteiligten Rechtsanwälte dies mehrfach beantragt hatten. Als Zeugin hat Frau Blasek fälschlicherweise Herrn Uhlich als Anwesenden bei der Anhörung des Jungen genannt. Auf meine Anfrage erhielt ich das Anhörungsprotokoll (29.01.98) per Fax am 04.02.98 übersandt. Das Protokoll war unvollständig, auf Seite 6 mitten im Satz gekappt und stark verkleinert. Am 04.02.98 erhielt ich vom AG Ltbch per Fax eine weitere Terminsladung für den 05.02.98 , ohne nähere Angaben. Am 05.02. teilte ich dies meiner Mandantin um 8.18 Uhr an deren Arbeitsstelle mit. Wie sich später heraus stellte, fand an diesem Tag die Anhörung von Julia Hofmann und Herrn Bode statt. 2. Falschaussage: Richterin Blasek täuscht ihrem Kollegen (Richter Gescher) und dem zuständigen Staatsanwalt arglistig vor, dass es bei den Anhörungen (23.01.98 = KM, 29.01.98 = Angelo, 05.02.98 = Julia,Markus,KM)) - mit rechten Dingen zugegangen sei -. Auf Befragen des Vorsitzenden: "Ich dachte es sei bekannt, um was es ging, schließlich war ich als Vormundschaftsrichterin und nicht als Strafrichterin tätig." Richtig ist: Richterin Blasek war sich voll bewusst, dass meine Mandantin bei den Anhörungen vom 23.01. + 05.02.98 über die ihr seitens Dritter vorgehaltenen Beschuldigungen und den Akteninhalt nicht Bescheid wissen konnte. Meine Mandantin wurde somit erheblich in ihren Grundrechten verletzt. Die Terminsladungen erfolgten in verfahrenswidriger, unzulässiger Weise. Eine zu kurze Frist, wie vorher benannt, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und ist damit verfassungswidrig, beispielsweise wenn bei notwendiger Rücksprache mit dem Mandanten nur drei Tage zugebilligt werden (LG Frankfurt Rpfleger 1986, 401). Darüber hinaus wurden vom AG Ltbch, die Aktenvermerke und Schriftsätze des Jugendamtes noch nicht einmal übersandt. Bei der Ausübung der Aufklärungs- und Hinweispflicht muss eine angemessene Frist zur Äußerung oder Ergänzung des Sachvortrages gesetzt werden (OLG Schleswig SchlHA 1982, 29; NJW 1983, 347). Dies ist nicht geschehen. Des weiteren liegt seitens Richterin Blasek ein grober Verstoß gegen §§ 139, 273 Abs.1 ZPO vor. Sämtliche Termine vor dem AG wurden so kurzfristig anberaumt, dass hier keine sachgerechte Vorbereitung erfolgen konnte. Richterin Blasek war dies bekannt. Somit ist deren o.g. Aussage eine Falschaussage, mindest aber eine versuchte Täuschung. Mitteilung über den Termin vom
05.02.98, hier eingegangen am 04.02.98 ( Anlage )
Richterin Blasek macht die Falschaussage, für sie seien die Schläge (mittlerweile schon Mehrzahl) auf den Kopf lediglich sekundär gewesen. Auf Befragen der Staatsanwaltschaft: "Die Schläge auf den Kopf waren s e k u n d ä r." "Es ging mehr um das Drumherum. Bei dem Anhörungstermin ging es nur um das D r u m h e r u m." Diese Aussagen von Richterin Blasek am 28.04.00 stehen im krassen Widerspruch zu den gesamten Verfahrensweisen und sämtlichen Beschlüssen (Sorgerechtsbeschluss vom 15.01.98 und Umgangsbeschluss 10.8.99). Am 28.04.00 gibt Richterin Blasek gegenüber dem zuständigen Richter Gescher fälschlicherweise an, dass für sie die Schläge auf den Kopf nur sekundäre Bedeutung hatten bzw. der Vorfall mit der Tochter Julia nur eine Episode gewesen sei, welche man als Drumherum - Schilderung ansehen könne. Richterin Blasek hat sich auch in keiner Weise auch nur annähernd darum bemüht herauszufinden, was in der Familie los ist. Dies beweist allein schon die Tatsache, dass sie völlig einseitig ermittelte. Neutral angegebene glaubwürdige Zeugen wurden nicht gehört. Mehrfach wurde von Rechtsanwälten und der Mutter gefordert, diese vorzuladen, was ignoriert wurde. Selbst deren schriftlichen Eid. Aussagen wurde keine Beachtung geschenkt. Das Hauptgewicht für einen kompletten Sorgerechtsentzuges wurde lediglich auf die Aussagen von Julia Hofmann und deren derzeitigen Freund gelegt (beide 20 Jahre alt). Bei o.g. Zeugenvernehmung vom 28.04.2000 wird jedoch endlich klargelegt, dass der Unfall, durch den sich Angelo am Kopf eine Platzwunde zugelegt hat, am 10. Januar (nicht am 07. ) 1998 war. Leider wurde das falsche Datum ungeprüft vom Landgericht übernommen (siehe LG-Beschluss vom 02.07.1999 ). Dies ist insofern von Bedeutung, als die angeblich aufgeplatzte Kopfwunde einen Tag später noch nicht verheilt sein konnte und die Aussage des POM Uhlich, dass nichts daran festgestellt werden konnte, volle Gültigkeit hat. 1.) Dagegen steht der wörtliche Inhalt des Sorgerechts - Beschlusses vom 15.01.98 Der Kindesmutter wird einstweilen gemäß § 1666 BGB das Recht der Personensorge für ihren Sohn Angelo Hofmann entzogen und dem Kreisjugendamt des Vogelsbergkreises als Pfleger übertragen. 2.) Dagegen steht weiterhin der wörtliche Inhalt des Umgangs - Beschlusses vom 10.08.1999: Hier wurde selbst der Antrag auf begleiteten Umgang, welcher wie bekannt nach sage und schreibe 1 3/4 Jahren beantwortet wurde, von Richterin Blasek noch mit folgender Begründung abgelehnt: Begründung: ...." Zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen der Kindesmutter und ihrer Tochter kam es in Folge am Nachmittag des 11.01.98 vor der Polizeistation in Schlitz." Wir führen hier lediglich zur Hintergrundbeleuchtung bzgl. der gezielten Verschleppungstaktik in Zusammenarbeit mit dem hiesigen Jugendamt folgendes zur Erinnerung an: Bereits am 30.01.98 wurde Antrag auf begleiteten Umgang gestellt: Beweis: 1.) Dienstaufsichtsbeschwerde RAin Cottin vom 12.10.1999 3.) Anfrage des Rechtsanwaltes Hohmann vom 04.03.98 4.) Antrag RAin Bühler vom 05.05.98 auf Umgang und Auskunft Aufgrund sämtlicher Zeugenaussagen wurde im Anschluss an den Anhörungstermin vom 28.04.00 das Urteil verkündet. Im Nachhinein wurden mehrere Aussagen von Richterin Blasek ( wann und wo?) auf Seite 9 und 10 (Blatt Nr. 259 + 260) handschriftlich - nicht auf einem Beiblatt - korrigiert und somit entgegen den Aussagen vom 28.04.00 verfälscht. So hat sie beispielsweise auf Blatt Nr. 259 den Namen des Herrn POM Uhlich durchgestrichen und auf Blatt 260 mehrere Änderungen zum Anhörungstermin vom 05.02.98 getätigt. Am 28.04.00 gab sie an, Herr Uhlich sei bei den Anhörungen anwesend gewesen. Zitat: Herr Uhlich war in der Sorgerechtssache zu keiner einzigen Anhörung geladen, obwohl dies mehrmals sowohl von mir pers., der KM und weiteren verfahrensbeteiligten Rechtsanwälten gefordert wurde. Als Zeugin hat Frau Blasek fälschlicherweise Herrn Uhlich als Anwesenden bei der Anhörung des Jungen benannt. Nach Ergehen des Urteils ist dieser Name im Anhörungsprotokoll vom 28.04.00 durchgestrichen worden. Frau Blasek ist ausschließlich Zeugin o.g. Verhandlung gewesen. Keiner der weiteren Zeugen hatte die Möglichkeit, seine Protokollwiedergaben nochmals im Hinblick auf deren Korrektheit einzusehen oder ggf. eine Korrektur zu verlangen. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Recht gleicher Behandlung aller Zeugen. Hier liegt ein unstatthaftes und verfahrenverletzendes Vergehen vor. Erstens bekommen Zeugen keine Einsicht in die Strafakten und zweitens haben sie kein Recht, in den Akten Einträge oder Änderungen vorzunehmen. Wenn Frau Richterin Blasek so wie am 28.04.00 angegeben die angeblichen Schläge als recht lapidar und nebensächlich erachtete, so stellt sich doch die Frage, warum gerade diese Umstände ehemals zum kompletten Sorgerechtsentzug geführt haben, diese in sämtlichen Anhörungen seitenweise erörtert worden sind und sogar noch in der Begründung des Umgangsausschlusses auftauchen. Zu der Äußerung der Richterin Blasek, dass Frau Hofmann am besten wisse, was passiert sei, wird folgendes angemerkt: Frau Richterin Blasek räumt also nach 2 1/2 Jahren nunmehr ein, dass meine Mandantin dies am besten wüsste. Fraglich erscheint, warum Richterin Blasek dann auch nicht nur annährend im Vorfeld den Schilderungen und Aussagen meiner Mandantin Glauben zu schenken gedachte. Sogar noch deren umfangreiche Gegendarstellungen, Korrekturen etc. auch unter beigefügten, handfesten und belegbaren Zeugenaussagen in keiner Weise würdigte. Auch unter diesen Gegebenheiten wurde keine der Berichtigungen meiner Mandantin von Richterin Blasek berücksichtigt. Sie ignoriert sämtliche Richtigstellungen meiner Mandantin und wiederholt lediglich und ausschließlich die Aussagen der Kinder, obwohl ihr mittlerweile durchaus klar sein dürfte, dass Julia Hofmann und Markus Bode nicht im geringsten als glaubwürdig einzustufen sind. Es sei denn Lehrer, Nachbarn, Familienangehörige, Polizeibeamte, Ärzte und eidesstattliche Versicherungen gelten trotz ausführlicher Schilderungen und schriftlichen Nachweisen nichts. Alles in allem lässt sich mittlerweile aus den gesamten Aussagen von Richterin Blasek überdeutlich erkennen, dass diese abgesehen von der gesamten zweifelhaften Verfahrensbearbeitung wohl ein mehr als gestörtes Verhältnis zur Wahrheit und zum Gesetz hat, woran auch eine 25-jährige Berufstätigkeit nichts zu ändern vermag! Ganz im Gegenteil sollte hier wirklich einmal deutlich hinterfragt werden, wie viele Sorgerechtsentzüge wegen "Drumherum" und später sekundären und episodenhaften Erscheinungen von dieser Richterin bereits vollzogen wurden. In der Anlage fügen wir das Rechtsgutachten vom Institut für Gesellschafts - Management Kybernetik (GMK) e.V. erstellt von Wiss. - Dok: Dipl. - Ing. Hans Kopatsch, in der Anlage bei. II. Rechtsbeugung Des weiteren beruft sich Richterin Blasek immer wieder bzgl. ihrer Nichtentscheidungsfähigkeit von Anträgen, Akteneinsichtsgesuche etc. auf das Fehlen der Akte. Hinsichtlich der Bearbeitung von Rechtsbeugungsklagen, Dienstaufsichtsbeschwerden etc. nimmt die Staatsanwaltschaft, Ministerien und auch der Landgerichtspräsident Dr. Mössinger hierauf Rücksicht, so dass die Akten nicht angefordert werden. Es wird sich hier unbesehen auf die Aussage von Richterin Blasek gestützt, offensichtlich weil alle hoffen, den Verfahrensgang nicht zu blockieren bzw. dass diese mittlerweile für alle leidige Angelegenheit somit baldigst ein Ende findet. In Wirklichkeit sieht es jedoch so aus, dass die Beschwerdefristen immer wieder von Frau Blasek unterlaufen werden. Die Beschwerden gegenüber der Einschaltung des Psychologen Frick und auch der Gutachterin Friedrich wurden nicht bearbeitet bzw. nicht an das zuständige Beschwerdegericht weiter geleitet. Die Akte wurde dem bereits abgelehnten Gutachter Frick trotzdem übersandt und über 9 Monate überlassen. Selbst die beantragte und getätigte Duplo-Aktenanlegung ist in diesem Fall völlig sinnlos. Hierzu folgender Sachverhalt: Am 10.8.99 erging seitens des AG der Beweisbeschluss, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Als Sachverständiger wurde Herr Psychologe Frick, Frankfurt bestellt. Mit Schriftsatz vom 26.08.99 beantragte RAin Bühler eine Abänderung und Ergänzung hinsichtlich der Fragestellung des vorgenannten Beschlusses, was nicht beantwortet wurde. Mit Schriftsatz vom 03.9.99 (vorab per Fax) beantragte RAin Bühler die Ablehnung des Sachverständigen Frick, was sage und schreibe nach 9 Monaten mit Beschluss vom 02.06.00 beantwortet wurde (siehe Dienstaufsichtbeschwerde RAin Bühler vom 31.05.00 an den Direktor des AG). Unabhängig davon rief Herr Frick meine Mandantin am 02.09.99 abends um 19.45 Uhr an, wobei ihm sofort mitgeteilt wurde, dass er mit Schriftsatz der Frau RAin Bühler abgelehnt worden und eine Kontaktaufnahme somit nicht zulässig sei. Am 06.09.99 erfolgte dann eine Anfrage von Herrn Frick an die zuständige Richterin Blasek, ob diese ihn von seinem Auftrag entpflichten werde. Auch hierzu ist seitens Frau Blasek keinerlei Antwort zu verzeichnen. Ohne hier eine Klärung der anhängigen Beschwerde abzuwarten, nahm dieser seine Tätigkeit auf und explorierte ohne Wissen und Kenntnis der Verfahrensbeteiligten (zumindest meiner Mandantin) das Kind Angelo Hofmann am 12.09.99 in der Pflegefamilie Karnetzke. Dies ist noch unverständlicher im Zusammenhang damit, dass das Jugendamt tags darauf mit Schriftsatz vom 13.09.99 dem OLG Frankfurt mitteilte, dass jegliche weitere psychologische Begutachtung und Befragung aufgrund der Belastung dem Kind nicht mehr zugemutet werden könne (siehe Schreiben RAin Bühler vom 02.06.00 an das AG, Seite 4). Mit Schriftsatz vom 10.01.00 wiederholte Herr Frick seine Anfrage an das AG, wie das Verfahren nun weiter laufe und ob er die Akte zurückschicken solle (Schriftsatz vom 10.01.00 an das AG). Nach weiteren 4 Monaten gibt Herr Frick die Akte dann endlich zurück (Schriftsatz Frick vom 16.05.00). Über 9 Monate (!) wird Herrn Frick also die Akte überlassen, so dass sie logischerweise in dieser Zeit nicht greifbar war. Herr Frick bekommt die hilfreiche Stütze schließlich am Ende auch gut honoriert. Hier werden ohne jeglichen belegbaren Nachweis eines Tätigwerdens umgehend 1.883,40 DM an diesen überwiesen. Zumindest müsste ein Aktenvermerk über das Explorationsgespräch mit dem Kind in der Anlage beigefügt sein, was nicht der Fall war. Des weiteren hat auch ein Kind im Alter von 13 Jahren durchaus ein Recht auf Ablehnung einer Begutachtung. Äußerst fraglich ist, ob Angelo oder dessen Vormund bzw. ein Verfahrenspfleger diesbezüglich eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erhielt. Ferner muss der Sorgeberechtigte hinsichtlich einer psychologischen/psychiatrischen Untersuchung sein Einverständnis gegeben haben. Die Aktenlage lässt weder eine Einverständnis mit der Gutachterin Friedrich, noch mit Herrn Frick erkennen. Somit wäre das Gutachten Friedrich schon allein aus diesem Grund nicht verwertbar. Erweiternd hat jeder Psychologe vor seiner Auftragsaufnahme generell zu klären, ob die wie hier gestellte Beweisfrage überhaupt in seine Fachkompetenz fällt (ZPO § 407(a) Abs. 1 + 3). Allein dies ist schon mehr als strittig, da selbst Frau Friedrich keinerlei rechtliche Grundlagen besaß, die Frage, inwiefern die Mutter zumindest Auskünfte erhält, zu klären. Wir weisen darauf hin, dass die Exploration eines Verfahrensbeteiligten durch einen Arzt oder Psychologen aufgrund des Eingriffes in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung (oder der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen) zulässig ist. Ausnahmen bedürfen besonderer gesetzlicher Ermächtigung. (BayObLG - ZPO §§ 42 ff.; GG Art. 2 , Punkt 3.FamRZ 1979, Heft 8). Darüber hinaus ist Frau Blasek
im Beschluss vom 10.8.99 (Verweigerung des betreuten Umgangs, Antrag vom
30.1.98) so clever, trotz 25-jähriger einschlägiger Berufspraxis
gezielt die Beschwerdeinstanz falsch anzugeben. Konsequenz war, dass das
AG Lauterbach die Beschwerde an das unzuständige Landgericht in Fulda
versandte, von wo sie dann an das unzuständige Oberlandesgericht in
Kassel versandt wurde, bis die Sache von dort aus dann endlich am OLG Frankfurt
angelangte. So hat man zumindest ein weiteres halbes Jahr Bearbeitung des
Kindes bei Herrn Dr. phil. Steiniger herausgeholt.
Cottin Rechtsanwältin
Verteiler: OLG Frankfurt ( 3 UF 275/99 ) AG Lauterbach ( X 8/98 ) Justizministerium Wiesbaden Sozialministerium
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10. Oktober 2000
RA´e Cottin & Koyka, Postfach 1220, 50202 Frechen
Staatsanwaltschaft beim Landgericht Fulda Am Rosengarten 4 36037 Fulda
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In dem Ermittlungsverfahren gegen die Sachbearbeiter des Landratsamtes des Vogelsbergkreises Monika Beyer, Peter Jacobs und die Richterin beim Amtsgericht Brigitte Blasek Az.: 2 Js 3289/99 ist wohl offensichtlich die gesamte Angelegenheit unter einem Aktenzeichen zusammengefasst worden. Gegen die Einstellungsverfügung vom 30.08.2000 – hier und bei Frau Hofmann eingegangen am 13.09.2000 – legen wir hiermit fristwahrend Beschwerde ein. Die Begründung und die exakte Stellungnahme zu der Einstellungsverfügung folgt mit einem gesonderten Schriftsatz. Insbesondere sei allerdings an dieser Stelle bereits auf die diesseitigen Schriftsätze vom 08.09.2000 und 12.09.2000 verwiesen, welche sich offensichtlich mit der Einstellungsverfügung überschnitten haben. Mindestens hieraus wird dann die Verwirklichung der Straftatbestände durch die Beschuldigten deutlich und auch weitere Straftatbestände begründet. Cottin Rechtsanwältin
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bei der Staatsanwaltschaft Fulda |
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Anm.: Keine Gewähr für technisch bedingte Einlesefehler. Gerhard Hanenkamp |
| Bericht: durch Vermitlung Dritter Datum: 10.10.2000 Mail: |
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| Überarbeitet am: ; Adresse der Webseite: http://www.gabnet.com/pranger/253-sta-fulda-06_09_2000.htm |