Ihr Zeichen: Justizministerium 3133 E Nr.: 13/98 Dienstaufsichtsbeschwerde Sehr geehrte Damen und Herren. namens und in Vollmacht der Frau Ella - Christina Hofmann, Lindenstraße 34, 36110 Schlitz, erheben wir hiermit, Bezug nehmend auf das von. unserer Mandantin bereits persönlich eingereichte Schreiben vom 4. September 1999 und die entsprechende Ergänzung vom 14.09.1999 gegen Frau Richterin BIasek vom Amtsgericht Lauterbach (Hessen) eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Anlaß dieser Beschwerde ist die fehlerhafte, schleppende und wahrscheinlich auch strafrechtlich relevante Sachbearbeitung des Sorgerechts- und Umgangsverfahren in Sachen Angelo Hofmann, geb. 07.06.1986. Beweis: Beiziehung der Sorgerechtsakte zum Aktenzeichen X 8/98 und der Umgangsrechtsakte Aktenzeichen X 88/98 Insoweit wird darauf hingewiesen, daß
gegen Frau Richterin BIasek bereits eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung
bei der Staatsanwaltschaft Fulda zum Aktenzeichen 2 Js 3288/99 anhängig
ist.
Begründung: Mit Beschluß des Amtsgerichts Lauterbach vom 15.01.1998 ist meiner Mandantin auf Antrag des Jugendamtes vom 14.01.1998 im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für das minderjährige Kind Angelo Hofmann, geb. am 07.06.1986 entzogen worden. Eine vorherige Anhörung meiner Mandantin - welche jederzeit möglich gewesen wäre - ist nicht erfolgt. Meine Mandantin ist noch nicht einmal über den Sorgerechtsentzug vorab informiert worden. Der Sohn meiner Mandantin befand sich zum Zeitpunkt des Sorgerechtsentzuges bei seiner Halbschwester Julia Hofmann. Nach eigenem Vortrag des Jugendamtes ist eine Verständigung meiner Mandantin aus terminlichen Gründen nicht erfolgt. Besonders verwunderlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Vater des nichtehelichen Angelo Hofmann -welcher seit 10 Jahren überhaupt keinen Kontakt mehr zu seinem Kind hatte und auch in den letzten Jahren keine Unterhaltszahlungen erbrachte- von dem „bevorstehenden Sorgerechtsentzug" informiert worden ist. Allerdings hat sich das Jugendamt weder bei Ärzten, Fachärzten noch bei der Kindesmutter über die gesundheitlichen Belange von Angelo erkundigt und bestehende Arzttermine abgesagt oder aber die Terminswahrnehmung verweigert. Angelo befand sich in aktueller Behandlung/Therapie bei Herrn Dr. med. Maasz und dem Neurologen Herrn Dr. Föh. Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderungen beider Ärzte gegenüber dem Jugendamt ist eine Vorstellung von Angelo dort nicht mehr erfolgt. Von der dringenden Behandlungserforderlichkeit ist auch Frau Richterin BIasek ausdrücklich informiert worden, ohne daß hierauf allerdings irgendeine Reaktion erfolgte. Bereits dies stellt eine unterlassende Hilfeleistung dar. Bei den anstehenden ärztlichen Untersuchungen ging es unter anderem auch um die Vorstellung in der Klinik, wegen der Entfernung des Fadens an der Kopfplatzwunde ( 1 cm ) am 16.01.1998. Das Jugendamt hat dann telefonisch gegenüber Herrn Dr. Maasz mitgeteilt, daß sie sich um die Angelegenheit kümmern werden, was allerdings offensichtlich nicht geschehen ist. Trotz mehrfacher auch schriftlicher Aufforderungen seitens sämtlicher in dieser Angelegenheit tätigen Anwälte ist seitens des Jugendamtes bis heute kein Beleg darüber vorgelegt worden, wie die Wunde bei Entfernung des Fadens aussah und ob überhaupt eine Nachbehandlung stattgefunden hat. Gerade diese Belege sind allerdings dringend als Beweismittel erforderlich. Frau Richterin BIasek ist hierauf bis heute mit keinem Wort eingegangen. Mit Schriftsatz vom 16.01.1998 ist gegen den Sorgerechtsentzug Beschwerde eingelegt worden, da der Sorgerechtsentzug auf erheblichen - mittlerweile bewiesenen -Falschaussagen seitens des Jugendamtes beruhte. Bis zum heutigen Tage wurde allerdings kein Hauptverfahren von der Richterin Blasek durchgeführt, sondern die einstweilige Anordnung bis heute aufrecht erhalten. Es wurden mehrfach seitens der Unterzeichnerin persönlich, seitens Frau Rechtsanwältin Bühler und Herrn Rechtsanwalt Hinz Anträge auf Aufhebung der Entscheidung. Überprüfung oder aber Abänderung gestellt, welche bis heute von Frau Richterin Blasek übergangen werden. Darüber hinaus hat meine Mandantin persönlich mit Anträgen vom 04.07.1999 und 28.07.1999 die Abänderung und Aufhebung des Beschlusses vom 15.01.1998 beantragt, da hierin nachweislich falsche Tatsachen enthalten sind. Auch hierauf ist bis heute keinerlei Bescheidung seitens Frau Blasek erfolgt. Die Unterzeichnerin selbst hat am 30.01.1998 zusätzlich einen Hilfsantrag auf Umgangsregelung gestellt. Dieser Antrag ist bis heute nicht beschieden worden, obwohl an die Erledigung von Herrn Rechtsanwalt Hohmann aus Fulda mit Schreiben vom 04.03.1998 erinnert worden ist. Der Antrag ist bis heute, d. h. 1¾ Jahre unbeantwortet geblieben. Die Beschwerde gegen den Sorgerechtsentzug ist sage und schreibe - nach mehreren telefonischen Nachfragen seitens meiner Mandantin und auch des Vorsitzenden Richters des Landgerichts Fulda, Herrn Dr. Hawran, - nach 2 Monaten dann beim zuständigen Landgericht eingegangen. Das Umgangsverfahren blieb nach wie vor und ausschließlich in den Händen von Frau Richterin Blasek. Hierzu teilte Frau Richterin Blasek dem Landgericht mit. daß eine abschließende Klärung erst nach Begutachtung von Kind und Mutter möglich sei. Dies wollte sie selber in die Wege leiten. Tatsächlich hat Frau Richterin Blasek dann jegliche Umgangsregelung, Rückführungsmaßnahmen, Interventionshilfen und Gutachteneinholungen gezielt unterlassen. Dies führte unter anderem zu einer immer weitergehenden Entfremdung zwischen meiner Mandantin und Angelo, welcher zum damaligen Zeitpunkt auch bei seiner Anhörung beim Amtsgericht Lauterbach am 11.03.199 auch angab, die Mutter damals stark vermißt zu haben. Mit Schreiben vom 05.05.1998 hat Frau Rechtsanwältin Bühler aus Fulda erneut einen Antrag auf Auskunftserteilung über den Verbleib von Angelo und auch dessen gesundheitliche Belange gestellt sowie einen Antrag auf einstweilige Anordnung des Umgangsrechtes. Die Entscheidung über diesen Antrag im Rahmen der einstweiligen Anordnung erging sage und schreiben erst am 10.08.1999. Hinzu kommt noch, daß die verfahrensbeteiligte Rechtsanwältin Andrea Bühler bislang, trotz mehrfachen Begehren, nichts ein einziges Mal Akteneinsicht erhalten hat. Eine effektive rechtsanwaltliche Mandantenvertretung und fundierte Aussagen können somit nicht getroffen werden. Beweis: Zeugnis der Frau Rechtsanwältin Andrea Bühler. Rabanusstr. 16, 36037 Fulda Hierzu sei bemerkt, daß im Umgangsverfahren ohne weitere Anhörung am 27.05.1998 schließlich ein Beschluß darüber erging, daß ein Gutachten zur vorläufigen Umgangsregelung und Auskunftserteilung eingeholt werden soll. Aufgrund des bestehenden Komplettentzuges der elterlichen Sorge steht meiner Mandantin allerdings ohnehin, völlig unabhängig von einer Gutachteneinholung, ein Auskunftsanspruch zu. Mit Schriftsatz vom 15.07.1998 hat Frau Rechtsanwältin Bühler dann die Gutachterin wegen Befangenheit abgelehnt. Dieser Antrag wurde zunächst nicht beschieden, so daß die Gutachterin am 02.11.1998 ihr Gutachten fertigte. Erst am 06.11.1998 hat Frau Blasek, nachdem das Gutachten am Amtsgericht Lauterbach angekommen war und wohl vom Ergebnis her dem entsprach, was Frau Richterin Blasek lesen wollte, den Befangenheitsantrag für die Gutachterin abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbeschluß hat Herr Rechtsanwalt Hinz aus Lauterbach mit Schreiben vom 24.11.1998 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde ist ebenfalls bis heute nicht beschieden worden. Offensichtlich ist die Beschwerde von Frau Richterin Blasek noch nicht einmal weitergeleitet worden. Trotz weiterer schriftlicher Anfragen von Herrn Rechtsanwalt Hinz vom 21.01.1999 und 02.09.1999 blieb Frau Richterin Blasek untätig, weshalb Herr Rechtsanwalt Hinz dann auch mit Schreiben vom 16.07.1999 eine Untätigkeitsbeschwerde eingereicht hat. Diese ist dann erst am 13.08.1999 an das Landgericht weitergeleitet worden. Ungeachtet der 17 - seifigen Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluß gegenüber der Gutachterin, welcher auch eine anderweitige gutachterliche Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. rer. nat. W. Kienner ( Obergutachter der Psychologie und Diplompsychologe ) beigefügt war, hat die Richterin Blasek die abgelehnte Gutachterin am 11.02.1999 zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. Herr Prof. Dr. Klenner hat als Obergutachter eindeutig festgestellt, daß das Gutachten der Frau Friedrich für gerichtliche Zwecke völlig unbrauchbar ist. Hiervon hat sich Frau Richterin Blasek allerdings in keiner Weise beirren lassen. Des weiteren ist gegen Frau Richterin Blasek selbst am 03.09.1998 von Frau Rechtsanwältin Bühler aufgrund deren Untätigkeit und offensichtlich einseitiger Entscheidung ein Befangenheitsantrag gestellt worden. Dieser wurde mit Beschluß des Landgerichts Fulda am 16.09.1998 abgelehnt. Hierzu sei bemerkt, daß der Ablehnungsbeschluß über das Amtsgericht Lauterbach bis heute nicht der antragsstellenden Rechtsanwältin zugestellt worden ist. Der Ablehnungsbeschluß wurde nur meiner Mandantin persönlich und dem Kreisausschuß -warum auch immer- zugestellt. Wäre meine Mandantin nicht durch die bisherige Untätigkeit der Frau Blasek vorgewarnt gewesen, hätte sie wohl Frau Rechtsanwältin Bühler von dem Ablehnungsbeschluß nicht informiert. Erfreulicherweise hat sie dies doch getan, denn bekanntermaßen laufen Beschwerdefristen gegen derartige Beschlüsse. Offensichtlich hat hier Frau Richterin Blasek versucht, die antragsstellende Rechtsanwältin zu umgehen um einen rechtskräftigen Beschluß zu erwirken. Im übrigen hat Frau Richterin Blasek selber mit Schreiben vom 05.11.1998 bestätigt, daß sie den Ablehnungsbeschluß nicht an Frau Rechtsanwältin Bühler versandt habe, ohne dies allerdings näher zu begründen. Gegen den Ablehnungsbeschluß des Amtsgerichts Fulda hat Frau Rechtsanwältin Bühler fristgerecht Beschwerde beim OLG eingelegt. Der OLG-Beschluß, mit welchem erneut die Befangenheit der Beschuldigten abgelehnt wurde, erging am 08.12.1998. Obwohl dieses gesamte Verfahren in der Schwebe hing, hat Frau Richterin Blasek fleißig in der Akte weiter gearbeitet und am 06.11.1998 -wie oben ausgeführt- den Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin Friedrich abgelehnt. Dies, obwohl sie überhaupt nicht hätte tätig werden dürfen gem. § 47 ZPO. Besonders bezeichnend ist. daß Frau Richterin Blasek mit Schreiben vom 28.09 und 26.11.1998 Frau Rechtsanwältin Bühler mitteilte, daß sie wegen ihrer richterlichen Befangenheit nicht tätig werden dürfe. Dies hinderte sie allerdings nicht, den Beschluß vom 06.11.1998 zu fertigen und Frau Rechtsanwältin Bühler zu einer persönlichen Anhörung im November 1998 zu laden. Auch hat Herr Rechtsanwalt Hinz, der zusätzlich für meine Mandantin tätig war, mit Schriftsatz vom 14.01.1999 moniert, daß die wiederholt beantragten Kontaktanbahnungsanträge sowie die Anträge auf Einholung einer psychologischen Untersuchung des Kindes - unter anderem vom 17.10.1998 - noch nicht beschieden worden seien. Hierauf antwortete Frau Richtern Blasek, daß sie nichts tun könne, da sie noch in der Befangenheitsspanne sei. Im übrigen hat Frau Richterin Blasek telefonisch gegenüber Herrn Rechtsanwalt Hinz in diesem Zusammenhang mitgeteilt: „Wir leben in einem freien Land." Zu diesem Zeitpunkt war der Befangenheitsantrag allerdings bereits vom OLG Frankfurt am 14.12.1998 abgelehnt und die Sache zurückverwiesen worden. Im übrigen fällte Frau Richterin Blasek dann am 11.02.1999 den Beschluß, daß die Gutachterin Friedrich - deren Befangenheitsantrag bis heute ja nicht beschieden ist - im Termin ergänzend zur sittlichen und geistigen Entwicklung des Kindes und zum Vorbringen der Kindersmutter Stellung nehmen sollte. Ein Termin, wann diese Anhörung stattfinden sollte, wurde zunächst nicht festgelegt. Im übrigen wurde dieser Beschluß Frau Rechtsanwältin Bühler bis heute nicht zugestellt. Des weiteren beantragte meine Mandantin am 07.02.1999 wegen Untätigkeit der Richterin beim OLG Frankfurt antragsgemäß über die Zulassung des Telefonkontaktes und des Umganges zu entscheiden. Das OLG hat am 22.02.1999 den Antrag an das Amtsgericht Lauterbach zwecks Zuständigkeit und Bescheidung verwiesen. Bis heute ist diesbezüglich keine Entscheidung seitens des Amtsgerichts zu verzeichnen. Am 11.03.1999 -mithin 3 Monate nach Ablauf der Befangenheitsspanne der Richterin Blasek- wurde dann endlich ein Termin zur Erläuterung seitens der Gutachterin Friedrich anberaumt. Hierzu erhielten die Parteien und Anwälte 5 verschiedene Versionen von Terminsladungen unterschiedlichster Form, mit unterschiedlichen Daten und Zeitangaben. Die letzte Umdisponierung nach mehrfachem telefonischen Kontakt seitens Frau Richterin Blasek erfolgte dann an Herrn Rechtsanwalt Hinz sage und schreibe 4 Stunden vor dem Termin. Hierzu sei bemerkt, daß meine Mandantin vom Gericht über die Verschiebung des Termines nicht informiert worden ist sondern von Herrn Rechtsanwalt Hinz kurzfristig angerufen wurde. Damit war eine effektive Vorbereitung seitens meiner Mandantin und auch der als Beistand mitgebrachten Psychologen (Prof. U. Jopt) und Herrn Rechtsanwalt Hinz nicht möglich. Die Anhörung von Frau Gutachterin Friedrich dauerte nur 45 Minuten. In dieser Zeit schaffte es die Gutachterin nicht, ihre 17 Seiten Fehltatsachenermittlungen aufzuklären. Trotz umfangreicher Befragungen begab sich Frau Friedrich nur in Ausflüchte und konnte keinerlei konkrete Erklärungen abgeben. Bezeichnend ist dann auch, daß die schließlich am 11.03.1999 in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr erfolgte Anhörung weder auf Band aufgezeichnet noch von Frau Richterin Blasek gegenüber der Schreibkraft protokolliert worden ist. Die im Termin ebenfalls anwesende Schreibkraft schrieb nach ihren eigenen Wahrnehmungen einfach mit. Das Anhörungsprotokoll läßt daher auch die wichtigsten Aussagen des Kindes, z.B. „ich habe meine Mutti lieb und vermisse sie" fehlen. Es mußten dann umfangreiche Protokollberichtigungen seitens meiner Mandantin und auch seitens Herrn Rechtsanwalt Hinz gefertigt werden. Allerdings haben diese Berichtigungen keinen Niederschlag in dem besagten Beschluß vom 10.08.1999 gefunden. Wie gesagt ist dieser Beschluß erst am 10.08.1999 ( AZ: X 88/98 ) mithin 1 V* Jahr nach Sorgerechtsentzug, erstellt worden. In diesem Beschluß wurden erneut und mehrfach belegte Sachverhalte und Darstellungen vorsätzlich falsch wiedergegeben. So wird nach wie vor meiner Mandantin unterstellt, daß diese Angelo am 11.01.1998 auf eine ausheilende Platzwunde geschlagen habe. Diesbezüglich, liegt allerdings in der Gerichtsakte eine dienstliche Äußerung des Polizeihauptmeisters Klaus Uhlich vom 15.04.1999. die genau das Gegenteil bestätigt. Auch wird in diesem Beschluß meiner Mandantin unterstellt, daß eine Einschaltung von Frau Dipl.-Psychologin Wieman in Weilburg, die im Rahmen einer Mutter-Kindkontaktanbahnung eingeschaltet werden sollte, wegen mangelnder Kooperation und Fehlverhalten meiner Mandantin scheiterte. Hierzu sei ergänzend vorgetragen, daß namentlich Frau Dipl.-Psychologin Wieman vom zuständigen Jugendamt, hier Herrn Renker, für die Kontaktanbahnung zwischen Mutter und Kind vorgeschlagen wurde. Am 10.05.1999 fand diesbezüglich das besagte Kontaktanbahnugnggespräch mit Frau Wiemann in Weilburg statt. Frau Wiemann lag zu diesem Zeitpunkt die Protokollberichtigung, welche aufgrund des falschen und unvollständigen Anhörungsprotokolles notwendig war, nicht vor. Frau Wiemann setzte meiner Mandantin dann buchstäblich die Pistole auf die Brust und teilte mit. daß sie nicht tätig werden könne, solange Strafanzeigen nicht zurückgenommen würden und der Gerichtsweg weiter beschritten wird. Dem Gericht teilte Frau Wiemann dann am 20.06.1999 mit, daß die Pflegeeltern Angelo nicht zu einem Gespräch bringen würden und daher ihr Auftrag als gescheitert anzusehen sei. Dies hat nun keineswegs irgend etwas damit zu tun, daß meine Mandantin unkooperativ war oder aber an ihr die mangelnde Kontaktaufnahme zu den Pflegeeltern oder zu dem Kind gescheitert ist. Des weiteren muß noch betont werden, daß sämtliche Anhörungstermine vor dem Amtsgericht Lauterbach erst ein bis zwei Tage vorher den prozeßbevollmächtigten Anwälten oder aber meiner Mandantin mitgeteilt worden sind. Teilweise war auf den Ladungen noch nicht einmal zu erkennen, wer überhaupt zur Anhörung geladen ist. Darüber hinaus ist Akteneinsicht gefordert worden, welche allerdings lediglich per Telefax gewährt wurde. Diese Übermittlung der Akte war allerdings unvollständig, denn später stellte sich heraus, daß die wichtigsten Schreiben, welche einer Richtigstellung und Klärung bedurften und welche meine Mandantin vor ihrer Anhörung hätte kennen müssen, nicht überlassen wurden. Akteneinsicht erhielt erst Herr Rechtsanwalt Döner ein V* Jahr nach dem ersten Beschluß im Rahmen der Befangenheitsbeschwerde gegen Frau Richterin Blasek. Im Rahmen dieser Tätigkeit erhielt meine Mandantin bzw. deren Anwälte erstmalig Akteneinsicht, wobei dann auch Schriftsätze und Aktenvermerke umfangreicher Art auftauchten. Außerdem sei noch bemerkt, daß Angelo bereits vor dem Landgerichtsbeschluß von der ersten Pflegefamilie in eine Dauerpflegestelle in Darmstadt vermittelt und verbracht worden ist. Monatelang war meine Mandantin in Unkenntnis, wo und bei wem sich Angelo überhaupt befand. Angelo wurde dann in Weiterstadt unter falschem Vor- und Zunamen sowie unter anderem Geburtsdatum angemeldet. Zu den Anmeldedaten sind mehrere Versionen vorhanden. Des weiteren hat sich weder das Jugendamt noch Frau Richterin Blasek um die schulischen, körperlichen und gesundheitlichen Belange von Angelo gekümmert. Weder bei den ehemals behandelnden Ärzten oder der Mutter hat sich jemand erkundigt, welche Probleme Angelo hat, obwohl meine Mandantin hierauf mehrfach hingewiesen hat. Herr Rechtsanwalt Hinz hat deshalb auch beantragt, eine medizinische und psychologische Untersuchung durchzuführen, woraufhin allerdings bis heute keine Antwort oder anderweitige Tätigkeit seitens Frau Richterin Blasek vorliegt. Des weiteren hat Frau Rechtsanwältin Bühler beantragt, daß andere Personen als Vormund bestellt werden. Hier wurde zum einen entweder Frau Monika Ruhl oder aber die Eheleute Margarete und Jürgen Hofmann vorgeschlagen. Bis heute ist auf die entsprechenden Anträge seitens Frau Rechtsanwältin Bühler keine Bescheidung seitens der Richterin Blasek erfolgt. Zur Verdeutlichung sei noch angeführt, daß Frau Richterin Blasek ohne jegliche Beweiserhebung in diesem Fall über fast zwei Jahre in elementarste Grundrechte meiner Mandantin einbricht. Es sind bereits mindestens zwölf weitere Fälle aus dem Landkreis bekannt, in welche das Jugendamt und Frau Richterin Blasek verwickelt sind und welche auf die gleiche Art und Weise abgehandelt werden. Insofern wird auf die bereits im Internet veröffentlichen Beschwerden verwiesen ( http//www.d-link.com/pranger und http//www.avrk.de/sammelbesch.). Zur Untermauerung der Dienstaufsichtsbeschwerde bitten wir Sie, die Akten des Sorgerechts- und Umgangsverfahrens sowie die Strafakte beizuziehen. Hieraus ergeben sich -hoffentlich- sämtliche oben zitierten Schriftsätze und Beschlüsse. Sollten Sie weitere Unterlagen benötigen, wird um entsprechenden Hinweis gebeten. Mit freundlichen Grüßen Cottin Rechtsanwältin |
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Anm.: Keine Gewähr für technisch bedingte Einlesefehler. Gerhard Hanenkamp |
| Ein von uns nicht überprüfter Bericht. |
| Bericht: durch Vermitlung Dritter Datum: 26.05.1999 Mail: |
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