OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind
Laura Westphal. geb. am 01. 07, 1996, wohnhaft
beteiligt:
1. die Eheleute Frank und Angelika Westphal, 36341 Lauterbach,
Kindeseltern und Antragsteller,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Hinz,
2. das Jugendamt des Vogelsbergkreises , Harsfelder Str. 57, 36304 Alsfold,
hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main auf die Beschwerde der Eltern vom 23. 08. 1999 gegen den Beschluß
des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 30. 07. 1999 am 17.2.2000
beschlossen::
Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß
die Entziehung des Rechts der Eltern, über Besuche bei und von ihrem
Kind zu entscheiden, aufgehoben wird,
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3
KostO); außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht
zu erstatten (§13 a FGGl.
Beschwerdewert 2.000,- DM (§ 30 KostO).
G r ü n d e :
Die Eltern, die in vollem Umfang Inhaber der elterlichen Sorge für
ihre bei Pftegeeltern lebende Tochter Laura sind, beantragten mit Schriftsatz
vom 14. 10. 1998
1. die Regelung des Umgangsrechts mit ihrer Tochter dergestalt, daß
das Umgangsrecht ausgeweitet wird sowie
2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Pflegeeltern zu untersagen, das
Kind im Kindergarten mit ihrem, Name der Pflegeeltern, benennen oder benennen
zu lassen sowie
3. Auskunft zu erteilen im Abstand von zwei bis drei Monaten über
die persönliche, gesundheitliche und erziehungsmäßige Entwicklung
ihrer Tochter.
Mit Beschluß vom 30. Juli 1999 wies das Amtsgericht die Anträge
zu 2. und 3. zurück, und ordnete eine Gutachteneinholung zur Frage
des Umgangsrechts an. Desweiteren entzog das Amtsgericht den Eltern im
Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache
das Recht, über Besuche bei und von ihrem Kind zu entscheiden und
übertrug dieses Recht dem Jugendamt des Vogelsbergkreises als Pfleger.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. 08. 1999 legten
die Eltern gegen dio oben genannte einstweilige Anordnung Beschwerde ein.
Darüber hinaus befinden sich in der Akte mehrfach Schreiben der
Eltern vom 10.08.1999, die als Beschwerde zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht
bezeichnet sind. Die vorgenannte Beschwerde ihres Bevollmächtigten
vom 23.08.1999 übersandte die Kindesmutter nochmals mit Schreiben
vom 09.09.1999 direkt an das Obertandesgericht. Der Senat hat in einem
Schreiben an den Bevollmächtigten der Eltern darauf hingewiesen, daß
bisher davon ausgegangen wurde, daß der Schriftsatz vom 23.06.1995
das Beschwerdeziel angibt und das Schreiben der Eltern vom 10. 08.1999
lediglich zur Kenntnisnahme überreicht wurde. Trotz ausreichender
Gelegenheit erfolgte hierzu keine Stellungnahme.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen,
daß die Eltern Beschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung
erfolgte Entziehung der Entscheidungsbefugnis über die Besuche des
Kindes einlegen wollten, zumal die Ausführungen sowohl des Bevollmächtigten
als auch der Eltern selbst hinsichtlich der weiteren Entscheidungen im
vorgenannten Beschluß keine substantiierten Angriffe
enthalten.
Die Beschwerde der Eltern
ist gemäß S 19 FGG zulässig und hat in der Sache selbst
auch Erfolg. Aufgrund des bisher von den Eltern gezeigten Verhaltens bestand
für das Amtsgericht kein Grund zu der Annahme, die Eltern würden
nun mehr gegen des Wohl das Kindes eigenmächtig und ohne Absprache
mit dem Jugendamt und den Pflegeeltern eine erweiterte Ausübung des
Umgangsrechts erzwingen. Die
Eltern, die nach wie vor Inhaber der gesamten elterlichen Sorge sind,
haben durch ihr Verhalten in der Vergangenheit eindeutig gezeigt, daß
es ihnen nicht darum geht, ungeachtet des Wohls ihres Kindes ihre formelle
Position als Sorgerechtsinhaber um jeden Preis durchzusetzen. Auch aus
dem Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, daß die Eltern einseitig ihr Recht gegen da« Wohl
des Kindes durchzusetzen beabsichtigen. Schon der Umstand, daß die
Eltern gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben, um eine Ausweitung
des Besuchsrechts zu erreichen, zeigt, daß ihnen die Belange ihrer
Tochter am Herzen liegen. Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung
ausgeführt hat, daß eine Gefährdung des Kindeswohls durch
eine Ausweitung des Besuchsrechts mit dem Ziel der Rückführung
dee Kindes in den elterlichen Haushalt zumindest dringend zu befürchten
und damit die
einstweilige Anordnung erforderlich sei, kann dem schon aus den oben
benannten Gründen nicht gefolgt werden. Desweiteren ist darauf hinzuweisen,
daß es im vorliegenden Verfahren nicht um die Rückführung
des Kindes in den elterlichen Haushalt geht. Dies haben die Eltern bisher
nicht begehrt, sondern
lediglich als mittel- bzw. langfristige Zielvorstellung dargestellt.
Daß sich die Eltern, die ihr Kind lieben und darüber hinaus
nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge sind. eine Rückkehr des
Kindes in ihren Haushalt wünschen und dies letztlich erstreben, ist
ihr gutes Recht und kann ihnen nicht zum Vorwurf
gereichen. Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, daß eine Ausweitung
des Besuchsrechte keineswegs davon abhängt, ob eine Rückführung
des Kindes in den elterlichen Haushalt in Betracht kommt. Selbst dann,
wenn - was im vorliegendan Fall jedoch keinesfalls gegeben ist - offenkundig
wäre, daß eine
Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt unter
keinen Umständen in Betracht käme, würde dies die Ausweitung
eines Umgangsrechts zwischen den Eltern und dem Kind nicht hindern. Dabei
ist nämlich zu berücksichtigen daß ein enger und positiver
Kontakt zwischen Eltern und Kind für die Identitätsfindung des
Kindes von ausschlaggebender Bedeutung ist. Daher kann dem Ansatz des
Amtsgericht, daß eine Verunsicherung des Kindes durch Ausweitung
der Besuchskontakte nur in Kauf genommen werden könne, wenn tatsächlich
eine Rückführung in Betracht kommt, nicht gefolgt werden, Soweit
eine Ausweitung der Umgangskontakte in dem von den Eltern gewünschten
moderaten Umfang
tatsächlich zu einer Verunsicherung das Kindes führen sollte,
obliegt es den Eltem in Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt,
die Verunsicherung so gering wie möglich zu halten. Keinesfalls kann
jedoch die abstrakte Gefahr von Verunsicherungen dazu führen, daß
den Eltern ein Umgangsrecht vorenthalten und ihnen wie vorliegend geschehen
ein Teil der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen
wird. Eine Veranlassung, im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht
der Eltern einzuschränken, jedenfalls derzeit ist unter keinem Gesichtspunkt
gegeben, so daß die einstweilige Anordnung auf die Beschwerde der
Eltern hin aufzuheben war.
Des unbeachtet sollten die Eltern ihre Entscheidung, die Gutachterin
nicht aufzusuchen, nochmals überdenken, da im Rahmen der Gutachtenerstattung
auch erörtert werden kann, wie eine Ausweitung des Umgangsrechts durchgeführt
werden kann, ohne daß es bei Laura zu weiteren Verunsicherungen kommt.
Die Eltern, die sich bisher sehr kooperationsbereit gezeigt haben, sollten
insoweit überlegen, ob dies nicht
letztlich auch im Interesse ihrer Tochter liegt und diesbezüglich
mit der Gutachterin. dem Jugendamt sowie den Pflegeeltern zusammenarbeiten.
Remlinger
Kirschbaum
Diehl

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