Am Pranger:
(nicht nur)Jugendamt Lauterbach(Hessen)
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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 

BESCHLUSS 

In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind 

Laura Westphal. geb. am 01. 07, 1996, wohnhaft 

beteiligt: 

                                  1. die Eheleute Frank und Angelika Westphal, 36341 Lauterbach, 

Kindeseltern und Antragsteller, 

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Hinz, 

                             2. das Jugendamt des Vogelsbergkreises , Harsfelder Str. 57, 36304 Alsfold, 
 

hat der 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Eltern vom 23. 08. 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld vom 30. 07. 1999 am 17.2.2000 beschlossen:: 

Der angefochtene Beschluß wird dahingehend abgeändert, daß die Entziehung des Rechts der Eltern, über Besuche bei und von ihrem Kind zu entscheiden, aufgehoben wird, 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO); außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§13 a FGGl. 

Beschwerdewert 2.000,- DM (§ 30 KostO). 

                                                       G r ü n d e : 

Die Eltern, die in vollem Umfang Inhaber der elterlichen Sorge für ihre bei Pftegeeltern lebende Tochter Laura sind, beantragten mit Schriftsatz vom 14. 10. 1998 
1. die Regelung des Umgangsrechts mit ihrer Tochter dergestalt, daß das Umgangsrecht ausgeweitet wird sowie 
2. dem Antragsgegner aufzugeben, den Pflegeeltern zu untersagen, das Kind im Kindergarten mit ihrem, Name der Pflegeeltern, benennen oder benennen zu lassen sowie 
3. Auskunft zu erteilen im Abstand von zwei bis drei Monaten über die persönliche, gesundheitliche und erziehungsmäßige Entwicklung ihrer Tochter. 

Mit Beschluß vom 30. Juli 1999 wies das Amtsgericht die Anträge zu 2. und 3. zurück, und ordnete eine Gutachteneinholung zur Frage des Umgangsrechts an. Desweiteren entzog das Amtsgericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Recht, über Besuche bei und von ihrem Kind zu entscheiden und übertrug dieses Recht dem Jugendamt des Vogelsbergkreises als Pfleger. 

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. 08. 1999 legten die Eltern gegen dio oben genannte einstweilige Anordnung Beschwerde ein.
Darüber hinaus befinden sich in der Akte mehrfach Schreiben der Eltern vom 10.08.1999, die als Beschwerde zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht bezeichnet sind. Die vorgenannte Beschwerde ihres Bevollmächtigten vom 23.08.1999 übersandte die Kindesmutter nochmals mit Schreiben vom 09.09.1999 direkt an das Obertandesgericht. Der Senat hat in einem Schreiben an den Bevollmächtigten der Eltern darauf hingewiesen, daß bisher davon ausgegangen wurde, daß der Schriftsatz vom 23.06.1995 das Beschwerdeziel angibt und das Schreiben der Eltern vom 10. 08.1999 lediglich zur Kenntnisnahme überreicht wurde. Trotz ausreichender Gelegenheit erfolgte hierzu keine Stellungnahme. 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, daß die Eltern Beschwerde gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung der Entscheidungsbefugnis über die Besuche des Kindes einlegen wollten, zumal die Ausführungen sowohl des Bevollmächtigten als auch der Eltern selbst hinsichtlich der weiteren Entscheidungen im vorgenannten Beschluß keine substantiierten Angriffe
enthalten.

Die Beschwerde der Eltern ist gemäß S 19 FGG zulässig und hat in der Sache selbst auch Erfolg. Aufgrund des bisher von den Eltern gezeigten Verhaltens bestand für das Amtsgericht kein Grund zu der Annahme, die Eltern würden nun mehr gegen des Wohl das Kindes eigenmächtig und ohne Absprache mit dem Jugendamt und den Pflegeeltern eine erweiterte Ausübung des Umgangsrechts erzwingen. Die
Eltern, die nach wie vor Inhaber der gesamten elterlichen Sorge sind, haben durch ihr Verhalten in der Vergangenheit eindeutig gezeigt, daß es ihnen nicht darum geht, ungeachtet des Wohls ihres Kindes ihre formelle Position als Sorgerechtsinhaber um jeden Preis durchzusetzen. Auch aus dem Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Eltern einseitig ihr Recht gegen da« Wohl des Kindes durchzusetzen beabsichtigen. Schon der Umstand, daß die Eltern gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen haben, um eine Ausweitung des Besuchsrechts zu erreichen, zeigt, daß ihnen die Belange ihrer Tochter am Herzen liegen. Soweit das Amtsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, daß eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine Ausweitung des Besuchsrechts mit dem Ziel der Rückführung dee Kindes in den elterlichen Haushalt zumindest dringend zu befürchten und damit die 
einstweilige Anordnung erforderlich sei, kann dem schon aus den oben benannten Gründen nicht gefolgt werden. Desweiteren ist darauf hinzuweisen, daß es im vorliegenden Verfahren nicht um die Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt geht. Dies haben die Eltern bisher nicht begehrt, sondern 
lediglich als mittel- bzw. langfristige Zielvorstellung dargestellt. Daß sich die Eltern, die ihr Kind lieben und darüber hinaus nach wie vor Inhaber der elterlichen Sorge sind. eine Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt wünschen und dies letztlich erstreben, ist ihr gutes Recht und kann ihnen nicht zum Vorwurf 
gereichen. Insoweit ist weiter darauf hinzuweisen, daß eine Ausweitung des Besuchsrechte keineswegs davon abhängt, ob eine Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt in Betracht kommt. Selbst dann, wenn - was im vorliegendan Fall jedoch keinesfalls gegeben ist - offenkundig wäre, daß eine 
Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt unter keinen Umständen in Betracht käme, würde dies die Ausweitung eines Umgangsrechts zwischen den Eltern und dem Kind nicht hindern. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen daß ein enger und positiver Kontakt zwischen Eltern und Kind für die Identitätsfindung des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung ist. Daher kann dem Ansatz des 
Amtsgericht, daß eine Verunsicherung des Kindes durch Ausweitung der Besuchskontakte nur in Kauf genommen werden könne, wenn tatsächlich eine Rückführung in Betracht kommt, nicht gefolgt werden, Soweit eine Ausweitung der Umgangskontakte in dem von den Eltern gewünschten moderaten Umfang 
tatsächlich zu einer Verunsicherung das Kindes führen sollte, obliegt es den Eltem in Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern und dem Jugendamt, die Verunsicherung so gering wie möglich zu halten. Keinesfalls kann jedoch die abstrakte Gefahr von Verunsicherungen dazu führen, daß den Eltern ein Umgangsrecht vorenthalten und ihnen wie vorliegend geschehen ein Teil der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen wird. Eine Veranlassung, im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht der Eltern einzuschränken, jedenfalls derzeit ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben, so daß die einstweilige Anordnung auf die Beschwerde der Eltern hin aufzuheben war. 

Des unbeachtet sollten die Eltern ihre Entscheidung, die Gutachterin nicht aufzusuchen, nochmals überdenken, da im Rahmen der Gutachtenerstattung auch erörtert werden kann, wie eine Ausweitung des Umgangsrechts durchgeführt werden kann, ohne daß es bei Laura zu weiteren Verunsicherungen kommt. Die Eltern, die sich bisher sehr kooperationsbereit gezeigt haben, sollten insoweit überlegen, ob dies nicht
letztlich auch im Interesse ihrer Tochter liegt und diesbezüglich mit der Gutachterin. dem Jugendamt sowie den Pflegeeltern zusammenarbeiten. 

Remlinger                                                   Kirschbaum                                                       Diehl 

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s. a. Stellungnahme des Bundesinnenminister Otto Schily zu Veröffentlichungen im Internet.(DPA Berlin)
Bericht: Datum: 25.02.2000 Mail: 
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