von
Horst Schmeil, Berlin![]() |
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Während der 6. Familiensenat des OLG Frankfurt unter dem Richter Dr. Weychardt einem Vater wegen dessen Umgangsvereitelung das Sorgerecht mit Hinweis auf PAS entzogen hat, wurde es gegen einen Vater, der in vielen Prozessen immer wieder um das Sorge- und Umgangsrecht gekämpft hat, dieses verweigert, bzw. er wurde auf Zwangsmaßnahmen gegen die KM verwiesen. Wegen angeblicher Aussichtslosigeit wurde ihm auch PKH verweigert, während der KM PKH ohne Ratenzahlung gewährt wurde. Bereits in früheren Beschlüssen wurde einem Vater, dessen Kind im Odenwald wohnt zugebilligt, daß die Mutter des gemeinsamen Kindes das Kind zum Flughafen zu bringen und von dort abzuholen hätte, während dem Vater, dem die gemeinsameSorge nicht zugestanden wird, ebenso wie seinen Kindern, zugemutet, die Kindern in der 600 km entfernten Stadt abzuholen und sie fünf Tage später wieder dorthin zu bringen, weil es der KM nicht zuzumuten ist, die Kinder zum ca. 30 km entfernten selben Flughafen zu bringen, um in dieselbe Stadt zu fliegen und sie vom Flughafen Frankfurt wieder abzuholen. Ein paar weitere Widersprüche ergeben sich bei diesem Richter, der am 12.12.1998 sich bei der geplanten Übergabe von Geschenken an die entfremdeten Kinder bedroht fühlte und auf den Rechtsweg in Form von Anträgen zur Übertragung der Sorge auf den Vater riet. Als diese mit dem Hinweis, er hätte dazu geraten, gestellt wurden, sind sie von ihm kostenpflichtig wegen mangelnden Erfolgsaussichten zurückgewiesen, "verweychardt" worden . In Fachkreisen nennt man das Schikane. Richter Dr. Weychardt, 6. Familiensenat in Darmstadt, hat sich in einem Fall eines Befangenheitsantrages gegen denselben Vater sogar selbst als nicht befangen erklärt. Hier der Text des Beschlusses gegen das gemeinsame Sorgerecht, obwohl
der OLG-Richter nicht nur die jüngste Entscheidung des BVerfG -
2 BvR 1523/99 - kennen muß:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main 6 UF 251/99
In der Familiensache
g e g e n Antragstellerin und Berufungsgegnerin Prozeßbevollmächtigte: hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt am 09.02.2000 b e s c h l o s s e n: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen das am 07.07.1999 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht- Darmstadt wird auf seine Kosten (§ 97 I ZPO ) zurückgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs über die Kosten vorläufig vollstreckbar. (§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO). Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners wird mangels Erfolgsaussicht (§ 114 S 1 ZPO) zurückgewiesen. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. die Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen das gegnerische Rechtsmittel ratenfrei bewilligt (§ 119 S 2 ZPO). G R Ü N D E Das gemäß § 629a II, § 621e I ZPO zulässige Rechtsmittel des Antragsgegners hat jedenfalls aus des im Ergebnis zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin ist aufgrund eines bestandskräftigen amtsgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.1997 alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder F. und L. Ein Grund für eine Abänderung dieser Regelung (§1696 BGB) ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist hier dem Wohl der Kinder schon deswegen nicht dienlich, weil die Parteien, die der Senat aus einer Mehrzahl von Beschwerdeverfahren kennt, auch wegen der Aktionen des Antragsgegenrs, so miteinander zerstritten sind, daß ein vernünftiges Zusammenwirken bei Ausübung der elterlichen Sorge nicht erwartet werden kann. (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646 = MDR ==, 31 mit Anm.Oelkers). In dieser Situation entspricht die Zuordnung der Kinder zur Mutter, die ihre Hauptbezugsperson ist und die die Kinder auch in der Vergangenheit tatsächlich versorgt und betreut hat, dem Kindeswohl am besten (§ 1672 II Ziff.2 BGB). Auch das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den Kindern ist in dem bezeichneten Beschluß des Amtsgerichts konkret und ausreichend geregelt. Falls die Mutter diese Regelung torpedieren sollte, mag der Vater Maßnahmen nach § 33 FGG beantragen. Eine Abänderung der regelung entsprechend dem erstinstanzlich geäußerten Wunsch würde die tatsächliche Situation nicht verbessern. Dr. Weychardt Dr. Bauermann Schmidt Kommentar: Die KM hat in einer Nacht- und Nebenlaktion die Kinder etwa 600 km von der gemeinsam genutzten Ehewohnung verschleppt und die Kinder über vielfache Weise dem KV entfremdet. Dabei wurde der KV in einem Gutachten als "geschickter und geübter Vater" bezeichnet und dieselbe Kammer hat einen Umgang mit dem Vater befürwortet, weil die Kinder eine enge Bindung zum Vater haben. Dieselbe Kammer hat gegen die KM im Juni 1995 eine Zwangsgeldandrohung für den Fall verhängt, daß sie den Umgang verweigert. Dieselbe Kammer hat gegen den KV ein Zwangsgeld des AG Darmstadt bestätigt, weil er nach einem Ferienaufenthalt die Kinder zwei Stunden zu spät aufgrund von Witterungseinflüssen (minus 15 Grad) zur Mutter zurückgebracht hatte und der Amtsrichter sich als befangen dargestellt hatte. Die Mutter hatte den Umgang bis dahin laufend verweigert. Zwangsmaßnahmen gegen die KM erfolgten trotz regelmäßiger Umgangsverweigerungen nicht. In der Entscheidung über die PKH des erstinstanzlichen AG-Prozesses hat dieselbe Kammer dem Vater PKH ohne Ratenzahlung zugebilligt, weil dessen Bedürftigkeit nachgewiesen wurde. Bei diesen sich widersprechenden Beschlüssen der Kammer dieses Familiensenates muß ernsthaft gefragt werden, ob die zuständigen Richter wissen, worüber sie nach welchen gesetzlichen Grundlagen sie entscheiden. Wenn es sich bei dieser Kammer nicht um Menschen handelt, die schizoid handeln, muß von einer erheblichen Schikane und damit nicht erlaubter rechtlicher Handlungen ausgegangen werden. In anderen Ländern wäre ein solches Vorgehen als rechtbruch und Rechtsbeugung bezeichnet worden. Dieser Kammer kann nur die Entscheidung des 3. Familiensenats in Frankfurt entgegen gesetzt werden, die Eltern aus dem Vogelsbergkreis die volle elterliche Sorge bestätigt haben und die den Beschluß des AG Alsfeld aufheben ließ, das ihnen das Recht auf Bestimmung des Umgangs der Eltern abgesprochen hatte. Siehe http://www.gabnet.com/pranger - Vogelsbergkreis. Horst Schmeil
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| s. a. Stellungnahme des Bundesinnenminister Otto Schily zu Veröffentlichungen im Internet.(DPA Berlin) |
| Bericht: Horst Schmeil, Berlin Datum: 25.02.2000 Mail: Horst Schmeil <pappas@berlin.snafu.de> |
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| Überarbeitet am: ; Adresse der Webseite: http://www.gabnet.com/pranger/olg-ffm-da.htm |