Am Pranger:
Jugendamt Lauterbach(Hessen)
 
Anwaltskanzlei
Andrea Cottin
Rechtsanwältin

Claudia Koyka
Rechtsanwältin

RA'e Cottin & Koyka. Postfach122 

Hessische Ministerium der Justiz 
Frau Wolfski 
Frau Weisbart 
Luisenstr. 13

65185 Wiesbaden

0. 50202 Frechen Hauptstraße 169 
50226 Frechen 
Tel: 02234 / 2092-0 
Fax: 02234 / 209220
Mail:
cottinkoyka@netcologne.de
AG-Fach: KER 644 
AZ: 253/99 C
10. Juli 2000 

In der Strafsache 

gegen Herrn P. J.
- 2 Js 1874/00 -
 

wird gebeten, die Ermittlungen auch wegen Misshandlung Schutzbefohlener gemäß § 223 b StGB, Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht gemäß § 171 StGB und sämtlicher weiterer in Betracht kommender Straftatbestände zum Nachteil des Kindes Angelo Hofmann geb. 07.06.1986, insbesondere unterlassener Hilfeleistung, Missbrauch der Amtsvormundschaft etc. aufzunehmen.

Des weiteren wird gebeten, die Ermittlungen gegen sämtliche in diesem Verfahren involvierten Mitarbeiter des Jugendamts Lauterbach sowie gegen die Pflegefamilie K. wegen oben bezeichneter Straftatbestände ebenfalls aufzunehmen.

Sachverhalt:

Wie bereits bekannt, holte am 14.01.98 die Sozialarbeiterin M. Beyer vom Jugendamt Lauterbach den Sohn meiner Mandantin bei deren Tochter J. H.  ab und brachte ihn in einer Pflegefamilie unter. Dies ohne  Einverständnis, Wissen und Kenntnis der bis dahin noch sorgeberechtigten Kindesmutter. Das Jugendamt informierte  meine Mandantin nicht. Somit  liegt ein Verstoß im Sinne des § 42 Abs. 2 SGB VIII vor. 

Das Jugendamt ist verpflichtet, den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten.  Dies ist gezielt unterlassen worden. Ferner kümmerte sich der vom Jugendamt/Amtsgericht Lauterbach  eingesetzte Vormund, Herr P.  J., monatelang nicht um die gesundheitlichen Belange des ihm in Obhut und Pflegschaft gegebenen Mündels, A. H.. Er bezog weder den ihm bekannten Hausarzt der Familie, Herr Dr. M. M., Hofgut Sassen,  noch die Kindesmutter ein.  Hinweisen und Anmahnungen von behandelnden Ärzten, das Kind umgehend ärztlicherseits vorzustellen, wurde gezielt keine Folge geleistet. 

Demzufolge können die  Pflegefamilien über die gesundheitlichen  Belange, des ihnen in Obhut gegebenen Kindes  informativ nichts wissen. Den Kontakt seitens meiner Mandantin zu diesen Pflegefamilien aufzunehmen wurde und wird generell verweigert. Der gegenüber der Mutter gesetzlich verankerten Auskunftsverpflichtung über die Entwicklung, den Gesundheitszustand und die Erziehung des Kindes wurde vom Jugendamt über fast ein Jahr nicht nachgekommen. Mehrere Anfragen und Anmahnungen der verfahrensbeteiligen Anwälte (RA H., Steinweg 30, 36341 Lauterbach,  RAin Cottin) oder der Kindesmutter wurden lediglich mit unsubstantiiertem Faktenmaterial, Beleidigungen, Verleumdungen und Falschbehauptungen gegenüber meiner Mandantin beantwortet.

Herr J. hatte der Angelegenheit dann vom 14.1.98 bis zum 23.1.98 (Datum der Anhörung meiner Mandantin vor dem Amtsgericht Ltbch). ) aufgrund angeblicher Termine und Urlaubes generell keine Beachtung geschenkt. Faxe und  Schreiben der Unterzeichnerin sollen wohl nicht angekommen sein, mehrfache Anrufe meiner Mandantin wurden ignoriert, Schreiben nicht beantwortet.

Die 1.Pflegestelle für A. H. (Frau R., Eichelsachsen) wurde von Herrn J. über eventuell zu beachtende gesundheitliche Aspekte des Kindes noch nicht einmal informiert. Sie kann aufgrund der o.g. Gründe  auch keine Kenntnis gehabt haben, was diese am 5.2.98 jedoch gegenüber meiner Mandantin bestritt. 

Beweis: Zeugin H. W.,  , 36110 Schlitz 

Den seitens Herrn J. versicherten Rückruf der Pflegeeltern am 20.1.98 in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr bekam meine Mandantin nicht. 

Herr J. war dann telefonisch nicht erreichbar, so dass meine Mandantin zwecks Klärung gegen 15:00 Uhr in Begleitung einer Zeugin zum Jugendamt fuhr. Dort musste meine Mandantin feststellen, dass Herr J. den Telefonhörer neben das Telefon gelegt hatte. Auf Nachfragen teilte Herr J. dann meiner Mandantin mit, dass ein Anruf bei den Pflegeeltern jetzt nicht mehr möglich sei, da der Betrieb zu habe. Er versicherte dann, dass meine Mandantin am nächsten Morgen, also am 21.01.1998, um die gleiche Zeit einen Rückruf erhalte. Allerdings erfolgte auch trotz der Zusicherung des Herrn J. am 21.01.1998 kein Rückruf. Offensichtlich handelte es sich mal wieder um ein hinhaltendes Täuschungsmanöver des Herrn J..

Mit Schriftsatz vom 20.1.98 setzte meine Mandantin die zuständige Richterin Blasek in Kenntnis und bat darum, sich unmittelbar mit den Pflegeeltern in Verbindung setzen zu dürfen. Von Frau Richterin Blasek bekam sie die telefonische Antwort: " Sie haben ja einen Rechtsanwalt." Ein weiteres Gespräch war nicht möglich, da sich Frau Blasek ebenso wie die Sachbearbeiter vom Jugendamt ständig verleugnen ließen.

Vom Jugendamt wurde die erste Pflegemutter, Frau P. R., als geschult und erfahren bezeichnet. Sie habe angeblich bereits nach 1 Tag(!) keine psychischen Auffälligkeiten des Kindes feststellen können und stellte damit allerdings schon die Aussage des behandelnden Hausarztes Dr. M. und die Aussage des Psychologen Dr. F., bei dem das Kind ebenfalls in Behandlung war, in Frage. Den unzähligen Schreiben des Hausarztes und des Psychologen wurden keine Beachtung geschenkt.

Beweis:  1)  Schreiben des Jugendamtes an das LG, vom 25.5.98 ,Seite 2. (siehe Gerichtsakte Lauterbach)
 2)  Schreiben des Jugendamtes an das AG vom 16.2.98, Seite 4. (siehe Gerichtsakte Lauterbach)

Vom Jugendamt wurden Telefonate abgeblockt und Gespräche mit meiner Mandantin verweigert. Laut Herrn J. sollte meine Mandantin keinen Termin bekommen. Meine Mandantin hat sich  daraufhin  am 31.1.98 an den Bürgermeister Herrn Vollmüller, den Kreisgesundheitsarzt(Dr. Mumenthaler) und später an den Jugendamtsdezernenten Herrn Marx gewandt. Daraufhin erhielt meine Mandantin dann endlich von Frau M. Beyer am 18.2.98 eine Terminsmitteilung für den 19.2.98.

Beweis: Schreiben des Jugendamtes Ltbch, M.  Beyer, vom 17.2.98 an Frau Hofmann. 
  (dieses Schreiben kann nachgereicht werden)

Bis heute hat sich kein Sozialarbeiter des Jugendamtes bei involvierten Ärzten, dem Hausarzt oder  bei der Kindesmutter über die gesundheitlichen Belange von Angelo erkundigt. 

Hinweisen, Mahnungen von Anwälten, Ärzten, Lehrern oder aber der Mutter wurden belächelt bzw. ignoriert sowie Schreiben nicht beantwortet. Erst am 2.3.98 ermöglichte man der Kindesmutter einen ersten Besprechungstermin. Dies also sage und schreibe nach fast 2 Monaten der Pflegeunterbringung von A.. Bei diesem Jugendamtstermin wurde meiner Mandantin unter Zeugen (RA H., Herr H.) zugesichert, dass sie binnen der nächsten 4 Wochen Auskünfte über Angelo erhalte, tatsächlich geschah jedoch nichts.

Beweis:  1) Zeugnis des Lehrer L. H., 36041 Fulda, . 
 2) Schreiben des Herrn L. H. vom 04.02.99 (Anlage )

Auch dem Hausarzt Angelo`s, Herrn Dr. M. M., wurde von Herrn J.'s Einbeziehung zugesagt, jedoch zu keinem Zeitpunkt verwirklicht. Auf Rücksprache mit Dr. M. habe sich Herr Jacobs bis heute nicht einmal   über das Gesundheitsbild erkundigt. Anfragen des Rechtsanwaltes Hinz und meiner Mandantin bei sonstigen Ärzten, bei denen Angelo bis zur Fremdunterbringung in Behandlung stand, ergab Gleiches.

Beweis: 1) Schreiben des Herrn Dr. Maasz vom 11.2.1998 (Anlage)
 2) Zeugnis des Herrn Dr. M., Hofgut , 110 Schlitz
 3) Zeugnis des Herrn Rechtsanwalt H .

Mit Schreiben vom 13.03.98 machte meine Mandantin den Richter am Landgericht, Herrn Dr. Hawran, auf die "mangelnden Fürsorgepflicht in der Gesundheit" aufmerksam, schaltete  die Öffentlichkeit ein und wandte sich an vorgesetzte Stellen. Jetzt erst  ließ das Jugendamt  den Jungen im Juni 98 mehreren Ärzten vorstellen, um die Bedenken meiner Mandantin und der ehemals behandelnden Ärzte in Form von Gegendiagnosen abzuschwächen bzw. zu dementieren.

Vom Landrichter geforderten Stellungnahmen nachzukommen,  hielt Herr J. auch erst nach mehrfacher Anmahnungen für nötig. Insofern zitiere ich das Schreiben der Frau Rechtsanwältin Bühler vom 08.12.1998 ( Seite 2 ).

 „Bei den ersten Telefonaten wurde uns von Seiten des vorsitzenden Richters, Herrn Dr. Hawran, mitgeteilt, dass unser ausführlicher Schriftsatz vom 09.04.1998 unter Fristsetzung dem Jugendamt zugeleitet wurde, bislang aber keine Stellungnahme vorliege. Noch am 25. Mai 1998 äußerte der vorsitzende Richter uns gegenüber, er finde das Verhalten des Jugendamtes befremdlich und er wird sich jetzt direkt mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und die erbetene Stellungnahme anmahnen.“ ......

Beweis:  Schriftsatz der Frau RAin Bühler, Fulda vom 08.12.1998 an das OLG Frankfurt, Seite 2 (siehe Gerichtsakte OLG Frankfurt) 

Erste Informationen über A. (Belege über Untersuchungen, Erziehung, Gesundheit etc.) bekam meine Mandantin erst am 15.10.98, sage und schreibe also nach über einem dreiviertel Jahr später. Diese Informationen erteilte das Jugendamt auch erst infolge des Auskunftsantrages der RAin Bühler 25.05.98. Ein Gerichtsbeschluss, meiner Mandantin alle 3 Monate Auskunft über die Belange des Kindes zu erteilen, erging erst am 10.8.99. 

Der Vorsitzende Richter des Landgerichts nannte am 25. Mai 98 gegenüber RAin Bühler das Verhalten des Jugendamtes äußerst befremdlich, mahnte mehrmals an und setzte sich dann direkt mit dem Jugendamt in Verbindung.

Beweis:  Schriftsatz der Frau RAin Bühler an das  OLG, Seite 3 (siehe Gerichtsakte OLG Frankfurt)

Durch die Fürsorgepflichtverletzung und Vernachlässigung gegenüber Angelo ist bereits jetzt  ein Schaden in der Entwicklung, im schulischen, körperlichen, geistigen und seelischen Bereich entstanden.

Hierzu erlauben wir uns folgende Ausführungen:
- I. - körperlich -

1a) Die Vorstellung zur Wundversorgung wurde unterlassen: 

A. zog sich am 10.1.98 bei einem Sturz vom Garagendach eine 1 cm Wunde rechts am Kopf zu. Diese Wunde wurde mit 1 Stich genäht. Die Vorstellung zur Nachuntersuchung wurde von der Städtischen Klinik für den 16.1.98 (1 Faden zu ziehen) anberaumt. Am 15.1.98 wurde meiner Mandantin vom Herrn J. zugesagt, das Kind ins Krankenhaus zu bringen. Diese Zusage wurde nicht eingehalten. Herr J. weigerte sich grundsätzlich das Kind einem Arzt vorzustellen. Meine Mandantin hat sich  daraufhin an den  Hausarzt mit der Bitte um Einschaltung gewandt. Herr Dr. M. hat zweimal das Jugendamt angemahnt, das Kind endlich zur Wundversorgung und Untersuchung vorzustellen. Die zugesicherte Mitteilung über die Behandlung von A. bzw. ein Nachweis hierüber wurde weder dem Hausarzt noch meiner Mandantin  gegeben. Die seitens des Jugendamtes gegenüber dem Hausarzt zugesicherte Einbeziehung und Benachrichtigung erfolgte nicht.

Beweis:  1)  Städtische Kliniken Fulda ,Unfallbericht vom 10.1.98. (Anlage)
 2)  Schreiben des Herrn Dr. M. vom 22.1.98, 07.05.1998, 05.03.1999, 25.08.1998, 28.08.1998 und 04.09.1998 (Anlagen)

1.b Bereits begonnene Therapien und Behandlungen wurden abgebrochen. weiterführende dringend notwendige Hilfen dem Kind versagt. 

A. stand seit dem 11.11.97 in nervenärztlicher Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Markus F., Fulda. Diagnostischerseits bestand bei dem Kind ein ausgeprägtes Kombinationskopfschmerzsyndrom. Vorausgegangen war eine Kernspintomographie und eine Gehirnnervenuntersuchung. 

Mit Schreiben vom 22.01.98 forderte Herr Dr. F. die weiterführende Behandlung und die umgehende kurzfristige Vorstellung. Dieses Schreiben hat meine Mandantin sowohl bei Gericht, als auch beim Jugendamt persönlich abgegeben. 

Beweis: Beiziehung der gerichtlichen Akte des Amtsgerichts Lauterbach zum Aktenzeichen X 8/98

Mit Schreiben vom 18.02.98 forderte Herr Dr. F. mit Nachdruck noch einmal die Weiterbehandlung und Vorstellung von A. mit folgenden Worten:
 

" Aus nervenärztlicher Sicht bedarf A. einer weiterführenden Behandlung, um
Nachteile von dem Patienten abzuwenden. Gerne bin ich bereit weiterführende
diagnostische und Therapeutische Schritte fortzuführen."

Beweis: Schreiben des Herrn Dr. med. Markus F. vom 22.01.98 + 18.02.98 (Anlagen)

Aufgrund Angelos unerklärlichen Kopfschmerzen und allergischen Reaktionen hat meine Mandantin bereits am 04.04.1997 eine kostenintensive Untersuchung von A. Schlafzimmer tätigen lassen. 

Beweis: Untersuchungsbericht der Firma Beckmann ( Anlage )

Durch die nachweisliche materialbedingte Schadstoffbelastung wurden sodann erhebliche Maßnahmen im Kinderzimmer durchgeführt und zwar unter Aufopferung der gesamten Ersparnisse meiner Mandantin. Am 29.12.1997 wurden die Wände des Kinderzimmers mit biologischen Kalkputzen versehen und neue Gardinen für das Zimmer gekauft.

Am 07.01.1998 wurden Fliesen für das Kinderzimmer bestellt und der gesamte Fußboden neu verfließt sowie schadstoffarme Neufenster eingesetzt ( Schätzwert DM 10.000,00 ). Dennoch wird meiner Mandantin in allen Verfahren unterstellt, dass sie am 13.01.1998 – also noch keine Woche später – das Kind nicht mehr zu Hause gewollt habe. Dies ist bereits ein Widerspruch in sich.

2. Dem Kind wird das Tragen der Brille verweigert:

Angelo ist von klein auf in augenärztlicher Behandlung bei dem Augenarzt Dr. F., Fulda, .. Meine Mandantin hat immer wieder A. Sehfähigkeit überprüfen lassen, so auch nochmals bei dem Gesundheitsamtsarzt, Gesundheitsamt Lauterbach, am 26.06.92. 

Beweis:  Brillenverschreibung vom 02.02.1989.(Anlage) 

Im Herbst 1997 beklagte sich A. bei der Lehrerin, beim Augenarzt und bei Dritten, dass er im Schulunterricht die Tafel nicht sehen könne. Am 26.8.97 fand daher eine erneute Überprüfung statt. Herr Dr. F. diagnostizierte eine Kurzsichtigkeit mit Hornhaut - Verkrümmung. Er verordnete eine Brille, die von A. in der Schule getragen werden sollte. Zusätzlich merkte Herr Dr. F. an, dass sich bei Nichttragen der Brille die Kurzsichtigkeit verschlimmern könne, da ansonsten das weniger geschädigte Auge die Defizite versuche aufzuholen. Nach seiner Aussage sei gerade bei der z.Zt. schnellen Wachstumsphase des Kindes dies durch das Tragen einer  Brille noch auszugleichen.

Diagnose:   Myoper Astigmatismus
  "Ich habe eine entsprechende Brille verordnet, die in der Schule getragen werden muss." 

Beweis:  1) Schreiben des Augenarztes Dr. F., ., 36037 Fulda vom 22.06.98 
2) Untersuchung durch das Brillenstudio Apollo Optik, 36037, Fulda,
 Lindenstr. 11

A. hat trotz der Brillenverordnung frühestens eine Woche nach Unterbringung seine Brille erstmals erhalten. Inwieweit A. diese benutzt und darauf geachtet wird, dass er die Brille trägt, ist nicht bekannt. Jedenfalls hat A. am 05.02.98 - als ihn meinen Mandantin in der Schule im Klassenraum sprach - keine Brille getragen. 

Am 04. 06. 1998 wurde A. vom Jugendamt erneut einem Arzt  vorgestellt und unnötigerweise untersucht. Das Tragen einer Brille wurde mit Diagnose des Arztes Dr. med. D. B. aus unerfindlichen Gründen unterbunden.

Diagnose: Hyperopie + Astigmatismus
                 "Das Tragen einer Brille ist nicht erforderlich."

Beweis:  Schreiben des Herrn Dr. D. B., 64283 Darmstadt, . vom 22.09.1998 (Anlage) 
 

3. Dem Kind wird das Tragen der Schuheinlagen verweigert.

A. hatte von Geburt an eine extrem innenverkrümmte Fehlstellung beider Beine. Beide Beine mussten in der Kindheit mehrmals eingegipst werden. Diagnose der Kinderärztin Frau Dr. med. S. S.t, .. 36110 Schlitz. Von dem behandelnden Orthopäden Dr. S., Fulda wurde im Anschluss dieser v.g. Maßnahme zwingend notwendig Einlagen (allein schon wegen Haltungsschäden mit schwerem Senk/Spreizfuß) und wöchentlicher Schwimmunterricht verordnet. Dies ist in gewissen Zeitabständen immer wieder überprüft und erneut bestätigt worden. Von Kindheit an ist meine Mandantin mit A. zweimal wöchentlich schwimmen gegangen. Diese Schimmunterrichte fanden bis Januar 1998 und des weiteren unzählige Thermenbesuche in Bad Hersfeld, Fulda, Kassel, Fehmahr und auch Besuche in mehreren Schwimmbädern in Schlitz, Lauterbach und Fulda statt . 

Im Herbst 1997 beschwerte sich A. über heftige Herzschmerzen. Der Hausarzt Dr. M. stellte daher eine Überweisung und Untersuchung bei einem Kardiologen aus. Am 08.09.97  erfolgte eine kardiologische Untersuchung bei Dr. med. W. L. W., 36037 Fulda. Dieser bestätigte, dass A. Herzprobleme offensichtlich auf die Haltungsschäden zurückzuführen seien. Er verordnete daher dringendst, den Schwimmunterricht weiter fortzuführen. Nach seiner Aussage sollte gerade in der Wachstumsphase, in der das Kind sich befindet, hierauf noch mehr geachtet werden. Bei Nichttragen der Einlagen könnten Rückendeformierungen eine mögliche Folgeerscheinung sein.

Beweis:   1) Schreiben des Kardiologen Dr. Wagner vom 15.8.98 + 9.9.97 ( Anlage)
 2)  Beleg des Orthopäde Dr. S., Fulda über die Einlagenverordnung vom 21.01.1989 (Anlage) 

Am 15. 06. 1998 wurde A. vom Jugendamt einem Arzt  vorgestellt und unnötigerweise ein zweites mal untersucht. Mit Diagnose des Arztes Dr. J. Hettfleisch wurde bei A. das Tragen seiner Einlagen unterbunden.

Befund:  Geringgr. Knick- Senk- Fuß bds., wobei die Knickfußkomponente im Zehenstand bds. vollständig auszugleichen ist.

Diagnose:  Knick-Senk-Fuß beidseitig 
 "Eine Einlagenversorgung ist aus orthopädischer Sicht nicht zwingend erforderlich. "
 Entfernung  einer Zecke.

Beweis: Schreiben des Herrn Dr. H., ., 64331 Weiterstadt vom 22.09.1998 (Anlage)
 

4. Nichtbeachtung seiner Nahrungsunverträglichkeit mit bedingter Hyperaktivität:

Mehrmals versuchte meine Mandantin Herrn J. klarzumachen, dass A. erwiesenermaßen auf bestimmte Nahrungsmittel (Fructose, Procain, Haushaltszucker) mit hyper- und überaktivem Verhalten reagiert. Meine Mandantin hatte deshalb die gesamte Ernährung seit 1995 darauf umgestellt, woraufhin sich eine erhebliche Besserung ergab. Herr Jacobs machte sich allerdings über meine Mandantin in einem Telefonat hierüber lustig, indem er sagte : "Dies ist ja wohl vollkommener Blödsinn. Der Junge isst was er will. Das liegt wohl daran, dass sie immer zu Fachidioten gegangen sind."

Am 2.3.98 -  wohlbemerkt den ersten Termin den man meiner Mandantin am Jugendamt geben konnte - erläuterte der ebenfalls anwesende Lehrer, Herr L. H., der A. auch selber kennt und darüber hinaus täglich mit diesem Phänomen zu tun hat, dass dies auf jeden Fall zu beachten sei. Herr J. versicherte daraufhin, sich binnen 4-6 (!)Wochen diesbezüglich zu erklären.

Beweis:  1)  Unterlagen des AKÜ ,Blatt 83 - 87, (Anlage)
 2) Schreiben des Herrn L. H., . 36041 Fulda vom 04.02.99 (Anlage)
 3) Hinweise und Symptome, ethos Heft Nr. 4, 1999 Blatt Nr. 20 - 25 (Anlage)
 4) Unverträglichkeitsbescheinigung des Herrn Dr. M. M. vom 22.01.98 (Anlage) 
 5) Artikel zum Hyperkinetischen Syndrom vom 8.12.98 FAZ (Anlage)
6) Bericht von Professor Dr. E. abgebildet im Lauterbacher Anzeiger vom
 1. Oktober 1999, Seite 16 (Anlage).

Wie gehabt, erhielt meine Mandantin wiederum keine Antwort. Aufgrund der Einschaltung des Herrn Dr. H. bemühte sich Herr J. meiner Mandantin dann  am 18.6.98 ein oberflächliches Floskelschreiben ohne Belege zu übersenden. Inhaltlich gab das Schreiben allerdings nichts her.

Hinsichtlich des hyperkinetischen Syndroms verweisen wir deutlichst auf den Arbeitskreis "überaktives Kind e.V. Hannover", mit dem meine Mandantin in Verbindung steht. Inwieweit diese Symptomatik Auswirkungen hat, bitten wir Sie gegebenenfalls mit Dr. Freiherr v. R , Gersfeld (u. a. behandelnder Arzt des Kindes) oder aber dem Arbeitskreis AKÜ, Hannover zu klären. 
 

5. Ungeprüft und wahllos wurden sinnlos Impfungen an dem Kind getätigt:

A. besaß einen vollständigen und kompletten Impfschutz. Dieser ist ärztlicherseits erst im Herbst 1997 überprüft worden, ebenso von der Städtischen Klinik, Fulda am 10.1.98

Herr J. setzte sich weder mit meiner Mandantin noch mit dem Hausarzt Dr. M. bezüglich  des Impfpasses und möglicherweise erforderlicher oder unnötiger Impfungen in Verbindung. Seitens des langjährigen Hausarztes der Pflegefamilie wurden bei A. allerdings am 13.5.98 umfangreiche Impfprophylaxen getätigt. 

Beweis: Schreiben des Herrn Dr. H. vom 26.09.1998 (Anlage) 

Als Begründung gab man eine Platzwunde am Nasenbein an. Nähere Auskünfte wurden verweigert. Hierbei erkundigte man sich weder bei der Mutter noch bei dem Hausarzt Dr. M., ob bei A. eventuell Allergien gegen Impfmittel bzw. ob nicht bereits ein Vollimpfschutz vorliegt. 

Am 26.6.98 (Anhörung am Landgericht) gab Herr J. meiner Mandantin dann einen Zettel, worauf stand, dass er den Impfpass benötige, also sage und schreibe nach einem halben Jahr seit der Inobhutnahme und nach Durchführung der Impfungen seitens Herrn Dr. H.. Offensichtlich geschah dies auch nur deshalb, da man Herrn J. seitens mehrerer Stellen nunmehr auf die mangelnde Fürsorge hinwies. 

Als meine Mandantin dann am 9.7.98 trotz schwerer Grippe den Impfpass sofort zum Jugendamt vorbeibringen sollte (Anruf an der Arbeitsstelle, Mitteilung über die Gutachterin 8.7.98) wurde  meiner Mandantin anschließend von Herrn Jacobs schriftlich mitgeteilt, dass sie ihm angeblich gesagt haben soll, er könne ihr  Kind behalten. Diese meiner Mandantin in den Mund gelegte Äußerung entspricht keinesfalls der Wahrheit, ist schlichtweg gelogen. Auch diese ungeheuerliche Verleumdung hat meine Mandantin dann gezwungenermaßen bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten richtig stellen müssen. Dies zeigt mehr als deutlich, mit welchen Methoden und Mitteln hier seitens des Jugendsamtes und auch des Gerichtes vorgegangen wird.

Aus der gutachterlichen Äußerung des Herrn Dr. H. ist entnehmbar, dass man das Kind offensichtlich erstmals am 13.05.1998 – mithin nach Verstreichen eines halben Jahres - einem Arzt vorzustellen pflegte. Dieser Hausarzt dementiert mit seiner Stellungnahme vorherige fachärztliche Diagnosen. Hier zum Beispiel die des ehemals behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. Markus F., ... str. 11, 36037 Fulda. Des weiteren nimmt Herr Dr. H. zu Sachverhalten Stellung, die dieser bestenfalls "vom Hören-Sagen" bescheinigt haben kann. Überdeutlich handelt es sich hier lediglich um ein unsubstantiiertes Gefälligkeitsschreiben, was jeglicher sachlichen, faktischen Grundlage entbehrt und der Wirklichkeit widerspricht.

Beweis: Gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr. H. vom 26.09.98 (Anlage) 
 

- II -

- schulisch -

1. Bei A. wird die Förderung seiner Schwerstlegasthenie unterbunden.

Seit dem 1.2.1996 ist A. gem. LRS Erlass als anerkannter "Schwerstlegastheniker" eingestuft 

Beweis: Schreiben der Klassenlehrerin Metzendorf (Anlage)

Bedauerlicherweise wurde die Legasthenie in den ersten beiden Schuljahren seitens der Lehrkräfte nicht erkannt , welches zu einer erheblichen Selbstwertproblematik des Kindes führte. Der Junge wurde seitens der Lehrer/in als lernunwillig eingestuft, völlig falsch interpretiert und auch erheblich reglementiert.

1995 im 2. Schuljahr führte dies beitragend  zu schweren Atemnotanfällen. A. wurde vom Hausarzt deshalb in die Städtischen Kliniken Fulda verwiesen und dort untersucht. Herr Prof. Dr. T. und der Oberarzt Herr Dr. Sch. schreiben in dem Entlassungsbericht vom 19.6.95 folgendes:

"Unseres Erachtens ist unbedingt auch an eine Legasthenie zu denken, die 
ursächlich auch für die Verhaltensstörungen in Frage käme, so dass wir 
unbedingt eine diesbezügliche testpsychologische Abklärung empfehlen."
(Schreiben kann nachgereicht werden)

Angelo wurde dann am 18.6.95 nach Wiederholung o.g. Vorkommnisse von der Klinik Fulda (Dr. K.) - nicht durch meine Mandantin (!) wie dieser unter anderem auch hier fälschlicherweise unterstellt und nachgesagt wird (siehe Landgerichtsbeschluss vom 2.7.98) - in die Kinderpsychiatrie Marburg zur Abklärung überwiesen. Das Schreiben des Prof. Dr. T. vom 19.6.95 lag der Kinderklinik in Marburg vor. Die Klinik Marburg klärte dies trotz zweimonatigem Aufenthalt von A. nicht. Meine Mandantin entschloss sich daher, das Kind dort heraus zu holen und meldete A. bei der Gesamtschule in Schlitz an.

Die dortige Klassenlehrerin Frau M. erkannte sofort, dass A. sämtliche Symptome und Schreibauffälligkeiten eines Legasthenikers aufwies. Hier versuchte man mit schulischen Förderstunden diesem Abhilfe zu schaffen, was jedoch für das Kind als unzureichend erklärt wurde. Sowohl die Klassenlehrerin Frau M., als auch die Schulpsychologin Frau H. waren der Ansicht, dass die zweimal wöchentliche schulische Förderung bei A. Defiziten kaum ausreiche. Die Defizite, bedingt durch die Späterkennung der Legasthenie seien zu groß und das Kind bedürfe aufgrund des Schweregrades zusätzlicher Hilfe und einer expliziten Abklärung. Dies wurde auf Anfrage meiner Mandantin vom 25.11.1996 bei der Dieffenbachschule durch Herrn Rektor Z. nochmals bestätigt. 

Beweis:  Schreiben der Dieffenbachschule Schlitz, Rektor Herr Z. vom 25.11.96 (Anlage)

In Eigeninitiative wandte sich meine Mandantin deshalb an das hiesige Orthographie- und Schreibtechnikinstitut Matle, Lauterbach um die Schwere von Angelos Legasthenie abklären und prüfen zu lassen. Am 08.11.96 wurde ein Test durchgeführt. Hier bestätigte sich, dass Angelo "Schwerstlegastheniker" ist. 

Beweis:  Testbericht vom 08.11.96 (Anlage) 

Sowohl der Gesundheitsarzt des Kreises (Herr Dr. M.) als auch die Schulpsychologin (Frau Dipl. Psychologin H.) und das Jugendamt Alsfeld hielten es danach für dringend notwendig, dem Kind zusätzliche Hilfe zukommen zu lassen. Die Förderstunden seitens der Schule wurden als vollkommen unzureichend erachtet. Das Jugendamt Alsfeld hat deshalb die Übernahme der Kosten gem. KJHG § 35 Abs. a (Hilfe für seelisch behinderte Kinder) für eine zweimal wöchentliche Zusatzförderung in der hiesigen Orthographie und Schreibtechnikschule, Lauterbach, Leiter M., bewilligt. Am 04.02.97 begann daraufhin im L.O.S die Lese-/Rechtschreibförderung für A.. Der Unterricht fand regelmäßig zweimal in der Woche statt, nämlich dienstags von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr. 

Des weiteren wurde meiner Mandantin von Herrn M. (Leiter des L.O.S) angeraten, A. zu Hause zusätzlich begleitend zu unterstützen. Meine Mandantin kaufte deshalb auf Anraten einen Computer, machte mit dem Kind in 1997 einen Computerkurs, damit A. die Schreibprogramme wie z.B.: "Wortkiste" zu Hause noch zusätzlich üben konnte. 

Beweis:  - Bestätigungsschreiben der L.O.S vom 10.2.98 (kann nachgereicht werden)
 - Schreiben Rektor der Dieffenbachschule vom 05.12.96 (Anlage) 
 - Bestätigungsschreiben der Klassenlehrerin M. (Anlage)
 - Schreiben des Jugendamtes Alsfeld vom 15.11.96 (Anlage)
 - Schreiben des Kreisgesundheitsamtes Lauterbach (Anlage) 
 - Bewilligungsbescheid des Jugendamtes Alsfeld vom 03.02.97 (Anlage)
 - AZ, Hess. Kultusministerium - III B 1.1 - 312/11076-17 -

Fakt ist, dass Herr J. seit dem 15.1.98 A. die Legasthenieförderung, insbesondere jegliche geeignete, qualitative und fachkompetente Förderung verweigert. Das Kind wird somit vorsätzlich und willkürlich schwer geschädigt. Die Folgen von Unkonzentriertheit, Selbstwertproblematik  bis hin zum kompletten sozialen und psychischen Abstieg, wird somit vom Jugendamt  geradezu heraufbeschworen. 

Wir verweisen hierzu auf den fachkompetenten Spezialisten auf dem Gebiet der Legasthenie, Herrn Dr. E., Professor für klinische Psychologie an der Universität Potsdam. Nach dessen qualitativ wohl geschätzter Meinung sind die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Legasthenie wie folgt: 

Unangepasstes Lerntempo kann nicht mitgehalten werden; das Kind empfinde ständiges Versagen; sein Selbstwertgefühl werde untergraben; Unverständnis führe zu Verstärkung der Konflikte. 

Folgen davon können sein: 

Psychosomatische Störungen oder Depressionen bis hin zur Selbstmordgefährdung oder Flucht mit Hilfe von Drogen.

Nach der Aussage des Herrn Dr. E. sind  Lese - Rechtschreib- störungen von klinischer Bedeutsamkeit. Darüber hinaus zeigten die Lese - Rechtschreibgestörten im jungen Erwachsenenalter deutlich vermehrt Nikotin - und Alkoholmissbrauch. Hierzu wird auf den Bericht von Professor Dr. E. abgebildet in dem Lauterbacher Anzeiger vom 1. Oktober 1999, Seite 16, verwiesen (Anlage)

Das Hessische Kultusministerium führt in seinem Amtlichen Teil unter den Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderer Schwierigkeit beim Lesen, Schreiben und Rechtschreiben vom 15. Dezember 1995 folgendes an:

- deutliches Vermeidungsverhalten gegenüber Lesen und Schreiben;
- übersteigertes oder herabgesetztes Anspruchsniveau gegenüber diesen und auch
  weiteren Lerngegenständen;
- unausgeglichene Stimmungslage;
- Ersatzbefriedigungen;
- auffälliges Verhalten in der Gruppe (aggressiv, regressiv);
- Rückfall in kleinkindhafte Verhaltensweisen;
- Schulschwänzen;
- psychosomatische Beschwerden.

Wir verweisen hierzu auf die Rechtsvorschriften zur Förderung von Schülern bei Leistungsfeststellung und die Leistungsbewertung bei Schülern lt. dem Schulverwaltungsgesetz vom 3. Juli 1985 gem. § 1  bis  § 7 (Anlage)

Anfragen und Mahnungen meiner Mandantin bei Herrn J. diesbezüglich der Fürsorgepflicht nachzukommen ( u.a. Schreiben vom 28.07.98 an das Jugendamt Alsfeld, Frau Gr.) wurden nicht beantwortet.

Hinsichtlich der mangelnden Fürsorge bzgl. obengenanntem Sachverhalt hat sich meine Mandantin bereits am 11.1.99 an das Hess. Kultusministerium gewandt und gebeten von dort aus einzuschreiten.

Inwieweit das Kind A. Hofmann überhaupt eine lediglich "schulische Förderung" erhielt, wird meiner Mandantin verschwiegen. Auskünfte werden auch hierzu vom Jugendamt verweigert.

Da man beabsichtigte, wie aus sämtlichen Schreiben des Jugendamtes hervorgeht, das Kind dauerhaft fremd unterzubringen und die Legasthenieförderung mit erheblichen Kosten und Aufwand (2 x wöchentlich) verbunden ist, stellt sich hier diesbezüglich "Einiges"  fragwürdig dar.

Der erste Anhörungstermin von A. wurde weder der Kindesmutter noch der Unterzeichnerin als seinerzeit verfahrensbeteiligte Anwältin mitgeteilt. Im Schreiben des Jugendamtes vom 12.2.98 an die Unterzeichnerin wurde allerdings fälschlicherweise behauptet, dass die Anhörung des Kindes am 29.1.98 vor dem Amtsgericht Ltbch. im Beisein meiner Mandantin stattfand.

Beweis:  Schreiben Jugendamt vom 12.2.98, Seite 2 (kann nachgereicht werden).

Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich bereits aus der Anwesenheitsliste im Protokoll, in welchem nur A., P.Jacobs, M. Beyer und P. R. aufgeführt sind. 

Die erste Pflegemutter, Frau P. R., stützte das mangelnde Tätigwerden des Jugendamt in Sachen Legasthenie mit ihrer Aussage vor der Richterin am 29.1.98 wie folgt:

" Eine besondere Lese-Rechtschreibschwäche ist mir bislang noch nicht   aufgefallen. 
  Er macht so viel Fehler, wie es nach meiner Erfahrung in dem Alter normal ist."

Vom Jugendamt wurde Frau R. als geschult und erfahren bezeichnet:

Beweis:  Schreiben des Jugendamtes Ltbch an das Landgericht Fulda vom 25.5.98, Seite 2 
 Schreiben der Frau M. Beyer an das Amtsgericht Ltbch, vom 16.2.98, Seite 4

Des weiteren gab A. in der Anhörung vom 29.01.98 folgendes zu Protokoll:

"Die Mutti hat mich doch bei der L.O.S abgemeldet, das war schon vor Weihnachten."

Herr J. wusste zu diesem Zeitpunkt nachweislich, dass es sich um keine "Abmeldung" handelte. Er ließ nicht nur die Falschaussage von A. im Raum stehen, sondern informierte die Richterin außerdem nicht darüber, dass A. Schwerstlegastheniker ist. Ferner unterließ er es, die ihm nachweislich bekannten gewichtigen Hintergründe (Bedrohung durch Vater Hubl vom 23.12.97) als Unterbrechungsgrund anzugeben. Diese Tatsache fiel Herrn Jacobs offensichtlich auch erst wieder ein, als er glaubte die gerichtliche Ebene sei abgesiegelt. Hier am 08.07.98 im Gespräch mit der Gutachterin Friedrich. 

Beweis: 1. Gutachten Friedrich vom 2.11.98  Punkt 6.1. Seite 30, letzter Satz, AZ: AG Ltbch, X 88/98).
 2. Anzeige der Kindesmutter vom 23.12.1997 bei der Polizeidienststelle Schlitz
 3. Anzeige des Kindes- und der Kindesmutter wegen massiver Bedrohung des Herrn H.( Beiziehung der Ermittlungsakte der StA Fulda zum Aktenzeichen 1 Js 1229/98 ( 14 )

Das Anhörungsprotokoll vom 29.01.98 (Anhörung A.) wurde seitens des Gerichtes unnummeriert per Fax an die Unterzeichnerin übermittelt. Seite 4 + 5 waren stark verkleinert . Die Aussage des Kindes (Seite 4) ist mitten im Satz gekappt. Das vollständige Protokoll konnte erst am 4.11.98 von Herrn Rechtsanwalt D. eingesehen werden.

Der sorgeberechtigte Herr J. schrieb am 4.11.98 an RA Hinz, Ltbch folgendes:
:
" Die Frage, ob A. als Schwerstlegastheniker ausgewiesen ist, werde ich offiziell  überprüfen. Ansonsten bemühe ich mich um eine Stellungnahme und Einschätzung der  Schule in Weiterstadt."

Abgesehen davon, dass sich Herr J. diese Frage nach 1 Jahr(!) Verweigerung erstmals zu stellen scheint und bis heute keine Mitteilung der Schule vorliegt – vermutlich somit noch nicht einmal eingeholt wurde - ist keine Schule in der Lage, dies fachlich überhaupt beurteilen zu können. Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Jugendamt Alsfeld erst eine Legasthenieförderung für dringend notwendig erachtete und bezahlte, nunmehr eine entsprechende Förderung als komplett fragwürdig erachtet.

Der katastrophale Schriftzug und die Fehler der beigefügten Schreiben zeigen deutlich, dass das Kind um Jahre zurückgeworfen und kaum noch in der Lage ist, dem Stand eines Zweitklässlers Schritt zu halten. Kontinuierlich gleitet das Kind in seiner gesamten Schulleistung ab. Eine krassere Darstellung/Verdeutlichung als das letzte Schulzeugnis, in dem A. mittlerweile in sieben Fächern nur noch die Noten ausreichend und mangelhaft aufweist, dürfte wohl kaum möglich sein. Selbst in Sport, in welcher er ursprünglich zwischen sehr gut und gut stand, ist nun mehr auf ausreichend abgerutscht, so dass es auch für jeden Leihen ins Auge springen muss, dass dies wohl an der psychischen Verfassung des Kindes liegt.

Beweis:  - Zeugnisse aus den Jahren als das Kind sich unter der Obhut der Mutter befand (Anlagen)
 - Aufsätze aus seinem Heft unter der Obhut der Mutter hier aus 1997 (Anlagen)
 - Zeugnisse aus den letzten Jahren unter der Obhut der Pflegefamilie und des Jugendamtes Lauterbach (Anlagen) 
 - Briefe aus 1998 (Anlagen) 
 - Schreiben vom 5.8.99 an den Staatsanwalt Herrn H. persönlich (Anlage)
 - Schreiben der Klassenlehrerin Holthaus vom 28.09.98 (Anlage)

Besonders fragwürdig ist in diesem Zusammenhang, dass das Jugendamt Lauterbach viele Kinder in die Hermann - Lietz - Stiftung Horbinda (Spezialschule für Legastheniker unter ganztägiger psychologischer Betreuung)  unterbringt. Kostenfaktor: 2`600,-- DM.

Im Gegensatz hierzu wurde Angelo, der das Problem im extremsten Masse aufzeigt, 
in einer Pflegefamilie für 3`900,-- DM/monatlich ohne jegliche Förderung untergebracht. Wir verweisen nochmals darauf, dass diese Pflegefamilie immer wieder Kinder aus dem Raum Vogelsberg über das Jugendamt erhielt und antragsgemäß bereits auf einen Jungen wartete. 

Beweis: 1. Antrag der Pflegeeltern auf ein Kind
 2. Gutachten der Frau Friedrich vom 02.11.1998, Seite 25 Punkt 4.1

- III.-

Erziehung und Unterbringung des Kindes in den Pflegestellen:

1.)
Am 11.08.1990 wurde Angelo im Urlaub (Berchtesgarden) von einer Dogge lebensgefährlich verletzt. Das Tier riss die gesamte Kopfschwarte  rechts wie links des Kopfes ab. Narben von über 13 cm Länge blieben zurück. Mehrere Löcher von den Reißzähnen des Hundes am Hinter und Oberkopf sind vorhanden. (siehe Fotos)

Soweit meiner Mandantin bekannt ist, hat Frau Richterin Blasek die Verhandlung in dieser Sache geführt. Im späteren Verlauf wurde Angelo ein zweites mal von einem Hund angefallen, wodurch der einen Pulsaderbiss am unteren Handgelenk mit notwendigem Krankenhausaufenthalt erlitt. Dem Jugendamt und der Richterin Blasek ist  bekannt, dass A. immer wieder grundlos von Hunden angefallen wird und hierbei schon zwei mal lebensgefährlich verletzt wurde. Insofern ist es mehr als unverständlich, dass man das Kind in eine Pflegefamilie mit drei großen Schäferhunden verbrachte und der panischen Angst des Kindes vor fremden, großen Hunden keine Beachtung gab. In keinem Fall ist die Reaktion von diesen Tieren abschätzbar, was mittlerweile Tagesthema in der Presse und bei Gericht ist, sowie bereits Neuverankerung in Gesetzen gefunden hat. Es ist daher unbegreiflich, dass vom Jugendamt hier ein Kind unter diesen Umständen in eine Pflegefamilien mit drei Schäferhunden untergebracht wird, zumal die Pflegeeltern Kanetzke mehrfach urlaubsbedingt abwesend waren und Angelo unter zeitweiser Beaufsichtigung des älteren Sohnes alleine zurückließen.
 

2.)
Gegenüber Angelo werden seitens erwachsener Familienmitgliedern der Pflegeeltern entwürdigende Erziehungsmaßnahmen getätigt. Dies wird von den Pflegeeltern geduldet. 

Hierzu folgendes Zitat der Pflegeeltern:

" Wenn es zwischen beiden hakt und Tobias dem A. eine   - K o p f n u s s - 
  gibt, kann A. das recht gut akzeptieren." (Bericht des LWV, Anlage 1.1)

Hier wird also ein wehrloses Kind im Alter von damals 11 Jahren mit Kopfnüssen seitens des erwachsenen Sohnes der Pflegefamilie K. reglementiert. Sowohl dem Jugendamt, dem Gericht, als auch der  Pflegefamilie ist bekannt, dass A. eine lebensgefährliche Kopfverletzung durch Doggenbisse: (Abriss der Kopfschwarte, Narben rings um den Kopf beidseitig) erlitten hat. Weiterhin ist bekannt, dass A. selbst bei Wetterwechsel hierdurch Kopfschmerzen erleidet und wegen diagnostizierter Spannungskopfschmerzen in Behandlung war. 

Beweis:  Schreiben des Herrn Dr. F., Fulda (Anlage)

3.) 
Am 22.09.98 fand ein erster Besuch des LWV, Herrn T. in oben besagter Pflegestelle statt. Offensichtlich war dieser Besuch wohl unangemeldet, denn es wurde folgendes festgestellt:

- Unter seiner Matratze haben sich Abfälle, wie Tempotaschentücher, 
     Verpackungsmaterial, schmutzige Wäsche und anderes gefunden.

- Wenn der Junge reglementiert wird....   (Seite 1 des Berichtes) 

-  Seine Lehrerin äußert, dass der Junge ziemlich kaputt ist. (Seite 2 des Berichtes)

- Es sind möglicherweise noch Eskalationen zu erwarten.

Beweis: Bericht LWV, Herr Thon vom 28.09.1998 ( Anlage) 

Mittlerweile ist A. durch Nichtwahrung der Fürsorgepflichten psychisch, schulisch, geistig und körperlich schwer geschädigt worden. Bereits unmittelbar vor dem Besuch des Herrn T. musste das Kind  ambulant in einer  Kinderpsychiatrie-Außenstelle behandelt werden. Kein halbes Jahr später musste aufgrund Kriseninterventionen ein Psychologe eingeschaltet werden, der von A. nun sogar zwei mal wöchentlich zu Sitzungen aufgesucht werden muss.

Ferner ist zu beachten, dass Angelo bis heute keine ihm durch Dritte glaubengemachten Unwahrheiten über die Mutter richtiggestellt bekam. Insbesondere die Halbschwester hat gezielt vor Anhörungen Einfluss auf den Halbbruder genommen. Seitens des Jugendamtes wurde von Anfang an jeglicher Kontakt von Angelo sei es zur Mutter oder zu Dritten verweigert. 

Durch die falsche Sachdarstellung werden meiner Mandantin und ihrem Sohn körperlich und wirtschaftlich Schaden zugefügt.

Überdies bringt sowohl die Richterin als auch das Jugendamt A. durch die Beschlussfindung (Umgangsausschließung) eigennützig in einen massivem Konflikt.
 

Angelo äußerte in einer Anhörung, dass er glaube, die Mutter würde ihm vor Gericht die Schuld zuweisen. Diese Äußerung ist eindeutig auch im Zusammenhang damit stehend, dass er gegenüber der Gutachterin Friedrich 2 x äußerte, er habe Unrecht getan, als er seine Schwester belog.

Bis heute wird das Kind im Glauben gelassen, dass 
- ihn die Mutter bei der Polizei angezeigt habe,
- die Mutter ihm vor Gericht die Schuld für seine Lügen zuweisen würde,
- sich seine Möbel nicht mehr im Elternhaus befänden,
- seine Mutter ihn bei Rückkehr in die Psychiatrie bringen würde,
- seiner Mutter nichts mehr an ihm liegen würde und ihm seine Sachen nicht herausgeben wolle.

Beweis: Aktenlage Jugendamtsakte, Akte in den Verfahren X 8/98 + X/88/98 
 Aktenlage StA Fulda

Auch dies führt zu einer psychischen und physischen Schädigung bei A.. Diese Verhaltensweisen des Jugendamtes, der Pflegefamilie und auch des Gerichtes wird auch im Hinblick auf die zweijährige Umgangsvereitelung und unter dem Gesichtspunkt einer mittlerweile vorliegenden PAS – Schädigung ( parental allination syndrome ) zu einem nicht mehr gut zu machenden psychischen und physischen Schaden in der gesamten Entwicklung des Kindes führen.

Im übrigen wird voll inhaltlich auf die bereits anhängige Rechtsbeugungsklage gegen Frau Richterin Blasek zum Ermittlungsaktenzeichen 2 Js 3288/99 verwiesen. 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Senat die Möglichkeit bejaht, dass alle drei Tatbestandsmodalitäten des StGB § 223 b durch Unterlassen verwirklicht werden können. Das Quälen, das rohe Misshandeln und die böswillige Fürsorgepflichtverletzung sind selbständige Begehungsformen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass durch das Unterlassungsdelikt der Gesundheitsbeschädigung infolge böswilliger Vernachlässigung der Sorgepflicht die Strafbarkeit des Quälens und des rohen Misshandelns eingeschränkt sein soll. (Anschluss BGH, 1961 - 09 - 12, 5 StR 329/61 und BGH, 1969 - 04 - 01, StR 561/68; Urteil: BGH 4. Strafsenat, Datum 17. Januar 1991, AZ: 4 StR 560/90 Titelzeile: Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen)

Cottin
Rechtsanwältin

Verteiler: OLG Frankfurt ( 3 UF 275/99 )
 AG Lauterbach ( X 8/98 )
 Justizministerium Wiesbaden
 Sozialministerium
 

Angelo 
heutiges Erscheinungsbild und .......vor der Inobhutnahme 

siehe auch:Rechtsbeugungsklage  gegen Richterin Blasek 
             bei der Staatsanwaltschaft Fulda 
siehe auch:Beitrag zur Sammelbeschwerde 
                                Jugendamt Vogelsbergkreis, 36341 Lauterbach, Gartenstr. 31


Anm.: Keine Gewähr für technisch bedingte Einlesefehler. 
Gerhard Hanenkamp
Ein von uns nicht überprüfter Bericht.
Bericht: durch Vermitlung Dritter Datum: 11.06.2000 Mail: 
Verteiler:Eingang Pranger
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