| Petition:23 F 388/98 Beschwerde zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht |
| Angelika und Frank Westphal
Lauterbach, den 10.08.1999
Mozartstr. 6 36341 Lauterbach Amtsgericht Postfach 160
Betr.: 23 F 388/98 Beschwerde zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht Gegen den Beschluß AZ.: 23 F 388/98 , unser mdj. Kind Laura Westphal,
1. die Kindeseltern Frank und Angelika Westphal Mozartstr, 6 34361 Lauterbach whft,, 2. das Jugendamt des Vogelsbergkreises, Hersfelder Str 57, 36304 Alsfeld betreffend, legen wir in allen Punkten Beschwerde ein und beantragen, die Beschwerde wegen Verletzung der Grundrechte nach Art, 6 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht als Antrag auf Eilentscheidung vorzulegen Begründung: Die EItern sind uneingeschränkt Inhaber der elterlichcn Sorge. Die wesentlichen, von den Beteiligten zu 2, vorgetragenen Behauptungen, die zu der Entscheidung der Richterin Deisenroth geführt habcn, sind falsch. Die Entscheidung entspricht zudem nicht dem Kindeswohl, sondern verstößt gegen elementare Menschenrechte. Die Art, in der das Jugendamt gegen das Kind und die Kindeseltern vorgegangen ist und geht, läßt den Verdacht des Menschenraubes und des Kinderhandels vermuten, Aus diesem Grund ist eine sofortige Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Die Eltem des Kindes haben das gesamte Sorgerecht inne. Damit haben sie auch, wie die Richterin Deisenroth treffend schreibt, die uneingeschränkte Entscheidungsbefugnis über den Umgang mit ihrem Kind, das seit einigen Jahren auf Druck des Jugendamtes Lauterbach bei einer Pflegefamilie in Mücke lebt. Die KE besuchen das Kind regelmäßig, jedoch in einer vom Jugendamt vorgegebenen Weise, die eine Bindung des Kindes zu den EItern verhindert, zumindest stark einschränkt, Das Aufrechterhalten der Bindung ist jedoch durch das BVerfG-Urteil 1 BVerfG 692/92 zwingend geboten, da keine Kindeswohlschädigung durch die EItern gegeben ist. In der Anhörung wurde keinerlei Kindeswohlschädigung oder -gefährdung durch das Jugendamt begründet Die Europäische Menschenrechtskonventlon (Art. 8) und die UN-Kinderrechtekonvention (Art. 9) stellen eindeutig, wie das BVerfG auch, fest, daß die Kinder, die von ihren EItern getrennt leben, das Recht auf uneingeschränkten Umgang haben. Von diesem Recht wollten die KE Gebrauch machen, wobei das Jugendamt Lauterbach, Frau Knauber und Frau Beutel, unter Vorgabe falscher Tatsachen erwirken wollten, daß der Umgang zwischen den EItern und dem Kind auf ein solches Minimum eingeschränkt wird, daß eine Bindung zwischen EItern und Kind kaum herstellbar ist. Eine solche Kindesentziehung wird vom Jugendamt auch noch mit dem Begriff' "Kindeswohl" begründet, Um diesen Kindesentzug zu begründen, werden die KE von den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Lauterbach als geistig behindert bezeichnet, Zu einer solchen Diagnose sind die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes nicht fähig und ebenso wenig befugt. Hier muß deshalb von mit Strafe bedrohte Prozeßbetrugsabsichten durch die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Lauterbach, Frau Knauber und Frau Beutel, vermutet werden. Auch ist es nicht notwendig, ein psychologisches Gutachten einzuholen, da die bisherigen Umgangsgestaltungen der Kindesellern für die nun von den KE geforderten Umgangserweiterungen keinerlei Grund oder AnIaß gaben, eine Kindeswohlschädigung vermuten zu lassen. Die behaupteten Vermutungen der Jugendarntsmitarbeiter sind rechtlich völlig unbeachtlich. Ein Gutachten verhindert für die Dauer von mindestens einem halben Jahr einen geregelten Umgang, wie er durch § 1684 BGB als Recht und Pflicht für die EItern und als Recht des Kindes gefordert wird. Danach haben zusätzlich diejenigen, denen die Sorge für das Kind obliegt, - in diesem Fall das Jugendamt - alles dafür zu tun, damit der Umgang mit dem Kind gefordert wird und alles zu unterlassen, was den Umgang beeinträchtigt. Deshalb ist die Fragestellung des Gutachtens falsch. Aus der gesetzIichen Lage hätte allenfalls der Auftrag an die Gutachterin gehen können, ob und wenn ja, welche Unterstützung und Hilfsangebote für EItern und Kind erforderlich sind, urn den Umgang in der Weise zu erweitern, daß eine mögliche, vermutete Gefährdung oder eine Schädigung ausgeschlossen wird, die zwar behauptet, aber nicht belegt wurde. Es ist daher auch aus diesem Grund abzulehnen. Das Jugendamt ist nämlich durch das SGB VIII pflichtgemäß aufgefordert, die Familien, d.h, Eltern und Kinder zu unterstützen und ihnen Hilfen anzubieten, nicht, wie es im JWG noch als Aufgabe beschrieben war, als Eingriffsbehörde tätig zu sein. Wenn das Jugendamt selbst nicht in der Lage ist, die notwendigen Hilfsangebote zu machen, muß nach § 5 SGB VIII eine andere Einrichtung diese Aufgaben übernehmen. Eine solche Einrichtung wurde gar nicht erst gesucht. Die "Hilfsangebote" des Jugendamtes Lauterbach beschränken sich in zahlreichen Fällen auf Kindesentziehungen, die auch in der durchgeführten Form als Menschenraub und Kinderhandel zu bezeichnen sein könnten. Ein Eingriff ist erst möglich, wenn die Möglichkeiten nach § 1666a ausgeschöpft sind. Die Eltern jedoch bekommen keinerlei Hilfsangebote, im Gegenteil: Mit der Behauplung, daß es sich bei der Unterbringung des Kindes Laura um eine Dauerpflege handelt, wird der Umgang auf das Minimalmaß reduziert, das es weder dem Kind noch den Eltern ermöglicht, das nach § 1684 BGB sowie durch Art, 9 UN-KRK und Art. 8 EMRK uneingeschränkte Recht an gemeinsamen, lebendigen Kontaklen wahrzunehmen. Ohne daß jemals eine rechtsverbindliche Erkenntnis darüber erlangt, Ja nicht einmal angestrebt wurde, ob die KE in der Lage sind, die Sorge zu übernehmen, wird dieses ohne sachverständige Aussagen von den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes behauptet. So ist auch die Annahme des Gerichtes falsch, daß das Kind verunsichert wird, wenn die Kontakte ausgedehnt werden, wie es die Kindeseltern fordern, Das Gegenteil ist richtig: Das Kind benötigt die Kontakte für den Aufbau seiner Identität. Es kennt die Eltern und orientiert sich an ihnen. obwohl es sich in einer anderen Einrichtung befindet. Niemand käme auf die Idee, die Mitarbeiterinnen von Kita oder Schule als Hauptbezugspersonen "Eltern" für Kinder- darzustellen, nur weil sich dort die Kinder für längere Zeiten aufhalten als in der elterlichen Wohnung. Mit derartigen Argumenten wird hier jedoch den Eitern das Kind vorenthalten und dem Kind die Eltern. Ähnlich rechtswidrig ist die weitere Bezeichnung des Kindes Laura Westphahl mit dem Familiennamen Kartusch. Auch hier würde niemand ein Kind nur deshalb mit dem Familiennamen der Klassenlehrerin bezeichnen, weil das Kind über längere Zeil in der Klasse der Lehrerin den Unterricht wahrnimmt. Beides läuft auf eine gezielte Entfremdung des Kindes von seinen Eltern hinaus was als Verstoß gegen § 235 SiGB überprüft werden muß. Unterstützt wird diese Absicht auch durch die Absage des Gerichts, den Eltern Auskunft über den Entwicklungsstand des Kindes zu geben. Zwar können die Eltern anhand der zweistündigen Besuche einmal im Monat eine Momentaufnahme des Kindes wahrnehmen, diese Zeit reicht jedoch kaum aus, die einmonatige Unterbrechung der Kontakte aufzulösen. Für die ge!öste Aufnahme von Kontakten zu den Eltern benötigt das Kind mindestens eine Stunde, urn so mehr, als die KE nicht mit dem Kind allein sind und deshalb das Kind in das Spannungsfeld zwischen Eltern und Pflegeeltern gerät. Es ist immer eine Person der Pflegefamilie anwesend, wobei die kurzen Alleinumgänge der KE mit ihrem Kind nicht ausreichen, urn die Entwicklung des Kindes in seiner Komplexität zu erfassen. Auch an diesem Punkt ist eine Haltung des Jugendamtes und des Gerichtes deutlich ersichtlich, daß das Kind von seinen Eltern auf Dauer getrennt und entfremdet werden soll, ohne daß hinreichende Gründe dafür vorliegen. Diese Trennung ist ein Bruch von Grund-, Menschen- und Naturrechten und verstößt gegen Gesetze, die solches Verhalten mit Strafe bedrohen. Aus diesem Grund sollte das Verhalten der Richterin Deisenroth, sowie der Jugendamtsmitarbeiterinnen Beutel und Knauber auf strafbare Tatbestände von Amts wegen geprüft werden. Die Beschwerde ist dem Bundesverfassungsgericht wegen der Verstöße gegen Grundrechte zur Eilentscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht ist der Beschluß des AG Alsfeld auszusetzen. Angelika Westphal Frank Westphal |
| Weitere Infos zum Jugendamt Lauterbach:Aktionsgemeinschaft (AVRK) |
| Bericht: Eheleute Westphal Datum: 12.08.1999 Mail: |
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