Die Mitwirkung des Psychologen im Familienrechtsverfahren ist da geboten,
wo die Entscheidung über den Verbleib der Kinder von getrennt lebenden
und Scheidungswilligen Eltern nicht ohne sachkundige Hilfe getroffen werden
kann. Die dazugehörige Regelung der elterlichen Sorge ist zwar ein
Rechtsakt, jedoch als Akt der Gerechtigkeit ist er das Ergebnis angewandter
Menschenkenntnis, im Zweifel der wissenschaftlich begründeten Menschenkenntnis,
welche die Psychologie zur Verfügung stellt.Sie ist eine verfeinerte
Form der allgemeinen Menschenkenntnis, über die ein jeder, weil er
sich selbst als Mensch erlebt, verfügt.
Nun haben die Beteiligten, und mit Ihnen die Prozeßbevollmächtigten,
ein moralisches Anrecht darauf, sich zu vergewissern, ob dabei alles einwandfrei
zugegangen ist. Dazu kann einmal überprüft werden, ob alles richtig
gemacht wurde. Das kann mit demselben Ergebnis auch andersherum geschehen,
indem das Verfahren auf mögliche Fehler überprüft wird.
Sind keine Fehler zu finden, ist auch nichts falsch, sondern alles richtig
gemacht worden. Wir bedienen uns hier der zweiten, leichter zu handhabenden
Weise mittels eines Fehlererkennungssystems. Die zugrunde liegenden Fakten
stammen aus der Praxis familiengerichtlicher Psychologie und aus der Qualitativen
Analyse einer Stichprobe fehlerhafter Gutachten.
Wegen des Gebots der Rechtssicherheit für die unmittelbar Betroffenen
gefassen wir uns mit den Vertragsgrenzen psychologischer Untersuchungsergebnisse.
Im engeren Sinne markieren die Vertrauensgrenzen (confidential limits,
abgekürzt CL) statistische Grenzwerte. Im Familienrechtsverfahren
erfüllt das psychologische Gutachten seine Aufgabe ebenfalls innerhalb
bestimmter Vertrauensgrenzen. Sie ergeben sich zun einen aus der Monopolstellung
des Sachverständigen vor Gericht, von den übrigen Verfahrensbeteiligten
kann er in der Regel nicht kontrolliert werden. Zum anderen wird die Vertrauensgrenze
da erreicht, wo die Zuverlässigkeit der Untersuchungsergebnisse so
weit eingeschränkt ist, daß sie nicht mehr beweiserheblich sind.
Daß wir uns mit solchen Einschränkungen befassen müssen,
hat seinen Grund nicht in dem hohen Qualitätsanspruch, der an ein
als Entscheidungshilfe des Gerichts vorgesehenes psychologisches Sachverständigengutachten
zu stellen ist, sondern auch darin, daß diese Form der Begutachtung
zu den schwierigsten Aufgaben der Psychodiagnostik gehört. Da muß
man verstehen, daß mancher Gutachter an seine Leistungsgrenze stößt.
Fazit: je höher der Schwierigkeitsgrad, um so höher die Fehlerwahrscheinlichkeit.
Darum brauchen wir das Fehlererkennungssystem als eine Art Verbraucherschutz.
II. Über die Bedeutung des psychologischen Sachverständigen
Der psychologische Sachverständige soll diejenigen Tatsachen erforschen,
die das Gericht auf Grund seiner allgemeinen oder sogenannten vorwissenschaftlichen
Menschenkenntnis von sich aus nicht ermitteln kann und die allein Antwort
auf die vom Gericht gestellte Beweisfrage geben könnte. Die rechtliche
Bewertung dieser Tatsachen obliegt dann aber dem Familiengericht. Denn
als Gehilfe des Gerichts nach §§404 und 405 ZPO ist der Sachverständige
zwar so etwas wie die rechte Hand des Richters, er wird dadurch aber nicht
zum Nebenrichter.
Beim Kampf der Eltern ums Kind wird dem psychologischen Sachverständigen
oft die Rolle eines Schiedsrichters zugeschoben. Nach gegenseitig erhobenen
Vorwürfen soll er entscheiden, wer mehr oder weniger gut für
die Erziehung des Kindes geeignet ist. Davon abgesehen das eine darin liegende
Bewertung der Eltern. Sache des Gerits ist, geht die psychologische Methode
ganz anders vor. Sie setzt den beim Kind und seinen Eltern vorgefundenen
Seelenzustand mit der ebenfalls gegenwärtigen Situation der Familie
in Beziehung. Als Situation gilt die Gesamtheit der Bedingung, unter denen
die Familie oder einzelne ihrer Mitglieder agieren und reagieren. Auf diese
Weise ergibt sich ein System zwischenmenschlicher Beziehungenmit den darin
wirkenden familienerhaltenden systemstabilisierenden und den auf Veränderungen
abzielenden, destabilisierenden Tendenzen. Der Psychologe erforscht also
das hinter dem symptomatisch Erfaßbaren stehende Eigentliche, aus
dem die auf die Familienkonstellation konstruktiv oder destruktiv wirkenden
Impulse aufsteigen.
Meistens sollen Vorgehen und Schlußvolgerungen des Sachverständigen
auch für den Nichtpsychologen nachvollziehbar und einsichtig sein.
Dies ist allerdings keine so hohe Forderung, wie sie angesichts der Tragweite
der anstehenden Entscheidungen und des Schwierigkeitsgrades familienpsychologischer
Diagnostik eigentlich erhoben werden müßte. Darum ist die Vertrautheit
des Gerichts mit den Untersuchungsstandards und den häufigsten Untersuchungsfehlern
psychologischer Gutachten im Familienrechtsverfahren wünschenswert.
Denn, ebenso wie - wenn dieser Vergleich hier einmal erlaubt ist - nicht
jeder Dr. med ein guter Arzt ist, ist auch nicht jeder Diplom-Psychologe,
sei er Doktor oder gar Professor, ein guter Menschenkenner.
Ist der psychologische Sachverständige aber doch ein guter Menschenkenner,
weiß er an Hand der wissenschaftlichen Erkenntnismittel die zwischenmenschlichen
Beziehungen von Eltern und Kindern erkennbar zu machen und die menschlichen
Hintergründe aufzudecken, so daß zu verstehen ist, warum die
einzelnen Familienmitglieder sich nur so und nicht anders verhalten können.
Als beweiserhebliche Tatsache und unmittelbare Entscheidungshilfesind schließlich
seine Untersuchungsergebnisse zum Kindeswohl als die "am wenigstens schädliche
Alternative zum Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes" (1) zu
werten.
Mit der im Gutachten formulierten, per Diagnose erarbeiteten Entscheidungshilfe
endet in der Regel die psychologische Mitwirkung im Familienrechtsverfahren.
Zuweilen wird der Psychologe aber nachher noch außergerichtlich von
der betroffenen Familie zwecks Beratung oder Therapie in Anspruch genommen.
III. Vertrauensgrenzen psychologischer Untersuchungen
Ein annehmbares psychologisches Sachverständigengutachten soll
als wissenschaftliche Leistung zu erkennen sein Dazu muß es mindestens
bestimmte Standards erfüllen und darf keine Mängel aufweisen
sonst werden die Vertrauensgrenzen das Gutachtens berührt. Erst Ihre
Bestimmung im einzelnen läßt ermessen, ob das psychologische
Gutachten, das wegen der Begrenztheit menschlichen Erkennens nicht schon
von sich aus wahr sein kann, den hohen Anspruch auf Wahrscheinlichkeit
und damit Annäherung an die Wahrheit erfüllt,
damit es vom Gericht, bei dem es ja um die Wahrheit geht, in den Rang
einer bewiesenen Tatsache erhoben werden kann. Das setzt allerdings voraus,
daß der Sachverständige das im Sinne der Rechtssicherheit unerwünschte
Monopol durch das Gegengewicht einer Kontrolle vertiert, die in der Überprüfung
der Zuverlässigkeit des Gutachtens an Hand der formalen Merkmale besteht.
Im engeren Sinne gehört die Zuverlässigkeit (reliability) zu
den Gütekriterien psychodiagnostischer Tests. Den darin enthaltenen
Grundgedanken wenden wir hier auf das ganze Gutachten an, indem wir die
Zuverlässigkeit an Hand
1. der Standards psychologischer Untersuchungen und
2. einer Mängelliste der am häufigsten auftretenden Untersuchungsfehler
1. und 2 Grades kontrollleren.
Der Mängelliste liegen eis empirische» Material psychologische
Sechverständigengutachten zugrunde, die mir als Zweit- oder Obergutachter
In die Hände kamen oder die mir von betroffenen Müttern und Vätern
zugesandt wurden. Es handelt sich um bereits im Geschäftsgang der
Gerichtsbarkeit befindliche Gutachten, deren Mängel unerkannt blieben.
Anhand der Standards und der Mängelliste soll die Zuverlässigkeit
der Untersuchungsergebnisse überprüfl werden können. Gegebenenfalls
ist dann vom
Sachverständigen eine Klarstellung und Nachbesserung Innerhalb
einer Mängelgewähr analog § 633 II S. 1 BGB zu fordern.
Für den seriös arbeitenden Psychologen ist es eine Selbstverständlichkeit,
sich auch kritisch befragen zu lassen, und die ihm unterlaufenen Fehler
zu korrigieren. Das steht im übrigen Im Einklang mit den Berufsethischen
Verpflichtungen für Psychologen des Berufsverbandes Deutscher Psychologen
(BDP) (2)
Das Fehlererkennungssystem orientiert sich an dem erkenntnisleitenden
Interesse
des Lesers an der Antwort auf die Beweisfrage und umfaßt, um anwendungsfreundlich
zu sein, die allein aus dem Text eines Gutachtens erkennbaren Fehlerquellen.
A. über Untersuchungsstandards der famillengerichtlichen Psychologie
Die famlliengerichtllche Psychologie Ist ein Teilgebiet der forensischen
Psychologie. Weil die Tatbestandsfeststellung von vorrangigem gerichtlichen
Interesse ist, hat sie ihren Schwerpunkt bel der Psychodlagnostik. Die
dabei gewonnene wissenschaftlich begründete Menschenkenntnis macht,
besonders bei den bis zuletzt streitigen Folien, oft erst ein gerechtes
Urteil per Gerichtsbeschluß möglich. Darüber hinaus liefert
das Ergebnis der plychologiechen Diagnostik auch den Ausblick auf eine
notwendige, daran anschließende Beratung oder Behandlung.
Das hier zur Überprüfung eines Gutachtens eingesetzte Raster
der Standards ist nur für psychologische Sachverständigengutachten
im Familienrechtsverfahren anzuwenden. Andere Fragestellungen verlangen
andere Standards Der Sachlogik bei der Gliederung des Gutachtentextes folgend,
gibt die Reihenfolge der Standards die optimale Gliederung des Gutachtens
wieder Weil darüber aber keine bindender Vorschriften bestehen, sind
andere Reihenfolgen zulässig
Die acht Standards psychologischer Gutachten im Famlllenrechtsverfahren
Die Standards gehören zum Mindestumfang einer wissenschaftlichen
Leistung, so daß sie an Hand des jeweils vorangestellten Stichwortes
im Gutachtentext vorzufinden sein sollen Ihre Reinenfolge gibt zugleich
die optimale und, well sachlogisch aufgebaut, die am leichtesten lesbare
Gliederung eines Gutachtens wieder. Zu federn der Standards ist. mit Ausnahme
der Beweisfrage. außerdem ein Inventar der kennzeichnenden Merkmale
angegeben.
1. Beweisfrage
Die im Beweisbeschluß des Familiengerichts enthaltene Beweisfrage
nach § 403 ZPO bezieht sich in der Regel auf die dem Gericht für
eine Beschlußbegründung noch fehlenden beweiserheblichen Tatsachen.
Mit dem Beweisbeschluß wird dem Sachverständigen Auffraß
und Rechtstitel zur Durchführung der psychologischen Untersuchungen
erteilt. Die Beweisfrage ist wörtlich und mit Quellenangabe zu zitieren.
2. Untersuchungsverlauf
In chronologischer Reihenfolge werden angegeben
- Name und Familienpositlon der untersuchten Person. die angewandten
Unlersuchungsverfahren,
- Ort (Hausbesuche!) und Zeit der Untersuchung.
Dieses Vorgehen ist aus der Versuchsanordnung des naturwissenschaftlichen
Experiments abgeleitet Es dient dem Nachvoltzug des Untersuchungsverlaufs
und soll gegebenenfalls eine Wiederholungsuntersuchung zwecks Kontrolle
unter genau denselben Bedingungen möglich machen. Kontrollen erhöhen
die Zuverlässigkeit der Ergebnisse
3. Familienkonstellation
- Vorgeschichte und aktuelle Situation der Familie sind unter psychologischem
Aspekt dargestellt,
- entweder auf der Grundlage der Bindungstheorie durch die Beschreibung
der gefühlsmäßigen Neigungen von Eltern und Kindern zueinander
- und/oder auf Grund der Analyse der familiären Beziehungsstrukturen
mitsamt den darin wirkenden stabilisierenden wie destabilisierenden Momenten
im Sinne eines Systems zwischenmenschlicher Beziehungen.
- Ein bloßes, seitenfüllendes Abschreiben der Gerichtsakten
Ist keine wissenscnaftspsychologische Leistung und genügt deswegen
nicht
Die psychische Situation des einzelnen in der Familie und das Maß
seiner existentiellen Betroffenheit von dem gerichtsbekannten Streitgegenstand
ist nur auf dem Hintergrunde der gesamten Familiensituation zu verstehen
Dieser für eine wissenschaftlich begründete Beantwortung der
Beweisfrage unverzichtbare ganzheltllch-systemische Aspekt kommt der Wahrheit
näher als die von der gesamten Familienkonstellation isolierte Darstellung
der Bindungen des Kindes an den einen und an den anderen Elternteil
4. Die psychosoziale Situation des Kindes/der Kinder und Kindeswohlorientierung
Angegeben werden
- das Lebensalter (LA) nach Jahren, Monaten und Tagen zur Zeit der letzten
psychologischen Untersuchung,
- die Synopse von Lebensalter des Kindes und Zelt oder Datum eines die
Entwicklung beeinträchtigenden Ereignisses:
- das seelisch-geistige Entwicklungsalter (EA) des Kindes;
- Merkmale der kindlichen Persönlichkeit, z. B. psychische Belastbarkeit.
Sozialisatlon, Begabungen und Interessen;
- die Bindungen und/oder Nichtbindungen des Kindes an seine Eltern,
gegebenenfalls an seine Geschwister oder weitere Bezugspersonen;
- die Position des Kinde« in der Familie, gegebenenfalls In der
Geschwisterreihe;
- Kindergarten- oder Schulsituation des Kindes;
- körperliche und/oder seelische Leiden des Kindes.
Dieses umfangreiche Inventar spiegelt die dem Kindeswohl zugemessene
Bedeutung wieder. Dabei lassen die Lebensaltersangaben Schlüsse auf
das kindliche Verhalten nach der Elterntrennung zu. Aus dar kindlichen
Biographie ergeben sich entscheidungsrelevante Hinwelse auf eine mögliche
Beeinträchtigung der Entwicklung, die gegebenenfalls von einem hinler
dem Lebensalter zurückstehenden Entwicklungsalter bestätigt wird
Denn erst die Feststellungen über das Verhältnis des Entwicklungsalters
zum Lebensalter lassen eine sachgerechte psychologische Interpretation
der übrigen Inventarpunkte zu.
5. Die existentielle Situation der Kindeseltern
Hier stellen sich folgende Fragen:
- wer die Trennung herbeiführte;
ihre Beziehung zueinander, erkennbar an: Kooperation und Kommunikation
-Verzicht auf eine starre Umgangsregelung - konfllktneutralisierende (nicht
schon konfliktlösende) Trennung von Ehekonflikt und gemeinsamer Eltemschaft
- Chancen fürs gemeinsames Sorgerecht - Konfrontation - Kampf ums
Kind;
- Motivationen ihrer Einstellung und Ihres Verhaltens zueinander und
zu Ihrem Kinde, erkennbar en' Zuneigung Opferbereitschaft - Ablehnung •
Krankung - Haß -Enttäuschung - Resignation;
- Zukunftsperspektiven, eigene und die des Kindes.
- Gründe, welche die erzieherische Eignung einschränken oder
verneinen lassen.
Den ihrer intakten FemHie beraubten Kindern können am ehesten die
eigenen Eltern über den Verlust hinweghelfen. Damit den Eltern von
Rechts wegen ihre Rolle als sorgeberechtigter oder nichtsorgeberechtigter
Elternteil oder innerhalb des gemeinsamen Sorgerechts zugewiesen werden
kann, müssen wir ihre existenlielle Situation kennen
6. Beachtung pathologischer Erscheinungen
Bei Kindern wird der Schwerpunkt auf Erkrankungen In der frühen
Kindheit zwischen Geburt und 3 Geburtstag gelegt, deren Folgen eine Verzögerung
von Wachstum und Entwicklung sowie eine allgemein verringerte Belastbarkeit
nach sich ziehen
- Bei den Eltern und anderen Bezugspersonen des Kindes ist zu unterscheiden:
Körperlich-organische Leiden bedeuten nicht zwangsläufig eine
Erziehungsunfähigkeit des Erwachsenen.
- Psychopathologische Erscheinungen wie Neurosen. Psychopathien und
Psychosen beanspruchen das Bewußtsein und die Emotionalität
des Erwachsenen meistens so sehr. daß ihm keine psychische Energie
zur Wahrnehmung seiner Aufgabe als Erzieher seines Kindes übrigbleibt.
Ausnahmen davon sind nicht häufig
- Eine besondere Gruppe pathologischer Erscheinungen bilden diejenigen
Leiden, die nach der Anamnese erst seit dem Aufbrechen des Ehekonfllktes
oder auf den Konflikt folgend auftreten und unter denen psychosomalische
Leiden an erster Stelle stehen. Sie werden unter dem Begriff "Scheidungsbedingte
Pathologie" zusammengefaßt. Wegen Ihrer Bedeutung widmen wir dieser
Erscheinung ein eigenes Kapitel.
Die Beachtung pathologischer Erscheinungen kommt bei vielen psychologischen
Gutachten zu kurz. weil oft vorschnell psychologisiert wird. Manches auffällige
Verhalten bei Kindern und Erwachsenen läßt sich erst beurteilen,
nachdem abgeklärt wurde, ob ein körperliches Leiden oder eine
Störung der Organfunktion mitbeteiligt oder gar die Ursache ist. Dazu
kann es erforderlich werden, zusätzlich einen medizinischen Sachverständigen
hinzuzuziehen.
7. DIskusslon der Untersuchungsergebnisse und Hinführung zur
Antwort auf die Beweisfrage
- Herausarbeltung und Begründung der sich dem Familiengericht aus
psychologischer Sicht darbietenden Entscheldungsalternativen mitsamt deren
Konsequenzen für Eltern und Kinder; dabei
- Diskussion der gemeinsamen elterlichen Sorge.
- Zur Begründung werden die Bindungen des Kindes an seine Eltern
und umgekehrt wie auch die Auswirkungen der einzelnen Lösungen auf
die zwischenmenschlichen Beziehungen unter dem systemischen Aspekt der
Familie erörtert.
Unter Ziff. 3 wird das formale Gerüst (Struktur) der familiären
Beziehungen erfaßt Hier, nach Abschluß der Untersuchungen,
wird diese formale Struktur von Interpretationen der Untersuchungsergebnisse
ausgefüllt, die als inhaltliche Aussage in die Antwort auf die Beweisfrage
einfließen
8. Antwort auf dle Bewelsfrage
- Die Antwort bezieht sich ausdrücklich auf die Beweisfrage;
- die sich äug psychologischer Sicht darstellende "am wenigsten
schädliche Alternative" wird herausgearbeitet.
- gegebenenfalls enthält die Antwort auf die Beweisfrage Empfehlungen
für den Umgang des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Eltemteil,
- gegebenenfalls gibt die Antwort Hinweis® auf die Inanspruchnahme
Dritter, z. B.
Einrichtung einer Vormundschaft.
Die Antwort auf die Beweisfrage ist der Hauptzweck, weswegen der Sachverständige
bestellt wurde. Sie soll dem Familiengericht, insbesondere bei den beim
Kampf ums Kind bis zuletzt streitigen Fällen, die noch fehlenden entscheidungsrelevanten
und beweiserheblichen Tatsachen liefern.
Der zu überprüfende Gutachtentext sollte die vorstehenden
acht Standards erkennen lassen Fehlende Standards gelten als Mangel. Was
von dem in Spiegelstrichen angeordneten jeweiligen Inventar unverzichtbar
Ist, kehrt in der nachfolgenden Mängelliste wieder.
B. Mängelliste der am häuflgsten auftretenden Untersuchungsfehler
Die Überprüfung der von den Untersuchungsfehlern 1. und 2.
Grade» abgesteckten Vertrauensgrenze zeigt an, ob die Zuverlässigkeit
dar Untersuchungsergebnisse soweit eingeschränkt ist, daß man
sich nicht mehr darauf verlassen kann. Es sind nur solche Untersuchungsfehler
aufgeführt, die aus dem Gutachtentext heraus erkennt werden können.
Bei Untersuchungafehlern 1. Grades kann nicht mehr von einer wissenschaftlich
exakten Leistung gesprochen werden; das Gutachten ist nicht zuverlässig,
Liegen Untersuchungsfehler 2. Grades vor, kann die Zuverlässigkeit
der Ergebnisse immerhin noch durch Nachbesserung innerhalb der Mängelgewähr
hergestellt werden.
Untersuchungsfehler 1. Grades
Wird diese Fehterart angetroffen, ist das Gutachten zu verwerfen. Es
ist davon auszugehen. der Sachverständige habe damit bereits seine
Bestleistung erbracht. mehr sei von ihm nicht zu erwarten. Die zur Fehlerberichtigung
erforderliche andere Konzeption des Textes setzt in der Regel ein neues
Sachverständigengutachten nach § 412 ZPO voraus.
1 Zwischen Beweisfrage und Antwort gibt der Text lediglich das Verhalten
und das Aussageprotokoll der untersuchten Personen wieder, verbunden mit
eingestreuten Bewertungen - oft unzutreffenderweise als "Befund" bezeichnet
-, um danach unvermittelt die Empfehlungen zu geben.
Wegen der fehlenden psychologischen Interpretation ist diasar Gutachtenabschnitt
unerheblich, je mehr Tatsachen mitgeteilt werden, die nichts mit der Beweisfrage
zu tun haben, um so weniger ist dem Sachverständigen zuzutrauen, er
könne den Kern des Familienproblems erfassen. Außerdem begibt
sich ein Sachverständiger, der schriftlich ausplaudert, was ihm bet
seinen Explorationsgesprächen zu Ohren kam, in die Gefahr, mit §
203 StGB zu kollidieren Dieser Fehler ist die Kehrseite der Standards 3
bis 6
2. Angewandte psychodiagnostische Tests sind zwar nach Maß und
Zahl ausgewertet, aber eine Erklärung, was die Testergebnisse bedeuten
(Test-lnterpretation), fehlt
Oft stehen die Tests isoliert und zusammenhangslos im Text, der auf
den Leser den Eindruck von etwas Zusammengestückeltem macht. Dieser
Fehler ist die Kehrseite von Standard 2
3 Nichtbeachtung von Wachstums- und Entwicklungsstand In der psychologischen
Begutachtung des Kindes.
So selbstverständlich notwendig die Bestimmung der Position des
Kindes zwischen den Eltern oder auch den übrigen Familienmitgliedern
an Hand seiner jeweiligen Beziehungen ist (gegenwärtig aktueller Aspekt),
so notwendig ist die Diagnose der kindlichen Entwicklung (ontogenetischer
Aspekt) Denn das Entwicktungsalter (EA) in Verbindung mit der kindlichen
Biographie gibt erste Hinweise darauf ob sich die familiäre Situation
schon nachteilig auf die Entwicklung ausgewirkt hat oder ob andere Einflüsse,
z. B durchgemachte Krankheiten, anzunehmen sind Dieser Fehler Ist die Kehrseite
von Standard 4
4 Statt wissenschaftspsychologisch begründeter Tatsachen gibt der
Gutachtentext persönliche, subjektive Eindrücke. Meinungen oder
Deutungen des Sachverständigen wieder
In die gutachterlichen Schlußfolgerungen aus den Untersuchungen
gehen, als Fehlererkennungsmerkmal, solche Floskeln ein wie ".. habe den
Eindruck .", "nach meiner Meinung ..." oder".. bin überzeugt, daß
...". Weil der Sachverstandige nicht Prozeßbeteiligter ist, werden
nicht seine Meinungen zu dem Rechtsverfahren erwartet, sondern der Wahrheitsfindung
dienende beweisrelevante Tatsachen Dieser Fehler ist die Kehrseite von
Standard 7.
Untersuchungsfehler 2. Grades
Diese Fehlerart kann durch Nachbesserung berichtigt werden. Anders als
bei den Unlersuchungsfehlern 1. Grades ist kein neues Gutachten erforderlich.
Gehen allerdings die unbarichtigten Fehler 2. Grades In die Schlußfolgerung
des Gutachtens mit ein, ist auch dessen Zuverlässigkeit in Frage gestellt.
1. An Stelle der psychologischen Aspekte der aktuellen Famlliensituation
werden Schriftsätze aus den Gerichtsakten wiederholt oder gar abgeschrieben.
Dabei handelt es sich um bereits gerichtsbekannte Informationen öder
um solche. die das Gericht auch ohne einen Sachverständigen erlangen
könnte, während die erwartete wissenschaftspsychologische Leistung
ausbleibt. Dieser Fehler kollidiert mit Standard 3.
2 Aus dam Gutachtentext ist nicht zu erkennen, ob Kontrolluntersuchungen
und Hausbesuche stattgefunden haben,
Kontrolluntersuchungen erhöhen die Zuverlässigkeit der Ergebnisse,
indem Tagesschwankungen ausgeschlossen werden. Hausbesuche erfolgen nicht
nur zwecks Milieuerkundung, sondern um die Untersucnungsbedingungen möglichst
angstfrei zu halten, was bei Eltern und Kindern in ihrem Zuhause eher gelingt
als In dar psychologischen Praxis Dieser Fehler kollidiert mit Standard
2.
3. Das Gutachten bringt - meistens gegen Ende des Textes " Thesen ohne
Begründung,
Eine als wissenschaftlich geltende Aussage (These) ist soviel wert wie
ihre Begründung. Zuweilen ist es möglich, die Begründung
der Thesen aus dem übrigen Gutachtentexl Zusammenzusuchen - eine unzumutbare
Forderung Dieser Fehler kollidiert mit Standard 7
4 In dem Text sind die aus psychologischer Sicht zur Wahl stehenden
Alternativen "zum Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes" (Goldstern
u. a, {2a) nicht herausgearbeitet
Damit verfehlt daa Gutachten seine Aufgabe als Entscheidungshilfe. Meistens
ist es vorzeitig Im Stadium der Hypothesenbildung abgeschlossen. Dieser
Fehler kollidiert mit Standard 7
5, Die in die Antwort auf die Beweisfrage eingehenden Empfehlungen werden
allein auf die Bindungen des Kindes in den Zweierbeziehungen zu Eltern,
Geschwistern oder weiteren Beteiligten reduziert, unter Vernachlässigung
der Konsequenzen für die ganze Familie.
Nach heutiger psychologischer Erkenntnis bedarf die der Psychoanalyse
entstammende Blndungstheorie der Ergänzung durch die der Ganzheitspsychologie
nahestenende Systemtheorie. Auf den akademischen Streit von Bindungstheorle
und systemischer Sicht, auf der einen Seite vertreten durch Lempp und auf
der anderen Seite durch Fthenakis (2b) wollen wir uns gar nicht erst einlassen.
Denn Bindungen und familiäres System zwischenmenschlicher Beziehungen
sind so ineinander verschachtelt, daß das, was einem Teil widerfährt,
das Ganze berührt. Ober das Ziel ist allerdings hinausgeschossen worden,
wenn statt einer gerichtlichen Entscheidung eine Familientherapie empfohlen
wird. Familientherapie ist nur da angezeigt, wo noch soviel Innerer Zusammenhalt
blieb, daß für alle Angehörigen das Zusammenbleiben und
das allen Gemeinsame unaufgebbares Ziel ist. Und gerade das Ist bei der
im Auseinanderfallen begriffenen Familie nicht mehr gegeben, weil sie den
Umkehrpunkt durch die irreversible Ehezerrüttung der Eltern bereits
hinter sich gelassen hat. Dieser Fehler kollidiert mit Standard 3 und 7
6. Der Gutachtentext gibt eine Antwort ohne Bezug auf die Beweisfrage.
Zuweilen sind es auch Antworten auf nicht gestellte Fragen, so daß
der Gutachtenzweck verfehlt wird. Dieser Fehler kollidiert mit Standard
8.
IV. Fehlerauswertung
Bei der Auswertung werden zweckmäßigerweise zuerst die acht
Standards an Hand der Gliederung des Gutachtentextes überprüft
Dabei ist, wenn alle Standards erfüllt sind, eine andere Reihenfolge
(Gliederung) auf Grund der Freiheit des Sachverständigen bei der Textgestaltung
zu tolerieren. Nichl erfüllte Standards werden vermerkt und den Untersuchungsfehlern
1. und 2 Grades zugeschlagen,
In einem zweiten Schritt wird der Text auf die vier Untersuchungsfehler
1 Grades überprüft. Dabei wird sich als Kontrolle ergeben, daß
ein jeder Fehler bereits durch die Nichterfüllung einzelner Standards
angezeigt wurde.
Ein solches fehlerhaftes Gutachten, wollte man es als Entscheidungshilfe
verwenden, würde sich als höchst unzuverlässiges Beweismittel
erweisen
Drittens wird der Gutachtentext auf Untersuchungsfehler 2. Grades überprüft.
Wo sie aufgefunden werden, sollte der Sachverständige zur Nachbesserung
aufgefordert werden Denn diese Fehler sind nicht etwa weniger schwerwiegend,
sie lassen sich lediglich korrigieren, ohne das Gutachten völlig neu
konzipieren zu müssen. Ohne Nachbesserung Ist ein solches Gutachten
alterdings nicht brauchbar
V. Weitere psychologische Aspekte
Anders als die für das richterliche Urteil innerhalb der Vertrauensgrenzen
liegenden relevanten Untersuchungsergebnisse stecken weitere, aus dem Gutachtentext
nicht ohne weiteres hervorgehende Fakten den Orientierungsrahmen ab. Innerhalb
dessen sich. ohne daß ausdrücklich darauf Bezug genommen werden
muß, die im Familienrechtsverfahren anzuwendende psychologische Methode
entfaltet.
A. Das KIndeswohl als universale Kategorie
Die Bewertung des Kindeswohls als "universale Kategorie" ist von Simitis
besonders hervorgehoben worden (3). Damit soll ausgesagt werden, daß
die uns vorschwebende Idee vom Wohl des Kindes, hier trotz des Zerialtens
seiner Ursprungsfamilie, Richtschnur aller familienrechtlichen und damit
auch der psychologischen Bemühungen seh soll. Nach der von Goldstam
u a gegebenen Interpretation bedeutet Kindeswohi die "am wenigsten schädliche
Alternative zuni Schutz von Wachstum und Entwicklung" bei Beachtung der
emotionalen Bindungen ^und der Förderung des Kindes sowie der Kontinuität
und Stabilität seiner Lebensbedinqungen.
B. Über die erzieherische Eignung
In den psychologischen Sachverständigengutachten finden sind Immer
wieder Aussagen über die Eignung der Ellern zur Erziehung ihres Kindes,
Dia Vorstellung, eine positiv zu konstatierende erzieherische Eignung der
Kindeseltern ließe sich als entscheidendes Kriterium feststellen,
hat In der Tat etwas Bestechendes für sich.
Unausgesprochen wird dabei von der Fiktion ausgeganoen. beide Elternteile
verfügten über eine graduell unterschiedliche erzleherischo Eignung,
und dies ließe sich auch noch mit der wissenschaftlich gebotenen
Exaktheit diagnostizieren leider haben wir aber keine speziell für
die erzieherische Eignung geeichten psychologischen Untersuchungsverfahren.
Darum sind Aussagen über ein Mehr oder Weniger an erzieherischer Eignung
bei den Kindeseltern Extrapolationen anderer Untersuchungsergebnisse, also
nicht exakt, wenn sie nicht gar subjektive Meinungen und Deutungen sind.
So bleibt nur, bis zum Bewels des Gegenteils beide Kindeselternteile als
zur Erziehung Ihres Kindes geeignet anzusehen.
Solch einen Erweis des Gegenteils kann uns die "Methode der ausschließenden
Fälle" bringen. Danach ist es uns möglich, mit der Wissenschaftllch
gebotenen Exaktheit zu bestimmen, ob ein Elternteil aus Gründen, die
in seiner Person oder seinen Lebensumstanden liegen, an der Wahrnehmung
der elterlichen Sorge gehindert wird. so daß sie einzuschränken
oder auszuschließen ist.
C. Zum gemeinsamen Sorgerecht nach der Ehescheidung
Die Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorga nach der Ehescheidung
beruht auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3,11 1982 (FamRZ
1982. 1179). Wegen der Bedingung, beide Elternteile müßten willens
und geeignet sein, die Elternverantwortung zum Wohle des Kindes weiterhin
zusammen zu tragen, wird bisher nur vereinzelt in diesem Sinne entschieden.
Dennoch hat der Psychologe für die gemeinsame elterliche Sorge viel
Sympathie übrig. Für ihn steht das durch die Trennung und Scheidung
seines intakten Zuhauses unschuldig beraubte Kind im Mittelpunkt seines
erkenntnis- und handlungsleitenden Interesses Das Kind ist nicht von seinen
Eltern geschieden worden. Darum soll ihm soviel an Familiensubstanz erhalten
bleiben wie irgend möglich. Und das Ist eher zu erwarten, wenn das
während der gemeinsamen Ehezeit der Eltern geltende gemeinsame Sorgerecht
über Elterntrennung und -Scheidung hinaus erhallen bleibt.
Bei dieser Argumentation setzen wir voraus, das aufwachsende Kind sei
auf beide Elternteile angewiesen und deren Rollen könnten nicht beliebig
anders besetzt werden Andere Vorstellungen, die die Familie soger für
eine überholte Einrichtung halten, lassen wir beiseite, Sie können
nicht einmal von dar Verhaltenslehre (Ethologie) dar Tierpsychologie bestätigt
werden, um so weniger von der Humanpsychologie.
Sollte das gemeinsame Sorgerecht in der jetzigen Form als Regelfall
eingeführt werden, entfiele zwar die Entscheidungshilfe durch den
psychologischen Sachverständigen, gleichzeitig aber verlagerte steh
die Entscheldungsproblematik auf eine andere Ebene, nämlich dann,
wenn trotzdem weiter darum gestritten wird, wer über das Kind zu bestimmen
hat. Für den psychologischen Gerichtssachverständigen wäre
damit eine völlig neue Auftragslage gegeben. Mußte er bisher
nach der Treffermethode, also Im positiven Sinne, denjenigen Eltemteil
ausfindig machen, dem die elterliche Sorge übertragen werden kann.
hat ersetzt nach dem Prinzip der ausschließenden Fälle im negativen
Sinne denjenigen
Elternteil auszumachen, der dem Anspruch der gemeinsamen elterlichen
Sorge nicht
gewachsen Ist. Hierbei dürfte die Im nächsten Kapitel zu
erörternde scheidungsbedingte Pathologie besondere Beachtung finden,
Aus psychologischer Sicht wäre die gemeinsame elterliche Sorge
nach der Ehescheidung als Regetfall zu begrüßen, würde
doch der von vielen empfundenen rechtlichen Diskriminierung, die Unfähigkeit
als Mutter oder Vater auch noch schwarz auf weiß In Händen zu
halten, der Boden und damit wenigstens ein Konfliktstoff entzogen. Von
Rechts wegen handelt es sich dabei Im Grunde um eine Nichtentscheidung.
bei der den Eltern der mit der einseitigen Verteilung der elterlichen Sorge
verbundene, allerdings selbstverursachte Rechtsverlust erspart bleib) Weil
das Kind aber dennoch nur bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen
Aufenthalt nehmen kann, müßte die gemeinsame elterliche Sorge
zur Sicherung des Rechtsfriedens ausgebaut werden, etwa nach dem Kalifornischen
Modell, das ein rechtliches vom leiblichen Sorgerecht unterscheidet (Legal
Custody & Physical Custody) (4} Die rechtliche Gleichstellung der Eltern
wurde eine Entspannung ihres
Konfliktes erwarten lassen, weil eine Einigung über die verbleibenden
alltäglichen Belange des Kindes mehr praktischer Art sein und weniger
das Selbstbewußtsein der Mütter und Väter tangieren würde
D. Über die scheidungsbedingte Pathologie
Die Familiengerichte erfahren nur zufällig und die ihnen zuarbeitenden
Sachverständigen sehen viel zu wenig, welche persönlichen Folgen
der Ausgang eines Familienrechtsverfahrens für die Beteiligten hat.
So entgeht Ihnen auch, wie viele Menschen dadurch erst aus ihrer Bahn geworfen
werden oder sogar erkranken Diese "scheidungsbedingte Pathologie",
deren
wissenschaftliche Erforschung bei uns. im Unterschied zu den angelsächsischen
Ländern, noch In den Kinderschuhen steckt, bedarf, um nicht zu falschen
Schlüssen zu gelangen, einer differenzierten Betrachtung,
Man könnte meinen, es handele sich dabei um eine spezifische Erkrankung
mit der Ehezerrüttung als Ursache Tatsächlich sagt der Begriff
"scheidungsbedingte Pathologie" aber nicht mehr aus als das zeitliche
Zusammentreffen von Ehekonflikt und Erkrankung.
Zu beobachten sind psychopathologische Erscheinungen, darunter hauptsächlich
depressive Verstimmungen verschiedenen Grades bis hin zur akuten Suizidgefährdung,
die oft die als Kübler-Ross-Phänomen bezeichneten, bei der Begleitung
von Sterbenden zu beobachtenden fünf Phasen von der Abwehr bis zur
Hinnähme der existentiellen Vernichtung erkennen lassen. Nicht weniger
häufig sind psychosomalische Erkrankungen, bei denen die Familienkatastrophe
zum pathogenen Distreß (H. Safye) wurde. Das körperliche Immunsystem
Ist dann so sehr geschwächt, daß Krankheitserreger leichtes
Spiel haben, die Funktion von Organen zu stören. Davon zu unterscheiden
sind diejenigen Krankheiten, deren Pathogenese in die Zelt der intakten
Ehe zurückreicht. Diese Krankheitszustände können sich allerdings
durch die Zerrüttung der Ehe verschlechtern oder, wo sie bereits als
geheilt erschienen, erneut auftreten.
E. Rechtsfrieden versus Seelenfrieden
Entscheidungen des Famillengerichts bedürfen der Menschenkenntnis,
zuweilen der von einem psychologischen Sachverständigen herbeizubringenden
wissenschaftlich begründeten Menschenkenntnis. Hierbei begegnen sich
Gericht und Psychologe zwar In der Frage nach dem Kindeswohl, im übrigen
werden sie aber in verschiedenen Bezugssystemen tätig.
Das im streitigen Falle zur Entscheidung angerufene Familiengericht
hat den Rechtsfrieden wiederherzustellen, d. h. einen Rechtszustand herbeizuführen,
der die weitere Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entbehrlich macht. Dies
kann erreicht werden, wenn die Beteiligten die richterliche Entscheidung
annehmen. Machen sie hingegen lediglich ein Zugeständnis, ohne die
Entscheidung Im Grunde zu akzeptieren, so ist nur ein Scheinfrieden zu
erwarten, wie aIsbaldige Änderungsbegehren belegen
Anders verhält es sich mit dem allen Beteiligten zugute kommenden
Seelenfrieden. Diesem gilt letztlich das handlungsleitende Interesse de»
Psychologen an der Entdramatisierung der familiären Situation. Ansonsten
sind Rechtsfrieden und Seelenfrieden zwei verschiedene Kategorien, die
sowohl miteinander verbunden als fluch unabhängig voneinander sein
können. Miteinander verbunden sind sie da, wo der Rechtsfrieden die
rechtlich zu klärenden Hindernisse für den Seelenfrieden aus
dem Wege räumt. Unabhängig voneinander sind sie da. wo die Kindeseltern
von sich aus oder mit sachkundiger Hilfe imstande sind, den nur sie allein
angehenden Ehekonflikt von der gemeinsamen Elternschaft zu trennen, indem
sie das Kind aus ihrem Streit heraushalten.
VI. Nachwort
Der vorstehende Beilrag wurde für einen interessierten oder selbst
betroffenen Leser geschrieben, der nicht selber Psychologe ist. Dennoch
richtet er sich auch an den Psychologen oder an die Psychologin und besonders
en diejenigen, die vom Familiengericht als Sachverständige bestellt
werden Was ich hier zusammengetragen habe, fordert sie mich zu der selbstkritischen
Distanz gegenüber unserern Urteil über andere Menschen auf, die
einen wissenschaftlich Tätigen auszeichnen soll
Viel mehr als die übrigen Prozeßbeteiligten, das Gericht,
die Prozeßbevollmächtigten und das Jugendamt, erfährt der
psychologische Sachverständige durch seine Untersuchungen über
\/order- und Hintergründe des jeweiligen Farnilienschicksals. Denn
erst auf dem Hintergrund solcher Redundanz
kann ein als Beweisfrage formulierter einzelner Sachverhalt nach dem "Figur-Grund-Gesetz"
psychologisch interpretiert werden
So wird der psychologische Sachverständige zum stummen Mitwisser
dessen, was Eltem und Kinder angesichts Ihrer im Auseinanderfallen begriffenen
Familie im Innersten bewegt Solche Mitwsserschaft verpflichtet. lm einzelnen
ist das durch die Berufsethischen Verpflichtungen für Psychologen
geregelt. Angesichts der in einigen von mir gasammelten Gutachten zu beobachtenden
Anleihen an einen Enthüllungsjournalismus gehört dazu noch die
Noblesse, da zu schweigen, wo es uns der gerichtliche Auftrag nichl verwehrt.
aussieht und nicht beanstandet wird - müßte eigentlich als
unverwertbar zurückgewiesen werden" (Rn 867).
BENDER und NACK fügen hinzu;
"Der Verteidiger sollte sich auf diese Bestimmung der RiStBV berufen,
wenn Fragen der korrekten Protokollierung im Streit sind. Unklarheiten
sollten zulasten der Ermittlungsbehörde gehen, die die w6rtliche Protokollierung
bewirken können und auch Bollen" (Tatsachenfeststellung vor Gericht.
Bd. II:
Vernehmungslehre. 2. Aufl. 1995, s. 204).
Am 29. Oktober 1993 hat in Berlin die IX. ALSBERG-Tagung des Vereins
Deutsche Straf Verteidiger und des Vereins Deutscher Richterbund zur Fragwürdigkeit
des Zeugenbeweises stattgefunden. Die anwesenden Richter, Staatsanwälte
und Strafverteidiger haben auf dieser Tagung folgende Thesen verabschiedet:
"6. Damit das Tatgericht den Einfluß aussagepsychologisch wirksamer
Umstände bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren überprüfen
kann, ist eine unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit,
gemessen an der Bedeutung der Sache, lückenlose Dokumentation der
Vernehmungssituation unerläßlich. Aus diesem Grund ist insbesondere
zu fordern:
Vernehmungen in Form sogenannter 'Vorgespräche' sind, solange und
soweit sie nicht im Wortlaut dokumentiert werden, unzulässig.
Alle bedeutungsvollen Vernehmungen, insbesondere von Kindern und in
Kapitalsachen, z. B. die Vernehmung des Beschuldigten, sind - unbeschadet
der üblichen Niederschrift - auf Tonträger (in besonderen Fällen
auf Video) zu dokumentieren, um gegebenenfalls bei Aufklärungsbedürfnis
darauf zurückgreifen zu können" (Strafverteidiger 1994, S. 519)
.
Der BGH (Beschi. v. 14. V. 1976 - 3 StR - 113/75 bei DALLINGER MDR 1976,
17) hat entschieden:
"Die Verfahrensbeteiligten brauchen (sich) aber nicht auf die Sachkunde
des Gutachters und darauf verweisen zu lassen, daß er wissenschaftliche
Methoden verwende, welche die von ihm gefundene Beurteilung rechtfertigen.
Die Untersuchungsergebnisse von Sachverständigen können vielmehr
nur dann Anerkennung finden, wenn die Methoden, mit denen sie gewonnen
sind, nachprüfbar sind, sei es durch die nicht selbst sachverständigen
Verfahrensbe-teiligten, sei es zumindest durch andere Sachverständige
desselben Fachgebietes. Anderenfalls hinge der Beweis der in Rede stehenden
Tatsachen letztlich nicht von der richterlichen Überzeugungsbildung,
sondern von der - möglicherweise wissenschaftlich anfechtbaren - Meinung
des Sachverständigen ab." |