| Abraham Weinstein & Nathan Süss, U.S.A. (Vorgestellt von Gerhard Hanenkamp, (V.i.s.d.P.) |
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FÜR EINE ENTSCHIEDENE ANWENDUNG DER
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Vorwort An Ideen, was die Erschließung neuer Wirkungsbereiche betrifft, mangelte es in der deutschen Psychologenszene nicht. So ist es nicht zu übersehen, dass viele Psychologen und Gemeinschaftspraxen sich mehr und mehr der Gerichts- psychologie widmen. Die Orientierung dieser sogenannten psychologischen Sachverständigen richtet sich nach hausgemachten Konzepten, ohne eine erkennbare Orientierung an internationale Erfahrungen. Ganz offensichtlich orientiert sich die Mehrheit dieser psychologisch tätigen Auftragsnehmer nicht an wertfreie Vorgaben, sondern an eine vom Auftragsgeber (das Familiengericht) vorgegebene in die gerichtliche Fragestellung implizierte Erwartung. Wer davon zu sehr abweicht bekommt keine Aufträge mehr. Ein gerichtspsychologischer Sachständiger begreift recht schnell, was von ihm erwartet wird, will er im Geschäft bleiben. Die Zusammenarbeit mit diesen sogenannten unabhängigen (???) psychologischen Sachverständigen, kann gerichtlich erzwungen werden (sowie deren Bezahlung eingeklagt werden kann). Eine risikolose Tätigkeit für den psychologischen Sachverständigen, die sich einer Reklamation durch den Probanden entzieht. Moral und Gewissen spielen hier offensichtlich nur eine untergeordnete Rolle. Gerichtspsychologische Auftragsnehmer haben es auf diese Weise in der Hand, die Weichen für eine lebenslange Eltern-Kind-Entfremdung zu stellen. |
| (Salzgeber Aufsatz in Arial-Schrift – Kritische Anmerkungen von ...........in
Times New Roman-Fett-Schrift)
Beiträge • Aufsätze • Berichte KindPrax 6/1998, Seite 167- 171 Joseph Salzgeber/Michael Stadler
Wenn man die Situation mit einer
medizinischen Notsituation vergleicht, würde dem psychologischen Sachverständigen
in Familiensachen allenfalls die Rolle des Pathologen zufallen. Er könnte
theoretisch nichts für den Probanden tun, weil sein Einsatz zu spät
kommen würde und die Zivilprozeßordnung darüber hinaus
seine Aufgabe unmißverständlich beschränkt. Zudem müssen
wir nachdrücklich darauf hinweisen, daß hier nicht die
„Arbeitshypothese PAS“ der Patient ist, sondern ein „hilfsbedürftiges
Kind in einer Loyalitätskrise“. Es ist hierbei völlig gleichgültig,
ob eine beobachtete Ablehnungshaltung des Kindes als „PAS“ oder
mit einer anderen Arbeitshypothese vorläufig erklärt wird. Vorrangig
und das darf nicht übersehen werden, ist nicht nur ein wirksames
Konzept wie man
der Beitrag würdigt durchaus die Anstöße, die Kodjoe/Koeppel durch die Einführung von PAS in die Sorge- und Umgangsdiskussion gegeben haben, warnt aber vor einer allzu monokausalen Sicht und versteht sich deshalb als ein „Plädoyer für Komplexität". Einleitung: Die aktuelle Diskussion um die Wahrung des Kindeswohls bei Trennung und Scheidung liest sich wie ein Lagerkampf, folgt man dem argumentativen Vortrag': Befürworter auch eines Erziehungs-, Stabilitäts- und Förderbedarfs bei einem Kind und der damit angeblich zwingend einhergehenden Selektion eines erziehungsgeeigneteren Elternteils (die Reaktionäre) und Verteidiger der postulierten Bedürfnisse des Kindes nach umfassendem Erhalt enger emotionaler Beziehungen zu beiden Eltern (die Progressiven) stehen sich vermeintlich unversöhnlich gegenüber: Ein klares Bild in Schwarz und Weiß. Wollte man diesem Weltbild weitere Farben beimischen, müßte man sich und dem geneigten Leser - realitätsnähere? -Differenzierungen zumuten: Ein erwähnenswerter, aber in einigen Beiträgen der jüngeren Fachdiskussion systematisch negierter Aspekt bei der Frage der Entwicklungs- und Anpassungsaufgaben eines Kindes an die Trennungssituation der Eltern betrifft die Frage nach unterschiedlichen Beziehungs- qualitäten und damit auch bedingten Erziehungskompetenzen. Beziehungs- bzw. Bindungs- qualitäten bilden sich gleichermaßen im Erleben des Kindes, durch innere Repräsentationen2 der Eltern, wie auch in dem durch eine jeweils gegebene Kompetenzstruktur geprägten Beitrag der Eltern selbst ab. Das Erleben des Kindes wird ja nicht erst durch den programmierenden Elternteil geprägt, sondern hauptsächlich durch die verzögerte Abwicklung, wodurch verursachte Beziehungs- abbrüche durch bloßes Verstreichenlassen von Zeit, mitverschuldet werden (Das wird bereits im GOLSONG/VOGELER, Internationalen Kommentar zur Europäischen Menschenrechts- konvention zum Art. 6, Randnummer 326 mit folgenden Worten bemerkt: „Die unangemessen lange Dauer des Verfahrens wird häufig gerügt, besonders viele der Beschwerden sind gegen Deutschland gerichtet. Sie ist für die Langatmigkeit ihrer Verfahren bekannt. Kommission und Gerichtshof haben deutliche Kritik geübt“). Erst solche Verfahrensverzögerungen
verführen geradezu einen (von irrationalen Verlustängsten geplagten)
ambivalenten Elternteil dazu, sich die ausschließliche Zuwendung
des Kindes durch eine mehr oder weniger geschickte Beeinflussung zu sichern.
Gardner‘s Bestreben ist nicht die Feststellung von PAS, sondern seine
Ausbreitung durch geeignete und rechtzeitige Intervention zu verhindern.
PAS ist das Ergebnis einer institutionellen
Unfähigkeit, einen vermeidbaren Zustand so rechtzeitig zu beenden,
daß weder der Einsatz eines Sachverständigen noch eines Therapeuten
notwendig wäre.
„Ein Kind braucht beide Eltern" heißt noch lange nicht „Ein Kind will/liebt beide Eltern auf dieselbe Art und Weise". Wer sich fragt: „will ein Kind beide Eltern?“, muß auch gleichzeitig fragen, ob diesem Kind die freie Wahl gelassen wurde, selbst und unbeeinflußt zu entscheiden (induzierter Wille) ? Der Kindeswille wird jedoch in der Regel erst dann beachtet (so gewollt?), wenn er negativ konvertiert ist. Die Autoren sind Dipl. Psychologen, öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige für forensische Psychologie, München.
Ganz offensichtlich wird von den Autoren übersehen, daß die einseitige Sorgerechtszuweisung auch nichts weiteres ist, als ein Harmonisierungsdiktat per Gerichtsbeschluß (wie ein Märchen mit den Worten endet „und wenn sie nicht gestorben sind.............“, kann man in Gerichts- beschlüssen nachlesen, das vorliegender Beschluß (der einseitigen Sorgerechtszuweisung), dem Kindeswohl am besten dient“ Wir reden hier von willkürlichen monatelangen ja jahrelangem Kindesentzug, der durch gerichtlicher Sanktionslosstellung der Sorgeberechtigten, selbst vormals harmonische Beziehungen besiegeln. Bei der Feststellung, ob PAS vorliegt, geht es doch nicht um die „Psychologische Keule“ gegen Mütter, sondern um die Frage, wie man eine nachweislich harmonische Vater-Kind-Beziehung (Mutter-Kind-Beziehung) so schützt, daß es eben nicht zu dieser negativen Konversion im Sinne von PAS kommt. Um es mit Klenners Worten zu sagen: „Umgangsboykott darf sich nicht lohnen“. Im übrigen gilt auch von der anderen Seite her die Prämisse nicht, wonach bei-de Eltern ihr Kind immer lieben und alles tun, um dem Wohl ihres Kindes gerecht zu werden. Jeder der mit Trennungsfamilien zu tun hat, kennt die oftmals unterschiedlich ausgeprägte Bereitschaft der Elternteile, Erziehung tatsächlich zu leisten, dem Kind die notwendigen Sozialisationsbedingungen für seine gesunde Entwicklung zu bieten. Nicht zuletzt trifft nicht zu, wie wohl die meisten Jugendämter, aber auch nahezu alle am Scheidungsgeschehen beteiligten Berufsgruppen wissen, daß die Eltern immer - und nicht nur nicht vorübergehend - in der Lage sind, die Bedürfnisse ihres Kindes zu erkennen und angemessen zu Wir möchten an dieser Stelle noch einmal ganz deutlich betonen, daß es nach einer Trennung oder Scheidung nicht darum geht, einen Kontakt anzubahnen, der während der Beziehung problemlos stattgefunden hat. Hier geht es auch nicht um die Qualifikation oder das Versagen des einen/oder beider Elternteile (noch weniger um eine Schuldzuweisung) . Die Untätigkeit oder der stark verzögerte Einsatz der Entscheidungsträger bringt Phänomene in das Trennungsgeschehen, die vorher nicht vorhanden oder so stark ausgeprägt waren und so massiv auch nicht eingetreten wären, wäre es zu einer schnellen vorläufigen Regelung gekommen. Die jahrelang bestehende Angst, eine Scheidung ziehe unheilbaren Schaden nach sich und sei Kindern nicht zuzumuten, hat eine präzisierende Relativierung durch längsschnittliche Beobachtung von Scheidungsfamilien erfahren. Die Erkenntnis, Scheidung könne unter bestimmten Umständen von Kindern leichter verarbeitet werden als unter anderen Bedingungen, hat zu wichtigen Konsequenzen in der Rechtsprechung ebenso wie der Gesetzgebung geführt. In jüngerer Zeit scheint jedoch eine Haltung Raum zu greifen, welche die früher undifferenzierte Angst um die Kinder nunmehr durch eine ebenso undifferen-zierte Verleugnung der höchst individuellen streßvollen Anpassungsaufgaben für Erwachsene und Kinder1 ablöst. Politik und Emotionen kontra Empirie Ist es etwa eine den neuen Zeitgeist prä-gende geringe Toleranz
gegenüber leid-vollen Prozessen in der individuellen Biographie, welche
zum Ruf nach neuerlich einfachen Schuldzuschreibungen und Lösungen
führt?
Ähnlich verhält es sich gegenwärtig mit Publikationen
zum Thema Parental Alienation Syndrome (PAS).
Auch dem muß entgegengehalten werden, daß die Autoren Kodjoe/Koeppel keine nennenswerten Erkenntnisse unterschlagen. Das Ziel der PAS-Erkenntnisse ist nicht, jedes umgangsunwillige Kind mit der Diagnose PAS zu belegen, sondern die Ursachen für die Entstehung von PAS abzubauen. PAS müßte es nicht geben, wenn die psychologische Forschung selbstbewußter auftreten und die Ursachen für die Entstehung des Entfremdungs- syndroms erkennen und anders angehen würde. Wir sind uns aber auch klar darüber, daß sich die Justiz schwer tut, neue Erkenntnisse zur Prävention, zügig umzusetzen. Gut ablesbar ist der beschriebene Prozeß auch an der Rezeption Gardners in den Vereinigten Staaten. So kommentiert ei-ne Rezension " Gardners Buch noch ganz im Sinne des Autors, wenn beschrieben wird, es sei keineswegs ausschließlich der Beitrag eines böswilligen Elternteils, der den Ausschlag zur Entstehung eines PAS gebe, sondern auch das Kind selbst leiste einen eigenständigen Beitrag. Falsch: Die Indoktrinierungen des sorgeberechtigten Elternteil entwickeln eine Eigendynamik im Kind. Es verbündet sich in der Regel mit dem stärkeren Partner, was von Gardner auch umfassend beschrieben wird und nimmt gegenüber dem Erziehungselternteil eine Beschützerhaltung ein. Nach einem Verweis auf Gardners Vorschlag zur Bildung von drei PAS Subkategorien
wird ausdrücklich zitiert, daß der Autor eine Sorgerechtsänderung
nur in der schwerwiegendsten Ausprägung von PAS in Betracht ziehe.
Dies hindert den Rezensenten jedoch nicht, als Lösung schließlich
wenige Absätze später in einem Atemzug neben den Vorschlägen
Gardners „a willingness to change custody even in the more moderate (Hervorhebung
durch die Autoren) cases" vorzuschlagen.
Glücklicherweise wird gerichtlicherseits wenig oder garnichts auf anwaltliche Schriftsätze gegeben. Der Psychologe ist gerade als Anwalt des Kindes und Verfahrenspfleger gefordert. Er, und nur Er stellt die Diagnose! Nicht der Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen. Was ein Anwalt schreibt, ist ausschließlich parteiliche Interessenvertretung; In der Regel für den sorgeberechtigten Elternteil. Man fühlt sich als Sachverständiger schon gelegentlich an den zeitweilig epidemisch geäußerten sexuellen Mißbrauchsvorwurf erinnert, in der Häufigkeit, in der nun Mütter - vielleicht als Retourkutsche - zu PAS-Müttern und damit erziehungsungeeignet erklärt werden. Es kann nun wirklich nicht darum
gehen, daß sich eine wissenschaftliche Erkenntnis gegen Mütter
wendet.
Ist PAS etwas Neues? Im Beitrag von Kodjoe und Koeppel wird moniert, daß den Sachverständigen in der BRD wesentliche Erkenntnisse der aktuellen Fachwissenschaften nicht bekannt sind '\ Das unter PAS beschriebene Phänomen ist nicht neu und war auch schon bekannt, ehe es von Herrn Gardner beschrieben und mit PAS benannt worden ist. Arntzen beschreibt in seinem Buche „Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern" das PAS mit „Gegeneinstellung" und gibt bereits Hinweise für eine Intervention durch den Richter 14. Er erwähnt die vom ihm so bezeichnete „Umgangsvereitelung" durch den Sorgeberechtigten und empfiehlt, unter Berücksichtigung aller anderen Kriterien, auch eine Sorgerechtsabänderung zu erwägen”. Er formuliert an anderer Stelle relativ differenziert Gründe, die zu einem Abbruch des Umgangs eines Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil führen (er nennt es direkte oder indirekte Verhinderung) ", Berk spricht von „Sabotage" 17, Lempp"' gibt verschiedene Gründe an, die auch in den Motiven des Sorgeberechtigten liegen, die zur Ablehnung des persönlichen Kontaktes des Kindes zum nichtsorgeberechtigten Elternteil führen und nennt es „identifikatorische Übernahme von Elternargumenten"19, Wendl nennt es „beharrliche Ablehnung von Besuchskontakten durch das Kind"20. Es ließen sich noch weitere Autoren aufzählen. Es würde den Rahmen sprengen, auf alle die Urteile zum Umgangsrecht einzugehen, die sich mit diesem früher noch nicht so bezeichneten PAS befaßten21. Es ist höchst überflüssig zu untersuchen, wer als Vorläufer auf Phänomene hingewiesen hat, die dem von Gardner als PAS einführte Störung ähneln. Was hat es genützt, wer hat auf sie gehört, und was haben diese Autoren für die entfremdeten Kinder tun können um dieser Störung wirksam zu begegnen? Doch sicherlich nichts Nennenswertes!? Im Gegenteil haben sie sich viel zu lange an Erklärungsversuchen aufgehalten und sich offensichtlich mit Dingen beschäftigt, die uns jahrzehntelang nur wenig weitergebracht haben. Ursachen für Beziehungsprobleme, die zu Kontaktabbruch führen. Zur Häufigkeit von Kontaktabbrüchen finden sich in der Fachwelt unterschiedliche Daten. Napp-Peters22 berichtet in ihrer Nachfol-geuntersuchung in Deutschland nach 12 Jahren von einer ca. 50%igen Häufigkeit von Kontaktabbruch zum nichtsorgeberechtigten Elternteil. Johnston 23 zitiert Daten aus früheren Studien in den USA, wonach die geschätzte Rate von nicht funktionierenden Umgangskontakten in den USA zwischen 10% und 50% schwankt. Unter Bezug auf Wallerstein und Kelly24 wird berichtet, daß aus deren Studie 20% der Kinder eine merkliche Konflikthaltung bezüglich des Umgangs erkennen ließen. 11 % lehnten tatsächlich Umgangskontakte klar ab. Kontaktabbrüche können durch die Person des Elternteils bedingt sein, bei dem das Kind lebt, aber auch durch die Person des Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, sie können weiter in der Person des Kindes liegen, aber auch in Gründen, die sachlicher Natur sind, wie fehlende Zeit, große Entfernung, in einem Konglomerat mehrerer Faktoren unterschiedlicher Zusammensetzung. Dazu zählen zum einen Charakteristika der Beziehung mit dem Umgangsberechtigten, wie eine geringe emotionale Tragfähigkeit der Beziehung mit dem Umgangsberechtigten, dessen geringe Zuwendungs- und Förderkompetenzen, wie auch eine Verärgerung seitens der Kinder im Hinblick auf die Interesselosigkeit des betreffenden Elternteils. Auch ausbleibende Unterhaltszahlungen können für ältere Kinder Gründe darstellen, den säumigen Elternteil „zur Strafe" nicht mehr besuchen zu wollen. Loyalitätskonflikte führen zur Kontaktvermeidung, wenn die Spannungen zwischen den Eltern so unerträglich sind, daß die Kinder es über kurz oder lang nur noch schaffen, die Zuneigung zu einem Elternteil - zumeist bei dem sie leben und von dem sie abhängig sind -zuzulassen und die Gefühle zu dem getrennt lebenden Elternteil abspalten. Nach Gardner braucht das Kind bei der Erhaltung seiner Kontakte ein Gefühl der Sicherheit besonders dann, wenn die Bindungstoleranz des sorgeberechtigten Elternteils sehr schwach ausgeprägt ist und Störaktionen zu erwarten sind. Das geht natürlich nur von außen und dem sorgeberechtigten Elternteil muß rechtzeitig klar gemacht werden, daß er im Interesse des Kindes einzulenken hat. Wie unterschiedlich Trennungsreaktionen verlaufen, zeigen die oftmals
unterschiedlichen Reaktionen von Geschwistern; dabei mag bei einem Kind
vieles auf PAS gemäß Gardner hinweisen, das weitere Kind aber
möglicherweise intensiven Kontakt zum getrenntlebenden Elternteil
pflegen. Eine kleine Untergruppe fällt unter die Kategorie von Kindern,
die mit einem Elternteil eine gemeinsame Abwehrfront gegen den anderen
Elternteil bilden. Generell bestehen Alterseffekte, wonach es in erster
Linie die 9-12 jährigen Kinder sind, die vermehrt Bündnisse mit
dem einen gegen den anderen Elternteil eingehen. Bei den betroffenen Kindern
fanden sich deutliche Anzeichen von psychischer Belastung; auf der Seite
des alliierten Elternteils, statistisch gehäuft Müttern, Verwirrung
und Ärger. Interessant ist die Feststellung25, wonach,
im Einklang mit Erfahrungen der Autoren, auch Allianzen zwischen Umgangs-Eltern
und Kindern gegen den Betreuungselternteil festgestellt wurden.
Bei Umgangsproblemen müssen, folgt man empirischen Daten
bei Johnston hierzu und Erfahrungen aus eigener sachverständiger Tätigkeit,
die individuellen Beiträge aller am familiären Beziehungsgeflecht
Beteiligten und deren wechselseitiges Zusammenwirken be-rücksichtigt
werden. So ist grundsätzlich festzuhalten, daß viele Kinder
aller Al-tersstufen im Zusammenhang mit dem Wechsel zwischen den Eltern
mit hoher Wahrscheinlichkeit symptomatisches Verhalten26 bei
Umgangskontakten zeigen. Das jeweilige Verhalten hat u. a. altersspezifische
Besonderheiten. Wichtig ist jedoch die Feststellung, daß der von
Kindern gezeigte Widerstand gegen Um-gangskontakte ebensowenig einen stati-stisch
bedeutsamen Zusammenhang mit grundsätzlicher emotionaler Verstörtheit
der Kinder noch der beteiligten Eltern hatte. Demnach sind kindliche Verhaltensprobleme
anläßlich von Umgangssituationen erwartungsgemäße
Reaktionen auf je entwicklungstypische Trennungsängste.
Die aufgebrochene Diskussion um PAS lenkt den Blick in Richtung einer Re-staurierung des Verschul-dengedankens, der bei ganzheitlicher Betrachtung der gegenseitigen Bedingtheiten der Beiträ-ge aller Beteiligten wohl in den selten-sten Fällen haltbar sein wird. Die For-schung gibt hier schlaglichtartige Einblicke, stellt jedoch vor allem den Mangel an empirisch gesicherten Kennt-nissen fest. Ganz offensichtlich haben die Autoren Salzgeber und Stadler nur einen schlaglichtartigen Einblick in die gesamte PAS-Literatur. Auch hier, wie inzwischen im Nov. 1998 in Bad Boll vorgestellt, gibt es sehr wohl empirische Studien über das Entfremdungssyndrom. Bei intensiveren Recherchieren hätte das diesen Autoren auffallen müssen. Bei sorgfältigerer wissenschaftlicher Auseinandersetzung mit dem Entfremdungssyndrom, könnte man ohne größere Schwierigkeiten herausfinden, daß sich die etablierten Psychologen in den Vereinigten Staaten sehr intensiv mit dem PAS Phänomen auseinandergesetzt haben und es noch tun. Zuguterletzt hätte ein Anruf (Dialog mit ) bei Prof. Gardner genügt um die Zweifel und Einwände zu diskutieren. Das haben die Autoren aber offensichtlich nicht getan, sondern aus Teilinformationen voreilige, falsche Schlüsse gezogen. Eine umfassende Studie, die über 12 Jahre an 1000 Personen durchgeführt wurde und von denen 700 Fälle komplett ausgewertet wurden, stammt von den Wissenschaftlern Clawar & Rivlin (Child held hostage 1991). Eine weitere Studie über 16 Fälle stammt von den Autoren Dunne & Hedrick aus Seattle (The PAS: An analysis of sixteen selected cases, 1993). Der Aufsatz der Autoren Salzgeber und Stadler liest sich eher wie eine Kommentierung und läßt an gewissen Stellen eine polemische abwertende Haltung erkennen, die in einer wissenschaftlichen Diskussion nichts zu suchen hat. Wenn Gardner oder andere Autoren
davon reden, daß PAS überwiegend durch Mütter in ihren
Kindern hervorgerufen wird, so sollen die Mütter damit keineswegs
abgewertet werden. Wer so argumentiert hat nicht verstanden, worum es Gardner
geht. Wer immer dieses PA-Syndrom in den Kindern erzeugt, ist letztendlich
nebensächlich. Es geht ausschließlich darum, daß
bei Kindern, die sich nach einer räumlichen Trennung, in ihrer liebevollen
Beziehung zu beiden Eltern unerklärlich von einem Elternteil abwenden,
schnell und gezielt eingegriffen werden muß. Eine Person, die nachweislich
ihr Kind trotz gerichtlich-therapeutischer Auflagen weiterhin schädigt,
muß gemäß Stufenplan mit entsprechenden Konsequenzen
Das Parental-Alienation-Syndrome
als psychologische Keule gegen Mütter zu bezeichnen oder gar als Retourkutsche
auf den Mißbrauchsvorwurf, ist nicht nur unwissenschaftlich
sondern absurd. Die Aufgabe der Justiz in Verbindung mit der
Psychologie kann es nur sein, wirksame Strategien zu entwickeln, PAS-gefährdete
oder betroffene Kinder vor einer weiteren progredienten Ausbreitung dieser
Störung zu schützen. Das PAS Schädigungen zu 85 %
durch Mütter verursacht werden, darf nicht zu der Fehlannahme
führen, daß das Hervorrufen durch die weibliche Natur bedingt
ist, sondern weil zumindestens nach altem Recht zu einem hohen Prozentsatz
die Sorge und damit auch verbunden die Betreuung der Kinder bei den Müttern
verblieb. Wir sind sicher, würde sich die Sorgerechtsrelation Mütter/Väter
verschieben, so würde man auch einen entsprechend höheren Prozentsatz
Problemväter haben, die ihre
Die Behauptung, daß die Deutschen Autoren unterschlagen, daß Gardner sich auch für den Verbleib eines Kindes bei den entfremdenden Elternteil ausgesprochen hat, ist sinnlos aus dem Zusammenhang gegriffen, weil das nicht der Regelfall ist und diese Behauptung infantil klingt, wenn man dazu keinen präzisen Verlaufsbericht hat. Dazu muß man wissen, daß nicht nur ausschließlich der Sorgeberechtigte der Entfremder sein kann, sondern in Ausnahmefällen auch der Besuchselternteil oder sogar beide Elternteile sich gegenseitig in den Augen des Kindes herabzusetzen versuchen. Auch fälschlicherweise unterstellter Vorwurf sexuellen Mißbrauchs
muß nicht einhergehen mit PAS. „Mißbrauch mit dem Mißbrauch"
wurde zum Schlagwort, über dessen faktische Häufigkeit Schätzungen
vorliegen. Die Fachwelt geht hierbei davon aus, daß keineswegs grundsätzlich
ein im Zusammenhang mit einem Scheidungskonflikt geäußerter
Mißbrauchs- verdacht auf einer bewußten, zielgerichteten Falschbeschuldigung
beruht 28. Es wird im Gegenteil auf eine Vielzahl von Motiven
verwiesen, die erklären können, daß sich ein Kind erst
im Kontext elterlicher Trennung offenbart. Gleichzeitig mag es in Einzelfällen
auf der Basis einer extrem kritisch-ablehnenden Haltung zu Interpretationen
des kindlichen Verhaltens kommen, die schließlich in einen Mißbrauchsverdacht
münden. Ein Kind mag dann wiederum unter höchst spezifischen
Voraussetzungen geneigt sein, sich einer solchen elterlichen Vermutung
anzuschließen. Der Zusammenhang zwischen einem falschen Vorwurf sexuellen
Mißbrauchs und PAS, wie Kodjoe und Koeppel29 in ihrem
Beitrag erwähnen, kann der Fall sein, muß aber nicht, und entbindet
im Einzelfall nicht von einer genauen Klärung der Mißbrauchsfrage.
Beiträge • Aufsätze • Berichte
der gezielte Hinweis auf die Nichtmitwirkung, schürt damit die Entstehung von PAS Die Nicht-Mitwirkung als ein Recht zu bezeichnen, ist geradezu ein willkomende Einladung zur Verweigerungshaltung. Ein Alienator (entfremdender Elternteil) wird diesen Hinweis genauso mißbrauchen, wie er emotional sein Kind mißbraucht. Auf diese Weise besteht die Gefahr, um es mit Klenners Worten zu sagen, daß ein Unrechtsbewußtsein erst garnicht entsteht. Was leistet PAS?
Die Autoren verkennen ganz und
gar, daß nicht erst die gesicherte Diagnose PAS, besser Feststellung
von PAS einen Handlungsbedarf bedingen. Gardners vorgeschlagene Inter-
ventionen führen so klar und eindeutig zum Ziel, daß man
notfalls auch ohne den Begriff PAS auskäme. Die Feststellung richtet
sich nicht gegen den erziehungsberechtigten Elternteil, sondern beschäftigt
sich vorrangig mit der Frage, wie man einer Entfremdung (als eine Beziehungsstörung)
entgegentreten kann. Erst wenn der sorgeberechtigte Elternteil den sensiblen
Anbahnungsprozeß durch destruktive Störaktionen behindert, kommt
der Begriff PAS ins Spiel. Nicht erst die Feststellung, daß ein Elternteil
PAS in seinem Kind hervorruft, ist ein Grund zum Handeln. Der Prozeß
der Wiederanbahnung von Kontakten ist immer der Gleiche, ob bei dem Sorgeberechtigten
eine PAS-Haltung festgestellt wird oder nicht. GARDNERS Verdienst
ist es nicht, daß er den Begriff PAS als einen vorläufigen
Arbeits- begriff geprägt hat, sondern einen Katalog von Maßnahmen
empfiehlt, die es verhindern sollen, daß eine lebenslange Entfremdung
zwischen einem Kind und einem Elternteil eintritt. Entwicklungsstörung............Der
Gesetzgeber hat teilweise schon unabhängig von den
Umgekehrt erlaubt die Begriffsbestimmung auch einen Ausschluß und die Feststellung, was PAS nicht ist. Das Vorliegen eines PAS kann ein Hinweis auf eine erheblich eingeschränkte Kompetenz in einem Teilbereich von Erziehungskompetenzen eines Elternteils sein, welcher im Zusammenhang mit anderen Kriterien zum Kindeswohl für die gerichtliche Fragestellung zu bewerten ist. Somit mag PAS auch bei Erwägungen über Konsequenzen im Sinne einer Sorgerechtsabänderung eine Rolle spielen. Als vordringliches oder gar einziges diesbezügliches Entscheidungskriterium würde es jedoch die Beziehungsrealität einer Trennungsfamilie unzulässig verkürzen. Ob die berechtigte Zuschreibung von PAS auf einen Elternteil im Sorge- oder Umgangsstreit zu einer Verhaltensänderung führt, wird, weil die Konsequenz einer gerichtlich bewirkten Sorgerechtsänderung droht, als Hoffnung formuliert; für den Erfolg einer diesbezüglichen Praxis ist bislang keine nennenswerte empirische Grundlage, geschweige denn Überprüfung bekannt. Daher liegt es wohl nahe, sich auf die vorliegenden Äußerungen des erfahrenen Praktikers Gardner sowie weiterer sachkundiger Praktiker zu beziehen, die eher als Mahnung zur Vorsicht denn als Aufforderung zu entschlossenen Sorgerechtsänderungen taugen. Wir können den Autoren nur raten, nicht über den letzten, sondern über den ersten Schritt nachzudenken. Das kann weder eine Sorgerechtsänderung, noch deren Androhung sein. Bei dem Normalfall wird erst einmal eine positive Eltern-Kind-Beziehung bis zur Trennung und eine Kooperationsbereitschaft des sorgeberechtigten Elternteils unterstellt. Es geht hier nicht, das müssen wir betonen, um die Herstellung einer Beziehung zu einem Elternteil, die vorher nicht bestand, sondern um die Erhaltung und den Schutz einer bestehenden Beziehung. Es soll auch durch eine rechtzeitig einsetzende Krisenintervention die Gefahr einer Entfremdung verhindert werden. Der psychologische Sachverständige wird doch in der Regel erst dann eingesetzt, wenn nichts mehr geht, wenn die Situation festgefahren oder aussichtslos ist. Sein Einsatz entspricht dem des Arztes, der zu spät gerufen wird und nicht mehr helfen kann. Was einem Kind dabei zugemutet wird, ist ein rein polemischer Einwand, denn die Integration eines Kindes, dessen beide Eltern versagt haben, in eine völlig fremde Familie oder in ein Heim wird ja auch ohne Rücksicht zugemutet. Der Einwand der staatlichen Verordnung von Zwangsharmonie, fehlender Kooperationsbereitschaft oder der fehlenden Zustimmung des Kindes könnte hier auch gemacht werden. Danach wird jedoch nicht gefragt, sondern krasse Aktionen (Maßnahmen) ohne Rücksicht auf Verluste durchgeführt. Auf ein Sachverständigengutachten wird in der Regel sogar verzichtet. PAS ist als Superkriterium, das im Falle von Umgangsproblematiken, Loyalitätskonflikten, fehlender Kooperationsbereitschaft oder Bindungstoleranz, negativer Äußerung des betreuenden Elternteils über den anderen, das Kindeswohl besser als alle anderen definiert, ebenso-wenig geeignet, wie früher einmal andere Kriterien, wie das Kontinuitätsprinzip, die kindlichen Bindungen oder der Kindeswille. Im Einzelfall sind für die Beantwortung der gerichtlichen Fra-gestellung alle psychologischen Faktoren, auch die Erziehungskompetenz, abzuwägen, da das Kind auch ein Recht auf Erziehung hat, nicht nur das auf Beziehung zum anderen Elternteil um jeden Preis. Gardner unterstreicht die Bedeutung von Erziehungsbedingungen für
ein Kind, wenn er als möglicherweise gefahrvollen Ausfluß unrealistischer
Modelle gemeinsamer elterlicher Verantwortung daraufhinweist: „... automatic
awarding ofjoint custody seidom takes into consideration the logistics
of school attendance. Accordingly it can cause problems in the educational
realm as well".
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| Autor:Abraham Weinstein & Nathan Süss |
| Datum 18.06.1999 G*A*B - Datum: 27.12.99 Mail: c/o brain@gabnet.com |
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